Werklohn für Druckaufträge: Kürzung einzelner Rechnungspositionen nach Beweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Eine Druckerei verlangte vom Betreiber eines Designbüros restlichen Werklohn aus mehreren Rechnungen für Katalogdrucke. Der Beklagte bestritt einzelne Positionen dem Grund und der Höhe nach. Das LG sprach nur 19.146,40 DM zu und wies die Klage im Übrigen ab, u.a. wegen fehlenden Bestreitens nach § 138 ZPO, nicht bewiesenen Anerkenntnisses sowie fehlender Unterlagen zur sachverständigen Prüfung. Zinsen wurden nach Werkvertrags- und Verzugsrecht zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsklage auf restlichen Werklohn nur in Höhe von 19.146,40 DM zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bestreitet eine Partei eine detaillierte Abrechnung substantiiert und tritt die Gegenseite dem trotz Ankündigung nicht ebenso substantiiert entgegen, kann das Gericht die gegnerische Berechnung nach § 138 ZPO als zugestanden zugrunde legen.
Ein behauptetes Anerkenntnis des Rechnungsbetrags bedarf des Nachweises; ein bloßer Eindruck eines Gesprächsteilnehmers ersetzt keine ausdrückliche Anerkennungserklärung.
Sind für die sachverständige Überprüfung einer Vergütungsposition die erforderlichen Leistungs- und Kalkulationsunterlagen nicht verfügbar, geht dies grundsätzlich zulasten der Partei, die die Vergütung aus der behaupteten Leistung herleitet.
Bei einer Pauschalpreisabrede ist zu prüfen, ob preisrelevante Erleichterungen (z.B. vorhandene Druckunterlagen) im vereinbarten Preis enthalten sind; andernfalls ist die angemessene Vergütung nach objektiven Selbstkosten zuzüglich üblichem Gewinnzuschlag zu bestimmen.
Werklohnzinsansprüche können bei Fälligkeit und Verzug sowie für die Zeit der Rechtshängigkeit auf §§ 641 Abs. 2, 284, 286, 291 BGB gestützt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.146,40 DM nebst 4 % Zinsen von 4.163,11 DM für die Zeit vom 26.2.1983 – 8.7.1983 und von 14.983,29 DM für die Zeit vom 1.5.1963 – 8.7.1983 und weitere 13 % Zinsen von 19.146,40 DM seit dem 9.7.1983 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 41 % und dem Beklagten 59 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,-- DM, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Klägerin darf die von ihr zu erbringenden Sicherheiten durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Kreditgenossenschaft in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt ein Designbüro und gestaltet Kataloge für andere Firmen, Die Druckarbeiten ließ er bei der Klägerin ausführen. Die Fa. M fragte unter dem 14,10.1962 bei dem Beklagten wegen der zur Verfügungstellung von Katalogunterlagen an (vgl. Bl. 30/31 d. A.). Dieser gab die Anfrage unter dem 20.10.1982 an die Klägerin weiter. Diese beantwortete die Anfrage mit Schreiben vorn 22.10.1982 (vgl. Fotokopien Bl. 44 u. 45 d. A.). Am 16.11.1982 erteilte der Beklagte der Klägerin den Auftrag.
Die Klägerin stellte dem Beklagten in Rechnung:
1. für Druckwerke bezüglich einer Fa. P:
a. Rechnung vom 25.1.1985 (Bl. 8 d.A.) 3.591,14 DMb. Rechnung vom 12.3.1983 (Bl. 9 d.A.) 4.107,10 DM
c. Rechnung vom 12.3.1983 (El. 10 d.A.) 10,391,93 DM.
2. bezüglich Druckerzeugnisse für eine Fa. M:
a. Rechnung vom 30.12.1962 (Bl. 7 d.A.) 26.805,96 DMb. Rechnung vom 31.3.1983 (Bl. 11 d. A.) 80.139,39 DM
Der Beklagte zahlte auf die Rechnung über 3.591,14 DM und die weitere Rechnung über 4.107,10 DM am 6.5.1983 insgesamt 6.924,73 DM und am 13.4.1983 auf die Rechnung über 10.391,93 DM 9.763,50 DM. Auf die beiden übrigen Rechnungen zahlte er insgesamt 76.130,-- DM. Die sich daraus ergebenden rechnerischen Restbeträge von 32.217,29 DM verlangt die Klägerin mit der Klage,
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.217,29 DM nebst 13 % Zinsen von 21,881,23 DM seit dem sowie 13 % Zinsen von 10*336,06 DM seit dem 1.5.1983 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erhebt gegen die einzelnen Rechnungspositionen Einwendungen dem Grunde und der Höhe nach.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.1.1984 (Bl. 61 ff, d. A.), auf das Gutachten des Sachverständigen V von 2.9.1985 (Bl. 162 ff. d. A.) und die Mitteilungen des Sachverständigen Z vom 12.12.1985 und 1.2.1986 (Bl. 205 und 208 d, A.) verwiesen.
2. Rechnung der Klägerin vom 25.1.1983 über 3.591,14 DM (Bl. 8 d. A.):
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6.2.1984 im einzelnen dargelegt, warum der Klägerin aus dieser Rechnung lediglich 3.483,41 DM zustehen, die er am 6.5.1963 bezahlt hat. Dem ist die Klägerin trotz entsprechender Ankündigung im Termin vom 12.1.1984 (Bl. 61 d. A.) und im Schriftsatz vom 14.2.1982 (Bl. 90 d. A.) nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Kammer legt daher die Berechnung des Beklagten als der Sache nach zutreffend zugrunde (§ 138 ZPO). Ansprüche aus dieser Rechnung stehen der Klägerin daher nicht mehr zu.
3. Rechnung der Klägerin vom 12.3.1983 über 4.107,10 DM (Bl. 9 d. A.):
Hier gilt das unter Kr. 2 Gesagte entsprechend.
4. Rechnung der Klägerin vom 12.3.1983 über 10.391,93 DM (Bl. 10 d. A.):
Hier gilt das unter Nr. 2 Gesagte entsprechend.
5. Rechnung der Klägerin vom 30,12.1982 über 28.805,96 DM (Bl. 7 d. A):
Insoweit behauptet die Klägerin zunächst, der Beklagte habe bei einem Gespräch mit ihrem Geschäftsführer Ende März 1983 erklärt, in ihm bei dieser Gelegenheit erläuterte Rechnung sei so in Ordnung, Der Beklagte bestreitet eine solche Erklärung. Die Klägerin-nicht bewiesen, daß der Beklagte den ausgewiesenen Rechnungs- betrag anerkannt hätte. Die Zeugin L hat zwar bekundet, sie habe den Eindruck gehabt, der Beklagte würde die Rechnungen nun insgesamt bezahlen. Sie hat aber gleichzeitig bekundet, daß sie nicht gehört habe, daß er dies ausdrücklich erklärt habe. Sie hat auch Einzelheiten der Erörterungen zu dieser Rechnung nicht mehr schildern können.
Im folgenden werden nunmehr die einzelnen Positionen der Rechnung erörtert.
5.1.
Bezüglich der Position 1 dieser Rechnung streiten die Parteien darüber, ob der von der Klägerin ausgewiesene Einheitsp reis von 132,— DM bereits berücksichtigt, daß teilweise Druckunterlagen vorhanden waren und deswegen ein vollständiger Neusatz nicht erforderlich war.
Die Vernehmung der Zeugen im Termin vom 12.1.1984 hat nicht ergeben, daß der angebotene Preis bereits berücksichtigt hätte, daß noch vorhandene Druckunterlagen wieder verwendet werden könnten. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten haben gegensätzliche Ausführungen insoweit gemacht. Der Zeuge T hat keine Angabe dazu machen können, wie der Pauschalpreis für den Satz der Einkaufspreisliste zustande gekommen ist. Die Kammer muß daher davon ausgehen, daß der angebotene Preis etwaige Erleichterungen, die sich dadurch ergaben, daß Druckunterlagen bereits zur Verfügung standen, nicht berücksichtigt. Die Kammer entnimmt den angemessenen Preis dem Gutachten des Sachverständigen V vom 2.9.1985. Danach belaufen sich die Selbstkosten auf 6.641,46 DM. Diesem Betrag ist noch ein gewerbeüblicher Gewinnzuschlag von 8 % hinzuzurechnen, so daß sich die Position 1 der Rechnung statt auf 11.880,-- DM auf 7.172,78 DM beläuft.
5.2.
Bezüglich der Position 2 dieser Rechnung streiten die Parteien darüber, ob vereinbart worden ist, daß auf den Pauschalpreis von 2.850,— DK ein Abzug von 5 % zu machen ist. Die Kammer folgt der Aussage der Zeugin I anläßlich ihrer Vernehmung im Termin vom 12.1.1984. Zwar hat die Zeugin keine unmittelbare Erinnerung mehr daran gehabt, ob ein solcher Nachlaß von 5 % vereinbart worden ist. Sie hat aber nach dem ihr ein Zettel vorgelegt worden ist, auf dem der Vermerk stand "für M: bei den Satzkosten gehen nochmals 5 % und 2 % runter" erklärt, daß es sich bei dem Vermerk um Angaben des Geschäftsführers der Klägerin handelt, die für den Beklagten bestimmt waren. Aufgrund dieser Umstände hält die Kammer für erwiesen, daß ein Abzug von 5 % vereinbart war. Bezüglich dieser Position ist daher statt der geltend gemachten 2.850,-- DM lediglich ein Betrag von 2.707,50 DM gerechtfertigt.
5.3.
Bezüglich der Position 3 dieser Rechnung streiten die Parteien darüber, in welchem Umfange die Korrekturen der von dem Beklagten bestellten Druckunterlagen vorgenomrnen worden sind und ob für diese Korrektur angesetzten Preise angemessen sind. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Aussage des Zeugen T, der glaubwürdig bekundet hat, daß Autorenkorrekturen angefallen sind. Der Zeuge hat allerdings nicht im einzelnen darlegen können, in welchem Umfange dies der Fall gewesen ist. Die Klägerin hat aber mit Schriftsatz vom 7.3.1984 (Bl. 96 d. A.) im einzelnen dargelegt, wie sich die insoweit geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.315, --DM berechnet. Dem ist der Beklagte nicht, mehr substantiiert entgegengetreten. Die Kammer hält es deswegen für gerechtfertigt diesen Betrag in Höhe von 1.315,-- DM zuzuerkennen.
5.4.
Bezüglich der Position 4 der Rechnung vom 30.12.1982 streiten die Parteien darüber, welcher Mehrpreis angemessen ist dafür, daß abweichend von dem ursprünglichen Angebot 5 Seiten mit Abbildungen von Schränken und 4 Deckblätter auf 6-Farben-Basis zu drucken waren.
Die Kammer sieht sich nur in der Lage, den von dem Beklagten anerkannten Betrage in Hohe von 1.573,07 DM für gerechtfertigt zu erklären. Denn dem insoweit beauftragte Sachverständigen Z standen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, so daß er nicht in der Lage war, die Berechtigung der Forderung der Klägerin zu überprüfen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Z in seinem Schreiben vom 12.12.1985 (Bl. 205 d. A.) und 1.2.1986 (Bl. 208 d. A.) verwiesen. Das konnte sich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken, weil es Sache der Klägerin war, die zur Beurteilung ihrer Leistungen erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
5.5.
Die Berichtigung dieser Position mit 1.215,— DM ist zwischen den Parteien unstreitig.
5. 6.
Bezüglich der Position 6 ist anläßlich der Erörterungen im Termin vom 12.1.1984 zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß die Klägerin auch die 5-Seiten- Filme gefertigt hat. Die Höhe des dafür angemessenen Preises hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, so daß von einem Preis von 1.365,-- DM als angemessen auszugehen ist.
5. 7.
Bezüglich der Position 7 der Rechnungen vom 30.12.1982 streiten die Parteien über die Angemessenheit des Preises.
Der Sachverständige Z hat hierzu Aussagen nicht machen kennen, weil ihm die Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Aus dem bereits oben dargelegten Gründen sah sich die Kammer daher nur in der Lage, der Klägerin dem von dem Beklagten anerkannten Betrag von 360,-- DM zuzuerkennen
5. 8.
Bezüglich der Position 8 dieser Rechnung geht die Kammer aufgrund Erklärungen des Beklagten im Termin vom 12.1.1984 davon aus, daß er nicht mehr bestreitet, daß die Klägerin auch Lithos zum Drucken der Schmuckfarben für 4 Deckbilder selbst herstellen mußte. Die Kammer legt daher insofern einen Betrag von 152,-- DM zugrunde.
5. 9.
Die Position 9 ist mit 145,— DM zu streichen. Der Klägerin ist der Nachweis, daß vereinbart worden sei, den Bandstahlschnitt für das Register zur Verfügung zu stellen, nicht gelungen. Der Beklagten durfte davon ausgehen, daß die Kosten für den Bandstahlschnitt mit von dem Angebot umfaßt seien.
5. 10.
Die Position in der Rechnung ist mit 3.000,-- DM unstreitig.
Aus den Gründen, wie sie unter Nr. III, 3 des Beschlusses der Kammer vom 26.1.1984 dargelegt sind, hält die Kammer einen Abzug von 600,— DM für gerechtfertigt.
Die Nettorechnungssumme beläuft sich daher richtigerweise auf 19.260,35 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer = 2.503,85 DM mithin insgesamt 21.764,20 DM. Davon sind die 600,-- DM in Abzug zu bringen, so daß noch 21.164,20 DM verbleiben,
6.
Rechnung der Klägerin vom 31.3.1983 über 80.139,39 DM (Bl. 11 d. A .):
6. 1.
Insoweit ist zwischen den Parteien im Termin vom 5.2.1986 unstreitig geworden, daß lediglich 6.173 Kataloge geliefert worden sind. Im Termin vom 12.1.1984 ist unstreitig geworden, daß ein Einheitspreis von 8,45 DM zugrunde zulegen war, Es ergibt sich insoweit daher eine Forderung in Höhe von 52.161,85 DM
6. 2.
Bezüglich der Position 2 der Rechnung vom 31.3.1983 sind im Termin vom 12.1.1984 der Einheitspreis mit 1,96 DM und im Termin vom 5.2.1986 die Menge mit 6.246 Einkaufslisten unstreitig geworden. Es ergibt sich daher insoweit ein Betrag von 12.246,08 DM.
6. 3.
Bezüglich der Position 3 geht die Kammer davon aus, daß Autorenkorrekturen angefallen sind. Sie folgt insoweit der Aussage des Zeugen T anläßlich seiner Vernehmung im Termin vom 12.1.1984. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 7.3.1984 im einzelnen dargelegt und vorgerechnet, wie sie zu dem eingesetzten Betrag von 2.374,-- DM gekommen ist. Dem ist der Beklagte substantiiert nicht mehr entgegengetreten. Die Kammer hält deswegen den Betrag von 2.374,-- DM für berechtigt.
6. 4.
Bezüglich der Position 4 hat der Beklagte nicht den Nachweis führen können, daß die Frachtkosten zu Lasten der Klägerin gingen. Auch diese Position hat daher Bestand.
6. 5.
Aus der Rechnung vom 31.3.1983 sind daher insgesamt 67.355,93 DM zuzüglich
13 % Mehrwertsteuer = 8.756,27 DM mithin insgesamt 76.112,20 DM berechtigt.
7.
Aus den Rechnungen vom 30.12.19.82 und 31.3.1983 schuldete der Beklagte mithin 21.164,20 DM zuzüglich 76.112,20 DM, mithin 97.276,40 DM. Darauf hat er 78.130, — DM gezahlt, so daß er an die Klägerin noch 19.146,40 DM zu zahlen hat.
8.
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus den §§ 641 Abs. 2, 284, 286, 291 BGB. Der Beklagte hat nicht bestritten, daß die Klägerin Bankkredit in Anspruch nimmt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.