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Landgericht Detmold·10 S 169/11·17.04.2012

Feststellungsantrag zu künftigen materiellen Schäden abgewiesen – kein Feststellungsinteresse

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden aus §§ 823 I BGB. Das Landgericht änderte das Urteil der Vorinstanz und wies den Feststellungsantrag ab. Ein Sachverständiger stellte einen medizinischen Endzustand fest, sodass künftige Verschlechterungen und damit ein Feststellungsinteresse auszuschließen sind. Folgekosten seien auf die Grunderkrankung zurückzuführen.

Ausgang: Feststellungsantrag für künftige materielle Schäden abgewiesen; fehlendes Feststellungsinteresse mangels Erwartung künftiger Schäden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsinteresse für die Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche besteht nicht, wenn der Eintritt künftiger Schäden bei verständiger Würdigung der Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erwarten ist.

2

Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ist an das Feststellungsinteresse ein besonders hoher Maßstab zu legen; die Feststellungsklage ist nur bei ernsthafter Aussicht künftiger Schäden gerechtfertigt.

3

Gutachterliche Feststellungen, wonach ein medizinischer Endzustand vorliegt und keine zukünftige Verschlechterung zu erwarten ist, können das erforderliche Feststellungsinteresse entfallen lassen.

4

Aufwendungen aufgrund einer bereits bestehenden Grunderkrankung begründen keinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden, die dem streitgegenständlichen Eingriff nicht ursächlich sind.

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1§ ZPO § 256§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 6 C 437/09

Leitsatz

Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn der Eintritt zukünftiger Schäden bei verständiger Würdigung der Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erwarten ist.

Tenor

10 S 169/11

6 C 437/09

Amtsgericht Detmold

 

Verkündet am 18.04.2012

S, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts

Landgericht Detmold

 

IM NA¬MEN DES VOL¬KES

 Urteil

In dem Rechtsstreit

1. der M GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn T, S-Straße, ####1 E,

2. des Herrn I, S-Straße, ####1 E,

Beklagten und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C3 und Kollegen, I-Straße, ####2 I2,

g e g e n

Frau N, I 3, ####3 C,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte C2 und Kollegen, Am 3, ####4 C,

hat die Zivilkammer V des Landgerichts Detmold

auf die mündliche Verhandlung vom 18.04.2012

durch den Präsidenten des Landgerichts W, den Richter am Landgericht Dr. K und den Richter Dr. K2

für Recht er¬kannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 07.09.2011 abgeändert.

Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden der Klägerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10 nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Die Klägerin kann als Rechtsfolge ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1 BGB nicht die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden verlangen, denn solche Schäden sind nicht zu erwarten.

Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Prüfung dieser Frage ein besonders hoher Maßstab anzulegen ist und das diesbezügliche Feststellungsinteresse nur dann verneint werden kann, wenn der Eintritt zukünftiger Schäden bei verständiger Würdigung der Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 20.03.2011, VI ZR 325/99, NJW 2001, S. 3414, 3415; OLG Hamm, Urt. v. 14.09.2009, 3 U 9/08, BeckRS 2010, 03280). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben:

Der Sachverständige Dr. K, dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt, hat in seiner Anhörung im Termin am 18.04.2012 gut nachvollziehbar dargelegt, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin einen sogenannten „Endzustand“ erreicht habe, so dass aus medizinischer Sicht keine zukünftige Verschlechterung zu erwarten sei.

Insbesondere handle es sich bei der durchgeführten Operation entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht um eine Knochenverletzung oder gelenknahe Schädigung, bei der regelmäßig Folgeschäden wie z.B. eine Arthrose nicht auszuschließen seien. Zwar liege die Sehnenscheide in einem Knochenweichteilkanal und damit notwendigerweise in einer gewissen Nähe zum Knochen; von einer Schädigung des Gelenks, bei der zukünftige gesundheitliche Verschlechterungen zu erwarten wären, sei aber nur bei einer starken funktionellen Beeinträchtigung auszugehen, die hier nicht vorliege.

Die bei der Klägerin eingetretenen Beeinträchtigungen – von denen sich die Kammer im Verhandlungstermin selbst ein Bild machen konnte – seien Folgen ihrer Grunderkrankung und nicht der hier streitgegenständlichen Operation. Zukünftige Schäden am Gelenk infolge des hier durchgeführten Eingriffs seien nicht denkbar und damit ausgeschlossen. Dasselbe gelte für einen degenerativen Gelenkschaden. Daher seien auch Mehraufwendungen, die die Klägerin aufgrund ihrer jetzigen Gesundheitssituation zu tragen habe – z.B. Aufwendungen für Hilfe im Haushalt – auf die Grunderkrankung und nicht auf die Operation durch den Beklagten zu 2. zurückzuführen.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO, wobei bei der Bildung der Kostenquoten jeweils die Erhöhung des Streitwerts für den Feststellungsantrag auf 1.500,-- € zu berücksichtigen ist.

Rubrum

1

10 S 169/11 6 C 437/09Amtsgericht DetmoldVerkündet am 18.04.2012 S, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts
Landgericht Detmold IM NA­MEN DES VOL­KES Urteil
2

In dem Rechtsstreit

3

1.              der M GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn T, S-Straße, ####1 E,

4

2.              des Herrn I, S-Straße, ####1 E,

5

Beklagten und Berufungskläger,

6

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte C3 und Kollegen, I-Straße, ####2 I2,

7

g e g e n

8

Frau N, I 3, ####3 C,

9

Klägerin und Berufungsbeklagte,

10

Prozessbevollmächtigter:                            Rechtsanwälte C2 und Kollegen, Am 3, ####4 C,

11

hat die Zivilkammer V des Landgerichts Detmold

12

auf die mündliche Verhandlung vom 18.04.2012

13

durch den Präsidenten des Landgerichts W, den Richter am Landgericht Dr. K und den Richter Dr. K2

14

für Recht er­kannt:

15

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 07.09.2011 abgeändert.

16

Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden der Klägerin wird abgewiesen.

17

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10 nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro.

18

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin.

19

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

21

I.

22

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

23

II.

24

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

25

1. Die Klägerin kann als Rechtsfolge ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1 BGB nicht die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden verlangen, denn solche Schäden sind nicht zu erwarten.

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Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Prüfung dieser Frage ein besonders hoher Maßstab anzulegen ist und das diesbezügliche Feststellungsinteresse nur dann verneint werden kann, wenn der Eintritt zukünftiger Schäden bei verständiger Würdigung der Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 20.03.2011, VI ZR 325/99, NJW 2001, S. 3414, 3415; OLG Hamm, Urt. v. 14.09.2009, 3 U 9/08, BeckRS 2010, 03280). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben:

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Der Sachverständige Dr. K, dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt, hat in seiner Anhörung im Termin am 18.04.2012 gut nachvollziehbar dargelegt, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin einen sogenannten „Endzustand“ erreicht habe, so dass aus medizinischer Sicht keine zukünftige Verschlechterung zu erwarten sei.

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Insbesondere handle es sich bei der durchgeführten Operation entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht um eine Knochenverletzung oder gelenknahe Schädigung, bei der regelmäßig Folgeschäden wie z.B. eine Arthrose nicht auszuschließen seien. Zwar liege die Sehnenscheide in einem Knochenweichteilkanal und damit notwendigerweise in einer gewissen Nähe zum Knochen; von einer Schädigung des Gelenks, bei der zukünftige gesundheitliche Verschlechterungen zu erwarten wären, sei aber nur bei einer starken funktionellen Beeinträchtigung auszugehen, die hier nicht vorliege.

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Die bei der Klägerin eingetretenen Beeinträchtigungen – von denen sich die Kammer im Verhandlungstermin selbst ein Bild machen konnte – seien Folgen ihrer Grunderkrankung und nicht der hier streitgegenständlichen Operation. Zukünftige Schäden am Gelenk infolge des hier durchgeführten Eingriffs seien nicht denkbar und damit ausgeschlossen. Dasselbe gelte für einen degenerativen Gelenkschaden. Daher seien auch Mehraufwendungen, die die Klägerin aufgrund ihrer jetzigen Gesundheitssituation zu tragen habe – z.B. Aufwendungen für Hilfe im Haushalt – auf die Grunderkrankung und nicht auf die Operation durch den Beklagten zu 2. zurückzuführen.

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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO, wobei bei der Bildung der Kostenquoten jeweils die Erhöhung des Streitwerts für den Feststellungsantrag auf 1.500,-- € zu berücksichtigen ist.

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