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Landgericht Detmold·1 T 138/16·19.10.2016

Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG — Honorargruppe 12 für Gutachten

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG hatte Erfolg: Das Landgericht setzte die Vergütung für das schriftliche Gutachten vom 22.01.2016 auf 2.921,75 € fest. Es stellte fest, dass das Gutachten mehrere Sachgebiete, insbesondere Nr. 37 (Ursachenermittlung/Rekonstruktion von Fahrzeugunfällen), erfasste und deshalb nach der höchsten Honorargruppe zu bemessen ist. Nebenkosten und Umsatzsteuer wurden ebenfalls berücksichtigt. Eine weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG in der Sache stattgegeben; Vergütung des Sachverständigen auf 2.921,75 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Honorarbemessung nach § 9 Abs. 1 JVEG ist die für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeit nach der höchsten einschlägigen Honorargruppe anzusetzen, wenn das Gutachten wesentliche Aufgaben eines Sachgebiets der höchsten Gruppe umfasst.

2

Die Anlage 1 zu § 9 JVEG erfasst unter dem Sachgebiet Nr. 37 nicht ausschließlich Straßenverkehrsunfälle; auch Unfälle mit Fahrzeugbeteiligung in betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kollisionen in einer Autowaschanlage) fallen unter dieses Sachgebiet.

3

Eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist zulässig zur Überprüfung der Festsetzung der Sachverständigenvergütung und führt zur Abänderung, wenn die bisherige Einordnung der Honorargruppe oder die Berücksichtigung erstattungsfähiger Nebenpositionen fehlerhaft ist.

4

Bei der Festsetzung der Vergütung sind neben dem Stundensatz des Sachverständigen auch erstattungsfähige Nebenkosten (Sekretariatszeit, Fahrten, Schreib-/Kopierkosten, Fremdrechnungen) und die Umsatzsteuer nach den Vorgaben des JVEG zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ JVEG § 9§ 4 Abs. 3 JVEG§ 9 Abs. 1 JVEG§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 6 C 445/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 wird auf 2.921,75 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1) kann für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 eine Vergütung i.H.v. 2.921,75 € beanspruchen, so dass der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern ist.

2

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

3

Sachverständigenhonorar

4

(17 Std. à 120 €), § 9 Abs. 1 JVEG                                                   2.040,00 €

5

Zeitaufwand Sekretariat

6

(1 Std. à 40 €), § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG                                         40,00 €

7

Fahrtkosten

8

(251 km à 0,30 €), § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG                                     75,30 €

9

Schreibkosten, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG                                        30,60 €

10

Fotokopien, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG                                               30,10 €

11

Farbkopien, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG                                               32,00 €

12

Fotos, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG                                                      10,00 €

13

Porto-, Fax- und Telefonkosten, anteilig,

14

§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG                                                                  10,00 €

15

Fremdrechnung X GmbH                      187,25 €

16

                                                                                                            2.455,25 €

17

Umsatzsteuer, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG                                          466,50 €

18

                                                                                                            2.921,75 €

19

Der Beteiligte zu 1) kann für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 ein Honorar i.H.v. 120 € pro Stunde verlangen. Nach dem Fragenkatalog des amtsgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 03.12.2014 betraf das ihm in Auftrag gegebene Gutachten nicht nur die Sachgebiete Nr. 11 (Anlagen und Geräte) und Nr. 20 (Kraftfahrzeugschäden und -bewertung) sondern auch das Sachgebiet Nr. 37 (Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Fahrzeugunfällen) der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Denn der Beteiligte zu 1) sollte in seinem Gutachten nicht nur dazu Stellung nehmen, ob am 27.05.2014 am Rotationsantrieb der Portalwaschanlage der Beklagten plötzlich ein Schaden auftrat und ggf. ob und inwieweit dieser Schaden vermeidbar war. Vielmehr sollte er auch die Frage beantworten, ob und inwieweit die fotografisch dokumentierten Schäden am PKW der Klägerin auf den Schaden am Rotationsantrieb der Portalwaschanlage und/oder darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitarbeiter der Beklagten eine so genannte Grundstellungsfahrt durchführte. Damit sollte der Beteiligte zu 1) auch ein Unfallereignis rekonstruieren, dass sich in einer Waschanlage ereignete und zu Schäden an einem Fahrzeug führte. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Anlage 1 zu § 9 JVEG unter dem Sachgebiet Nr. 37 aber keineswegs nur Fahrzeugunfälle, die sich im Straßenverkehr ereignen, sondern unter anderem auch Kollisionen zwischen beweglichen Teilen einer Autowaschanlage mit einem Fahrzeug. Auch dabei handelt es sich um ein Unfallereignis unter Beteiligung eines Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage ist hier nach § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten Honorargruppe, also der Honorargruppe 12 zu bemessen, zumal eine wesentliche Aufgabe des Beteiligten zu 1) darin bestand festzustellen, ob ein Schaden am Rotationsantrieb der Waschanlage und/oder eine so genannte Grundstellungsfahrt die Schäden am PKW des Klägerin auslösten.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVIG.

21

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG).