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Landgericht Detmold·1 O 525/02·10.03.2003

Verkehrsunfall: Kläger durch Blinken und Verlangsamen überwiegend schuldhaft – Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall an einer Einmündung. Das Gericht stellt fest, der Kläger habe durch Blinken, deutliche Verlangsamung und rechtsseitige Ausrichtung den berechtigten Eindruck erweckt, er werde abbiegen, sodass die Beklagte mit Weiterfahrt rechnen durfte. Dieses Verhalten begründe ein so überwiegenes Verschulden des Klägers, dass die Betriebsgefahr der Beklagten zurücktritt. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen überwiegenden Verschuldens des Klägers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Tritt das Verschulden eines Beteiligten an einem Verkehrsunfall derart erheblich hervor, dass ein anderes Beteiligtenverschulden nicht mehr ins Gewicht fällt, tritt die dem Fahrzeug anhaftende Betriebsgefahr vollständig zurück.

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Erweckt ein Fahrzeugführer durch rechtzeitiges Blinken und deutliche Verlangsamung den Eindruck, er werde abbiegen, begründet dies einen berechtigten Vertrauenstatbestand, auf den andere Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfen.

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Setzt ein Fahrzeugführer, der diesen Eindruck hervorgerufen hat, seine Fahrt entgegen dem vorgetäuschten Abbiegevorgang fort und verursacht dadurch eine Kollision, trifft ihn regelmäßig das überwiegende Verschulden mit der Folge des Ausschlusses eines Schadensersatzanspruchs nach den haftungsrechtlichen Vorschriften.

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Die Feststellung des Vertrauenstatbestands und des überwiegenden Verschuldens kann durch glaubhafte Zeugenaussagen getragen werden; der Gerichtsglauben an entsprechende glaubhafte Angaben ist maßgeblich für die Haftungsbemessung.

Relevante Normen
§ 1 StVO§ 26 BRAGO§ 7, 17, 18 Abs. 3 StVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 95/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch, das sich am 10.09.2003 gegen 13.4o Uhr in Lemgo auf dem Bruchweg in Höhe des Einmündungsbereichs der Straße Spiegelberg ereignete.

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Der Kläger befuhr zu der oben bezeichneten Zeit mit seinem Pkw der Marke Mercedes Benz 250 TD, amtliches Kennzeichen, den Bruchweg in Fahrtrichtung Bielefeld. Zu derselben Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Peugeot, amtliches Kennzeichen , die Straße Spiegelberg, um sodann - aus Sicht des Klägers von rechts kommend - auf den gegenüber der Straße Spiegelberg vorfahrtsberechtigten Bruchweg nach links abzubiegen.

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Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, bei der der Pkw des Klägers im Frontbereich beschädigt wurde.

5

Über das Unfallgeschehen im Einzelnen, insbesondere wegen der Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge und ein etwaiges Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer, herrscht zwischen den Parteien Streit.

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Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Unfallschaden wie folgt:

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Reparaturkosten gem. Reparaturkostenrechnung

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der Fa. L in Lage vom 25.09.2002:                                          4.570,95 €

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Kosten für das Sachverständigengutachten der

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DEKRA vom 11.09.2002 gern. Rechnung

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vom 11.09.2002:                                                                                                      386,51 €

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Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage

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zu je 59,- €:                                                                                                                    885,- €

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Kostenpauschale                                                                                                        25,- €

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Gebühr der Prozessbevollmächtigten des

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Klägers gern. § 26 BRAGO zzgl. MwSt                                                             23,20 €

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Mithin insgesamt:                                                                                                  5.890,66 €

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Mit der am 12.11.2002 bei Gericht eingegangenen und am 23.11.2002 bzw. am 25.11.2002 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.890,30 € zu zahlen.

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Nachdem die Beklagte zu 2.) eingehend zum 25.11.2002 auf die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 1.688,13 € gezahlt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.890,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 11.10.2002 abzüglich am 25.11.2002 gezahlter 1.688,13 € zu zahlen,

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sowie festzustellen,

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dass der Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 1.688,13 € in der Hauptsache erledigt ist.

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Die Beklagten widersprechen der Erledigung und beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie halten die Klage für nicht begründet, weil der Kläger durch seine Fahrweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aufgrund dessen die Beklagten zu 1.) darauf vertrauen habe dürfen, dass der Kläger seine Fahrt nicht entsprechend dem Verlauf des Bruchweges fortsetzen, sondern vielmehr seinerseits nach rechts in die Straße Spiegelberg abbiegen würde. Hierzu behaupten sie, dass der rechte Blinker an dem Fahrzeug des Klägers eingeschaltet gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger seine Fahrt auch deutlich verlangsamt und sich überdies ganz rechts gehalten.

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In Bezug auf die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Schadens vertreten die Beklagten die Ansicht, dass der Kläger eine Pauschale nach § 26 BRAGO nicht beanspruchen könne. Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe nur in Höhe von 43,00 €/Tag, da das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - insoweit unstreitig - bereits älter als 14 Jahre gewesen sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. S, H und S.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.09.2002 gern. §§ 7, 17, 18 Abs. 3 StVG, 3 Pflicht-

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VersG.

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Im Gegensatz zu der Beklagten zu 1.) trifft den Kläger ein so erhebliches Verschulden an dem Verkehrsunfall, dass eine auf Seiten der Beklagten zu 1.) verbleibende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt. Der Kläger muss sich sämtlich vorhalten lassen, insoweit gegen § 1 StVO verstoßen zu haben, als er seine Fahrt dem Verlauf des Bruchweges folgend fortgesetzt hatte, obwohl seiner Fahrweise nach alles darauf hindeutete, dass er nach rechts in die Straße Spiegelberg abbiegen würde.

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Der entsprechende Vortrag der Beklagten ist von dem Zeugen Dr. S in anschaulicher und nachvollziehbarer, daher glaubhafter Weise bestätigt worden. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht.

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Dagegen vermochten die Zeugen H und S den Vortrag des Klägers, wonach sich die Kollision in der Mitte der Fahrbahn Bruchweg ereignet hatte, nicht zu bestätigen.

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Der Zeuge S hat bekundet, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug des Klägers sowohl nach rechts geblinkt als sich auch nach rechts orientiert hatte. Ferner hat der Zeuge berichtet, dass das klägerische Fahrzeuge seine Fahrtgeschwindigkeit auch in einem Maße reduziert hatte, wie es zur Fortsetzung der Fahrt auf dem Bruchweg nicht erforderlich gewesen wäre.

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Vor diesem Hintergrund brauchte die Beklagte zu 1.) an der Absicht des Klägers, nach links auf die Straße Spiegelberg abzubiegen, nicht zu zweifeln. Es konnte daher nicht von ihr verlangt werden, mit der An- bzw. Weiterfahrt so lange zu warten, bis der vorfahrtsberechtigte Kläger, der - wie festgestellt - durch seine Fahrweise und den rechts gesetzten Blinker den Anschein hervorgerufen hatte, nach rechts abbiegen zu wollen, diese Absicht etwa dadurch bestätigte, dass er das Abbiegemanöver tatsächlich einleitete. Setzte der Kläger - wie geschehen - seine Fahrt gleichwohl dem Verlauf des Bruchweges folgend fort, ohne nach rechts abzubiegen, geht dies allein zu seinen Lasten und begründet ein derart überwiegendes Verschulden, dass auch eine auf Seiten der Beklagten zu 1.) verbleibende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktritt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 29.11.2002:              bis zu 6.000,- €,

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ab dem 30.11.2002:              bis zu 5.000,- €

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(mit der Klage verfolgter Zahlungsbetrag zzgl. Kosteninteresse).