Haftung des Vermieters für Dachlawinen auf vermietetem Parkplatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz geltend, nachdem sein auf dem zur Wohnung vermieteten Stellplatz abgestelltes Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt wurde. Das Landgericht stellte eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, kürzte den Anspruch aber wegen Mitverschuldens des Mieters. Die Pflicht umfasst bei entsprechenden Witterungsverhältnissen Sperrung oder Warnhinweise.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Haftung des Vermieters bestätigt, Anspruch wegen Mitverschulden des Mieters gekürzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebäudeeigentümer, der speziell für einen Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze vermietet, übernimmt hierfür eine besondere Verkehrssicherungspflicht.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehört bei vorhersehbaren Witterungsrisiken die laufende Beobachtung der Wetterlage und das Ergreifen konkreter Schutzmaßnahmen (z. B. Sperrung der Stellplätze oder Aufstellen von Warnhinweisen).
Verletzt der Eigentümer diese Verkehrssicherungspflicht und entsteht daraus ein Schaden an einem abgestellten Fahrzeug, begründet dies eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
Ein erlittenes Schadensersatzanspruch ist nach § 254 BGB zu kürzen, wenn der Geschädigte ein ihm erkennbares Mitverschulden trifft, etwa durch Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und erkennbare Gefahrenhinweise (z. B. deutliche Schneeschicht).
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-10 U 18/1305.06.2013Ablehnendjuris
- Landgericht Duisburg2 O 259/1121.10.2012ZustimmendLG Detmold, Urteil vom 15.12.2010, 10 S 121/10
- Oberlandesgericht HammI-9 U 119/1213.08.2012ZustimmendLG Detmold, Urteil vom 15.12.2010, 10 S 121/10, zitiert nach juris
- Amtsgericht Köln124 C 123/1126.09.2011Zustimmend
- Amtsgericht Köln220 C 112/1118.08.2011NeutralLG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 – 10 S 121/10
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 16 C 12/10
Leitsatz
Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung auf den vermieteten abgestwellter Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Lemgo vom 08.07.2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungs-
kosten in Höhe von 104,42 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
Das amtsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Gebäudeeigentümer oblag eine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dabei handelte es sich um eine besondere Verkehrssicherungspflicht, weil die Beklagten den Stellplatz an den Kläger vermietet hatten. Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einen besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hätte sich angesichts der M3 des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf dem vermieteten Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. So hätte sie die Parkplätze sperren müssen oder zumindest Warnhinweise aufstellen müssen.
Der Anspruch des Klägers ist jedoch wegen seines eigenen Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Er war als Mieter mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und hatte aufgrund der ihm bekannten Witterungsbedingungen und der erkennbaren Schneeschicht auf dem Dach die Gefahr einer Dachlawine deutlich vor Augen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2003, S. 1463).
Die Anwaltskosten waren entsprechend des ausgeurteilten Betrags zu kürzen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10 ZPO.