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Landgericht Detmold·1 T 91/16·17.08.2016

Beschwerde: Gerichtsvollzieher darf öffentlichen Termin zur Vermögensauskunft bestimmen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte, der Gerichtsvollzieher solle einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmen; das Amtsgericht lehnte mit der Begründung ab, im Verfahren finde keine öffentliche Zustellung statt. Das Landgericht Detmold gab der Beschwerde statt und entschied, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner auch durch öffentliche Bekanntmachung (§185 ZPO) zu einem Termin nach §802f ZPO laden kann. §763 Abs.2 S.3 ZPO betrifft lediglich Protokollregelungen und steht dem nicht entgegen. Eine Kostenscheidung unterblieb im einseitigen Erinnerungsverfahren; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung der Terminbestimmung zur Vermögensauskunft als begründet; Gerichtsvollzieher angewiesen, Termin (auch per öffentlicher Bekanntmachung) zu bestimmen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsvollzieher kann einen Schuldner im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach §802f ZPO auch durch öffentliche Bekanntmachung (§185 ZPO) zu einem von ihm bestimmten Termin laden.

2

Die Regelung des §763 Abs.2 S.3 ZPO bezieht sich auf vom Gerichtsvollzieher verfasste Protokolle und schließt eine öffentliche Ladung im Rahmen des §802f-Verfahrens nicht aus.

3

§763 Abs.2 S.3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn eine gesetzliche Regelungslücke fehlt und der Gesetzgeber in der einschlägigen Vorschrift (hier §802f Abs.4 S.1 ZPO) auf eine Verweisung verzichtet hat.

4

In einem einseitigen Erinnerungsverfahren nach §766 Abs.2 ZPO ist eine gesonderte Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 185 ZPO§ 763 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 802f ZPO§ 802f Abs. 4 S. 1 ZPO§ 882c Abs. 2 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 9 M 730/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft finde eine öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann ein Gerichtsvollzieher einen Schuldner auch durch öffentliche Bekanntmachung (§ 185 ZPO) zu einem von ihm bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft laden lassen (ebenso Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 802f Rdnr. 3; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 802f Rdnr. 8). § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO steht dem nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Anordnung, dass eine öffentliche Zustellung nicht stattfindet, betrifft, wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 763 ZPO ergibt, ausschließlich die vom Gerichtsvollzieher verfassten Protokolle und diese wiederum auch nur dann, wenn er darin nach § 763 Abs. 2 S. 1 ZPO hat aufnehmen müssen, dass er dem Schuldner wegen dessen Abwesenheit keine mündlichen Aufforderungen und/oder sonstigen Mitteilungen, die zur jeweiligen Vollstreckungshandlung gehörten, erteilen konnte. Mithin gilt § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO weder für die Zahlungsaufforderung noch für die Ladung im Rahmen des Verfahrens nach § 802f ZPO. § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO ist insoweit auch nicht entsprechend anwendbar, fehlt es doch schon an einer gesetzlichen Regelungslücke, wie ein Vergleich mit § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO verdeutlicht. Während der Gesetzgeber in die letztgenannte Vorschrift ausdrücklich einen Verweis auf § 763 ZPO aufgenommen hat, hat er in § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO hierauf verzichtet.

4

Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt (vergleiche BGH, NJW-RR 2008, Seite 1166 f.).

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO)