Zurückweisung des PKH-Antrags für Berufung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts Detmold. Das Landgericht wies den Antrag nach §114 Satz 1 ZPO zurück, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es hielt an den Feststellungen des Amtsgerichts (§529 Abs.1 Nr.1 ZPO) fest und schloss erstmals vorgebrachte Tatsachen als unzulässig aus (§§529,531 ZPO). Der Mitverschuldensanteil der Klägerin von 30 % blieb bestehen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren wird versagt, wenn die Berufung nach §114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Berufungsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden (§529 Abs.1 Nr.1 ZPO) und darf diese ohne neue, zulässige Anhaltspunkte nicht ersetzen.
Neuer Tatsachenvortrag, der erst im Berufungsverfahren vorgebracht wird, ist nach §§529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen und bleibt unbeachtlich.
Zur Erstellung von Weg‑Zeit‑Berechnungen in Verkehrsunfällen reichen unsichere oder nicht verlässliche Zeugenaussagen zur Entfernung nicht aus; das Gericht darf keine ungesicherte Entfernung zugrunde legen.
Bei der Bemessung eines Mitverschuldens nach §254 BGB rechtfertigt ein vorsätzlicher, gefährlicher Eingriff nicht automatisch eine höhere Mitverschuldensquote, wenn die konkrete Kausalität und Verantwortlichkeit dies nicht tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 7 C 569/10
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagten war Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, da die Berufung gegen das am 02.09.2011 vom Amtsgericht Detmold verkündete Urteil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, lag zum Zeitpunkt des Eingreifens in den Fahrbereich der Klägerin von Seiten der Beklagten eine unmittelbare Gefährdungssituation nicht vor. Die Zeugin X konnte die Entfernung zu den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht mit hinreichender Gewissheit einschätzen, sodass entgegen der Ansicht der Beklagten für die Frage der Weg-Zeit-Berechnung nicht ohne weiteres eine Entfernung von 300 m zugrundegelegt werden kann. Zur Überzeugung der Kammer steht demnach nicht fest, dass ohne den höchst riskanten Eingriff der Beklagten in das Lenkrad der Klägerin ein Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre.
Die Behauptung der Beklagten, durch den Eingriff sei schließlich eine unmittelbar bevorstehende Kollision mit der linken Leitplanke verhindert worden, wird erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen. Hierbei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, mit dem die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO.
Der vom Amtsgericht auf Seiten der Klägerin angesetzte Mitverschuldensanteil (§ 254 BGB) von 30 % ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch wenn die Klägerin durch ihr gesamtes Fahrverhalten Anlass zur Sorge gegeben hat, so rechtfertigt der vorsätzliche Griff ins Lenkrad und damit die Auslösung einer lebensgefährlichen Situation für alle Beteiligten eine Erhöhung der Mitverschuldensquote nicht.