Berufung: Parkplatzunfall – wechselseitige Haftung je 50%
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz nach einem Unfall auf einem Parkplatz; die Beklagten bestritten volle Haftung. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und die Haftung der Beklagten auf 50 % festgestellt, sodass der Klägerin 1.293,92 € zugesprochen wurden. Entscheidend war, dass auf dem Parkplatz keine straßenähnlichen Fahrbahnen vorlagen und beide Parteien gleichwertige Betriebsgefahren trugen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Klägerin erhält 1.293,92 €, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorfahrtsregel des § 8 StVO gilt auf Parkplätzen nur, wenn die Verbindungswege durch Markierung, Breite und Verkehrsführung dem Straßencharakter entsprechen; bloße Parkflächenmarkierungen genügen nicht.
Fehlt der Straßencharakter auf einem Parkplatz, sind die Verkehrsteilnehmer nach § 1 Abs. 1 und 2 StVO zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
Sind die Unfallschilderungen beider Parteien möglich und lässt sich kein erhöhter Verursachungsbeitrag einer Partei nachweisen, sind die Betriebsgefahren als gleichwertig anzusehen und die Haftung grundsätzlich hälftig zu teilen (50/50).
Bei der Geltendmachung von Sachverständigen- und Reparaturkosten findet § 249 Abs. 2 BGB Anwendung; Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280, 286, 291 BGB, und offensichtliche Schreibfehler in der Zinsberechnung sind nach § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 6 C 23/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold teilweise abgeändert.
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.293,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 % zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 € hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, und in derSache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einenAnspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.293,91 € gemäß den §§ 7Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 WG, § 421 BGB.
1.
Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1.) gehaltenen undgefahrenen und bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowiebeim Betrieb des von der Klägerin gehaltenen Pkw im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet.
2.
Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.
3.
Der Unfall war auch für keine Partei unabwendbar im Sinne der §§ 17 Abs. 3, 18Abs. 3 StVG. Insoweit wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigenGründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
4.
Die beiderseitigen Verursachungsanteile sind folglich gemäß den §§ 17 Abs. 1, Abs.2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei allefestgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGHNJW-RR 2010, 839).
a.
Dem Beklagten zu 1) ist ein Verstoß gegen den Grundsatz "rechts vor links" gemäß § 8 StVO nicht anzulasten. Auf einem Parkplatz gilt diese Vorfahrtsregelung nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt. Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmten Fahrbahnen geschaffen worden ist, kann § 8 StVO in Betracht kommen. Das ist hier ausweislich der von dem Sachverständigen B gefertigten Lichtbilder nicht der Fall. Auf dem Parkplatz fehlt es an Fahrbahnmarkierungen und einer dem Straßenverkehr ähnelnden Verkehrsführung.
b.
Damit gilt für beide Parteien das gegenseitige Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 1und 2 StVO. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen B beide Sachverhaltsdarstellungen der Parteien möglich sind, mithin keine Partei einenerhöhten Verursachungsbeitrag der jeweils anderen Partei zu beweisen vermochte und die Betriebsgefahren der Fahrzeuge als gleichwertig anzusehen sind, haften dieBeklagten für die Unfallfolgen lediglich in Höhe von 50 %.
5.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist in Höhe von insgesamt 1.293,92 €begründet, § 249 Abs. 2 BGB.
a)
Die Sachverständigenkosten in Höhe von 524,43 € wurden von den Beklagten nichtbestritten.
b)
Die Reparaturkosten in Höhe von 2.128,15 € netto sind um die - insoweitrechtskräftig festgestellten - Verbringungskosten in Höhe von 84,75 € zu reduzieren.
c.)
Das Amtsgericht hat die Kostenpauschale rechtskräftig mit 20,00 € bemessen.
6)
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 291 BGB.Die Zustellung der Klage erfolgte ausweislich der zur Akte gelangtenZustellungsurkunden am 02.03.2012. Insoweit handelt es sich bei dem in demangefochtenen Urteil angegebenen Zinsbeginn um einen Schreibfehler, der gemäß §319 Abs. 1, 1. Alt. ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.
7)
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlicheGrundlage in den §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.