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Landgericht Detmold·04 O 55/19·04.05.2021

Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erweiterung Schmerzensgeld abgelehnt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021. Das Landgericht bewilligt PKH in Höhe von 580,60 EUR und ordnet die vorläufig unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwalts an; weitergehende Anträge, insbesondere die Ausweitung des Schmerzensgeldes auf 50.000 EUR, werden zurückgewiesen. Das Gericht bemängelt unzureichende Darlegung von Ausstattungskosten, begrenzt Fahrtkosten auf 0,35 EUR/km und berücksichtigt die Erfolgsaussichten unter Einbeziehung einer vorläufigen Haftungsquote.

Ausgang: Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt (580,60 EUR) und Anwalt beigeordnet; weitergehende Anträge, insbesondere Erweiterung des Schmerzensgelds auf 50.000 EUR, zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann nach §§ 114, 115, 120, 121 ZPO auch nur teilweise bewilligt und mit Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden werden; eine Anordnung ratenweiser Zahlungen kann unterbleiben, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

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Ausstattungs- oder Erstattungskosten sind nur zu bewilligen, wenn der Antragsteller die konkreten Gegenstände und die jeweiligen Beträge substantiiert darlegt.

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Bei der Erstattung von Fahrtkosten sind für die Berechnung die einfache, kürzeste Entfernung maßgeblich und als Erstattungsbetrag der in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG genannte Kilometersatz zugrunde zu legen.

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Fahrtkosten zu Stellen wie dem Jobcenter sind nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsteller bereits vor dem schädigenden Ereignis arbeitslos war und die Fahrten daher nicht ursächlich für den geltend gemachten Anspruch sind.

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Die Bemessung der bewilligten Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache; vorläufige Haftungsquoten können die Höhe der bewilligten Leistungen entsprechend mindern.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 114, 115§ 120a Abs. 1 ZPO§ 114 ZPO§ 115 Abs. 1 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 120 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-9 W 17/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Rechtsstreit C gegen O

wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021 im Umfang von 580,60 EUR bewilligt.

Zugleich wird Anwaltskanzlei K in B zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021 sowie aus dem Schriftsatz vom 23.07.2020 (Erweiterung Schmerzensgeld auf 50.000,00 EUR) wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 Abs. 1 und 2, 120, 121 Abs. 1 ZPO.

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Dem Kläger war demnach Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung nur teilweise zu bewilligen und ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen..

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1.

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Soweit der Kläger mit dem Antrag die Zahlung von Ausstattungskosten im Hinblick auf eine Reha-Maßnahme in Höhe von 300,00 EUR begehrt, hat er bereits nicht hinreichend dargetan, für welche konkreten Gegenstände er welchen Betrag aufgewendet hat. Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, ob die (Neu-)Anschaffung dieser Gegenstände gerade im Hinblick auf die Reha-Maßnahme erforderlich gewesen ist.

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2.

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Fahrtkosten sind zum einen nach der ständigen Rechtsprechung es Einzelrichters - worauf bereits im Schreiben vom 12.04.2021 (Bl. 688f. d.A.) hingewiesen wurde, nur in Höhe des in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG angegebenen Betrages erstattungsfähig. Insoweit hat das Gericht zugunsten des Klägers für die hiesige PKH-Entscheidung einen Betrag von 0,35 EUR / km nach der Neufassung des Gesetzes ab dem 01.01.2021 zugrunde gelegt, obwohl sämtliche Fahrten vor diesem Zeitraum gelegen haben.

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Darüber hinaus hat das Gericht bei der Überprüfung der vom Kläger angegebenen Fahrtentfernungen über das Portal "GoogleMaps" festgestellt, dass die von ihm angegebenen einfachen Entfernungen teilweise erheblich über den dort angezeigten Entfernungen für die kürzeste Strecke liegen. Nur letztere erachtet das Gericht aber im Hinblick auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für erstattungsfähig.

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Aufgrund dessen hat das Gericht folgende Entfernungen berücksichtigt:

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Fahrten Dr. N:                                  58 km

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Fahrten Dr. S:                                334,8 km

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Fahrten Dr. J:                                  32,8 km (einfache Entfernung lediglich 4,1 km)

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Fahrten Physiotherapeutin:             884,4 km (einfache Entfernung lediglich 3,3 km)

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Fahrten Reha:                                516 km

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Fahrten Sport-Reha:                        65,8 km (einfache Entfernung lediglich 4,7 km)

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Fahrten ALRA:                                 15,2 km (einfache Entfernung lediglich 3,8 km)

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Fahrten Klinikum Lippe:                     8,2 km + 90,2 km (einfache Entfernung lediglich 4,1 km)

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Fahrt Sachverständiger:                   24 km

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Fahrten Dr. W:                                68 km (einfache Entfernung lediglich 17 km)

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Fahrtkosten für Fahrten zum Jobcenter hat das Gericht nicht für erstattungsfähig erachtet, da der Kläger unstreitig schon vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitslos gewesen ist. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten für 16 Fahrten zu seinem Prozessbevollmächtigten wurden nicht in Ansatz gebracht. Zum einen hat der Kläger weder zur Erforderlichkeit vorgetragen, noch hierzu oder aber auch nur zur Durchführung der Termin Beweis angetreten.

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Insgesamt ergab sich danach eine gefahrene Strecke von 2.097,4 km, welche das Gericht für die PKH-Entscheidung unter Berücksichtigung von § 287 ZPO auf 2.100 km aufgerundet hat. Hieraus ergab sich ein dem Kläger bei voller Haftung zustehender Betrag für die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 735,00 EUR.

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3.

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Hinzu kamen die Kosten für die Zuzahlungen zur Physiotherapie in Höhe von 426,20 EUR, so dass bei voller Haftung der Klägers ein Anspruch in Höhe von 1.161,20 EUR bestünde.

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Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vergleichsvorschlag gemäß Beschluss vom 05.10.2020 (Bl. 451ff.), dort unter 1.a), hat das Gericht dem Begehren des Klägers  jedoch maximal in Höhe von 50 % Erfolgsaussichten beigemessen. Vorsorglich wird insoweit zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass sich bislang an der - weiterhin vorläufigen - in dem genannten Vergleichsvorschlag geäußerten Auffassung des Gerichts, wonach eine Haftungsquote von 1/3 (Beklagter) zu 2/3 (Kläger) für angemessen erachtet wird, nichts geändert hat. Die etwas weitergehende Berücksichtigung einer möglichen Haftungsquote von 50 % im hiesigen Beschluss folgt allein aus im PKH-Verfahren liegenden Gründen.

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4.

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Wie darüber hinaus erst jetzt bemerkt worden ist, wurde bislang nicht über den Antrag aus dem Schriftsatz vom 23.07.2020 entschieden, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Schmerzensgeldantrag im Umfang von 50.000,00 EUR - statt zunächst 10.000,00 EUR - zu erweitern.

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Insoweit erachtet das Gericht jedoch - auch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur maximalen Haftungsquote des Beklagten (s.o. Ziff. 3.) - unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vergleichsvorschlag gem. Beschluss vom 05.10.2020 (Bl. 451ff. d.A.), dort unter 1.c), die ursprüngliche Bewilligung für einen Schmerzensgeldantrag in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.