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Landgericht Detmold·1 O 97/13·02.03.2014

Anlageberatung: Schadensersatzklage mangels substantiierten Vortrags abgewiesen

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behauptet fehlerhafter Beratung zu einer Fondsbeteiligung (Immobilienfonds). Das Landgericht wies die Klage ab, weil es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu Zeitpunkt, Inhalt und Ablauf des Beratungsgesprächs sowie zum Zustandekommen eines Beratungsvertrags fehlte. Auf die Drittwiderklage stellte das Gericht fest, dass der Zedentin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Sparkasse nicht zustehen. Die Kosten wurden überwiegend dem Kläger auferlegt; die Tatbestandsberichtigung erfolgte nach § 320 ZPO.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Falschberatung mangels substantiierten Vortrags abgewiesen; Drittwiderklage auf Nichtbestehen der Ansprüche erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt einen substantiierten Vortrag zu Zeitpunkt, Inhalt und Ablauf der Beratung sowie zu einem pflichtwidrigen Verhalten voraus.

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Ohne konkrete Darlegung, aus welchen Umständen sich ein Beratungsvertrag oder eine sonstige Haftungsgrundlage ergeben soll, kann eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 BGB nicht festgestellt werden.

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Allgemeine Ausführungen zu typischen Risiken oder zur generellen Struktur eines Anlageprodukts ersetzen nicht den erforderlichen konkreten Sachvortrag zum individuellen Beratungsgeschehen.

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Eine Feststellungsklage im Wege der Drittwiderklage ist begründet, wenn feststeht, dass abgetretene Ansprüche gegen den Gegner in der Sache nicht bestehen.

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Eine weitere Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag ist nicht zu gewähren, wenn bereits aufgrund der Klageerwiderung erkennbar auf fehlende Substantiierung hingewiesen wurde.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 280 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 320 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten die in der Klageschrift vom 20.07.2012 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O zum Nominalbetrag von 200.000,00 DM (= 102.258,38 €) gegen die Beklagte nicht zustehen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Gerichtskosten trägt der Kläger. Von den übrigen Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger 95 % und die Drittwiderbeklagte 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen Kläger und Drittwiderbeklagte selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

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Bei der Beklagten handelt es sich um inländische Sparkasse. Sie ist Rechtsnachfolgerin der früheren Städtischen Sparkasse B. Die Mutter des Klägers, Frau O2, war Kundin bei der Städtischen Sparkasse B. Dort wurde sie durch den damaligen Kundenberater C dahingehend beraten, in den X - Fonds Immobiliengesellschaft O anzulegen. Der Beitritt zu dem X - Fonds sollte durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin, die als Gründungskommanditistin dem Fonds beigetreten war, erfolgen. Treuhänderin war die vormalige W-bank, nachfolgend als Rechtsnachfolgerin die X AG und jetzt die Q AG. Die Verhältnisse stellten sich im Einzelnen so dar, dass die Immobiliengesellschaft O als Beteiligungsgesellschaft auftrat, die W Girozentrale Treuhandkommanditistin war und die S2 mbH Kommanditistin war.

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Nachdem die Mutter des Klägers 2004 starb, wurde sie von dem Kläger und seiner Schwester, der Drittwiderbeklagten, zu gleichen Teilen beerbt. Im Einzelnen wird auf den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Erkelenz vom 02.09.2005 (Bl. 105 d.A.) Bezug genommen. Mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 18.12.2004 verständigten sich der Kläger und seine Schwester dahingehend, dass diese die Fonds-Anteile übernimmt. Im Einzelnen wird insoweit auf den Text des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 18.12.2004 (Anlage K 5; Bl. 106 d.A.) Bezug genommen. Entsprechend erfolgte gemäß Auftrag vom 19.12.2004 (im Einzelnen Anlage K 10; Bl. 150 d.A.) eine Umschreibung der Fondsanteile von der Erblasserin auf die Schwester des Klägers. Mit Abtretungsvertrag vom 18.07.2012 (im Einzelnen Anlage K 1; Bl. 149 d.A.) trat Frau O3 ihre gesamten derzeitigen und zukünftigen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus jedem Rechtsgrund einschließlich der Nebenforderung an den Kläger ab, die ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O gegen sämtliche Beteiligte zustehen.

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Der Kläger behauptet, seine Mutter sei von dem damaligen Anlageberater der Städtischen Sparkasse B Herrn C, unzutreffend, unvollständig und gegen ihre erklärten Anlageziele beraten worden. Der Erblasserin sei es darum gegangen, eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Eine etwaige Rendite sei untergeordnet gewesen. Ihr sei es in erster Linie um den Kapitalerhalt gegangen. Der Berater der Sparkasse habe ihr die Anlage als sichere, zukunftsträchtige Beteiligung angeboten. Nicht mitgeteilt habe er, dass für die Vermittlung eine Provision anfällt und dass es zu Kick-Back-Zahlungen kommt. Der Erblasserin sei nicht deutlich gemacht worden, dass mindestens 10 % der eingezahlten Anlagebeträge zur sogenannten „Vertriebsförderung“ verwendet wurden. Vor Zeichnung der Anlage habe die Erblasserin keine Gelegenheit erhalten, den Anlagenprospekt zu lesen. Um den Anlagebetrag aufzubringen, habe sie rentierliche Festgelder aufgelöst. Aufgrund der seit 1994 Zinsbedingungen für Festgelder hätte die Erblasserin (unter Berücksichtigung der aus der Fondsanlage zugeflossenen Zahlungen) einen weitergehenden Zinsertrag von insgesamt 58.251,78 € erzielt. Hinsichtlich der Berechnung des Klägers wird insoweit auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die erfolgte Beratung der bestehende Beratungsvertrag im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB verletzt worden sei. Letzten Endes habe sich die Erblasserin erst aufgrund der Falschberatung und unterlassenen Aufklärung über die Risiken der Anlage zu deren Zeichnung entschlossen.

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Nachdem der Kläger zunächst Ende 2011 den Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens gestellt hatte, das sodann ausweislich der Mitteilung der Gütestelle vom 22.01.2012 erfolglos beendet worden war, hat er nachfolgend mit Klage vom 20.07.2012, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am 25.07.2012, Klage erhoben.

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Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Detmold beantragt der Kläger

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1.

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Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte von Frau O3, D- Weg 2, P, an der Immobiliengesellschaft O in Höhe des Nominalbetrages von DM 200.000,00 (€ 102.258,38) die Beklagte zu verurteilen,

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a.

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an die Klägerpartei € 149.759,26 nebst Zinsen in Höhe von wenigstens 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus € 149.568,86 seit dem 20.01.2012 bis zum 25.02.2013 und aus € 149.759,26 seit dem 26.02.213 zu bezahlen,

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b.

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mit der Feststellung, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerpartei, der Zedentin und/oder der Erblasserin im Zusammenhang mit der streitbefangenen Fondsanlage über den Zahlungsanspruch des Klageantrags zu Ziff. 1.a. hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;

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2.

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festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte am streitbefangenen Fonds in Annahmeverzug befindet.

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Hilfsweise beantragt der Kläger

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr aus dem in Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds, zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile;

19

2.

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die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zufluss an die Beklagte an die Klägerschaft zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich vorrangig auf Verjährung. Jedenfalls seit dem Jahre 2007 sei durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen, dass bei derartigen Anlagemodellen umfangreiche Belehrungspflichten des Vermittlers bestehen. Dies muss zwangsläufig auch der Erblasserin bzw. dem Kläger bekannt gewesen sein. Jedenfalls sei jeglicher etwaig entstandener Anspruch mittlerweile auch verwirkt. Die Absicht, eine Verjährungsunterbrechung mittels Durchführung eines Güteverfahrens herbeizuführen sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Soweit der Kläger das Verschweigen von Provisionszahlungen zum Vorwurf mache, stehe dem der Inhalt des Anlageprospekts entgegen. Die Schadendarstellung des Klägers sei unschlüssig. Die Schadenhöhe werde hier ebenso wie jegliches schadenbegründende Verhalten bestritten.

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Im Wege der Drittwiderklage beantragt die Beklagte,

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festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten, die in der Klageschrift vom 20.07.2012 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O zum Nominalbetrag von 200.000,00 DM (= 102.258,38 €) gegen sie nicht zustehen.

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Hilfsweise beantragt die Beklagte,

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im Wege der Zwischenfeststellungs-Widerklage festzustellen, dass sich die von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzforderung um folgende Beträge reduziert:

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-            sämtliche Steuervorteile, die der Kläger respektive die Drittwiderbeklagte oder ihre Mutter aus und/oder im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung durch die Anrechnung von Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern und Solidaritätszuschlag auf die Einkommenssteuer sowie durch Verlustzuweisungen über etwa bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigte Steuervorteile hinaus entstanden sind und/oder noch entstehen werden,

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-       sämtliche dem Kläger respektive der Drittwiderbeklagten oder ihrer Mutter über die bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossen und/oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der streitgegenständlichen Beteiligung für die Zeit bis zu einer etwaigen Übertragung auf die Sparkasse P haben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Abweisung der Drittwiderklage sowie der hilfsweise formulierten Zwischenfeststellungs-Widerklage.

Entscheidungsgründe

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1. Klage

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Die Klage ist unbegründet. Aufgrund des Vortrags des Klägers lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 280 BGB oder § 823 BGB nicht feststellen.

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Es mangelt bereits an einem hinreichend substantiierten Klägervortrag, woraus sich auf ein Fehlverhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten schließen ließe. So fehlen bereits Angaben zu den Einzelheiten des behaupteten Beratungsgesprächs. Es lässt sich nicht erkennen, wann und zu welchem Zeitpunkt die Beratung durch Herrn C erfolgt ist. Erst recht fehlt es an einer detaillierten Darstellung des Gesprächsverlaufs. Danach lässt sich nicht einmal ansatzweise feststellen, dass zwischen der Erblasserin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Beratungsvertrag geschlossen worden wäre. Offensichtlich kann nicht einmal eine Beitrittserklärung der Erblasserin zu dem Fonds in Original oder Abschrift vorgelegt werden. Auch Umstände, die unabhängig von dem Vorliegen eines gesonderten Beratungsvertrages eine Haftung der Beklagten begründen könnten, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen in einer allgemeinen Darstellung des Handelns der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie der Beteiligungsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin erschöpft. Es mangelt schlicht weg an konkretem Sachvortrag.

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Dem Kläger war nicht noch unter Fortführung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dazu hätte bereits aufgrund der Klageerwiderung Anlass bestanden. Die Beklagtenbevollmächtigten hatten dort unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es an konkretem Vortrag fehlt und das vorhandene Klagevorbringen unsubstantiiert ist.

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2. Drittwiderklage

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Die zulässige Drittwiderklage ist in der Sache begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die von der Drittwiderbeklagten an den Kläger abgetretenen Ansprüche nicht bestehen (BGH NJW 2008, 2852 ff.).

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Die Kammer geht von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche gemäß Erbauseinandersetzungsvertrag vom 18.12.2004 aus. Umstände, die gegen dessen Wirksamkeit sprechen sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu 1.) lässt sich nicht feststellen, dass der Drittwiderbeklagten Ansprüche aus der Beteiligung gegen die Beklagte zustehen.

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3. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO.

42

Das Urteil ist durch Beschluss vom 28.03.2014 wie folgt berichtigt worden:
43

Auf Seite 4 wird der Absatz

44

„Nachdem der Kläger zunächst Ende 2011 den Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens gestellt hatte, das sodann ausweislich der Mitteilung der Gütestelle vom 22.01.2012 erfolglos beendet worden war, hat er nachfolgend mit Klage vom 20.07.2012, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am 25.07.2012, Klage erhoben.“

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durch folgenden Absatz ersetzt:

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„Nachdem der Kläger zunächst Ende 2011 den Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens gestellt hatte, das sodann ausweislich der Mitteilung der Gütestelle vom 22.01.2012 erfolglos beendet worden war, hat er nachfolgend mit Schriftsatz vom 20.07.2012, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am 25.07.2012 und vorab bei dem Landgericht Düsseldorf per FAX am 20.7.2012 eingegangen, Klage erhoben.“

Gründe

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Der Tatbestand des Urteils war wie vorstehend ersichtlich nach Maßgabe des § 320 ZPO wegen einer Auslassung zu ergänzen. Bei Abfassung des Urteils war versehentlich das in einem gesonderten Band abgelegte FAX der Klageschrift vom 20.7.2012 nicht beachtet worden.