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Landgericht Detmold·10 S 140/13·20.10.2013

Berufung gegen Räumungsklage: Abmahnungserfordernis bei fristloser Kündigung

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich in der Berufung gegen die Abweisung ihrer Räumungsklage durch das Amtsgericht. Das Landgericht bestätigt, dass die fristlose Kündigung wegen Äußerungen der Beklagten grundsätzlich einen wichtigen Grund nach §543 BGB darstellen kann, eine vorherige Abmahnung aber im Regelfall erforderlich ist. Neues Vorbringen in II. Instanz wäre nach §531 ZPO zuzulassen und hätte ggf. eine teilweise Erfolgsaussicht für eine ordentliche Kündigung (§573 BGB) eröffnet. Die Entscheidung regelt letztlich die Kostenverteilung und den Streitwert.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Räumungsklage blieb erfolglos; Kosten- und Streitwertregelung ergangen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus; die Entbehrlichkeit dieser Abmahnung ist darlegungs‑ und beweisbelastet.

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Äußerungen über Straftaten können einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.v. § 543 Abs. 1 BGB bilden, rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres die sofortige Kündigung, wenn keine erheblichen Auswirkungen auf den Hausfrieden oder Dritte dargelegt sind.

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Neues Vorbringen, das erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden ist, ist in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen und kann eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machen.

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Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, sind nach § 296a ZPO grundsätzlich zurückzuweisen, sofern keine Ausnahmesituation vorliegt.

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Eine nicht unerhebliche, schuldhafte Pflichtverletzung kann die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllen.

Relevante Normen
§ BGB § 543 Abs. 1, Abs. 3§ BGB § 569 Abs. 2, § 573 Abs. 2§ ZPO §§ 296, 296a, 531§ 546 BGB§ 543 Abs. 1 BGB§ 569 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 18 C 69/13

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz.

Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 4.980,-- € festgesetzt.

Rubrum

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Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses wäre aufgrund des neuen Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz noch eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen.

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1. Das Amtsgericht hat die Klage auf der Grundlage des ihm vorliegenden Sachverhalts im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Räumungsanspruch aus § 546 BGB zustand.

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a) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 19.09.2012 nicht beendet.

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Etwaige Äußerungen der Beklagten über Straftaten der Klägerin und ihres Ehemannes stellen zwar bereits für sich genommen einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543 BGB Rn. 187). Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall eine dadurch eingetretene Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) nicht ersichtlich ist, da die Klägerin nicht mit der Beklagten in einem Haus wohnt und Beeinträchtigungen anderer Mieter nicht dargelegt sind.

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Die Kammer schließt sich jedoch im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts an, dass die vorgetragenen Vorfälle nicht ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung berechtigen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass das Abmahnungserfordernis wohl nicht ohne Weiteres mit der Persönlichkeit der Beklagten begründet werden kann. Nach § 543 Abs. 3 BGB ist aber das Erfordernis einer Abmahnung der gesetzlich vorgesehene Regelfall und die Entbehrlichkeit einer Abmahnung die darlegungsbedürftige Ausnahme. Hier käme einzig § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB in Betracht, wonach eine Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, zumal die Beklagte offenbar über einen längeren Zeitraum vor der Kündigungserklärung keine entsprechenden Äußerungen mehr getätigt hat und die Klägerin ihr mit dem Kündigungsschreiben vom 19.09.2012 eine Räumungsfrist gewährt hat, die der Frist für eine ordentliche Kündigung entsprach.

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b) Das Amtsgericht hat auch das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 29.05.2013 und die darin erklärte weitere Kündigung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ob der Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2013 so auszulegen ist, dass er ein Bestreiten dieses Vortrages beinhaltet, kann offen bleiben. Denn unabhängig davon, ob eine Berücksichtigung des neuen Vortrags zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 296 ZPO führen würde, war das Vorbringen jedenfalls nach § 296a ZPO zurückzuweisen.

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2. In II. Instanz wäre allerdings noch über die der weiteren Kündigung vom 22.07.2013 zugrunde liegenden, teilweise streitigen Umstände – das Bestehen anderweitiger Parkmöglichkeiten und die Beeinträchtigung des Pflasters durch Ölflecken – Beweis zu erheben gewesen.

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Das neue Vorbringen hierzu in der Berufungsbegründung war gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen, weil die Kündigung erst nach der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen wurde und die Klägerin daher in I. Instanz nichts dazu vortragen konnte.

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Zwar reichen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht aus, um einen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB anzunehmen. Im Hinblick auf die vorangegangene Abmahnung, gegen die die Beklagte verstoßen haben soll, genügen sie jedoch zur Annahme einer nicht unerheblichen, schuldhaften Pflichtverletzung, die gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Grund zur ordentlichen Kündigung darstellt.

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Daher hätte die Berufung – ein entsprechendes Beweisergebnis unterstellt – zum Teil Erfolg gehabt, weil die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nach dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verurteilt worden wäre.

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