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Landgericht Detmold·1 O 240/14·15.02.2015

Verbraucherdarlehen: Kündigung nach § 498 BGB unwirksam bei zu hoher Rückstandsangabe

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Bank verlangte nach fristloser Kündigung eines Kfz-Verbraucherdarlehens die Restschuld sowie diverse Verwertungs- und Rechtsverfolgungskosten. Das LG hielt die Kündigung für unwirksam, weil die vorherige Mahnung den rückständigen Betrag wegen nicht nachvollziehbarer Nebenforderungen zu hoch auswies und damit § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllte. Ein erst Jahre später erklärter Widerruf griff nicht durch, da die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster entsprach. Zusprochen wurden nur die bis zur (unwirksamen) Kündigung fälligen vier Raten nebst Verzugszinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Vollstreckungsbescheid nur i.H.v. vier fälligen Raten (1.326,40 EUR) nebst Verzugszinsen aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine vorherige Mahnung mit zweiwöchiger Zahlungsfrist voraus, die den rückständigen Betrag zutreffend und eindeutig beziffert.

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Enthält die Kündigungsandrohung einen unzutreffend zu hohen Rückstand, ist die nachfolgende Kündigung grundsätzlich unwirksam; Ausnahmen kommen nur bei bloßen Bagatellabweichungen (Pfennigbeträge/offensichtliche Rechen- oder Tippfehler) in Betracht.

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Verweist die vertragliche Regelung zur Höhe von Mahn- und Rücklastschriftkosten auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis, ist dessen Inhalt darzulegen, wenn diese Positionen zur Ermittlung des kündigungsrelevanten Rückstands herangezogen werden sollen.

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Ohne wirksame Kündigung fehlt es an der Fälligkeit der gesamten Restschuld; ersatzfähige Kündigungs- und Verwertungskosten können dann nicht als Schadensersatz aus einer Kündigung geltend gemacht werden.

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Entspricht die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster, liegt regelmäßig eine ordnungsgemäße Belehrung vor, sodass ein erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärter Widerruf ins Leere geht.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO§ 498 BGB§ 4 Nr. 8 a UStG§ 339 ZPO§ 340 ZPO§ 488 Abs. 1, Satz 2 i.V.m. §§ 491, 498 BGB

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht D vom 19.09.2014, Aktenzeichen: wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.326,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 331,60 EUR seit dem 18.06.2013, aus 663,20 EUR seit dem 16.07.2013, aus 994,80 EUR seit dem 17.08.2013 sowie aus 1.326,40 EUR seit dem 17.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Die Klägerin ist eine Bank, die Darlehen zur Finanzierung von Fahrzeugen gewährt. Im Juni 2010 erwarb der Beklagte einen gebrauchten PKW BMW des Typs 530 D. Mit Darlehensvertrag vom 28.06.2010 gewährte die Klägerin den Beklagten zur Finanzierung ein Darlehen i.H.v. 24.900 EUR netto. Der Bruttodarlehensbetrag von 30.166,25 EUR (einschließlich Zinsen i.H.v. 4.643,75 EUR und einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 2,5 % des Nettodarlehensbetrages i.H.v. 622,50 EUR) sollte in 59 monatlichen Raten zu je 331,60 EUR und einer Schlussrate von 10.602,00 EUR zurückgezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anl. K1 zum Schriftsatz vom 14.10.2014, Bl. 10 der Akte sowie auf die zu Grunde liegenden Allgemeinen Darlehensbedingungen (Anl. K3 zum Schriftsatz vom 14.10.2014 Bl. 10 der Akte) Bezug genommen. Wegen des genauen Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsinformation der Klägerin wird auf Anlage K 13, Bl. 35 der Akte verwiesen.

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Der Beklagte zahlte die vereinbarten Raten in dem Zeitraum von Juni bis September 2013 nicht. Mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anl. K4a zum Schriftsatz vom 14.10.2014 Bl. 10 der Akte) mahnte die Klägerin letztmalig einen Gesamtrückstand von 1.427,11 EUR an. Dieser Betrag umfasst neben vier rückständigen Monatsraten, Verzugszinsen sowie Gebühren für Rücklastschriften, Mahnungen und die Ermittlung der neuen Anschrift des Beklagten. Sie setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 05.10.2013 und erklärte, dass der Beklagte im Falle eines nicht fristgerechten Zahlungseingangs mit der fristlosen Kündigung des Vertrages rechnen müsse. In diesem Fall sei das sicherungsübereignete Fahrzeug herauszugeben und im Anschluss an den Verwertungsprozess der Vertrag gemäß den Allgemeinen Darlehensbedingungen abzurechnen. Mit Einschreiben vom 11.10.2013 (Anl. K4 zum Schriftsatz vom 14.10.2014 Bl. 10 der Akte) kündigte die Klägerin das Darlehen fristlos und forderte den Beklagten zur Zahlung des um die Zinsrückvergütung verminderten Restsaldos in Höhe von insgesamt 17.784,09 EUR bis zum 18.10.2013 auf.

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Nachdem der Beklagte das sicherungsübereignete Fahrzeug an die Klägerin nicht heraus gab, beauftragte die Klägerin die T GmbH Zwecke des Auffindens bzw. Sicherstellung des Fahrzeugs. Diese fertigte einen Abschlussbericht (Anlagenkonvolut K6) für die Klägerin und stellte ihr gleichzeitig eine Vergütung i.H.v. 3.192,03 EUR in Rechnung. Zum Zwecke der Verwertung ließ die Beklagte das Fahrzeug durch die Dekra schätzen (Dekra Gutachten vom 06.03.2014, Anl. K7). Für dieses Gutachten wurden der Klägerin 77,35 EUR in Rechnung gestellt (Rechnung für das Schätzgutachten vom 06.03.2014, Anl. K8). Für die Stilllegung des Fahrzeugs entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 47,27 EUR (Rechnung vom 31.03.2014, Anl. K9). Die Klägerin versteigerte das Fahrzeug zu einem Verwertungserlös i.H.v. 10.168,07 EUR brutto (Verkaufsrechnung vom 14.04.2014, Anlage K 11). Den Verwertungserlös rechnete die Klägerin i.H.v. 3.477,30 EUR auf die Kosten und i.H.v. 6.690,77 EUR auf die Hauptforderung an. Für die Durchführung der online-Versteigerung stellte die Firma C GmbH der Klägerin einen Betrag i.H.v. 160,65 EUR brutto in Rechnung (Rechnung vom 10.04.2014, Anlage K 10).

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Der Beklagte leistete auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 11.10.2013 keine weiteren Zahlungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2014 (Anlage K 12) mahnte die Klägerin unter Beifügung einer Forderungsaufstellung einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.624,09 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 22.07.2014 unter Fristsetzung bis zum 05.08.2014 an. Darin enthalten sind außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen sowie 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 1.100,51 EUR.

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Am 19.09.2014 wurde aufgrund des am 26.08.2014 erlassenen und am 29. 8. 2014 zugestellten Mahnbescheids dem Beklagten der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D (AZ: ) am 24.09.2014 über einen Gesamtbetrag i.H.v. 13.540,21 EUR zugestellt. Mit Schreiben vom 26.09.2014 (Bl. 7 der Akte) legte der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

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Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrages.

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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D vom 19.09.2014, Aktenzeichen: mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 11.093,40 EUR nebst hieraus Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 nebst 571,99 EUR Zinsen sowie 1100,51 EUR Kosten zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Coburg vom 19.09.2014 die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.11.2014, dem Beklagten am 02.12.2014 zugestellt, die Klage in der Hauptforderung in Höhe eines Betrages von 622,50 EUR für die Bearbeitungsgebühr zurückgenommen.

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Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte das Fahrzeug eigenverantwortlich und ohne Wissen und Wollen der Klägerin bei dem Autohaus T2 abgestellt habe. Erst am 10.01.2014 habe sie erfahren, dass das Fahrzeug sich dort befinde und unverzüglich die Sicherstellung des Fahrzeugs eingeleitet.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Standkosten in Höhe von 8,50 EUR pro Tag für 255 Tage ordnungsgemäß und angemessen und vom Beklagten zu entrichten seien. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, da sie vollumfänglich dem „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ entspräche.

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Die erklärte Kündigung sei wirksam, da die Kündigungsandrohung die Voraussetzungen des § 498 BGB erfülle.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D vom 19.09.2014, Aktenzeichen: mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 10.470,90 EUR nebst hieraus Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 23.8.2014 nebst 548,81 EUR Zinsen sowie 1.100,51 EUR Kosten zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts D vom 19.09.2014, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet sämtliche Sicherstellungs-, Schätz-, Stilllegungs- und Auktionskosten sowie die anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten dem Grunde und der Höhe nach. Er behauptet, dass sowohl die Klägerin als auch das von ihr eingeschaltete Inkassounternehmen von Beginn an darüber informiert waren, dass das Fahrzeug bei dem Autohaus T2 abgestellt worden war.

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Er ist der Auffassung, die Standgeldkosten für 8,5 Monate seien nicht notwendig und vermeidbar gewesen. Außerdem sei die Klägerin im Rahmen der Sicherheitenverwertung nicht vorsteuerabzugsberechtigt gemäß § 4 Nr. 8 a UStG. Überdies sei die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie nicht den strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspräche. Insbesondere die Angabe von einem Zinssatz von 0,00 % betreffend die anfallenden Zinsen im Falle des Widerrufs zeige, dass die Klägerin diese „Widerufsinformation“ immer nur pauschal hinter die Darlehensverträge hefte ohne den einzelfallbezogenen individuellen Zinsbetrag pro Tag cent-genau anzugeben. Außerdem erfülle die Kündigungsandrohung nicht die Voraussetzungen des § 498 BGB.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.12.2014 auf die Bedenken zur Wirksamkeit der Kündigung vom 11.10.2013 hingewiesen. Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.12.2014, der Beklagte hatte Gelegenheit auf den Schriftsatz der Klägerin bis zum 19.01.2015 zu erwidern. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.01.2015 hat die Klägerin hilfsweise erneut die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges erklärt und vorgetragen, dass der Beklagte sich seit Juni 2013 mit 19 Kreditraten in Verzug befinde. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.02.2015 Verspätung gerügt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz 11.02.2015 erklärt, dass ihr Schriftsatz vom 29.01.2015 zu berücksichtigen sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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I.

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Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D vom 19.09.2014 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 339, 340 ZPO).

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II.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 10.470,90 EUR wegen Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzugs gem. § 488 Abs. 1, Satz 2 i.V.m. §§ 491, 498 BGB.

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Es fehlt insoweit an der Fälligkeit der geforderten Darlehensforderung.

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Die Klägerin war zur Kündigung des Darlehensvertrages am 13.10.2013 nicht berechtigt. Denn die Voraussetzungen zur Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne des § 491 BGB lagen nicht vor.

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Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages setzt gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass dem Darlehensnehmer vorher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt wurde, verbunden mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss in der Mahnung der rückständige Betrag angegeben werden. Für den Verbraucher ist es wichtig den exakten Betrag zu kennen, damit er weiß, mit welcher Zahlung er die für ihn erheblichen Folgen einer Kündigung abwenden kann. Entspricht die mit einer Fristsetzung verbundene Mahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ist eine anschließende Kündigung unwirksam. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn in der Mahnung des Darlehensgebers ein unzutreffender, weil zu hoher, rückständiger Betrag genannt wird. An die zutreffende Angabe des rückständigen Betrages werden in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbestand des Kredits hohe Anforderungen gestellt. Die Androhung „soll dem Verbraucher eindeutig die gefährliche Situation des Kredits vor Augen führen. Innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist gewährt somit der Kreditgeber dem Verbraucher eine letzte Chance zur Rettung des Kredits“ (Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27). Selbst geringfügige Zuvielforderung haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen Zahlendrehers handelt (vgl. insoweit ausdrücklich BGH, NJW-RR 2005, 1410).

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Die Kündigungsandrohung vom 18.09.2013 (Anl. K4a) war unzureichend, da der dort angegebene rückständige Betrag i.H.v. 1.427,11 EUR unzutreffend war. Zu diesem Zeitpunkt waren 4 Monatsraten zu je 331,60 EUR, also ein Gesamtbetrag von 1.346,40 EUR, rückständig. Außerdem kamen in geringem Umfang Verzugszinsen hinzu. Unbegründet bzw. unschlüssig waren jedoch die folgenden Nebenforderungen, welche die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 23.12.2014 wie folgt dargelegt hat. Unter Verweis auf die Forderungsaufstellung (Anlage K 5 d. A.) seien neben den rückständigen Raten zum einen Gebühren für fremde Rücklastschriften jeweils in Höhe von 10,00 EUR, Gebühren für eigene Lastschriften in Höhe von jeweils 3,00 EUR und Mahngebühren von jeweils 5,00 EUR angesetzt. Für die Ermittlung der neuen Adresse des Beklagten seien einmalig Adressermittlungsgebühren in Höhe von 15,00 EUR berücksichtigt worden.

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Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.12.2014 ist nicht geeignet die Zweifel der Kammer an der Wirksamkeit der Kündigung zu beseitigen. Die Kammer kann nicht feststellen, ob die Klägerin, die in dem Androhungsschreiben enthaltenen Nebenforderungen zu Recht von dem Beklagten gefordert hat und ihn als Verbraucher somit ausreichend über den gesamten zur Abwendung der Kündigung erforderlichen Betrag informiert hat.

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Es lässt sich nicht beurteilen, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in der angegebenen Höhe gegen den Beklagten zusteht. Die Klägerin hat ihr Preis- und Leistungsverzeichnis, welches im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni 2010 maßgeblich war, ihrem Schriftsatz nicht beigefügt. Allein aus den vorgelegten Darlehensbedingungen, dort Ziffer 3.3 (Anlage K 3) ergibt sich nicht, in welcher Höhe die Klägerin im Falle des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren von dem Verbraucher fordern kann, da die Ziffer 3.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen insoweit auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Klägerin verweist. Insoweit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren vertraglichen Regelung.

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Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, welcher Hinderungsgrund besteht, trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung betreffend die fehlende Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Betrages in der Kündigungsandrohung, das zum Vertragsschluss mit dem Beklagten maßgebliche Preis- und Leistungsverzeichnis der Klägerin vorzulegen. Einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung des in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2015 angebotenen Zeugen C2 bedurfte es insoweit nicht. Zum einen ist die Tatsache, dass das Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils aktuellen Fassung im Internet abrufbar und bei der Klägerin zu jeder Zeit einsehbar sei, unerheblich. Des Weiteren kann die Angabe eines Zeugenbeweises hinsichtlich der im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Gebühren und Kosten einen substantiierten Vortrag durch Vorlage desselbigen nicht ersetzen. Nach dem klägerischen Vortrag kann die Kammer nicht beurteilen, ob die Parteien die geltend gemachten Gebühren für die Rücklastschriften, die Mahnungen sowie die Adressermittlung durch die Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensvereinbarungen wirksam vereinbart haben und diese seitens des Beklagten tatsächlich geschuldet waren.

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Mangels Vorliegens einer wirksamen Kündigung steht der Klägerin auch kein Ersatz eines Kündigungsschadens betreffend die Sicherstellungskosten, Schätzkosten, Stilllegungskosten und Auktionskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB sowie die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Verzugsschadens gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB gegen den Beklagten zu.

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III.

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Der Klägerin kann die Rückzahlung der Hauptforderung auch nicht aufgrund des mit Schriftsatz vom 14.11.2014 vorsorglich erklärten Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrages verlangen.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten steht dem Beklagten kein Recht zum Widerruf seiner Vertragserklärung zu, weil eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch die Klägerin nicht vorliegt. Die Rechtsbehauptung, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht zu laufen begonnen hätte, trifft nicht zu. Denn die mit Anlage K 13 vorgelegte Widerrufsinformationen der Klägerin entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Der Beklagte wurde dadurch über ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt und auch in die Lage versetzt, von diesem Recht wirksam Gebrauch zu machen.

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Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zur Belehrung des Verbrauchers ein Formular verwendet hat, dass den Vorgaben des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucher gemäß Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aufgrund der Angabe der anfallenden Zinsen im Falle des Widerrufs von 0,00 % unrichtig. Die Kammer kann in darin keinen Anlass erkennen, welcher den Verbraucher aufgrund dieser Angabe dazu verleiten könnte von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine den Verbraucher begünstigende Regelung, da die Klägerin abweichend von der gesetzlichen Regelung keine Nutzungen für die Kapitalüberlassung in Form von Zinsen von dem Verbraucher verlangt. Demzufolge geht der 4 Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf ins Leere, da er verspätet ist.

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IV.

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Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung der Darlehensraten in Höhe von insgesamt 1.326,40 EUR gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zuzüglich Verzugszinsen zu.

39

Vorrangig verfolgte die Klägerin mit ihrem Antrag die Zahlung des vollständigen rückständigen Darlehensbetrages abzüglich der Zinsrückvergütung und des erzielten Veräußerungserlöses aufgrund der erklärten Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

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Allerdings ist der Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen, dass der Zahlungsantrag zumindest auch die unstreitig bis zum Zeitpunkt der Kündigung offenen vier Darlehensraten für Juni bis September 2013 umfasst, da die rückständigen Raten Teil des streitgegenständlichen Gesamtfälligkeitsbetrages sind. Es handelt sich hierbei um denselben Streitgegenstand.

41

Der Beklagte schuldete der Klägerin aufgrund des wirksam geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne des § 491 BGB zur Finanzierung des Kraftfahrzeugs monatliche Kreditraten in Höhe von 331,60 EUR. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die zum 17.06.2013, die zum 15.07.2013, die zum 16.08.2013 sowie die zum 16.09.2013 fälligen Raten nicht an die Klägerin gezahlt hat.

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Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der jeweiligen Verzugszinsen folgt aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

43

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.01.2014, bei Gericht eingegangen am 30.01.2015, vorträgt, es seien nunmehr 19 Darlehensraten offen, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil es verspätet ist im Sinne des § 296 a ZPO. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der Klägerin lediglich eingeräumt bis zum 29.12.2014 zu dem gerichtlichen Hinweisen betreffend die Wirksamkeit der erklärten Kündigung weiter vorzutragen. Der Beklagte erhielt Gelegenheit bis zum 19.01.2015 auf den Schriftsatz der Klägerin zu erwidern. Nachdem die Beklagte innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist die Voraussetzungen der wirksamen Kündigung in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2014 nicht hinreichend dargelegt hat (s.o.) und der Beklagte auf dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 15.01.2015 erwidert hat, war der Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2014 verspätet. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die nunmehr hilfsweise erneut erklärte Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrags ebenfalls unwirksam ist, da diese Kündigung eine wirksame Kündigungsandrohung im Sinne des § 498 BGB gänzlich vermissen lässt. Demzufolge sind Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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V.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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VI.

48

Der Streitwert wird bis einschließlich 02.12.2014 auf 11.093,40 EUR sowie ab dem 03.12.2014 auf 10.470,90 EUR festgesetzt.

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I