Amtshaftung nach aufgehobener Baugenehmigung: Kein schutzwürdiges Vertrauen des Bauherrn
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Stadt Schadensersatz und Entschädigung, nachdem ein Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung für eine Festhalle später verwaltungsgerichtlich aufgehoben wurden. Streitentscheidend war, ob die Stadt durch Genehmigung oder behördliche Äußerungen einen haftungsrelevanten Vertrauenstatbestand geschaffen hatte. Das Landgericht verneinte eine Amtspflichtverletzung, weil eine nicht bestandskräftige, erkennbar anfechtungsgefährdete Genehmigung keine verlässliche Dispositionsgrundlage bietet. Pauschal behauptete mündliche Zusagen von Sachbearbeitern genügten zudem weder der Substantiierung noch begründeten sie ohne Außenwirkung Vertrauensschutz.
Ausgang: Schadensersatz- und Entschädigungsklage wegen aufgehobener Baugenehmigung mangels Vertrauenstatbestand/Amtspflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amtspflichtverletzung der Bauaufsichtsbehörde setzt voraus, dass dem Bauherrn eine verlässliche Grundlage für wirtschaftliche Dispositionen in pflichtwidriger Weise vorenthalten oder rechtswidrig suggeriert wird.
Aus einer noch nicht bestandskräftigen und erkennbar anfechtungsgefährdeten Baugenehmigung kann der Bauherr grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten, dass die Genehmigung Bestand haben wird.
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts im Eilrechtsschutz enthält regelmäßig nur eine vorläufige Würdigung und begründet für sich genommen keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Genehmigung im Hauptsacheverfahren.
Pauschal behauptete behördliche Zusicherungen genügen ohne konkrete Angaben zu Inhalt, Zeitpunkt und Umständen nicht zur Darlegung eines haftungsbegründenden Vertrauenstatbestands.
Vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens abgegebene Äußerungen eines Sachbearbeiters über den Stand der behördlichen Willensbildung entfalten ohne verbindliche Außenwirkung grundsätzlich keine Vertrauensschutz- oder Haftungsgrundlage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und Entschädigung nach dem Ordnungsbehördengesetz NW in Anspruch.
Der Kläger ist Anhänger der jesidischen Glaubensgemeinschaft und lebt seit 1985 in Deutschland. Im Jahr 2002 entwickelte er die Geschäftsidee, eine Festhalle für jesidische Feierlichkeiten wie etwa Hochzeiten und andere Familienfeste aufzubauen und zu betreiben. Dieses Vorhaben wollte er in einer auf dem Grundstück J-Straße in C gelegenen ehemaligen Produktionshalle realisieren. Zu diesem Zweck stellte er unter dem 12.9.2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Umwandlung der Produktionshalle in eine Festhalle. Am 3.12.2002 erfolgt die Bescheidung des Antrages mittels des als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Vorbescheides, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Im Folgenden erwarb der Kläger das Hallengrundstück mit notariellem Vertrag vom 12.12.2002. Unter dem 9.1.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Nutzungsänderung, wobei er für die Halle Betriebszeiten bis 1.00 Uhr nachts zugrunde legte. Auf Veranlassung der Mitarbeiter der Beklagten reichte er im April 2003 ein schalltechnisches Gutachten nach, das ihm die Einhaltung eines Tagesrichtwertes von 60 dB(A) attestierte, zugleich aber zu dem Ergebnis kam, dass der Nachtrichtwert von 45 dB(A) nicht eingehalten wird. Allerdings äußerte der Schallgutachter in seiner Stellungnahme, dass gegen einen Betrieb bis 22.00 Uhr keine Bedenken aus schalltechnischer Sicht bestünden. Zwischenzeitlich war auch die Nachbarschaft, die zum Teil aus Wohnbebauung besteht, auf das Vorhaben des Klägers aufmerksam geworden. Unter dem 7.4.2003 (im Einzelnen Anlage K 20) wurde ein Nachbarwiderspruch gegen das Vorhaben des Klägers eingelegt, den die Beklagte an den Kläger mitteilte. Gleichwohl bemühte sich der Kläger weiter um die Umsetzung seines Vorhabens.
Unter dem 25.4.2003 monierte der städtische Mitarbeiter die Bauvorlage des Klägers und forderte deren Änderung. Insbesondere beanstandete er die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich erforderlichen Musikanlage, eine nicht hinreichende Lüftung der Halle und das Fehlen einer hinreichenden Anzahl von Parkplätzen. Außerdem wies er darauf hin, dass für die Schallimmissionen nicht die Richtwerte für ein Industriegebiet, sondern für die Tageszeit 60 dB(A) und für die Nachtzeit 45 dB(A) zugrunde zu legen sind. Im Einzelnen wird auf das Schreiben der Stadt Anlage K 3 Bezug genommen.
Mit Schreiben seines Architekten vom 30.5.2003 (im Einzelnen Anlage K 2) zeigte er im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sich mit einer Begrenzung der „Betriebszeiten der Festhalle auf 22 Uhr, wenn möglich auf 23 Uhr“ einverstanden. Dem entgegnete die Stadt durch ihren Mitarbeiter mit Schreiben vom 13.6.2003 (im Einzelnen Anlage K 5), wonach allein eine Reduzierung der Betriebszeiten nicht geeignet sei, um die Bedenken der Stadt auszuräumen. Eine Lüftungsanlage sei zwingend einzubauen. Im Übrigen beanstandete der städtische Bedienstete die widersprüchlichen Angaben des Klägers zu den Pkw-Stellplätzen. Zugleich wies Herr B auf einen vorliegenden Drittwiderspruch gegen den erteilten Vorbescheid sowie auf die drohende Anfechtung einer etwaigen Baugenehmigung hin.
Am 25.8.2003 reichte der Kläger bei der Beklagten ein auf den 20.8.2003 datiertes überarbeitetes schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros I ein, auf dessen Inhalt (Anlage K 4) im Einzelnen Bezug genommen wird.
Aufgrund eines verwaltungsinternen Vermerks vom 30.9.2003 (im Einzelnen Anlage K 6) erteilte die beklagte Stadt schließlich mit Datum vom 14.10.2003 eine Baugenehmigung für die geplante Nutzungsänderung der Halle zu einer „Festhalle mit Einliegerwohnung“. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Baugenehmigung einschließlich der dort beigefügten Anlagen (Anlage K 7 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger nahm die Festhalle zu den im Baubescheid genannten Bedingungen in Betrieb.
Gegen den Baubescheid legte ein Nachbar des Klägers am 22.10.2003 Widerspruch ein. Seinem Antrag, hinsichtlich des Widerspruchs die aufschiebende Wirkung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht N (Az. 9 L 1292/03) mit Beschluss vom 23.12.2003 ab und begründet diese Ablehnung damit, dass nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nachbarschützende Abwehrrechte nicht verletzt worden seien. Im Einzelnen wird auf den Text des Ablehnungsbeschlusses Anlage K 8 Bezug genommen. Der Nachbar erhob sodann eine verwaltungsgerichtliche Klage, die bei dem Verwaltungsgericht N unter dem Aktenzeichen 9 K 383/07 geführt wurde. Mit in zwischen rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1.7.2008 (im Einzelnen Anlage K 9) wurden schließlich der Bauvorbescheid vom 3.12.2002 und die Baugenehmigung vom 14.10.2003 aufgehoben.
Der Kläger behauptet, die mit dem Sachverhalt betrauten Bediensteten der beklagten Stadt hätten ihn wiederholt ermutigt, sein Vorhaben voran zu treiben. So habe Herr T2 ihm angeraten, er möge eine Betriebszeit der Halle auf maximal 22.00 Uhr beantragen, um dann anschließend eine Verlängerung zu beantragen, der dann nichts mehr im Wege stünde. Bei der zunächst eingeschränkten Betriebszeit handele es sich um eine bloße Formalität. Er möge außerdem die geplanten Umbaumaßnahmen durchführen, so dass sich die Mitarbeiter ein besseres Bild von dem Vorhaben machen könnten. Das Vorhaben sei von den städtischen Bediensteten, vornehmlich durch die Herren T2 und B, weiter befürwortend begleitet worden. So seien immer wieder Gespräche über Einzelheiten der Baugenehmigung geführt worden. Die von der Stadt nach und nach mündlich geforderten baulichen Einzelmaßnahmen seien von dem Kläger jeweils umgesetzt und von den städtischen Bediensteten besichtigt und gebilligt worden. Ihm sei zugesagt worden, dass es sich um eine genehmigungsfähige Halle handele.
Im Vertrauen auf diese wiederholten Aussagen der städtischen Bediensteten habe er sodann umfangreiche Investitionen getätigt. Außer dem Ankauf des Hallengrundstücks habe er hohe Aufwendungen für die Umgestaltung der Halle gehabt. In Ermangelung hinreichenden Eigenkapitals sei er außerdem mit umfangreichen Finanzierungskosten belastet. Im Einzelnen wird auf die Schadensauflistung des Klägers Bl. 13 - 16 d.A. sowie auf die Anlagen K 13 – K 19 Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe sich bereits aufgrund des Bauvorbescheides und erst Recht aufgrund der Baugenehmigung auf die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens verlassen dürfen, zumal auch das Verhalten und die Zusagen der Mitarbeiter der Beklagten ihn in diesem Glauben bestärkt hätten. Deshalb sei ihm nunmehr (nach dem Scheitern seines Vorhabens) die Beklagte schadensersatzpflichtig. Die Baugenehmigung hätte aufgrund ihrer jetzt feststehenden Rechtswidrigkeit niemals erlassen werden dürfen. Außer der planungsrechtlichen Unzulässigkeit hätte ausweislich des Aktenvermerks vom 29.9.2003 (Anlage K 6) auch die genehmigte Betriebsführung einer Erteilung der Baugenehmigung entgegen gestanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478.149,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Bediensteten hätten zu keiner Zeit die behaupteten Äußerungen getätigt. Es fehle im Übrigen am ursächlichen Zusammenhang zwischen der erteilten Baugenehmigung und den behaupteten Investitionen, deren Höhe außerdem bestritten werden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der von ihm nach § 839 BGB, Art. 34 GG und nach § 39 OBG NW geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
Ein Amtsträger hat die Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung, das heißt, er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Daher hat die Baubehörde das Baugesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rdnr. 98). Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen, § 75 BauO NW. Denn der Bauherr soll nicht in Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muss, sondern ihm soll eine verlässliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (BGHZ 109, 380).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen lässt sich aufgrund des Klägervortrags eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der beklagten Stadt nicht feststellen.
Die Stadt hat keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers geschaffen, wonach er von der Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung für sein Vorhaben einer Festhalle hätte ausgehen dürfen.
Insbesondere die Baugenehmigung vom 14.10.2003 war nicht geeignet, zugunsten des Klägers einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Diese war noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Kläger musste damit rechnen, dass die noch nicht bestandskräftige Baugenehmigung aufgrund einer Anfechtung noch kassiert werden konnte. Dass die Nachbarschaft sein Vorhaben nicht ohne Widerspruch hinnimmt, war ihm spätestens aufgrund des Drittwiderspruchs gegen den Bauvorbescheid bekannt. Er musste deshalb auch damit rechnen, dass sich der betreffende Nachbar auch gegen eine Baugenehmigung wenden wird. Dem durch einen Architekten vertretenen Kläger musste deshalb klar sein, dass seine rechtliche Position noch auf wackeligen Füßen stand.
Seiner Überlegung, aufgrund der Beschlussgründe in dem Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe er auf die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens vertraut, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich des Beschlusstextes das Verwaltungsgericht hatte dieses nur eine vorläufige rechtliche Würdigung aufgrund des seinerzeitigen Erkenntnisstandes vorgenommen. Selbst wenn sich dem Kläger dieses sprachlich nicht erschlossen haben sollte, so war er für das Genehmigungsverfahren durch den Architekten Heil vertreten, bei dem jedenfalls diese Kenntnis ohne Zweifel vorhanden gewesen sein musste. Diese Kenntnis muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf Aussagen der Bediensteten der Beklagten beruft, um sein Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit seines Projektes zu begründen, kann seinem Vorbringen nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Bestreitens der Beklagten lässt der Vortrag des Klägers jede genauere Substantiierung, wann genau, an welchem Ort bei welcher Gelegenheit was im Einzelnen gesagt worden sein soll, vermissen. Tatsächlich ist der Vortrag des Klägers viel zu pauschal, als dass die Kammer daraus einen Vertrauenstatbestand abzuleiten vermag.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers entsprechend aussagekräftige Zusagen der Bediensteten der Beklagten unterstellen wollte, genießen derartige Zusagen nicht ohne Weiteres Vertrauensschutz. Die vor dem Verfahrensabschluss abgegebenen Erklärungen eines Sachbearbeiters können allenfalls den jeweiligen Stand der behördeninternen Willensbildung offenlegen, jedoch keinerlei Verbindlichkeit für die letztlich zu erwartende Entscheidung beanspruchen. In Ermangelung einer entsprechenden Außenwirkung derartiger Erklärungen sind diese daher nicht geeignet, eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für etwaige finanzielle Dispositionen des Klägers zu bilden und eine - sei es auch nur haftungsrechtliche - Verantwortung der Beklagten zu begründen (BGH NJW 1992, 1230).
Soweit ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers eventuell aus dem Bauvorbescheid vom 3.12.2002 hergeleitet werden könnte, stützt der Kläger seine Klage nicht darauf. Ein etwaig pflichtwidriges Verhalten der Bediensteten der Beklagten war bereits Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens LG E 1 O 424/07. Die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts ist von dem Oberlandesgericht Hamm am 3.11.2008 wegen Verjährung eines etwaigen Ersatzanspruches zurück gewiesen worden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.