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Landgericht Detmold·1 T 50/16·08.03.2016

Aufhebung der Eintragungsanordnung wegen Ratenzahlungsvereinbarung (§775 Nr.4 ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis. Das Landgericht hob die Anordnung auf, weil die Parteien im Dezember 2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung trafen, die als Stundungsbewilligung i.S.v. §775 Nr.4 ZPO ein Eintragungshindernis darstellt. Dass die Vereinbarung nach Erlass der Anordnung geschlossen wurde oder die Zwangsvollstreckung fortläuft, steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung erfolgreich; Eintragung aufgehoben, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischen Gläubiger und Schuldner getroffene Ratenzahlungsvereinbarung kann als Stundungsbewilligung i.S.v. §775 Nr.4 ZPO ein Eintragungshindernis für das Schuldnerverzeichnis bilden.

2

Die Wirksamkeit einer Stundungsvereinbarung i.S.v. §775 Nr.4 ZPO wird nicht dadurch berührt, dass die Vereinbarung erst nach Erlass der Eintragungsanordnung getroffen wurde.

3

Die Fortdauer der Zwangsvollstreckung schließt nicht aus, dass eine Vereinbarung als Stundung zu werten und damit ein Eintragungshemmnis ist.

4

Die Vorlage einer schriftlichen Einigung oder eines Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten, das die Zustimmung zur Ratenzahlung belegt, reicht zur Substantiierung der Stundungsvereinbarung aus.

5

In Eintragungsverfahren ist regelmäßig keine Kostenentscheidung zu treffen, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt.

Relevante Normen
§ ZPO § 775 Nr.4§ 775 Nr. 4 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Widerspruch des Schuldners wird die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin F vom 04.11.2015 (DR II 23/15) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin F betreffend den Schuldner vom 04.11.2015 und damit auch der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 13.01.2016 können keinen Bestand haben. Eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Parteien im Dezember 2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, wie der Schuldner durch Vorlage einer Ablichtung des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 08.12.2015 belegt hat. Die Gläubigerin hat sich darin ausdrücklich mit einer vom Schuldner angebotenen Ratenzahlung einverstanden erklärt. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2016 mitgeteilt haben, dass die Zwangsvollstreckung nicht beendet sei, ändert nichts daran, dass im Dezember 2015 eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist und dass diese Vereinbarung als Stundungsbewilligung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO zu werten und zugleich ein Eintragungshindernis ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 21.12.2015 – I ZB 107/14 –, juris). Dass die Stundungsvereinbarung erst nach Erlass der Eintragungsanordnung getroffen wurde, ist im Übrigen unschädlich (vergleiche BGH, a.a.O.).

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Eintragungsverfahren kein kontradiktorisches Verfahren ist (vergleiche BGH, a.a.O.).

5

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).