Arzthaftung: Klagen wegen Geburtsbehandlungsfehlern abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen fordern Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Geburt der Klägerin zu 1). Streitpunkt war insbesondere die Indikation für einen früheren Kaiserschnitt, die Durchführung mehrerer Einleitungen und die Überwachung (CTG). Das Landgericht hielt die Klagen für unbegründet, weil Gutachten und Befundlage keinen Pflichtverletzungen oder kausalen Zusammenhang ergaben. Die Entscheidung stützt sich auf die Beweiswürdigung der ärztlichen Standardbehandlung.
Ausgang: Klagen wegen behaupteter Behandlungsfehler bei Geburt als unbegründet abgewiesen; Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei ärztlichen Haftungsansprüchen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und den kausalen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden.
Eine frühere Entbindung bzw. die Indikation zum Kaiserschnitt ist nur dann behandlungsfehlerhaft unterlassen, wenn nach den medizinischen Befunden und fachkundigen Feststellungen die frühere Intervention geboten war.
Das Unterlassen einer durchgehenden CTG-Dauerüberwachung während einer Geburtseinleitung begründet nicht automatisch einen Behandlungsfehler; die Pflicht zur Dauerüberwachung richtet sich nach den jeweiligen klinischen Indikationen.
Behauptete Versäumnisse bei der unmittelbar postnatalen Versorgung oder bei Blutstillungsmaßnahmen sind nur schadensbegründend, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und fachverständige Feststellungen als schuldhaft und ursächlich erwiesen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1) 97 % und der Klägerin zu 2) 3 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, gegen die Klägerin zu 2) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerinnen – die Klägerin zu 1) ist die Tochter der Klägerin zu 2) – nehmen die Beklagten – die Beklagte zu 1) als Trägerin des M-E und den Beklagten zu 2) als den Oberarzt der Gynäkologischen Abteilung – auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zu 1) in Anspruch. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die damals 31 Jahre alte Klägerin zu 2) befand sich wegen einer bestehenden ersten Schwangerschaft im Jahre 2000 in der Behandlung ihrer Frauenärztin Frau Dr. y, auf deren Veranlassung sie sich am 04.07.2000 in der 35+3. Schwangerschaftswoche auf der Gynäkologischen Abteilung des von der Beklagten zu 1) betriebenen Klinikums Lippe-E wegen eines fraglichen Plazentasitzes vorstellte. Der Beklagte zu 2) führte eine Ultraschalluntersuchung durch, als deren Ergebnis er eine Plazenta praevia marginalis diagnostizierte. Anhaltspunkte für eine Blutung oder vorzeitige Lösung fand er nicht. Die fetale Durchblutung war unauffällig. Er empfahl der Klägerin zu 2) eine Spontangeburt bzw. die stationäre Einweisung bei Auffälligkeiten. Am 26.07.2000 wurde eine weitere Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Das fetale Gewicht wurde auf 3.200 g geschätzt, die Plazenta als an der Hinterwand sitzend beschrieben und als "tiefer Sitz" spezifiziert. Als Besonderheit wurde der Befund "jetzt nur noch marginalis" vermerkt. Das am gleichen Tag abgenommene Cardiotokogramm (CTG) war unauffällig. Der Klägerin zu 2) wurde eine weitere Untersuchung mit erneutem CTG in einer Woche empfohlen. Am 09.08.2000 stellte sich die Klägerin zu 2) erneut ambulant auf der Gynäkologischen Abteilung vor. Besonderheiten wurden nicht festgestellt; das fetale Gewicht wurde auf 3.520 g geschätzt. Wegen Übelkeit, Erbrechen und Schwindelgefühls begab sich die Klägerin zu 2) am 10.08.2000 in die stationäre Behandlung im Hause der Beklagten zu 1). Die symptomatische Therapie führte zu einer raschen Besserung und Beschwerdefreiheit. Gelegentlich dieses Krankenhausaufenthalts erfolgte eine allgemeine und geburtshilfliche Anamnese. Auf Grund der Angaben der Klägerin zu 2) ergab sich rechnerisch ein mutmaßlicher Entbindungstermin für den 05.08.2000. Der Schwangerschaftsverlauf wurde als unauffällig beschrieben, ebenso ein erneut abgenommenes CTG. Am 11.08.2000 wurde die Klägerin zu 2) entlassen, am 12.08.2000 aber darüber informiert, dass ein zwischenzeitlich eingegangener Befund Hinweise auf einen Harnwegsinfekt enthalten habe. Ihr wurde eine antibiotische Behandlung – durch einen Notarzt, da Samstag – empfohlen.
Am 14.08.2000 erfolgte die geplante stationäre Aufnahme der Klägerin zu 2) wegen Tragzeitüberschreitung zur medikamentösen Geburtseinleitung. Das Aufnahme-CTG zeigte keine Auffälligkeiten. Am 15.08.2000 wurde ein unverändert "unreifer" vaginaler Tastbefund erhoben. Um 10:34 h, 13:50 h, 16:18 h und 19:46 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben keine Auffälligkeiten. Zur medikamentösen Geburtseinleitung wurde um 11:30 h mit einer vaginalen Prostaglandinbehandlung begonnen, mit der am 16.08.2000 pausiert wurde. An diesem Tage um 09:52 h und 18:37 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben keine Auffälligkeiten. Am 17.08.2000 wurde bei leicht fortgeschrittener Zervixreifung, jedoch Höhenstand des Kopfes von nun -5 cm und "Zangemeister fraglich positiv" die Geburtseinleitung mit einer erneuten vaginalen Prostaglandinbehandlung fortgesetzt. Für den 19.08.2000 wurde das Überdenken eines Kaiserschnitts vorgeschlagen. Um 08:30 h, 11:33 h, 14:35 h, 17:12 h und 20:06 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben wiederum keine Auffälligkeiten. Am 18.08.2000 wurde die Prostaglandinbehandlung pausiert. Um 20:40 h kam es bei der Klägerin zu 2) zu einer etwa periodenstarken vaginalen Blutung nach einem Toilettengang. Sie wurde daraufhin in den Kreißsaal verbracht, gegen 22:45 h aber wieder auf die Normalstation zurückverlegt. Am 19.08.2000 stellten die Behandler bei unauffälligem CTG von 07:37 h und unverändert unreifem vaginalen Untersuchungsbefund die Diagnosen 1. Zustand nach Blasensprung am 18.08.2000 um 20:30 h, 2. Übertragung und 3. tiefsitzende Plazenta (Blutung beim Blasensprung). Um 11:55 h wurde die vaginale Prostaglandinbehandlung fortgesetzt. Um 12:30 h wurde die Klägerin zu 2) über einen eventuell notwendig werdenden Kaiserschnitt aufgeklärt. Um 11:54 h und 14:29 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben wiederum keine Auffälligkeiten. Um 23:15 h kam es zu einer vaginalen Blutung. Die Klägerin zu 2) wurde wiederum in den Kreißsaal verbracht und an das CTG angeschlossen. Der diensthabende Arzt Dr. M2 wurde informiert. Um 23:19 h erfolgte die Information des Beklagten zu 2). Zeitgleich wurde die Notsectio vorbereitet. Um 23:24 h wurde die Klägerin zu 2) in den Operationssaal gebracht. Um 23:36 h wurde die leblose Klägerin zu 1) geboren. Der 1-Minuten-Apgar-Wert wurde mit 0 bewertet. Unmittelbar nach der Abnabelung wurde die Klägerin zu 1) den bereit stehenden Kinderärzten übergeben, die eine Reanimationsbehandlung begannen. Im weiteren Verlauf erfolgte die Verlegung der Klägerin zu 1) in die Kinderklinik. Bei der Klägerin zu 2) mussten eine manuelle Plazentalösung und zusätzlich eine Curettage vorgenommen werden. Es kam in der Folgezeit zu verstärkten Blutungen aus mehreren Stellen der Bauchdecke und intraabdominal. Schließlich wurde die Klägerin zu 2) am 31.08.2000 entlassen. Die Klägerin zu 1) verblieb bis zum 20.09.2000 wegen Asphyxia pallida und postasphyktischem Syndrom mit Enzephalopathie III. Grades in der Kinderklinik und wurde mit "eher ungünstiger" Prognose entlassen. Der Arztbrief der Kinderklinik der Beklagten zu 1) vom 19.06.2001 gibt folgende Diagnose im Hinblick auf die Klägerin zu 1): "Zustand nach postasphyktischer Enzephalopathie, Entwicklungsretardierung, dystone Bewegungsstörungen (Choreoathetose), Verdacht auf symptomatische frühkindliche Epilepsie mit Blitzkrämpfen, Microcephalus".
Die Klägerinnen tragen vor:
Den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1) fielen Behandlungsfehler zur Last. Darauf seien ihre, der Klägerin zu 1), gravierenden heutigen Beschwerden und Behinderungen zurückzuführen, die wiederum eine umfassende medizinische und krankengymnastische Therapie erforderten. So hätte die Entbindung zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, und zwar als Kaiserschnitt erfolgen müssen. Die Aufklärung über die Notwendigkeit des Kaiserschnitts sei verspätet erfolgt. Fehlerhaft sei es auch gewesen, die Geburt drei Mal künstlich einzuleiten. Grob fehlerhaft sei bei Einleitung der Geburt eine kontinuierliche Langzeitbeobachtung unterlassen worden. Sorgfaltswidrig sei eine intrauterine Reanimation unterblieben. Nach ihrer Geburt sei sie, die Klägerin zu 1), nicht umgehend beatmet worden.
Die Behandler hätten ihre, der Klägerin zu 2), Blutungen kunstfehlerhaft nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht. So sei es zu einer vermeidbaren Bluttransfusion und Nachoperation gekommen.
Die Klägerin zu 1) hält zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 150.000,00 DM für angemessen. Daneben nimmt sie die Beklagten auf Ersatz materieller, in anderer Weise nicht ausgeglichener Schäden in Anspruch. Insoweit wird auf die Berechnung in der Klageschrift vom 27.12.2005, dort Bl. 9 ff = Bl. 29 ff d.A., im Schriftsatz vom 20.04.2007, dort Bl. 4 ff = Bl. 459 ff d.A., im Schriftsatz vom 29.06.2007, dort Bl. 1 ff = Bl. 519 ff d.A., im Schriftsatz vom 21.01.2008, dort Bl. 1 ff = Bl. 574 ff d.A. sowie im Schriftsatz vom 21.05.2008, dort Bl. 1 = Bl. 686 d.A., verwiesen.
Die Klägerin zu 2) hält zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 6.000,00 DM für angemessen.
| Die Klägerin zu 1) beantragt, | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie zu zahlen: |
| ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004; | |
| weitere 9.846,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004; | |
| weitere 2.489,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007; | |
| weitere 3.213,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2007; | |
| weitere 3.213,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 und | |
| weitere 380,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2008 sowie | |
| festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr sämtliche weiteren –auch künftigen – materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit ihrer Geburt beruhten und ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte nicht erfolgt sei. | |
| Die Klägerin zu 2) beantragt | die Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 zu zahlen. |
| Die Beklagten beantragen, | die Klagen insgesamt abzuweisen. |
Sie tragen vor:
Die Behandlung der Klägerinnen im M-E sei entsprechend den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Eine frühere Einleitung der Geburt oder die frühere Durchführung eines Kaiserschnitts sei ebenso wenig indiziert gewesen wie eine CTG-Dauerüberwachung. Ein Arzt sei zwar nicht von Anfang an zugegen gewesen, was auch nicht geboten gewesen sei, aber sogleich anwesend gewesen, als die Entwicklung dies erforderlich gemacht habe. Als die Situation sich dramatisch zugespitzt habe, seien alle erforderlichen Maßnahmen zeit- und sachgerecht eingeleitet und durchgeführt worden. Demgemäß ergäben auch die für die Gutachterkommission eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L vom 12.09.2003, Bl. 318 ff d.A., und Dr. S2 vom 16.03.2004, Bl. 321 ff d.A., nicht die Feststellung von Behandlungsfehlern. Sie haben sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche für den Fall vorbehalten, dass das Gericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt hält.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 16.03.2007, Bl. 420 ff d.A., und 28.09.2007, Bl. 524 ff d.A., sowie die mündlichen Erläuterungen dieses Sachverständigen im Termin vom 27.05.2008 laut Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage, Bl. 713 ff d.A., Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 10.06. und 11.06.2008, Bl. 732 ff d.A., haben die Klägerinnen ergänzend Stellung genommen und vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Beide Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Weder der Klägerin zu 1) noch der Klägerin zu 2) stehen die von ihnen geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.