Klage auf Steuerberaterhonorar: Zahlung für Buchführung 1995/1996 teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Steuerberater, fordert 43.232,49 DM für die Finanzbuchführung 1995/1996. Streitpunkte sind Abrechnungsmodus (Gebührenverordnung vs. Pauschale), Fälligkeit/Verjährung und Verzugszinsen. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung des Betrags nebst Zinsen, weist weitergehende Ansprüche ab und stützt die Entscheidung auf die StBerGebV und die fehlende Schriftform für Pauschalvereinbarungen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 43.232,49 DM nebst Zinsen zugesprochen, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Steuerberatervergütung begründen sich aus §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit § 33 Abs. 1 StBerGebV und sind nach den Gebührenangaben (Tabelle c) zu bemessen.
Die Monatsgebühr bemisst sich nach dem Jahresumsatz (§ 33 Abs. 6 StBerGebV), sodass die endgültige Vergütungsfestsetzung für ein Kalenderjahr frühestens im Folgejahr möglich ist.
Pauschalvereinbarungen über Honorar sind formbedürftig; eine fehlende Schriftform führt zur Unwirksamkeit einer Pauschalabrede (§ 14 StBerGebV), sofern nicht bereits auf dieser Grundlage abgerechnet wurde.
Die Verjährung von Steuerberateransprüchen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig wird; bei an den Jahresumsatz geknüpften Honoraren verschiebt sich daher die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist in die Folgejahre.
Zahlungsverzug kann durch wirksame Mahnung eintreten; daraus folgt ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Verzuges.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.232,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.01.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Steuerberaterhonorar. Der Kläger ist Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Er übte zusammen mit seinem am 00.00.0000 verstorbenen Bruder den Beruf gemeinsam in einer Sozietät aus, die er nach dem Tode als Einzelpraxis weiterführte. Der Beklagte hat ein Automobilunternehmen. Er hatte zunächst den Bruder des Klägers mit der steuerlichen und buchhalterischen Betreuung beauftragt. Das Mandatsverhältnis ging auf die Sozietät über, nach dem Tod des Bruders erteilte der Beklagte dem Kläger den Auftrag in gleichem Umfang. Ein schriftlicher Vertrag über den Auftrag und die Abrechnungsweise liegt nicht vor. Die Abrechnung erfolgte stets nach der Steuerberatergebührenverordnung wie folgt: Der Beklagte bezahlte zunächst Vorschüsse nach den zu erwartenden Jahresumsätzen, die endgültige Abrechnung erfolgte im folgenden Kalenderjahr. Der Beklagte hat dem Abrechnungsmodus und den erteilten Rechnungen nicht widersprochen. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung eines noch ausstehenden Steuerberaterhonorars i. H. v. 43.232,49 DM für die Erstellung der Finanzbuchhaltung der Jahre 1995 und 1996. Sein Honorar berechnete er für 1995 wie folgt: 7/10 der vollen Gebühr nach Tabelle c) der Steuerberatergebührenverordnung und für 1996 5/10 der vollen Gebühr nach Tabelle c) der Steuerberatergebührenverordnung, da wegen der Abgabe des Mandates eine endgültige Klärung der Jahresumsätze nicht möglich war. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 23.11.1998 verlangte er Zahlung des Honorars für 1995 bis zum 03.12.1998 und mit Schreiben vom 15.12.1998
verlangte er Zahlung des Honorars für 1996 bis zum 21.12.1998. Er beantragte schließlich einen Mahnbescheid, der am 28.12.1998 einging und am 18.01.1999 dem Beklagten zugestellt wurde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.232,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.01.1999 und 5,00 DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Finanzbuchführung habe nicht nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet werden sollen. Es sei eine umsatzunabhängige Pauschalabrechnung vereinbart worden. Die Nichteinhaltung der Form sei seiner Ansicht nach unschädlich, da die auf die unwirksame Abrede gestellte Abrechnung als Gebührenfestsetzung i. S. v. § 11 Steuerberatergebührenverordnung anzusehen sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf die fehlende Form berufen, da er keinen diesbezüglichen Hinweis erteilt habe. Aus den Rechnungen ergebe sich, daß seine Zahlungen keinen Vorschuß darstellten, sondern Pauschalen seien. Desweiteren erhebt er die Einrede der Verjährung, da seiner Ansicht nach jeder Buchführungsmonat eine eigene Angelegenheit sei und dementsprechend auch jeder Buchführungsnummer gesondert abrechnungsfähig nach Abschluß des Monats. Es müsse daher auf diesem Zeitpunkt abgestellt werden.
Wegen des weitergehenden Vortrags wird Bezug genommenen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem erkannten Umfange begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 43.232,49 DM aus §§ 611,
675 BGB i. V. m. § 33 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung, Tabelle c) der Steuerberatergebührenverordnung. Der Kläger hat die Finanzbuchhaltung des Beklagten für die Jahre 1995 und 1996 gemäß dessen Auftrag erstellt. Nach § 33 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr nach Tabelle c), wobei sich der Gegenstandswert gern. § 33 Abs. 6 Steuerberatergebührenverordnung nach dem Jahresumsatz bemißt. Die Mittelgebühr beträgt demnach 7/10 und wird nach der Rechtsprechung als angemessen betrachtet. Der Umsatz im Jahre 1995 betrug 7.619.666,00 DM, weshalb die 7/10- Gebühr 3.126,20 DM pro Monat beträgt. Im Jahre 1996 betrug der Umsatz des Beklagten 5.873.127,00 DM, weshalb eine 5/10-Gebühr nach Tabelle c) 1.738,00 DM pro Monat beträgt. Diese Gebühren werden nach § 7 Steuerberatergebührenverordnung fällig nach Abschluß der Arbeiten insgesamt. Der Einwand des Beklagten, daß jeder Buchführungsmonat für sich gesondert zu betrachten ist, ist insoweit unerheblich, da es auf den Jahresumsatz ankommt. Der Jahresumsatz kann aber denklogisch erst im Folgejahr ermittelt werden, da zuvor der Jahresumsatz nicht feststeht. Demzufolge waren die Arbeiten für 1995 erst frühestens 1996 und die Arbeiten für 1996 erst 1997 abgeschrieben.
Auch der Einwand des Beklagten, es sei Pauschalabrechnung vereinbart worden, greift nicht. Aus den erteilten Rechnungen kann nicht auf eine Pauschalabrechnungsvereinbarung geschlossen werden. Das ergibt sich zum einen aus den Rechnungen, da neben den dort als „Pauschale" bezeichneten Betrag zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt wurden. Es wurde also bisher nie pauschal abrechnet. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung. Aus dieser geht hervor, daß ein Steuerberater seine gegenüber dem Mandanten bestehende Pflicht verletzt, wenn er diesem gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck bringt, er werde nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern, ohne den Mandanten darauf hinzuweisen, daß diese Vereinbarung den Mandanten im Streitfall nur dann nutzen kann, wenn sie schriftlich erfolgt (DStR 1994, 630 (631)). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Kläger durch seine Abrechnungen gerade nicht zum Ausdruck gebracht hat, er werde nur ein bestimmtes Pauschalhonorar fordern. Auch aus den Abrechnungen des Bruders des Klägers ergibt sich kein Hinweis für eine Pauschalabrechnungsvereinbarung. Dieser bezeichnete lediglich die geleisteten Vorschüsse als Pauschalen, rechnet aber ansonsten konkret nach der Steuerberatergebührenverordnung ab. Aus diesen Rechnungen konnte also der Beklagte gerade nicht schließen, daß der Kläger nur ein Pauschalhonorar fordern werde. Im übrigen wäre eine Pauschalabrede auch formunwirksam nach § 14 Steuerberatergebührenverordnung. Hierauf kann sich der Kläger auch entgegen der Auffassung des Beklagten berufen. Auf den Formverstoß könnte sich der Kläger nur dann nicht berufen, wenn er zuvor auf Basis der unwirksamen Abrede abgerechnet hätte. Denn dann hätte der Kläger eine Leistungsbestimmung vorgenommen, die als Gebührenfestsetzung i. S. v. § 11 Steuerberatergebührenverordnung anzusehen wäre (Meyer/Goez Steuerberatergebührenverordnung Handkommentar, § 14 Rdnr. 11).
Auch der Einwand der Verjährung greift nicht durch. Da die Ansprüche der Steuerberater in zwei Jahren verjähren gern. § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB und die Verjährung gern. §§ 198, 202 BGB mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem die Vergütung fällig wird, müßte die Fälligkeit vor Ablauf des 31.12.1995 eingetreten sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ansprüche der Steuerberater werden gern. § 7 Steuerberatergebührenverordnung fällig mit Abschluß der Arbeiten. Da sich der Honoraranspruch an den Jahresumsätzen orientiert, kann er ohnehin denklogisch immer erst im Folgejahr ermittelt werden. Der Honoraranspruch für 1995 konnte daher erst im Jahre 1996 ermittelt werden, da die Arbeiten für 1995 auch erst frühestens im Folgejahr abgeschlossen werden konnten. Gleiches gilt für die Finanzbuchhaltung für das Jahre 1996. Auch hier konnte der Jahresumsatz, der maßgeblich für den Honoraranspruch ist, erst im Folgejahr, also 1997, ermittelt werden. Der Honoraranspruch des Klägers ist daher nicht vor dem 31.12.1995 fällig geworden, so daß er auch nicht verjährt ist. Denn erste, die Verjährung unterbrechende Handlung war der Eingang des Mahnbescheidsantrags am 28.12.1998, da die Zustellungen an den Beklagten am 18.01.1999 als demnächst anzusehen ist.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 284, 288 BGB. Mit Schreiben vom 23.11.1998 mahnte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Honorars für das Jahr 1995 bis zum 03.12.1998 und mit Schreiben vom 15.12.1998 zur Zahlung des Honorars für das Jahr 1996 bis zum 23.12.1998 an. In diesem Schreiben ist zugleich eine Mahnung enthalten, so daß sich der Beklagte spätestens seit dem 22.12.1998 in Verzug mit der Gesamtsumme befindet. Bzgl. der 5,00 DM vorgerichtlicher Mahnkosten hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, woraus sich ein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages ergeben soll. Insofern besteht kein Anspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.