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Landgericht Detmold·1 O 158/95·24.09.1998

Werkvertragsrecht: EDV-Betreuung haftet für mangelhafte Datensicherung und fehlende Einweisung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Systemzusammensturz der EDV-Anlage verlangte der Auftraggeber vom EDV-Betreuer Schadensersatz sowie Auskunft zur Aufschlüsselung einer früheren Rechnung. Das Gericht qualifizierte die Arbeiten als Werkleistungen und bejahte Mängel, weil Festplattenspiegelung und Bandsicherung nicht funktionsfähig hergestellt bzw. überprüft und Instruktionspflichten unzureichend erfüllt wurden. Ein fehlerhafter Einbau der sechsten Festplatte wurde hingegen verneint. Es sprach Schadensersatz i.H.v. 24.772,80 DM und einen Auskunftsanspruch zu, wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Schadensersatz und Auskunft zugesprochen, weitergehende Schadenspositionen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen zur Herstellung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer EDV-Anlage sind werkvertraglich, wenn ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.

2

Der Werkunternehmer hat im Rahmen der Mängelverantwortung die Funktionsfähigkeit eingerichteter Sicherungssysteme zu überprüfen; das bloße Ausbleiben von Fehlermeldungen genügt hierfür nicht.

3

Ohne Abnahme trägt der Werkunternehmer die Beweislast dafür, dass seine Werkleistung mangelfrei erbracht wurde.

4

Der Werkunternehmer trifft eine Nebenpflicht zur ausreichenden Einweisung des Auftraggebers in elementare Bedien- und Kontrollfunktionen (insbesondere Datensicherung), auch ohne ausdrücklichen Schulungsauftrag.

5

Verweigert der Unternehmer die Mangelbeseitigung von einer vollständigen Zahlung abhängig, kann eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich sein und ein Zurückbehaltungsrecht hierfür besteht nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ BGB §§ 631, 634, 635 i. d. F. vom 01.01.1964§ 635 BGB§ 631 BGB§ 634 BGB§ 273 BGB§ 284 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 251/98 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.772,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.07.1995 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger im Hinblick auf die Rechnung 01 vom 06.06.1994 Auskunft darüber zu erteilen,

a) welche der in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden (67 Stunden) auf Arbeiten an der

aa) Hardware (z.B. Fehlanalyse, Austausch des Mainboards),

bb) Software (z.B. Datenrettung, Rücksicherung der Daten) mit Trennung der Arbeiten für das Betriebssystem „Novell" entfallen,

cc) welches die festgestellte Schadensursache war.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 87 % und dem Kläger zu 13 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt nach einem Systemzusammensturz der zentralen EDV-Anlage des Klägers in M am 22.08.1994 den Beklagten, der diese Anlage auf Grund eines Dienstvertrages aus 1991 konzipiert, eingerichtet, programmiert und seither betreut hatte, auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Die EDV-Anlage bestand zuletzt aus einem Netzwerk mit 16 Arbeitsplätzen und einem File-Server. Der File-Server verfügte über insgesamt 6 Festplatten, die vom Beklagten im Towergehäuse in den dafür vorgesehenen Steckplätzen eingebaut worden waren. Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahre 1991 hatte der Kläger auf Veranlassung des Beklagten einen Server mit 2 Festplatten und die erforderliche Software angeschafft. Die Anlage wurde vom Beklagten programmiert und eingerichtet. 1992/93 wurde die Anlage durch den Beklagten erweitert. U.a. wurden damals 3 weitere Festplatten eingebaut.

4

Die Anlage war nach Vortrag des Klägers äußerst störanfällig und mehrfach „abgestürzt". Am 12.07.1994 kam es zu einem weiteren Systemzusammensturz. Der Beklagte wurde sofort mit der Bitte um Fehlerbeseitigung eingeschaltet. Der Beklagte konnte noch am gleichen Tag im Wege der Ferndiagnose die vorläufige Betriebsbereitschaft wiederherstellen. Am 13.07.1994 beseitigte der Beklagte vor Ort die seiner Ansicht nach auf unsachgemäße Eingriffe in die Systemdateien des File-Servers durch Mitarbeiter des Klägers beruhenden Ursachen für den Systemzusammensturz und baute eine 6. Festplatte ein. Gleichzeitig veränderte er die Systempasswörter, nämlich das Supervisor-Passwort für das Netzwerkbetriebssystem und das Datenbank-Administrator-Passwort für die zentrale Mitgliederverwaltungsdatei „MG1.TDF", um einen Eingriff anderer Personen in die Anlage zu verhindern. Diese Arbeiten stellte der Beklagte dem Kläger unter dem 20.7.1994 mit insgesamt 2.920,85 DM in Rechnung. Wegen des genauen Inhaltes dieser.Rechnung wird auf die Fotokopie dieser Urkunde (Bl.20 ff d.A.) verwiesen.

5

Nach Beendigung dieser Arbeiten war die EDV-Anlage nunmehr so konzipiert und nach Ansicht des Beklagten auch funktionsfähig so eingerichtet, daß sowohl die sich auf 2 Festplatten befindlichen Systemdateien und auf einer weiteren dritten Festplatte befindlichen Anwendungsdaten im Wege des Duplex-Verfahrens spiegelbildlich auf den übrigen 3 Festplatten gesichert wurden. Darüber hinaus bestand eine Datensicherung auf Band mittels der Datensicherungssoftware „NOVA-NET". Die Anwendungsdaten sollten automatisch jeden Tag, die Systemdaten einmal wöchentlich gesichert werden.

6

Nach seinen eigenen Angaben sicherte der Beklagte vor Beginn seiner Arbeiten am 13.07.1994 die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anwendungsdaten und Systemdaten auf Band und initiierte nach Beendigung seiner Arbeiten gegen 19.00 Uhr die mehrere Stunden andauernde Spiegelung der „Volumedaten" auf der neu eingebauten 6. Festplatte.

7

Am 22.08.1994 setzte der Kläger den File-Server in einen anderen Raum um. Dazu wurde die EDV-Anlage in telefonischer Zusammenarbeit mit dem Beklagten „heruntergefahren" und anschließend wieder erfolgreich gestartet. Noch am selben Tag gegen 14.15 Uhr kam es zu einem erneuten Systemzusammensturz der EDV-Anlage. Die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage gestaltete sich äußert schwierig.

8

Der Kläger hatte inzwischen ihren Mitarbeiter A mit der Datenbankverwaltung beauftragt. Der Beklagte sah aus diesem Grund sowie wegen einer Weigerung des Klägers, einen Restbetrag von 1.000,84 DM aus früheren Rechnungen zu bezahlen, die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit gestört.

9

Mit Schreiben vom 18.08.1994 (Bl.23 ff d.A.) hatte er dies sowie die Änderung der Paßwörter dem Kläger mitgeteilt und um eine Beendigung der Zusammenarbeit gebeten. Er schlug vor, eine Schlußvereinbarung zu treffen, wonach bei Zahlung der seiner Restforderung Zug um Zug die Paßwörter bekanntgegeben würden. Beide Parteien sollten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichten. Der Kläger lehnte dies mit Schreiben vom 19.08.1994 (Bl.25 ff d.A.) ab.

10

Nachdem der Beklagte noch am 22.08.1994 vom Ausfall der Anlage informiert worden war, bot er mit Schreiben vom-23.08.1994 (Bl.28 ff d.A.) unter der Voraussetzung, daß eine Einigung über Zahlungsmodalitäten getroffen würde, seine Mitarbeit an der Beseitigung des Fehlers an. Die telefonische Aufforderung des Klägers, die Paßwörter und die ihm angeblich Lösung der Startprobleme bekanntzugeben, lehnte der Beklagte zunächst ab, übermittelte jedoch am 23.08.1994 gegen 16.26 Uhr die Paßwörter bis auf das Supervisor-Passwort. Auf die schriftliche Aufforderung des Klägers vom 23.08.1994 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 24.08.1994 (Bl.31 ff d.A.) erneut seine Bereitschaft bei der Behebung der aktuellen Startprobleme der Anlage bei vorheriger Regelung der Zahlungsmodalitäten. Er wies darauf hin, daß seiner Ansicht nach die Ursache für die Startprobleme der Anlage nicht in den fehlenden Paßwörtern liege. Der Kläger wies den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.08.1994 (Bl.34 ff d.A.). darauf hin, daß er das Verhalten des Beklagten als Versuch einer Erpressung ansehe und daß er zur Schadensminderung beitragen könne, wenn er mitteile, wo die ihm offensichtlich bekannten Startprobleme liegen. Weiterhin wurde der Beklagte aufgefordert, die Bandsicherung vom 13.07.1994 an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte teilte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 30.08.1994 (Bl.38 ff d.A.) mit, daß er die Bandsicherung vom 13.07.1994 entsprechend beschriftet beim Kläger zurückgelassen habe. Er werde noch am 30.08.1994 einen Herrn B von der Firma C GmbH vorbeischicken, der die Anlage wieder in Betrieb setzen und den Fehler für den Zusammenbruch feststellen werde.

11

Der Kläger hatte inzwischen, nämlich am 23.08.1994, die Firma D zur Beseitigung der Störung eingeschaltet. Dieser gelang es zunächst weder, die EDV-Anlage mit dem vorhandenen File-Server wieder in Betrieb zu setzen noch einen Weiterbetrieb durch Einsatz einen anderen File-Servers und Aufspielung der gesicherten Banddaten zu ermöglichen, da u.a. die zum Betrieb erforderliche Systemdatei „Volume-sys" defekt war. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, daß eine Bandsicherung nach dem 13.07.1994 nicht erfolgt war und die Bandsicherung vom 13.07.1994 nicht auffindbar war. Die letzte vorhandene Bandsicherung mit einer gesicherten funktionsfähigen Systemdatei „Volume-sys" hatte den Stand vom 20.05.1994.

12

Wegen der andauernden Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der EDV-Anlage und im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beklagten von 24.04.1994 schaltete der Kläger zusätzlich den Sachverständigen E mit der Überprüfung der Anlage ein. In dessen Anwesenheit unternahm Herr B am 30.08.1994 vergeblich den Versuch, die Anlage wieder lauffähig zu machen. Hierüber verhält sich der Vermerk des Sachverständigen E vom 01.09.1994 (Bl.41 d.A.) sowie der Vermerk des Herrn F (Bl.262 ff d.A.).

13

Im Rahmen der Überprüfung der Anlage wurde festgestellt, daß eine der 6 Festplatten physikalisch durch Überhitzung zerstört worden war. Die auf ihr vorhandenen Daten konnten durch die von Sachverständigen eingeschaltete Firma G auch nicht rekonstruiert werden. Die Datenspiegelung hatte offensichtlich nicht funktioniert, da die auf der zerstörten Platte gespeicherten Daten auch auf den anderen Festplatten nicht vorhanden waren. Mit Schreiben vom 01.09.1994 (Bl.92 ff d.A.) teilte der Beklagte letztlich auch die noch fehlenden Paßwörter mit.

14

In der Folgezeit wurde die EDV-Anlage durch die Firma D wieder in einen Betriebsbereiten Zustand versetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine neue Datensicherungssoftware von der Firma D erworben und installiert. Insgesamt sind dem Kläger folgende Kosten entstanden, die mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden:

15

1.Kosten des Sachverständigen E ge-
mäß Rechnung vom 19.09.94 (BL.48,49, sowie
159 ff d.A.)DM11.885,02
2 .Kosten der Fa. D gemäß Rechnung vom
31.08.94 (Bl.50, sowie 164 d.A.)DM1.095,95
3 .Kosten der Fa. D gemäß Rechnung vom
05.09.94 (Bl.51 ff sowie 165 ff d.A.)DM11.809,35
4 .Kosten der Fa. D gemäß Rechnung vom
19.09.94 (Bl.54 sowie 170 d.A.)DM3.310,58
5.Kosten der Rechtsanwälte H
gemäß Rechnung vom 15.09.1994DM861,12
DM28.962,02
16

Der Kläger meint u.a. unter Bezugnahme auf die Fehlerbeschreibung des Sachverständigen E vom 19.09.1994 (Bl.171 ff d.A.), daß der Beklagte ihm aus dem Gesichtspunkt der .positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Er behauptet in diesem Zusammenhang, daß der Einbau der 6. Festplatte am 13.07.1994 durch den Beklagten nicht fachgerecht erfolgt sei. Der Beklagte habe nach den Regeln der Technik für einen ausreichenden Abstand zwischen den einzelnen Festplatten und eine ausreichende Lüftung der Festplatten sorgen müssen. Soweit der Einbau eines zusätzlichen Lüfters in den File-Server erforderlich gewesen wäre, hätte er diesen veranlassen müssen. Im Hinblick auf die Umstellung des Servers in einen anderen Raum behauptet der Kläger, daß der Beklagte insoweit von der Zeugin I befragt worden sei, ob dies problematisch sei, was der Beklagte aber verneint habe.

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Der Kläger behauptet weiter, daß nach der vom Beklagten am 13.07.1994 vorgenommenen Veränderungen die Festplattenspiegelung wegen eines Installationsfehlers nicht funktioniert habe und deshalb keine Datensicherung mittels Festplattenspiegelung erfolgt sei.

18

Der Kläger ist weiter der Ansicht, daß der Beklagte gegen seine Pflichten verstoßen habe, weil er nicht dafür Sorge getragen habe, daß am 13.07.1994 eine Bandsicherung mit der neu erstellten Systemdatei „Volume-sys" vorgenommen wurde. Außerdem hätte der Beklagte diese so hinterlegen müssen, daß der Kläger auf diese Datensicherung zurückgreifen konnte. Dies sei aber nicht geschehen. Außerdem sei es Nebenpflicht des Beklagten gewesen, dem Kläger Dokumentationsunterlagen für die Erstellung der „Volume-sys" an die Hand zu geben, zumindest aber für den Fall seiner Unerreichbarkeit es zu ermöglichen, daß Mitarbeiter des Klägers das System bei Ausfall zu starten. Keinesfalls hätte er dem Kläger die Bekanntgabe der geänderten Systempasswörter verweigern dürfen.

19

Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, daß die vom Beklagten eingerichtete Datensicherung völlig unzureichend gewesen sei. Der Beklagte habe es auch versäumt, die Mitarbeiter des Klägers ausreichend in die Anlage einzuweisen, insbesonders bezüglich der Datensicherung auf Band. Die Datensicherung habe auch nicht funktioniert, da trotz des regelmäßigen durchgeführten Bandwechsels und Initialisierung der Datensicherung seit dem 20.05.1994 keine Daten auf den Bändern gesichert worden seien.

20

Der Kläger vertritt letztlich die Ansicht, daß der Beklagte ihm im Hinblick auf die mit seiner Rechnung vom 06.06.1994 (Bl.140 ff d.A.) durchgeführten Arbeiten an der EDV-Anlage, mit denen ein früherer Festplattenabsturz mit Beschädigung einer Festplatte auf Grund eines angeblichen Blitzschadens beseitigt worden sei, zur Auskunft entsprechend des Klageantrages zu 2.) verpflichtet sei. Ohne die bisher von Beklagten abgelehnte Auskunft sei zu befürchten, daß die Versicherung den Schaden nicht vollständig reguliere.

21

Der Kläger beantragt,

22

den Beklagten zu verurteilen

23

1.      an ihn 28.962,05 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (5.07.1995) zu zahlen,

24

2.       im Hinblick auf die Rechnung 01 vom 06.06.1994 Auskunft darüber zu erteilen,

25

a) welche der in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden (67 Stunden) auf Arbeiten an der

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aa) Hardware (z.B. Fehlanalyse, Austausch des Mainboards),

27

bb) Software (z.B. Datenrettung, Rücksicherung der Daten) mit Trennung der Arbeiten für das Betriebssystem „Novell" entfallen, a) welches die festgestellte Schadensursache war.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Der bestreitet, daß seine Arbeiten an der EDV-Anlage für den Systenzusammensturz am 22.08.1944 ursächlich geworden sind. Der Einbau der 6. Festplatte am 13.7.94 sei auch nicht fehlerhaft gewesen und habe nicht zur Zerstörung einer Festplatte durch Überhitzung geführt. Er behauptet vielmehr, daß der Schaden dadurch verursacht worden sei, daß der Kläger den File-Server am 22.08.1994 in einen anderen ungekühlten und unbelüfteten Raum umgestellt habe.

31

Der Beklagte behauptet weiter, daß er seine Arbeiten am 13.07.1994 fachgerecht durchgeführt, insbesonders die Festplattenspiegelung ordnungsgemäß installiert habe. Diese habe auch funktioniert.

32

Der Beklagte trägt weiter vor, daß die Änderung der Systempasswörter und die Weigerung zur Bekanntgabe der geänderten Paßwörter weder für den Ausfall am 22.08.1994 noch für die nachfolgenden Startprobleme von Bedeutung gewesen seien. Sie hätten auch die Reparatur und Wiederinbetriebnahme nicht beeinflußt.

33

Im übrigen seien die Änderungen von ihm zum Schutz vor unbefugten Eingriffen in das System vorgenommen worden Die Herausgabe der Paßwörter sei wegen des Zahlungsstands sowie wegen einer eventuellen Beweissicherung gerechtfertigt gewesen.

34

Der Beklagte hat zunächst behauptet, daß er nach Abschluß seiner Systemänderung am 13.07.1994 eine Datensicherung auf Band vorgenommen, diese entsprechend beschriftet neben dem Server bei den übrigen Sicherungsbändern zurückgelassen habe. In seiner Anhörung am 18.03.1996 hat er jedoch angegeben, daß er am 13.07.1994 zunächst den gesamten Datenbestand vollständig auf die eingebaute 6. Festplatte kopiert habe. Fehlermeldungen seien nicht erfolgt. Danach habe er die Bandsicherung angestoßen. Die Sicherung habe er aber nicht mehr abgewartet. Der Kläger selbst habe es aber versäumt, nach dem 13.07.1994 Datensicherungen durchzuführen. Eine Einweisung sei ihm nicht in Auftrag gegeben worden. Er habe die Mitarbeiterin des Klägers, Frau J aber in die Funktion der Datensicherung und den täglich erforderlichen Bandwechsel eingewiesen.

35

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen .

36

Das Gericht hat den Beklagten persönlich gehört und im übrigen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, K, A und I sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.1195 (Bl. 146 ff d.A.), vom 18.03.1996 (Bl.214 ff d.A.) vom 01.07.1996 (Bl.238 ff d.A.) und vom 20.06.1997 (Bl.379 ff d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L vom 10.04.1997 (Bl.306 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist teilweise begründet.

39

I.

40

Der Kläger hat gegen den Kläger Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 24.772,80 DM (§ 635 BGB).

41

1 .

42

Bei den Arbeiten, die der Beklagte im Mai 1994 anläßlich der Beseitigung des angeblichen Blitzschadens gemäß Rechnung vom 06.06.1994 sowie am 13.07.1994 im Zusammenhang mit dem Einbau einer sechsten Festplatte in die EDV-Anlage des Klägers gemäß Rechnung vom 20.07.1994 durchgeführt hat, handelte es sich um Werkleistungen im Sinne von § 631 BGB, da sich die Tätigkeit insoweit nicht auf eine Beratung oder reine Dienstleistung des Beklagten beschränkte. Bei diesen Arbeiten war vielmehr der Erfolg, nämlich die Beseitigung der Störung bzw. die Herstellung der funktionsfähigen Anlage geschuldet.

43

2 .

44

Eine Haftung des Beklagten gibt sich jedoch entgegen dem Vortrag des Klägers nicht aus einem fehlerhaften Einbau der sechsten Festplatte durch den Beklagten am 13.07.1994. Dieser Einbau war nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständige L vom 10.04.1997 nicht fehlerhaft. Es läßt sich insbe- sonders nicht feststellen, daß nach dem Einbau dieser sechsten Festplatte keine ausreichende Belüftung oder Kühlung der Festplatten Vorgelegen hat.

45

Schadensersatzansprüche, die sich aus diesem Aspekt gemäß § 635 BGB ergeben könnten, scheiden somit aus.

46

Die vom Beklagten im Mai 1994 zur Beseitigung des angeblichen Blitzschadens gemäß Rechnung vom 06.06.1994 sowie am 13.07.1994 durchgeführten Arbeiten an der EDV-Anlage des Klägers waren jedoch insoweit mangelhaft, als die vorgesehene Festplattenspiegelung auf Band nicht funktionsfähig hergestellt wurde.

47

Nach eigenem Vortrag des Beklagten war die EDV-Anlage nach dem Einbau der sechsten Festplatte und nach Beendigung seiner damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten am 20.07.1994 nunmehr so konzipiert und nach Ansicht des Beklagten auch funktionsfähig so eingerichtet, daß sowohl die sich auf 2 Festplatten befindlichen Systemdateien und auf einer weiteren dritten Festplatte befindlichen Anwendungsdaten im Wege des Duplex-Verfahrens spiegelbildlich auf den übrigen 3 Festplatten gesichert wurden. Darüber hinaus bestand eine Datensicherung auf Band mittels der Datensicherungssoftware „NOVA-NET". Die Anwendungsdaten sollten automatisch jeden Tag, die Systemdaten einmal wöchentlich gesichert werden.

48

Wie sich nach dem Systemzusammensturz am 22.08.1994 herausstellte, hatte aber die Spiegelung aller Daten im Wege des Duplex-Verfahrens nicht funktioniert. Unstreitig hatte der zweite Plattenstrang nicht wie vorgesehen beim Ausfall der einen Festplatte, auf der Teile des logischen Netzwerksystemlaufwerkes „Volume-sys" gespeichert waren, sofort alle Funktionen übernommen. Die Anlage war vielmehr nach den übereinstimmenden Feststellungen des vom Kläger beigezogenen Sachverständigen E und des gerichtlichen Sachverständigen L nach dem Ausfall der Festplatte nicht mehr selbständig lauffähig.

49

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß dieser Mangel auf Eingriffe in das System durch Mitarbeiter des Klägers verursacht wurde, die Anlage zuvor aber mangelfrei war. Wie der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, will er anläßlich seiner Ferndiagnose vom 12.07.1994 festgestellt haben, daß der Ausfall der Anlage am 12.07.1994 auf Ver änderungen von zwei Startdateien durch den Bediener des File- Servers am oder vor dem 12.07,1994 zurückzuführen war. Aus die sem Grund habe er ja auch die Systempaßwörter geändert, um einen unbefugten Eingriff in das System zu verhindern.

50

Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Arbeiten am 13.07.1994 die ordnungsgemäße Funktion der Festplattenspiegelung zu überprüfen. Dies hat er aber unstreitig nicht getan. Er hat sich vielmehr damit begnügt, daß beim Kopieren der Daten am 13.07.1994 keine Fehlermeldungen kamen. Dies reicht aber nicht aus, so daß er den Ausfall der Festplat tenspiegelung zu vertreten hat. Ein Eingriff in das System durch andere Personen war im übrigen nach der Veränderung der Systempaßwörter nicht mehr möglich.

51

Im übrigen liegt die Beweislast für eine mangelfreie Durchführung der Arbeiten im Mai 1994 und am 12./13.07.1994 beim Beklagten, da eine Abnahme dieser Arbeiten durch die Klägerin we der vorgetragen noch durch konkludentes Handeln ersichtlich ist. Der Beklagte ist insoweit auch beweisfällig geblieben, da er den Auslagenvorschuß für die mündliche Anhörung des Sachver ständigen zur Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens nicht eingezahlt hat und es deshalb nicht zu der vorgesehenen Ergänzung gekommen ist. Vielmehr sprich viel dafür, daß die Festplattenspiegelung schon seit April 1994 nicht mehr funktjionsfähig war. Nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen K wies nämlich die letzte lesbare Spiegelung ei nen Stand von April 1994 auf.

52

4 .

53

Der Beklagte hat außerdem zu vertreten, daß die zusätzliche Da tensicherung auf Band nicht funktioniert hat.

54

Zu einen hat der Beklagte nicht bewiesen, daß die Datensicherung auf Band mittels der Datensicherungssoftware „NOVA-NET" durch ihn am 13.07.1997 funktionsfähig hergestellt worden war.

55

Hiergegen spricht der Umstand, daß die letzte vorhandene Datensicherung das Datum 20.05.1994 aufwies. Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit reichte es auch nicht aus, wie es der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, daß er am 13.07.1994 die Bandsicherung „angestoßen" hat. Im Hinblick darauf, daß ja gerade die Sicherung der Mitgliederdaten der CDU ein ganz wesentlicher Aspekt seiner Tätigkeit war, hätte sich vielmehr darüber vergewissern müssen, daß die Bandsicherung tatsächlich durchgeführt wurde. Zur Beweislast gilt das zuvor Ausgeführte entsprechend.

56

Der Beklagte hat darüber hinaus die ihm in diesem Zusammenhang obliegende Instruktionspflichten schuldhaft nicht in einem ausreichendem Maße erfüllt.

57

Der Beklagte war im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger nicht nur verpflichtet, die EDV-Anlage funktionsfähig zu konzipieren. Da er die entsprechenden Komponenten der Anlage auch selbst in die Anlage eingebaut hat, traf ihn natürlich auch die Verpflichtung, den Kläger und gegebenenfalls die für die Bedienung oder Betreuung der Anlage zuständige Person in die Bedienung und die elementaren Funktionen der Anlage einzuweisen, und zwar auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Auftrag des Klägers .

58

Eine entsprechende Einweisung hat der Beklagte jedoch nicht, zumindest nicht in einem ausreichendem Maße vorgenommen. Handbücher oder Bedienungsanleitungen waren der Klägerin nicht übergeben worden. Nach glaubhafter Bekundung der Zeugin I hat der Beklagte ihr und der sonst für die Datensicherung auf Band zuständigen Mitarbeiterin J lediglich erklärt, alles sei soweit automatisiert, daß nur ein Band eingelegt werden müsse. Wenn anschließend ein entsprechendes Geräusch zu hören sei, sei das Band „angenommen" worden und die Datensicherung erfolge automatisch. Dies war aber nicht ausreichend. Zumindest hätte der Beklagte den Kläger oder dessen zuständigen Mitarbeiter darüber informieren müssen, wie der Erfolg der Datensicherung kontrolliert werden konnte. Daß dies erfolgt ist, trägt der Beklagte auch selbst nicht vor.

59

5.

60

Die weitere Voraussetzung des § 634 BGB - Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - war hier entbehrlich, da der Beklagte seine Mitwirkung an der Mangelbeseitigung und auch der Bekanntgabe der von ihm geänderten Systempaßwörter von der vollständigen Bezahlung seiner früheren Rechnungen abhängig gemacht hatte. Dazu war er aber weder im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB nicht noch wegen einer erforderlichen Beweissicherung berechtigt.

61

Der Beklagte hat dem Kläger daher gemäß § 635 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die mangelhafte Datensicherung entstanden sind.

62

6.

63

Der Schaden des Kläger beläuft sich auf 24.772,80 DM, und zwar

64

6.1.Kosten des Sachverständigen E gemäß Rechnung vom 19.09.94 (BL.48,49, sowie 159 ff d.A.)DM11.005,27
6.2 .Kosten der Fa. D gemäß Rechnung vom 31.08.94 (Bl.50, sowie 164 d.A.)DM1.095,95
6.3.Kosten der Fa. D gemäß Rechnung vom 05.09.94 (Bl.51 ff sowie 165 ff d.A.)DM9.361,00
6.4.Kosten der Fa. D gemäß Rechnung vom 19.09.94 (Bl.54 sowie 170 d.A.)DM3.310,58
6.5.Kosten der Rechtsanwälte H gemäß Rechnung vom 15.09.1994DM0, 00
DM24.772,80
65

Im Einzelnen gilt:

66

Zu Pos. 6.1.:

67

Die in der Rechnung des Sachverständigen E vom 19.09.94 enthaltenen eigenen Kosten (Zeit- und Fahrtaufwand) sowie der in der in diese Rechnung eingeflossene Zeitaufwand der Firma G gemäß deren Rechnung der vom 05.06.1994 sind nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständige L durch die fehlende bzw. nicht funktionsfähige Datensicherung entstanden, also

68

28,6 Std.zu 250,00 DMDM7.150,00
156 km zu0,80 DMDM124,80
13,5 Std.Fa. G zu 170,00 DMDM2.295,00
insgesamtDM9.569,80
15 % MWStDM1.435,47
DM11.005,27
69

Die in der Rechnung der Fa. G von 05.09.1994 weiter enthaltenen Kosten für den Einbau einer neuen Festplatte von 740,00 DM sowie einer Cassette von 25,00 DM sind nicht erstattungsfähig, da es sich insoweit um Kosten handelt, die unabhängig von der ordnungsgemäßen Funktion der EDV-Anlage durch den nicht vom Beklagten zu vertretenen Ausfall der einen Festplatte entstanden wären.

70

Zu Pos. 6.2. und 6.3.

71

Der in der Rechnung der Firma D vom 31.08.94 enthaltenen Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten sind nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständige L durch die fehlende bzw. nicht funktionsfähige Datensicherung entstanden, also 1.095,95 DM. Gleiches gilt für den Zeitaufwand der Firma D gemäß Rechnung vom 09.09.1994, nämlich

72

74 Std. zu 100,00 DM                          DM 8.140,00

73

15 % MWSt.                                        DM 1.221,00

74

                                                          DM 9.361,00

75

Die in der Rechnung der Fa. D von 09.09.1994 weiter enthaltenen Kosten für den Einbau von 2 weiteren Festplatten, 2 Parallelkabel, 2 Adaptern sowie einer Hauptspeichererweiterung von 4 MB RAM sind nicht erstattungsfähig, da es sich insoweit um Kosten handelt, die unabhängig von der ordnungsgemäßen Funktion der EDV-Anlage zur Verbesserung der Anlage und Ersatz der veralteten Festplatten veranlaßt wurden.

76

Zu Pos. 6.4.:

77

Die Kosten der Firma D gemäß Rechnung vom 19.09.1994 sind nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständige L durch die fehlende bzw. nicht funktionsfähige Datensicherung sowie durch das Fehl-en der Benutzerdokumentation für die vorhandene Datensicherungssoftware Nowanet entstanden und daher zu erstatten.

78

Zu Pos. 6.5.:

79

Die Kosten der Rechtsanwälte H gemäß Rechnung vom 15.09.1994 in Höhe von 861,12 DM für das Schreiben vom 26.08.1994, mit dem der Beklagte zur Herausgabe des Streamerbandes mit der Datensicherung vom 13.07.1994 aufgefordert wurde, sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß der Beklagte im Besitz eines solchen Streamerbandes war. Nach Angaben des Beklagten ist dieses Band im Streamer zumindest aber in den Räumen des Klägers verblieben. Beweis dafür, daß der Beklagte dieses Band mitgenommen hat, ist nicht angetreten worden.

80

II.

81

Der Kläger hat weiter Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm wie tenoriert Auskunft über die Aufgliederung seiner Leistungen aus der Rechnung vom 06.06.1994 erteilt.

82

Die Auskunftspflicht ergibt sich auch nach Ausgleichung dieser Rechnung als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag der Parteien über die Beseitigung des angeblichen Blitzschadens, da der Kläger zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen seine Versicherung auf die Aufgliederung der Leistungen aus der Rechnung vom 06.06.1994 angewiesen ist.

83

III .

84

Der Zinsanspruch folgt aus § 284, 288 BGB.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO, die Entschei düng zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 709, 711 ZPO.