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Landgericht Detmold·1 O 450/01·01.09.2002

Verkehrsunfall: Haftungsquote 30 % bei Trunkenheit und erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes weiteren Schadensersatz nach einem Frontalzusammenstoß beim Linksabbiegen. Das Gericht bejahte eine grundsätzliche Haftung nach §§ 7, 18 StVG, nahm aber nach § 17 StVG eine Haftungsquote der Beklagten von nur 30 % an, weil der Fahrer des klägerischen Pkw absolut fahruntüchtig (1,44 ‰) war und die zulässige Geschwindigkeit deutlich überschritt. Da die Beklagten damit mehr als 30 % der Fahrzeug-, Sachverständigen- und Pauschalschäden bereits gezahlt hatten, bestand kein weiterer Anspruch. Soweit Zahlung von Mietwagenkosten an die Mietwagenfirma begehrt wurde, war die Klage mangels Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft unzulässig; zudem war der Anspruch unstreitig abgetreten.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz abgewiesen; Hilfsantrag wegen fehlender Prozessstandschaft unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden.

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Ein Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO begründet grundsätzlich ein unfallursächliches Verschulden, dessen Gewicht im Rahmen von § 17 StVG nach den feststehenden Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist.

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Absolute Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol (hier: hohe Blutalkoholkonzentration) und eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erhöhen die Betriebsgefahr und begründen ein erhebliches Mitverschulden, das in der Abwägung nach § 17 StVG maßgeblich zu berücksichtigen ist.

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Sind von der Gegenseite bereits Zahlungen erbracht, die den nach der Haftungsquote geschuldeten Betrag übersteigen, besteht kein weitergehender Schadensersatzanspruch.

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Macht eine Partei im eigenen Namen die Leistung an einen Dritten aus abgetretenem Anspruch geltend, ist dies ohne Darlegung einer Ermächtigung des Berechtigten als gewillkürte Prozessstandschaft unzulässig.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 7 Abs. 1, 18 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO§ 24a Abs. 1 StVG§ 3 Abs. 1 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen C. geltend.

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Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C., ist Halter und Eigentümer eines 5er BMW mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Beklagte zu 1) ist Halter eines PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen , welches bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Am 08.02.2001 fuhr der Beklagte zu 2) als Fahrer den Opel Corsa auf der T-straße in T1. Der Beklagte zu 2) setzte den Fahrtrichtungsanzeiger an seinem Fahrzeug und wollte von der T-straße nach links auf ein Parkplatzgrundstück einfahren. An diesem Grundstück befand sich das Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt). Auf der entgegenkommenden Fahrspur kam ihm der Zeuge C. in seinem Fahrzeug entgegen. Es kam zur Kollision jeweils vorne links zwischen dem Fahrzeug des Zeugen C. und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), welches der Beklagte zu 2) fuhr. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge C, hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille.

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Die Klägerin hat ursprünglich Schadensersatz in Höhe von insgesamt 20.592,43 DM verlangt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes für den PKW in Höhe von 15.700,00 DM, einer Pauschale von 40,00 DM, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.051,42 DM sowie Mietwagenkosten in Höhe von 3.801,00 DM. Die Beklagten zahlten auf die Schäden am Fahrzeug, die Pauschale und die Sachverständigenkosten insgesamt 8.000,00 DM. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hat, der Mietwagenkostenerstattungsanspruch sei durch den Zeugen C. an die Firma T2. im Rahmen einer Sicherungsabtretung lediglich erfüllungshalber abgetreten worden, eine Rückabtretung sei nicht erforderlich, denn insoweit sei nur eine Forderungsstundung gegeben, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 02. September 2002 die unbedingte Abtretung des Mietwagenkostenerstattungsanspruchs an die Fa. T2. unstreitig gestellt.

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Mit Schreiben vom 14. März 2001 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis 21. März 2001 zur Zahlung auf. Eine weitere Regulierung erfolgte seitens der Beklagten nicht.

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Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, der Zeuge C., habe ihr mit Abtretungsvertrag vom 22. Juli 2001 die ihm vermeintlich gegenüber den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 2. Februar 2002 zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte zu 2) plötzlich unter Beschleunigung nach links auf dem Parkplatz abgebogen sei, obwohl das Einfahren dort verboten gewesen sei. Dadurch sei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen. Ihr Ehemann, der Zeuge C., sei dem Beklagten zu 2) als letztes einer Reihe von Fahrzeugen entgegengekommen, die Straße habe keine Kurve gemacht, sondern sei vielmehr gerade und gut überschaubar gewesen. Der Zeuge C. habe sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten. Die in der Mietwagenrechnung aufgeführten 158 gefahrene Kilometer seien falsch, tatsächlich sei sie mit dem gemieteten Wagen 297 Kilometer gefahren.

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Die Klägerin meint, die Beklagten müssten ihr auch die Mietwagenkosten erstatten, denn das verunfallte Fahrzeug sei das Familienfahrzeug gewesen, welches auch sie benutzt habe. Sie sei auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, weil sie eine vierköpfige Familie zu versorgen gehabt habe und ihre zwei minderjährige Kinder beide jünger als zehn Jahre gewesen seien.

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Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2002 geklärt worden ist, dass in der Mietkostenrechnung der Firma T2. auch Abschleppkosten enthalten waren, welche durch die Beklagten bereits gezahlt worden sind, und der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Fa. T2. GmbH abgetreten wurde, hat die Klägerin die Klage mit Einwilligung der Beklagten in Höhe von 278,64 EUR zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.159,81 EUR (entsprechend 12.047,54 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 22.3.2001 zu zahlen.

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Hilfsweise beantragt sie,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.494,94 EUR (entsprechend 8.791,33 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu 21. März 2001 zu zahlen sowie weitere 1.664,83 EUR (entsprechend 3.256,12 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.3.2001 an die Firma T2 GmbH, gemäß deren Rechnung vom 15. Februar 2001 (Regulierungs-Nr. 28096-MV-Nr. 25841) zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe zum Kollisionszeitpunkt nicht bereits damit begonnen, auf den Parkplatz abzubiegen, er habe sich vielmehr lediglich etwas über die Mittellinie nach links eingeordnet. Dem Beklagten zu 2) sei einzig der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C., entgegengekommen. Dieser sei mit hoher Geschwindigkeit um die Kurve gekommen und ohne zu reagieren auf den Beklagten zu 2) zugefahren. Der Zeuge C. sei statt der erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von 56 bis 73 km/h gefahren.

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Die Beklagten meinen, sie bräuchten die Mietwagenkosten nicht zu ersetzen, weil ein Nutzungswille des Halters des Fahrzeugs, des Zeugen C., nicht vorhanden gewesen sei, da dieser wegen seiner Trunkenheit im Verkehr seinen Führerschein habe abgeben müssen. Auch die geforderten Verzugszinsen könne die Klägerin nicht in voller Höhe verlangen, weil sie die zu ihren, der Beklagten, Gunsten anzunehmende drei bis vierwöchige Regulierungsfrist nicht berücksichtigt habe, als sie sie in Verzug gesetzt habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C. und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. aus dem Sachverständigenbüro T3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2002 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 24. Juni 2002, Blatt 61 ff der Gerichtsakte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 08. Februar 2002 auf der T-straße in T1. keine weiteren, über die von den Beklagten bereits gezahlten 8.000,00 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche mehr zu. Zwar ist die grundsätzliche Haftung der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG gegeben, ein unabwendbares Ereignis und damit ein Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG lag weder für die Beklagten noch für den Zeugen C. vor. Sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Zeuge C. hätten als "Idealfahrer" den Unfall vermieden. Der Zeuge C. hat seine den Beklagten gegenüber zustehenden Ansprüche insoweit auch wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Beklagten haften der Klägerin jedoch lediglich in Höhe von 30 % des ihr insgesamt entstandenen Schadens.

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Da die grundsätzliche Haftung der Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf die sich diese Partei beruft, die als unfallursächlich unstreitig feststehen oder bewiesen sind.

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Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt die Abwägung dazu, dass die Beklagten die Schäden der Klägerin nur zu 30 % tragen müssen, weil die sie belastenden unfallursächlichen Umstände einen geringeren Anteil ausmachen und die der Klägerin anzurechnende Betriebsgefahr und das Verschulden des Zeugen C. dagegen mit einem höheren Anteil anzusetzen ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den sonst unstreitigen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beklagten die Betriebsgefahr eines Pkw belastet, der beim Ansetzen zum Abbiegen in eine Gegenverkehrskollision mit einem Pkw gerät, dessen Fahrer stark alkoholisiert ist und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 80 % überschritten hat. Das unfallursächliche Verschulden des Beklagten zu 2) besteht darin, dass er gegen seine Sorgfaltspflichten beim Abbiegen aus § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen hat. Er hat, obwohl er abbiegen wollte, das entgegenkommende Fahrzeug des Zeugen C. nicht durchfahren lassen. Dabei kann sein Verschulden schon aus dem Grunde nicht als überwiegend bewertet werden, weil nicht feststeht, ob der Beklagte zu 2) sich tatsächlich in Bewegung befunden und den Abbiegevorgang fortgesetzt hat, obwohl ihm der Zeuge C. auf der Gegenfahrbahn in seinem Fahrzeug entgegen kam, oder ob der Beklagte zu 2) lediglich beim Einordnen zum Linksabbiegen zu weit nach links gezogen ist und die Mittellinie dabei überschritten hat.

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Die Klägerin belastet dagegen die außerordentlich erhöhte Betriebsgefahr eines Pkw, dessen Fahrer im absolut fahruntüchtigen Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille gefahren ist und die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 bis 35 km/h überschritten hat, indem er 55 km/h bis 65 km/h gefahren ist. Sie belastet ferner das darin liegende schuldhaft verkehrswidrige Verhalten des Zeugen C., der durch sein Verhalten gegen § 24 a Abs. 1 StVG und gegen § 3 Abs. 1 StVO verstossen hat. Dass der Zeuge C. die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet hat und dass die Geschwindigkeitsüberschreitung für den Unfall mitursächlich gewesen ist, steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige S. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. Juni 2002 in sich schlüssig und frei von Widersprüchen dargelegt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs zwischen 55 und 65 km/h gelegen hat. Dass der Zeuge C. zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille aufwies, ist unstreitig. Seine starke Alkoholisierung war auch für den Unfall mitursächlich. Der Zeuge C. steuerte das unfallbeteiligte Fahrzeug der Klägerin alkoholbedingt im absolut fahruntüchtigen Zustand. Aus seiner Zeugenaussage ergibt sich, dass seine Fähigkeit, sich verkehrsgerecht zu verhalten, eingeschränkt war. Der Zeuge C. hat ausgesagt, er sei sich sicher, dass er trotz seiner Alkoholisierung nur mit 30 km/h gefahren sei. Wie bereits dargelegt, fuhr der Zeuge C. zum Unfallzeitpunkt erheblich schneller. Der Zeuge C. hat des weiteren bekundet, dass er gesehen habe, wie der Beklagte zu 2) den Blinker an der ersten Einmündung gesetzt habe aber dennoch weitergefahren sei; es aber so sei, dass zum Teil manche Autofahrer den Blinker aus Versehen stehen liessen. Aus dieser Einschätzung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Zeuge C. auf die eingetretene unklare Verkehrslage nicht angemessen durch Reduzierung seiner weit überhöhten Geschwindigkeit reagiert hat, weil er sie aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht als unklare Verkehrslage erkannt hat.

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Die Abwägung sämtlicher Umstände zeigt, dass der Zeuge C. die überwiegende Unfallursache gesetzt hat. Die Beklagten haben der Klägerin daher nur 30 % des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen. Auf die Fahrzeugschäden in Höhe von 15.700,00 DM, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.051,42 DM und die Unkostenpauschale in Höhe von 40 DM müssten die Beklagten daher 5.037,43 DM zahlen. Da die Beklagten hierauf bereits 8.000 DM gezahlt haben, stehen der Klägerin insoweit keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagten zu. Der Schadensersatzanspruch ist hinsichtlich der Mietwagenkosten unstreitig an die Fa. T2. GmbH, abgetreten worden.

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Die Klage ist im Hilfsantrag unzulässig. Die Klägerin kann nur dann -entsprechend ihrem Hilfsantrag- Zahlung an die Fa. T2. GmbH verlangen, wenn die von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozesstandschaft vorliegen, denn die Klägerin klagt offen ein fremdes Recht im eigenen Namen ein. Die Klägerin hätte insoweit darlegen müssen, dass die Fa. T2 GmbH als Berechtigte sie ermächtigt hat, auf Leistung an die Berechtigte zu klagen. Die Klägerin hat insoweit nichts vorgetragen, obwohl sie wusste, dass sie ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, so dass es auch keines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs., 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 02. September 2002: 6.438,40 EUR (= 12.592,42 DM)

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danach: 6.159,81 EUR (= 12.047,54 DM)