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Landgericht Detmold·10 S 16/11·28.06.2011

Berufung zu Mietwagenkosten: Schätzung nach §287 ZPO mittels Schwacke/Fraunhofer-Mittel

ZivilrechtSchadensersatzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzten erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist die Methode der Schadensschätzung nach § 287 ZPO und die Heranziehung von Marktspiegeln. Das Landgericht hält die Bestimmung des Normaltarifs als arithmetisches Mittel von Schwacke- und Fraunhofer-Erhebung sowie einen pauschalen 20%-Zuschlag und einen 10%-Eigenersparnisabzug für zulässig und weist die Berufung zurück.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Ersatz von Mietwagenkosten richtet sich der Umfang nach § 249 BGB; ersetzt wird nur, was erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

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Der Tatrichter kann nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung geeignete Listen oder Tabellen zugrunde legen; die Art der Schätzungsgrundlage ist nicht gesetzlich vorgegeben.

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Die Bestimmung eines Normaltarifs durch das arithmetische Mittel zweier marktbasierter Erhebungen (z.B. Schwacke und Fraunhofer) ist zulässig, sofern keine konkreten Tatsachen deren Ungeeignetheit im Einzelfall belegen.

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Pauschale Zuschläge (hier 20%) zur Abgeltung unfalltypischer Mehrleistungen sind bei Mietwagenersatz möglich; ein Abzug einer Eigenersparnis von 10% kann bei Schätzung angemessen sein.

Relevante Normen
§ StVG § 7, VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1§ 287 ZPO§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Blomberg, 4 C 126/10

Leitsatz

Wählt der Tatrichter zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so begegnet es keinen Bedenken, den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zu bestimmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 883,63 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten unstreitig gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz des ihr aus dem Unfallgeschehen am 17. Februar 2009 entstandenen Schadens. Mietwagenkosten kann die Klägerin indes lediglich in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe erstattet verlangen.

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2.1. Das Amtsgericht ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen [vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 m. w. Rspr.-Nachweisen].

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2.2. Dass das Amtsgericht den der Klägerin hiernach zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer Instituts bestimmt hat, begegnet keinen Bedenken.

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a) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadenschätzung Verwendung finden. Demgemäß hat der BGH mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO bei Mietwagenkosten den "Normal-Tarif" grundsätzlich auch auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln kann, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen oder Tabellen – etwa der sogenannten Fraunhofer Liste – oder aber eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre [vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 353/09; Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445 jeweils m. w. Rspr.-Nachweisen]. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nach Auffassung des BGH nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken [vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769].

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b) Hieran gemessen ist gegen die Schadensschätzung des Amtsgerichts von Rechts wegen nichts zu erinnern.

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Auf der einen Seite ergeben sich Zweifel am Erkenntniswert des Schwacke-Mietpreisspiegels, insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung, nämlich bei an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermietern. Auf der anderen Seite werden in Judikatur und Literatur auch gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts Einwendungen geltend gemacht, die ebenfalls nicht von der Hand zu weisen sind. Ein Schwerpunkt der Angriffe wird dabei daran festgemacht, dass sich das Fraunhofer-Institut zu einem beachtlichen Teil auf Internetangebote stützt, die auf dem maßgeblichen regionalen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind. Die gegen beide Markterhebungen bestehenden Vorbehalte führen jedoch nicht dazu, dass sie bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadenschätzung überhaupt nicht mehr als Anhaltspunkt herangezogen werden können. Vielmehr hält die Kammer es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen mit dem Amtsgericht für sachgerecht, sich bei der Schätzung der als Normaltarif ersatzfähigen Mietwagenkosten an den Tarifen des Fraunhofer-Instituts als Untergrenze und denjenigen des Schwacke-Mietpreisspiegels als Obergrenze zu orientieren. Wenn das Amtsgericht innerhalb dieses Rahmens die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mit Rücksicht auf das ihm eingeräumte Ermessen nach dem arithmetischen Mittel ermittelt, ist dies nicht zu beanstanden [ebenso OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541]. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels bzw. der Liste des Fraunhofer-Instituts ergeben, die sich im vorliegenden Fall im erheblichen Umfang auswirken und daher eine Heranziehung der Listen im Streitfall verbieten, zeigt die Berufung nicht auf. Der lediglich pauschale Hinweis auf regionale Besonderheiten ist insofern nicht ausreichend. Dass die vom Schwacke-Mietpreisspiegel berücksichtigten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung auf unrichtigen, sachfremden oder ungenügenden Erwägungen beruhen, ist ebenfalls nicht dargelegt.

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2.3. Soweit das Amtsgericht die aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel bzw. der Liste des Fraunhofer Instituts ermittelten Normalpreise mit Rücksicht auf die im Unfallersatzgeschäft entstehenden Mehrkosten um einen pauschalen Aufschlag von 20% erhöht hat, ist hiergegen von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern.

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Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen – pauschalen – Aufschlag zu einem "Normaltarif” rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten [vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2008 – VI ZR 234/07 m. w. Nachweisen]. Der Höhe nach erachtet die Kammer – ebenso wie das Amtsgericht – einen pauschalierten Zuschlag von 20% als angemessen und ausreichend zur Abgeltung der jeweils entstandenen Mehrkosten, ohne dass im Einzelnen die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten bzw. vom Gericht betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden muss [vgl. OLG Köln, NZV 2009, 145; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92]. Tragfähige Gesichtspunkte, warum im Streitfall hiervon abweichend ein Aufschlag von 30% berücksichtigt werden müsste, legt die Berufung auch nicht dar.

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2.4. Soweit sich die Klägerin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten wendet, liegt die Schätzung des Amtsgerichts gemäß § 287 ZPO im Rahmen der Rechtsprechung [vgl. BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445 m. w. Rspr.-Nachweisen; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 249 Rn.36].

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Rechtsfehler dahingehend, dass diese Schadensschätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder dass wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, werden von der Berufung nicht aufgezeigt. Insbesondere ist die auf Klägerseite zu berücksichtigende Eigenersparnis nicht deswegen zu reduzieren, weil die Klägerin ein Fahrzeug mit einer im Verhältnis zum beschädigten Pkw um eine Stufe niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat. Denn das Amtsgericht hat bei seiner Schätzung die Werte für die Fahrzeugklasse 3 – der das beschädigte Fahrzeug zuzuordnen ist – zugrunde gelegt. Dann indes ist gegen den Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 10% nichts zu erinnern.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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4. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.