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Landgericht Detmold·04 O 73/18·18.06.2019

Erinnerung gegen Kostenansatz – Keine Gebührenermäßigung nach KV 1211 GKG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts Detmold vom 05.03.2019. Streitgegenstand war die Frage, ob nach KV 1211 GKG eine Gebührenermäßigung zu gewähren ist. Das Gericht wies die Erinnerung zurück, weil KV 1211 GKG nur bei endgültigem Verfahrensende durch einen vor Gericht geschlossenen Vergleich einschließlich Kostenregelung greift. Eine analoge Anwendung auf durch eine Kostenentscheidung beendete Verfahren oder bei Begründungsverzicht besteht nicht.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; KV 1211 GKG nicht anwendbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebührenermäßigungstatbestand nach KV 1211 GKG setzt voraus, dass das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht beendet wird, einschließlich einer Kostenregelung im Vergleich.

2

Die bloße Beendigung des Verfahrens durch eine gerichtliche Kostenentscheidung erfüllt nicht die Voraussetzungen des KV 1211 GKG für eine Gebührenermäßigung.

3

Eine erweiternde oder analoge Anwendung von KV 1211 GKG auf Fälle des Begründungsverzichts oder ähnliche Verfahrensbeendigungen ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig.

4

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach KV 1211 GKG nicht vorliegen, ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ GKG KV 1211§ ZPO § 91a§ KV 1211 GKG§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 189/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Erinnerung der Klägerin vom 08.04.2019 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Detmold vom 05.03.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass die Erinnerung der Klägerin zurückzuweisen war.

3

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Gebührenermäßigungstatbestand nach KV 1211 GKG nicht erfüllt.

4

Eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht endet, und zwar einschließlich der Kostenregelung im Vergleich (Hartmann, Kostengesetze, KV 1211 Rn. 16).

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorliegend ist das Prozessverfahren durch eine Kostenentscheidung des Gerichts in analoger Anwendung des § 91a ZPO beendet worden. Für eine erweiternde Anwendung für den Fall des Begründungsverzichts besteht keine Grundlage. Ergänzend wird auf die Begründung in der schriftlichen Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.04.2019 verwiesen.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.