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Landgericht Detmold·1 O 418/04·19.04.2005

Klage wegen Fehlüberweisung auf Insolvenz‑Anderkonto gegen vorläufigen Insolvenzverwalter abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)InsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Rückzahlung einer versehentlichen Überweisung auf das Insolvenz‑Anderkonto der C GmbH. Streitgegenstand war, ob der vorläufige Insolvenzverwalter persönlich zur Zahlung verpflichtet ist oder die Forderung als Insolvenzforderung gegenüber der Schuldnerin zu qualifizieren ist. Das LG Detmold wies die Klage ab: Zahlungen gehörten wirtschaftlich zur Insolvenzmasse/Zum Treugeber, eine persönliche Bereicherung oder unerlaubte Handlung des Verwalters lag nicht vor.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen Fehlüberweisung gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter als unbegründet abgewiesen; Forderung ist Insolvenzforderung, nicht persönlicher Anspruch gegen den Verwalter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückzahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter besteht nicht, wenn die Leistung wirtschaftlich der Insolvenzschuldnerin zufloss und der Verwalter lediglich treuhänderisch bzw. verfügungsbefugt gehandelt hat.

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Eine vorläufige Bestellung des Insolvenzverwalters und die Einrichtung eines Insolvenz‑Anderkontos begründen keine vertraglichen Treuepflichten gegenüber Dritten ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage.

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Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert, wenn das Treugut wirtschaftlich dem Treugebervermögen zuzurechnen ist und nicht dem Vermögen des Treuhänders.

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Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder in Verbindung mit Veruntreuung (§ 246 StGB) setzen konkrete Pflichtverletzungen oder veruntreuendes Verhalten des Insolvenzverwalters voraus; bloße Ausübung gerichtlich verliehener Befugnisse genügt nicht.

Relevante Normen
§ Inso § 149§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 55 Abs. 1 Ziff. 3 InsO§ 38 InsO§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 149 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 14. Januar 2004 wurde der Beklagte mit Beschluss des Amtsgerichts D, zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C GmbH aus M bestellt. Gleichzeitig wurden in dem Beschluss Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet.

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Dieser Beschluss enthielt unter anderem folgenden Text:

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"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)."

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotokopie Bl. 25 d.A. verwiesen. Der Beklagte ließ in der Folge die Firma C GmbH ihre Rechnungen mit dem Hinweis versenden: "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf das Insolvenz-Anderkonto Volksbank E eG".

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Die Klägerin schuldete der Firma C GmbH aus deren Rechnung vom 22. Januar 2004 für die Reparatur eines HP Officejet G 85 einen Betrag von 86,25 €. Am 29. Januar 2004 beabsichtigte die Klägerin, diese Rechnung durch Onlineüberweisung auf das Insolvenz-Anderkonto auszugleichen. Sie tätigte auch eine online-Überweisung, allerdings in Höhe von 8.625,00 €, da sie bei der Eingabe des Zahlungsbetrages versehentlich das Komma vor dem Centbetrag vergaß.

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Der Beklagte weigerte sich in der Folge, den überzahlten Betrag an die Klägerin zurück zu überweisen. Er verwies die Klägerin darauf, dass diese den Rückzahlungsanspruch schriftlich bei ihm anmelden müsse. Daraufhin machte die Klägerin die Forderung am 23.02.2004 schriftlich geltend. Dieses Schreiben gab der Beklagte ihr am 25.02.2004 zurück, da er jedenfalls noch nicht allgemeiner Vertreter der Firma C GmbH sei. Am 01.03.2004 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E über das Vermögen der Firma C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Der Beklagte teilte der Klägerin am 15.03.2004 mit, dass er am 01.03.2004 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war.

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Die Klägerin trägt vor:

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Ihr stehe eine Forderung auf Rückzahlung des überzahlten Betrages zu. Ihr werde die Rückzahlung des über 86,25 Euro hinausgehenden Betrages rechtswidrig vorenthalten. Die Ansprüche ergäben sich aus Bereicherungsrecht. Ein Wegfall der Bereicherung sei nicht gegeben, da die Überzahlung noch im Vermögen des Beklagten vorhanden sei. Andernfalls hafte der Beklagte aus § 55 Abs. 1 Ziff. 3 InsO.

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Die Klage richte sich gegen den Beklagten in Person, da dieser in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ein Insolvenz-Anderkonto eingerichtet habe. Sie habe darauf vertrauen können, dass dieses ordentlich geführt und abgerechnet werde. Bei einem solchen Anderkonto sei nach den Anderkonto-Bedingungen nur der Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Dies gelte, um im vorläufigen Insolvenzverfahren Schuldnern die Sicherheit zu vermitteln, dass dieses Konto von ihm besonders behandelt und sicher verwaltet werde. Es handele sich nicht um eine Zahlung eines Schuldners in die Insolvenzmasse oder an die spätere Gemeinschuldnerin, sondern an den Beklagten persönlich.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.538,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor:

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Ein Anspruch der Klägerin gegen ihn liege nicht vor. Da die Fehlüberweisung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe, stelle der Bereicherungsanspruch der Klägerin eine reine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO dar, keine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dies gelte auch, wenn die Bereicherung in Zeiten der vorläufigen Verwaltung eingetreten sei und wenn der Wert nach der Verfahrenseröffnung noch vorhanden sei.

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Ein Anspruch gegen ihn persönlich scheitere an seiner fehlenden Bereicherung, da Leistungsempfängerin im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Insolvenzschuldnerin sei, nur ihr Vermögen sei vermehrt worden. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin gegen ihn aus unerlaubter Handlung, da weder eine Pflichtverletzung noch eine sittenwidrige Schädigung seinerseits vorliege.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 8.538,75 €.

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1.1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag. Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten sind nicht ersichtlich.

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Insbesondere besteht kein Treuhandvertrag zwischen den Parteien, da der Beklagte die Forderungen zwar treuhänderisch gegenüber der Insolvenzschuldnerin verwaltete, nicht aber vertraglich gegenüber der Klägerin gebunden war. Der Beklagte hat entsprechend seiner Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter nach dem Beschluss des Amtsgerichts E vom 01. März 2004 ein Insolvenzanderkonto für die spätere Insolvenzschuldnerin eingerichtet. Rechtsinhaber für dieses Konto war der Beklagte als Treuhänder. Solche Anderkonten stellen grundsätzlich einen Fall der Vollrechtstreuhand dar Münchener Kommentar-Füchsl/Weishäupl, InsO, § 149, Rdnr. 29.

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Die Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Verwaltung eines Anderkontos ist jedoch eine besondere. Ein Insolvenzverwalter ist aufgrund der Wirkungen des § 80 Abs. 1 InsO zunächst nur verfügungsbefugt, nicht aber Vollrechtsinhaber Münchener Kommentar-Füchsl/Weishäupl, InsO, § 149, Rdnr. 29. Dies gilt ebenso für den vorläufigen Insolvenzverwalter, dessen Pflichten nach § 22 Abs.1 InsO vorwiegend der Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens dienen. In jedem Fall binden die vertraglichen Beziehungen den Treuhänder und damit den Beklagten lediglich gegenüber der späteren Insolvenzschuldnerin als Treugeberin. Dem Beklagten oblag als vorläufigem Insolvenzverwalter die Verpflichtung, das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu schützen, auch im Hinblick auf die Gläubiger des Verfahrens. Besondere Treuepflichten gegenüber Dritten, die auf das Insolvenzanderkonto Geld überweisen, bestehen dagegen nicht. Diese konnten auch allein durch die Aufforderung der späteren Insolvenzschuldnerin, Zahlung solle mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf das Insolvenz-Anderkonto erfolgen, nicht begründet werden. Für die Klägerin war zudem erkennbar, dass sie ihre Zahlung an die Firma C GmbH und nicht an den Beklagten persönlich im Sinne eines mit ihm bestehenden Vertrages leistete. Es bestand lediglich die Besonderheit, dass die Zahlung auf das Insolvenzanderkonto anstelle des Geschäftskontos erfolgte.

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1.2. Zudem besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung scheitert bereits daran, dass keine Eigentumsverletzung gegeben ist. Denn der Beklagte hat nicht durch eine Handlung in das Eigentum der Klägerin eingegriffen. Vielmehr hat die Klägerin von sich aus den Betrag von 8.625,00 € an Stelle des geschuldeten Betrages an den Beklagten überwiesen.

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1.3. Darüber hinaus steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 Abs. 1 StGB zu.

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Anhaltspunkte für ein veruntreuendes Verhalten des Beklagten sind nicht ersichtlich. Dieser handelte aufgrund seiner Ermächtigung in dem Beschluss des Amtsgerichts E vom 14. Januar 2004.

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1.4. Ferner hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen den Beklagten auf Zahlung von 8.538,75 €.

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Ein solcher Bereicherungsanspruch scheitert daran, dass der Beklagte nicht persönlich bereichert ist. Leistungsempfängerin nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB war die Firma C GmbH, da die Zahlungen an sie gerichtet waren. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts E vom 14. Januar 2004, nach dem der Insolvenzverwalter ermächtigt wird, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Bereicherung seinerseits konnte nicht eintreten, da die Klägerin nicht an ihn persönlich geleistet hat, sondern an ihn in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin. Denn das Treugut einer solchen fremdnützigen Treuhand gehört wirtschaftlich zum Treugebervermögen und nicht zum Treuhändervermögen Palandt-Bassenge, § 903, Rdnr. 41.

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1.5. Die Zinsforderung ist mangels Hauptforderung nicht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gegeben.

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2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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HGDr. X