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Landgericht Detmold·1 O 548/99·13.04.2003

Schadensersatz nach Zwangsräumung: Teilweise stattgegeben, Aufrechnung durch Abtretung

ZivilrechtSchadensersatzrechtVertragsrecht (Verwahrungsvertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte nach zwangsweiser Räumung Schäden an ihrem Mobiliar sowie Gutachter- und Lagerkosten gegen die von der Gerichtsvollzieherin beauftragte Beklagte geltend. Das LG stellte dem Grunde nach Schadensersatz für bestimmte Möbel und Gutachterkosten fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teilsbetrags; weitere Ansprüche wurden abgewiesen. Eine titulierte, an die Beklagte abgetretene Forderung führte zur teilweisen Erlöschung des Anspruchs durch Aufrechnung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung eines Teilsbetrags nebst Zinsen verurteilt, die übrigen Ansprüche abgewiesen; Teilerlöschen durch Aufrechnung von 2.600 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsherrn nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB besteht, wenn durch Verrichtungsgehilfen bei der Aufgabenerfüllung verursachte Beschädigungen zurechenbar sind; der Geschäftsherr haftet, es sei denn, er kann sich entlasten.

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Die im Grundurteil nach § 318 ZPO bindend festgestellte Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ist für das Schlussurteil verbindlich.

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Gutachterkosten sind als ersatzfähige Schadensposition anzuerkennen, wenn ihre Notwendigkeit und Höhe durch ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten substantiiert belegt sind.

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Ein Zinsanspruch wegen Zahlungsverzugs ergibt sich aus § 288 BGB und beginnt mit Eintritt des Verzugs, etwa nach Fristsetzung in einer Mahnung.

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Eine Forderung erlischt im Umfang einer wirksamen Aufrechnung nach § 389 BGB; hierfür kann eine rechtskräftig titulierte und wirksam an den Aufrechnenden abgetretene Forderung herangezogen werden, sofern Abtretung und Vollmacht nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ BGB § 831 Abs. 1 S. 1§ BGB § 389§ 831 Abs. 1 BGB§ 318 ZPO§ 288 BGB§ 812 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.513,88 € nebst 4 % Zinsen aus 4.113,88 € für die Zeit vom 11.09.1999 bis zum 15.01.2003 und aus 1.513,88 € für die Zeit ab dem 16.01.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 71 % und der Beklagten zu 29 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Das Haus der Klägerin wurde am 24./25.03.1999 zwangsgeräumt. Die Gerichtsvollzieherin C beauftragte die Beklagte mit der Durchführung der Räumung und der anschließenden Lagerung des Räumungsgutes. Diese lagerte das Mobiliar der Klägerin teilweise in einem Raum eines alten Bauerngehöfts auf ihrem Betriebsgelände und teilweise in einem LKW-Kofferauflieger ein.

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Nach Freigabe des Räumungsgutes durch die Gerichtsvollzieherin kam es zunächst zu zwei erfolglosen Abholversuchen der von der Klägerin beauftragten Spedition V. Am 17./18.06.1999 erfolgte dann schließlich der Abtransport der Möbel durch die Spedition T. Dabei wurden Schäden an den Möbeln der Klägerin durch den von ihr beauftragten Sachverständigen G fotographisch festgehalten und protokolliert. Dieser stellte der Klägerin für die Begutachtung der Möbel 3.000,00 DM in Rechnung.

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Unter dem 10.09.1999 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 13.134,96 DM bis zum 20.09.1999 wegen behaupteter Schäden an dem gelagerten Mobiliar auf.

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Die Klägerin behauptet, ihr Mobiliar sei unsachgemäß verpackt und transportiert worden, wodurch es erheblich beschädigt worden sei. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden beliefen sich auf 13.143,96 DM. Wegen der im einzelnen geltend gemachten Beschädigungen wird auf die Auflistung im Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.1999, Bl. 65 d.A., und das Gutachten des Sachverständigen G Bezug genommen. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, ihr die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen G zu ersetzen. Schließlich seien die von der Beklagten in Rechnung gestellten Lagerkosten erheblich überhöht, weshalb die Beklagte ihr zu Schadensersatz verpflichtet sei.

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Die Klägerin hat die Beklagte mit ihrem Antrag zu 1. auf Schadensersatz in Höhe von 16.143,96 DM wegen der Beschädigung an ihrem Mobiliar und mit ihrem Antrag zu 2. auf Schadensersatz in Höhe von 1.841,96 DM wegen verhinderter Einsätze der Firma V, hilfsweise wegen über den Antrag zu 1. hinausgehender Transportschäden in Anspruch genommen.

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Das Gericht hat mit rechtskräftigem Grund- und Teilurteil vom 05.07.2000 festgestellt, dass die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt für die ihr entstandenen Gutachterkosten sowie für die Schäden an folgenden Möbelstücken: dunkle Kommode, Wohnzimmerschrank mit Bleiverglasung, Schrankoberteil des Wohnzimmerschrankes mit Schnitzereien, Barockrahmen des Landschaftbildes mit Schild „F. Picknec“. Hinsichtlich des Hauptantrages zu 2. hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Entscheidung über den Hilfsantrag dem Schlussurteil Vorbehalten.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz wegen Transport- und Lagerschäden an ihrem Umzugsgut in Höhe von 8.254,28 € zuzüglich 4 % Zinsen p.a. seit dem 18.06.1999 zu zahlen, sowie

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weiteren Schadensersatz in Höhe von 941,78 € nebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1999 zu zahlen wegen weiterer, über den Antrag zu 1. hinausgehender Transport- und Lagerschäden,

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weiteren Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.533,88 € wegen überhöhter Lagerkosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Möbel der Klägerin seien alt, gebraucht, teilweise beschädigt und insgesamt wertlos gewesen. Die von ihr berechneten Kosten für die Lagerung des Räumungsgut seien angemessen. In Übrigen könne die Klägerin diesbezüglich keinen Schadensersatz von ihr fordern, sondern müsse sich an die Gerichtsvollzieherin halten.

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Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 2.600,00 €. Hierzu behauptet sie, Frau H, vertreten durch ihren Rechtsanwalt Herrn M, habe eine unstreitig rechtskräftig titulierte Forderung gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 388.068.98 DM in dieser Höhe an sie abgetreten.

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Die Klägerin bestreitet die Wirksamkeit der Abtretung und die Bevollmächtigung des Herrn M.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Ö vom 06.10.2002, Bl. 223 d.A., verwiesen.

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Entscheidunqsqründe:

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Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 4.113,88 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11.09.1999 zu. Dieser ist jedoch in Höhe von 2.600,00 € durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen.

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Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestand ursprünglich in Höhe von 4.113,88 €.

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Die Klägerin hatte einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in dieser Höhe aus § 831 I 1 BGB wegen Beschädigung der folgenden Einrichtungsgegenstände: dunkle Kommode, Wohnzimmerschrank mit Bleiverglasung, Schrankoberteil des Wohnzimmerschrankes mit Schnitzereien, Barockrahmen des Landschaftsbildes mit Schild „F. Picknec“ und wegen der ihr entstandenen Gutachterkosten. Das Bestehen dieses Anspruchs dem Grunde nach hat das Gericht im Grundurteil vom 05.07.2003 nach § 318 ZPO bindend festgestellt. Zwar hat das Gericht wegen der übrigen Möbelstücke die Klage nicht ausdrücklich abgewiesen, es ergibt sich jedoch aus den Entscheidungsgründen, dass wegen dieser ein Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint wurde. Der Höhe nach belief sich der Anspruch auf 4.113,88 €. Die Beseitigung der bestehenden Beschädigungen an den genannten Möbelstücken wird Kosten in Höhe von 2.580,00 € verursachen. Dies ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen G. Nach einer Reparatur sind weitere Wertminderungen durch die Schäden nach den Angaben des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, nicht zu erwarten. Einwendungen, die das Gericht dazu veranlassen könnten, von dem Gutachten des Sachverständigen abzuweichen, sind nicht vorgetragen worden. Die der Klägerin entstandenen und zu ersetzenden Gutachterkosten beliefen sich auf 1.533,88 €.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 BGB. Mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist bis zum 10.09.1999 geriet die Beklagte in Verzug.

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Mit dem Antrag zu 2. ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen weiterer, über den Antrag zu 1. hinausgehender Transportschäden ist nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt insoweit jeglicher Vortrag zu weiteren Schäden. Auch auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts im Termin vom 12.08.2002 ist weiterer Vortrag nicht erfolgt.

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Auch der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen überhöhter Lagerkosten besteht nicht.

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Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen den Parteien nicht besteht. Dieser wurde vielmehr zwischen der Beklagten und der Gerichtsvollzieherin abgeschlossen. Auch dingliche Ansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Lagerkosten gegen die Beklagte aus § 812 BGB. Denn der zwischen der Gerichtsvollzieherin und der Beklagten abgeschlossene Vertrag, bei dem es sich um einen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag handelt, stellt einen Rechtsgrund für die Zahlungen dar.

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Auch deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen bezüglich der Lagerkosten nicht in Betracht. Ein Anspruch aus § 823 BGB besteht nicht, da das Vermögen, das hier allenfalls verletzt worden ist, kein geschütztes Rechtsgut im Sinne dieser Norm darstellt. Auch ein Anspruch aus § 823 II BGB kommt nicht in Betracht. Die Verletzung eines den Schutz der Klägerin bezweckenden Gesetzes durch die Beklagte ist nicht ersichtlich. Insbesondere eine Verletzung des § 263 StGB, wie von der Klägerin behauptet, ist nicht schlüssig dargelegt. Eine Täuschung durch die Beklagte und ein Irrtum der Gerichtsvollzieherin sind nicht substantiiert vorgetragen. Auch ein Vorsatz der Beklagten ist nicht ersichtlich.

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Die ursprünglich bestehende Forderung der Klägerin ist in Höhe von 2.600,00 € durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat ausdrücklich die Hilfsaufrechnung erklärt. Über die Hilfsaufrechnung ist auch zu entscheiden, da die Beklagte mit ihrer Hauptverteidigung nicht in vollem Umfang erfolgreich war. Der Beklagten steht die geltend gemachte Forderung auch zu. Die Forderung der Frau H ist rechtskräftig ausgeurteilt. Einen Teil dieser Forderung in Höhe von 2.600,00 € hat sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt Herrn M, wirksam an die Beklagte abgetreten. Dies Beklagte hat im Termin die Abtretungserklärung im Original vorgelegt. Sie hat die entsprechende Bevollmächtigung des Herrn M nachgewiesen durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde. Weitere Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht. Die Forderung der Klägerin ist in Höhe der Gegenforderung mit Wirkung zum 16.01.2003 rückwirkend erloschen. Zu diesem Zeitpunkt standen sich die Forderungen erstmalig aufrechenbar gegenüber; denn die Forderung wurde unter diesem Datum an die Beklagte abgetreten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 I, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO