Dieselklage: Kein Schadensersatz mangels substantiierter Darlegung sittenwidriger Täuschung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Fahrzeugherstellerin Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Zykluserkennung, Thermofenster) in einem 3.0 TDI und begehrte Rückabwicklung sowie Darlehensfreistellung. Das LG wies die Klage ab, weil der Vortrag zu Art und Funktionsweise der behaupteten Abschalteinrichtungen sowie zur Kenntnis und Täuschungsabsicht der Beklagten zu pauschal blieb und ein Sachverständigengutachten als Ausforschungsbeweis nicht einzuholen war. Ein KBA-Rückruf begründe hier keine Indizwirkung für eine gezielte Prüfstandserkennung. Weitere deliktische oder vorvertragliche Anspruchsgrundlagen (§§ 311 Abs. 3, 823 Abs. 2 BGB) griffen ebenfalls nicht durch.
Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz und Folgeanträge (Freistellung/Feststellung/Kosten) insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen setzt neben deren Vorliegen substantiierte Darlegung von Kenntnis der Unzulässigkeit und einer besonders verwerflichen Täuschungsabsicht des Herstellers voraus.
Ein KBA-Rückrufbescheid begründet keine Indizwirkung für eine sittenwidrige Prüfstandserkennung, wenn der Rückrufgrund die konkrete beanstandete Softwarefunktion nicht eindeutig bezeichnet.
Bleibt der Vortrag zu Art, Funktionsweise und fahrzeugbezogenem Einsatz behaupteter Abschalteinrichtungen pauschal „ins Blaue hinein“, ist ein beantragtes Sachverständigengutachten als unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht einzuholen.
Vorvertragliche Haftung eines Herstellers als Dritter nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB erfordert, dass er in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch nimmt und den Vertragsschluss dadurch erheblich beeinflusst; hierzu ist konkret vorzutragen.
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zum Schutz vor Vermögensschäden des Käufers.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 109/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über den Erwerb eines Kraftfahrzeugs wegen behaupteter vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Der Kläger leaste das streitgegenständliche Fahrzeug, einen M. 3.0 TDI zunächst über das Autohaus Q. F. von der U. als Verbraucher durch Leasingvertrag vom 02.10.2014 als Neuwagen. Der Anschaffungspreis des Fahrzeugs betrug 67.299,75 EUR. Im Anschluss daran erwarb der Kläger das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 9.10.2018 bei der W. GmbH in O. zu einem Kaufpreis von 34.177,00 EUR. Ausweislich der Rechnung vom 10.10.2018 (Anlage K4, Bl. 164 d.e-A.) wies das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 77.000 km auf. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.737,00 EUR und weitere 240,00 EUR. Den übrigen Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen bei der R. Bank, der Nettodarlehensbetrag betrug 31.200,00 EUR. Das Fahrzeug wurde bis zur Begleichung des gesamten Darlehensbetrages an die Bank sicherungsübereignet. Die an die Bank zu leistenden 60 monatlichen Raten betrugen 368,00 EUR neben einer Startrate von 320,22 EUR. Die Startrate wurde vom Konto des Klägers am 15.11.2018 eingezogen. Bis zum 2.7.2019 wurden 7 weitere Raten zu einem Gesamtbetrag von 2.896,22 EUR abgebucht. Zum 2.7.2019 löste der Kläger den Darlehensvertrag bei der R. Bank gegen einen Betrag von 29.912,48 EUR ab. Diese Summe finanzierte er zum Teil über ein Anschlussdarlehen bei der L. mit Vertrag vom 27.07.2019. Der Gesamtbetrag der Darlehenssumme belief sich auf 31.238,55 EUR, wobei der Nettodarlehensbetrag 28.000,00 EUR betrug und Zinsen i.H.v. 3.238,55 EUR anfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufs wird auf die klägerische Darstellung (Bl. 94-96 d.e-A.) sowie die zur Akte gereichte Kopie der Rechnung vom 1.11.2014, die Bestätigung der R. Bank vom 29.09.2019 und die Zulassungsbescheinigung (Anlagen K1-K3, Bl. 148-159 d.e-A.) Bezug genommen.
Die Beklagte entwickelte und konstruierte das streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Fahrzeug hat die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01, ist mit einem Motor des Typs N05, 3.0 V6-Turbodieselmotor (230 kW) ausgestattet, der eine Leistung von 313 PS erreicht und mit der Schadstoffklasse EURO 5 ausgewiesen wird.
Für das streitgegenständliche Fahrzeug gibt es einen Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das KBA untersuchte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Motorentyps und stellte fest, dass die verbaute Motorsteuerungssoftware nicht gesetzeskonform sei. Zur Beseitigung der beanstandeten Softwarefunktionalität hat das KBA in Abstimmung mit der Beklagten am 15.01.2020 ein Software-Update freigegeben.
Mit Schreiben vom 10.09.2020 (Anlage K7, Bl. 185 d.e-A.) forderte der Kläger die Beklagte aufgrund behaupteter unzulässiger Abgasbehandlung auf, einen dem Klageantrag entsprechenden Betrag zu zahlen, und zwar unter Fristsetzung zum 24.09.2020.
Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abgas-Abschalteinrichtung verbaut. In dem Motor komme eine illegale Abschalteinrichtung in Form einer Zykluserkennung zum Einsatz, die den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs (NEFZ) optimiere. Das Steuergerät des Motors erkenne, wenn es sich in einem Testzyklus befinde. In diesem Fall würde bei dem vorgenannten Fahrzeug die Abgasrückführungsrate bis hin zur Abschaltung der Abgasrückführung reduziert (Modus 1), wohingegen das Fahrzeug unter realen Fahrbedingungen im Modus 0 betrieben werde und höhe Emissionen verursache.
Durch das zur Verfügung gestellte Update würde nur bewirkt, dass das Fahrzeug nur noch im Modus 1 betrieben werde – also auch im Straßenverkehr dauerhaft im Prüfstandmodus arbeite. Hierfür sei das Fahrzeug aber niemals konstruiert worden, weshalb das Softwareupdate nachteilig sei. Eine weitere illegale Abschalteinrichtung liege in Form einer sog. „Aufwärmstrategie“ vor. Das Fahrzeug verfüge zudem über ein sogenanntes „Thermofenster“.
Weiterhin behauptet der Kläger, er habe bei Vertragsschluss keine Kenntnis davon gehabt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von dem so genannten „Dieselabgasskandal“ betroffen sei und über eine unzulässige oder überhaupt eine Abschalteinrichtung verfüge. Insofern habe er durch Abschluss des Kaufvertrages einen Schaden erlitten, da er das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der behaupteten Abschaltsoftware nicht erworben hätte.
Ferner behauptet der Kläger, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug müsse von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km ausgegangen werden und meint deshalb, der Nutzungsersatz sei auf Grundlage dieser Fahrleistung zu berechnen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.839,45 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25. September 2020 abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der L. zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeuges M. 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von 17 weiteren monatlichen Raten in Höhe von je 292,33 EUR, einer weiteren Rate in Höhe von 245,45 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 17.982,75 EUR aus dem Darlehensvertrag gegenüber der L. freizustellen,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 25. September 2020 in Annahmeverzug befindet,
4. die Beklagte zu verurteilen, an die H. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, S.-straße N02, N03 J. zur Schadennummer: N04 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.135,28 EUR sowie an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 619,90 EUR gegenüber der G. mbH freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger seine Kaufentscheidung bei einem Fahrzeug mit einem Leergewicht von etwa 2 Tonnen und einer Leistung von 313 PS von der Einhaltung von Stickoxidwerten abhängig gemacht haben will.
Die Motorsteuerungsgerätesoftware des Fahrzeugs verfüge nicht über die im Dieselabgasskandal bekannt gewordene Umschaltlogik. Das KBA sei zwar zu der Überzeugung gekommen, es läge eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, dabei handele es sich aber um Probleme der Bedatung. Diese Problematik werde durch das angebotene Software-Update gelöst. Negative Auswirkungen habe ein solches Update nicht.
Die Beklagte beruft sich darauf, das Fahrzeug halte die jeweils geltenden Stickoxidgrenzwerte des NEFZ ein und verweist hierbei auf das Fortbestehen einer wirksamen EG-Typengenehmigung. Weitere unzulässige Abschalteinrichtungen seien in dem Fahrzeug nicht verbaut.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger sei im Rahmen des Leasingvertrages bereits kein Schaden entstanden, da der Leasingvertrag beendet ist und sich der Schaden im Rahmen eines Leasings nach mietrechtlichen Gesichtspunkten beurteile.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Im Einverständnis mit den Parteien, zuletzt erklärt von dem Kläger mit Schriftsatz vom 08.06.2021, hat das Gericht mit Beschluss vom 10.06.2021 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Im Einzelnen:
I.
Der Antrag des Klägers zu Ziffer 1. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes.
1.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 826, 31 BGB, da die Beklagte unter Berücksichtigung des hier zu beurteilenden Sachverhalts dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich einen Schaden zugeführt hat.
Dabei kann im Grundsatz eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen, wenn ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht wird, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshof vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, zit. n. Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Verhalten sittenwidrig, durch das im Rahmen einer strategischen Entscheidung allein zur Steigerung des Gewinns bzw. Senkung der Produktionskosten eine Vielzahl von Fahrzeugen mit einer gesetzeswidrigen Software zur Abgassteuerung ausgestattet wird und diese Fahrzeuge anschließend in Verkehr gebracht werden (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 16ff.).
Allerdings hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger in Bezug auf die von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzungs-/Täuschungshandlung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt.
Für die Annahme einer sittenwidrigen Täuschung reicht es nicht bereits aus, dass lediglich eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Denn selbst wenn das streitgegenständliche Fahrzeug von einer solchen betroffen wäre, müsste der Kläger noch darlegen und ggfs. beweisen, dass die Beklagte Kenntnis der Unzulässigkeit dieser Einrichtung hatte und sie durch den bewussten Einsatz dieser Einrichtung auf besonders verwerfliche Art damit täuschen wollte. Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht hinreichend dargelegt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes keine Indizwirkung entfaltet, weil dort nicht eindeutig eine Prüfstandserkennung identifiziert wurde. Stattdessen wird dort nur eine unzulässige Abschalteinrichtung als Grund des Rückrufs benannt. Der Kläger lässt allerdings offen, worin die Abschalteinrichtung genau bestehen soll, die das Kraftfahrtbundesamt für unzulässig erachtet hat. Soweit er sich darauf berufen will, das Fahrzeug sei von einer Umschaltlogik betroffen, die mit der Steuerungssoftware des Motors N05 vergleichbar sei, legt er keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für diese Behauptung dar. Der klägerische Vortrag ist in dieser Hinsicht sehr pauschal gehalten. Er trägt höchstens „ins Blaue hinein“ vor, legt jedoch nicht konkret dar, dass das Kraftfahrtbundesamt bei dem streitgegenständlichen Motor zielgerichtet und arglistig getäuscht wurde.
Im Übrigen führt der Kläger mehrere Abschalteinrichtungen auf, die in der allgemeinen Presseberichterstattung in der Kritik stehen, stellt jedoch zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug keinen hinreichend konkreten Bezug her. Dieser Vortrag geht deshalb nach Überzeugung des Einzelrichters ebenfalls „ins Blaue hinein“. Gleichfalls unsubstantiiert ist der klägerische Vortrag dazu, dass die Beklagte Kenntnis von der Unzulässigkeit etwaiger Abschalteinrichtungen hatte oder jedenfalls hätte haben müssen. Dem Beweisangebot des Klägers in Form eines Sachverständigengutachtens ist daher nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB.
Dieser Anspruch würde voraussetzen, dass die Beklagte als Dritte im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch nahm und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte. Dies hat der Kläger nicht dargelegt. Sein Vortrag lässt nicht erkennen, dass er durch besonderes Vertrauen in die Beklagte erheblich in seiner Kaufentscheidung beeinflusst wurde.
3.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Die Erfüllung des Betrugstatbestandes setzt Stoffgleichheit zwischen erlangtem Vermögensvorteil und erlittenem Vermögensschaden voraus. Vermögensvorteil und Vermögensschaden müssten einander „spiegelbildlich“ entsprechen und durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, zit. n. Juris, Rdn. 19).
Daran fehlt es hier. Die Beklagte konnte selbst durch den Verkauf schon keinen unmittelbaren Vorteil ziehen. Einen beabsichtigten Vorteil für den Verkäufer hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.
4.
Schließlich hat der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit den §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV.
Bei den zuvor benannten Normen handelt es sich nach Auffassung des Einzelrichters nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (vgl. BGH 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rdnr. 73 ff.). Die Vorschriften der EG-FGV dienen in erster Linie der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarktes der Union und somit dessen Vollendung. Der geltend gemachte Vermögensschaden des Klägers fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Normen.
5.
Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Den Anträgen zu Ziffer 2,3 und 4 konnte das Gericht aus denselben Gründen nicht stattgeben.
Der Streitwert wird auf 55.982,78 EUR festgesetzt.