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Landgericht Detmold·1 O 169/14·08.02.2015

Klage auf Rückabwicklung wegen fehlerhaftem Navigationssystem abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs wegen wiederholter Fehlleitungen des fest eingebauten Navigationssystems. Zentrale Frage war, ob die beschriebenen Fehler einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Rücktritt rechtfertigt. Das Landgericht verneint dies: Die Mängel entsprechen systemimmanenten Schwächen und sind nicht erheblich. Ein verzögertes Software‑Update und die behaupteten Einzelfälle rechtfertigen keinen Rücktritt.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Neuwagenkaufs wegen Mängeln im Navigationssystem als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Typische Daten‑ und Routing‑ungenauigkeiten bei fest eingebauten Navigationssystemen stellen für sich genommen regelmäßig keinen erheblichen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt.

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Zur Begründung eines Rücktritts wegen Sachmängeln ist darzulegen und nachzuweisen, dass die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt oder die Mangelbeseitigung unzumutbar teuer ist.

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Die bloße Ankündigung eines zeitlich verzögerten Software‑Updates durch den Verkäufer begründet keinen Rücktritt, sofern die Mängel systemimmanent sind und keine substantiierten Angaben zu erheblichen Kosten oder vollständiger Unbrauchbarkeit vorliegen.

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Bei behaupteten Mängeln muss der Käufer konkrete, substantiiert belegte Vorkommnisse und deren Häufigkeit vortragen; sporadische Einzelfälle ohne weitere Belege genügen nicht zur Annahme eines erheblichen Mangels.

Relevante Normen
§ BGB § 434§ BGB § 437§ 29 ZPO§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 28 U 44/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine B-Vertragshändlerin, auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages in Anspruch.

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Im August 2013 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen B zu einem Kaufpreis von 199.520,01 €. Insoweit wird im Einzelnen auf den Inhalt der in Ablichtung als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Rechnung vom 3.9.2013 Bezug genommen. Schon bald nach Übergabe des Fahrzeugs im September 2013 beanstandete die Klägerin die Leistungen des in dem Fahrzeug eingebauten Navigationssystems. Insoweit wird auf den Inhalt der als Anlagen K 2 und K 3 zu den Akten gereichten eMails vom 29.10.2013 und vom 11.11.2013 Bezug genommen. Nachfolgend setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 3.3.2014 (im Einzelnen Anlage K 4) eine Frist bis zum 12.3.2014, um die von ihr gerügten Mängel an dem Navigationssystem abzustellen. Schließlich ließ die Klägerin die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.3.2014 (im Einzelnen Anlage K 5) in gleicher Weise unter Fristsetzung zum 2.4.2014 zur Mängelbehebung auffordern. Nachdem die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 9.4.2014 mitgeteilt hatten, dass eine fehlerhafte Grundprogrammierung des Navigationssystems vorliege und Abhilfe durch ein Software-Update bis Ende des Jahres zu erwarten sei (im Einzelnen Anlage K 7), ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8.5.2014 (Anlage K 8) eine solche Behebung erst zum Jahresende zurück weisen und setzte nochmals eine Frist, diesmal zum 15.5.2014. Zugleich kündigte sie für den fruchtlosen Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Mit Schreiben vom 28.5.2014 ließ die Klägerin schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Beklagte gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer auffordern. Insoweit wird im Einzelnen auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28.5.2014 (Anlage K 10) Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, das in dem B eingebaute Navigationssystem sei stark fehlerbehaftet. Es komme immer wieder zu Fehlleitungen in dem Sinne, dass nicht vorhandene Wegstrecken angekündigt und vorgeschlagen werden, und dies nicht nur bei neu gebauten Straßen. Das Kartenmaterial stimme mit der Wirklichkeit nur eingeschränkt überein. Insoweit wird im Einzelnen auf die Darstellung der Klägerin in der Klageschrift Bl. 6 – 8 d.A. und dem Schriftsatz vom 19.1.2015 (Bl. 67 – 68 d.A.) Bezug genommen.

4

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 9.4.2014 ein Software-Update für das Ende des Jahres 2014 angekündigt habe (im Einzelnen Anlage K 7), sei der Klägerin ein derartig langes Zuwarten nicht zumutbar gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit des Fahrzeugs.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 199.520,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.6.2014 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs B Continental GTC MY 13, Fahrgestellnummer seitens des Klägers zu zahlen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. In der Sache behauptet sie, dass das in dem B eingebaute Navigationssystem vollkommen ordnungsgemäß sei, allerdings ein Fehler in der Grundprogrammierung der Navigationssoftware vorliege. Diese aber könne aktualisiert werden sobald das entsprechende Update vorliege. Unter diesen Umständen sei ein Rücktritt vom gesamten Vertrag unverhältnismäßig. Da ein fest eingebautes Navigationssystem ohnehin nicht immer auf dem neuesten Stand des Kartenmaterials sein könne, seien etwaige Fehler in der Routenführung kein zum Rücktritt berechtigender erheblicher Mangel. Es handele sich vielmehr um den gemeinhin bekannten Stand der Technik.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht D zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, § 29 ZPO.

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Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, wonach eine Auslieferung des Fahrzeuges nach S vereinbart worden sei, der regelmäßige Standort des Fahrzeugs sich dort befinde, seine Abholung zu Werkstattterminen durch die Beklagte regelmäßig von dort aus erfolge und das Fahrzeug von Mitarbeitern der Beklagten auch dort wieder abgeliefert werde, nicht in erheblicher Weise bestritten. Es fehlt an jeglicher geeigneter Auseinandersetzung mit diesem Vortrag. Insbesondere ein Erklären mit Nichtwissen scheidet hier aus, weil die Beklagte insoweit in der Lage sein muss, Stellung zu nehmen.

18

2.

19

Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Klägerin steht der von ihr nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu.

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Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens steht fest, dass das von der Klägerin bei der Beklagten erworbene Fahrzeug keine derartigen Mängel umfasst, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gerechtfertigt wäre. Vielmehr entsprechen die von der Klägerin geschilderten Fehlinformationen in gerichtsbekannter Weise den Schwächen eines jeden Navigationssystems. Typischerweise können neue Straßenführungen und Verkehrsregelungen nur sukzessive in einen Datensatz eingepflegt werden. Ebenso sind auch Ungenauigkeiten oder Fehler des Kartenmaterials bei schon länger bestehenden Straßen nicht auszuschließen. Gerade bei fest eingebauten Navigationssystemen tritt hinzu, dass entsprechende Karten-Updates zum Teil nur im Rahmen eines (wünschenswerter Weise seltenen) Werkstattbesuchs vorgenommen werden können.

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Dem hier seitens der Kläger unterbreiteten Sachverhalt ist zueigen, dass die gerügten Mängel in der Routenführung nach Auffassung der Kammer entgegen der Meinung der Klägerin keineswegs den Umfang erreichen, dass das Navigationssystems des B vollkommen unbrauchbar wäre. Auf die vorgetragenen 10.000 km Laufleistung des Fahrzeugs ab Übernahme kommen nach der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift drei konkret bezeichnete  Vorfälle, in denen es zu einer falschen Information durch das Navigationssystem gekommen sein soll. Auf die Auflage der Kammer hin im Anschluss an die mündliche Verhandlung werden lediglich fünf weitere Fälle vorgetragen. Zu weiterem Vortrag ist die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage. Unzulänglichkeiten, die über eine (behebbare) fehlerhafte Grundprogrammierung des Navigationssystems hinaus reichen, insbesondere eine vollständige Ungeeignetheit des Navigationssystems, lassen sich daraus nicht herleiten.

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Die Klägerin übersieht, dass ein Navigationssystem neben Orientierung an der Beschilderung und an gedrucktem Kartenmaterial oder aber Information durch einen ortskundigen Beifahrer nur ein weiteres Hilfsmittel zur Orientierung im Straßenverkehr darstellt (sofern jedenfalls keine Ortskenntnis besteht). Dieser Sachverhalt kann als allgemein bekannt voraus gesetzt werden. Er erfährt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine andere Betrachtung dadurch, dass das gerügte Navigationssystem im vorliegenden Fall in einem hochpreisigen Fahrzeug verbaut ist. Denn insoweit gilt hinsichtlich der Pflege des Kartenmaterials nichts anderes als bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion, in die ein Navigationssystem fest verbaut ist.

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Die Kammer gesteht den Mitarbeitern der Klägerin, die das Fahrzeug nutzen, zu, dass ein Gespür und ein Anspruchsdenken dahin gehend vorliegen dürfen, dass ein derart teures Fahrzeug in allen Belangen makellos funktionieren soll. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus kann dies allerdings bei einem Navigationssystem aufgrund seiner oben beschriebenen systemimmanenten Schwächen nicht verlangt werden.

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Erst Recht wird im Ergebnis nicht die Brauchbarkeit des von der Klägerin erworbenen B dadurch in einer Weise gemindert, dass sie zu einem Rücktritt berechtigt wäre, auch nicht, wenn sich die Bereitstellung eines entsprechenden Updates verzögern sollte. Die Kosten für ein Software Update können keinesfalls in einer Größenordnung liegen, durch die das Fahrzeug als in erheblicher Weise mangelbehaftet zu qualifizieren wäre. Insoweit bleibt die Klägerin auch jeden Vortrag schuldig, welche Kosten für ein Software-Update oder den Austausch ihres Navigationssystems zu veranschlagen wären.

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Einer erneuten mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Klägerin hat mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.1.2015 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte unterbreitet, die eine anderweitige rechtliche Würdigung sowie eine erneute mündliche Verhandlung erforderten.

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3.

27

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.