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Landgericht Detmold·1 O 433/05·13.07.2006

Kostenfestsetzung nach Urteil: Terminsgebühr auf 0,5-fach reduziert

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzte Kosten in Höhe von 4.516,23 EUR nebst Zinsen zugunsten des Klägers fest. Gegenstand war die Berechnung der Terminsgebühr nach KV-Nr. 3105 W-RVG; da der gegnerische Anwalt nicht erschienen und keine kontroverse Besprechung dokumentiert war, wurde die angemeldete 1,2fache Gebühr auf 0,5 gekürzt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers ergeht; angemeldete Terminsgebühr wird von 1,2‑fach auf 0,5‑fach reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Nichterscheinen des gegnerischen Rechtsanwalts ohne dokumentierte kontroverse Besprechung reduziert sich die Terminsgebühr nach KV-Nr. 3105 W-RVG auf den 0,5-fachen Satz.

2

Wurde die Rechtssache im Termin tatsächlich kontrovers besprochen oder nahm der postulationsfähige Gegner nach Diskussion nicht teil, kann gebührenrechtlich die volle Terminsgebühr verbleiben (Säumnis nach § 333 ZPO kann gegebenenfalls vorliegen).

3

Die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Entscheidung ist grundsätzlich vorläufig vollstreckbar, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Die Mehrwertsteuer auf die angemeldeten Gebühren ist entsprechend der Kürzung der zugrunde liegenden Gebühr anzupassen.

Relevante Normen
§ RVG VV-Nr. 3105§ 247 BGB§ KV-Nr. 3105 W-RVG§ 333 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 4 W 102/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Detmold vom 19.06.2006 - 1 O 433/05 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an Kosten 4.516,23 EUR (in Buchstaben: viertausendfünfhundertsechzehn und 23/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.06.2006 an den Kläger zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Im obigen Betrag sind 1.968,00 EUR Gerichtskosten enthalten.

Die Begründung für Absetzungen befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

2

Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 22.06.06.

3

Angemeldet wurde eine 1,2fache Terminsgebühr.

4

Ausweislich des Terminsprotokolls vom 19.06.06 ist der gegnerische Anwalt nicht aufgetreten, so dass die Voraussetzungen der KV-Nr. 3105 W-RVG vorliegen und sich die Terminsgebühr auf 0,5 reduziert.

5

Nach Aussage der Klägerseite hat das Gericht im Termin zunächst den Sachverhalt vorgetragen. Nach Ende dieses Sachvortrages hat der Anwalt der Beklagten zur Sache nicht weiter dargelegt, sondern erklärt, dass er nicht auftrete.

6

Sofern in einem Anwaltsprozess mit einem postulationsfähigen gegnerischen Rechtsanwalt die Rechtssache kontrovers besprochen wurde oder der gegnerische Rechtsanwalt nach Diskussion nicht auftritt, liegt ggfls. prozessrechtlich ein Sachverhalt der Säumnis nach § 333 ZPO vor, gebührenrechtlich bleibt es bei der vollen Terminsgebühr, vgl. RVG, Göttlich/Mümmler, 1. Auflage, Stichwort „Terminsgebühr“, dort Ziffer 4.4.2 Gesetzliche Regelung, Seite 947 sowie RVG, Gerold/Schmidt, 16. Auflage, Rd-Nrn. 2, 8, 9 zu KV-Nr. 3105 W-RVG.

7

Zu einer solchen Verfahrensweise sind im Terminsprotokoll keine Anhaltspunkte vorhanden. Der vom Gericht vorgetragene Sachverhalt ist jedoch mit der oben erwähnten kontroversen Besprechung bzw. Diskussion nicht gleichzusetzen.

8

Aus diesen Gründen war der die Terminsgebühr auf den 0,5fachen Satz zu kürzen. Die angemeldete Mehrwertsteuer ermäßigt sich entsprechend.