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Landgericht Detmold·04 O 166/19·21.02.2021

Wasserschaden: Kein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen Stromnetzbetreiber

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen eines Wassereintritts in ihren Keller Unterlassung, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht gegen die Stromnetzbetreiberin. Streitpunkt war, ob Wasser über ein Schutzrohr der Hausanschlussleitung an die Nordwand gelangte und den Schaden verursachte. Nach dem Sachverständigengutachten war Ursache vielmehr ein (noch vorhandener) alter Wasser-/Brunnenanschluss in der Nordwand i.V.m. hangbedingtem Wasserdruck; eine (Mit-)Ursächlichkeit des Schutzrohrs wurde verneint. Mangels Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität wurden sämtliche Ansprüche abgewiesen; über Verjährung musste nicht entschieden werden.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Feststellung mangels nachgewiesener (Mit-)Ursächlichkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung auf ein dem Anspruchsgegner zurechenbares Verhalten ursächlich zurückzuführen ist.

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Die haftungsbegründende Kausalität zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden ist vom Anspruchsteller nach § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen.

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Ergibt die Beweisaufnahme, dass ein Schaden auf eine andere Ursache zurückzuführen ist und eine Mitursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung nicht feststellbar ist, scheiden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB aus.

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Fehlt es an einer erstmaligen deliktischen Begehung, besteht regelmäßig auch keine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht zu, können Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und Nebenforderungen (insb. Zinsen) nicht verlangt werden.

Relevante Normen
§ BGB § 241§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB§ 286 ZPO§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 214 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 11/21 - 7. Zivilsenat [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Wasserschaden.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks M-Straße in X. Die Beklagte ist Betreiberin des Elektrizitätsnetzes am Wohnort der Klägerin. Zuständige Betreiberin des Wassernetzes ist die T GmbH. Etwa im Jahr 1999 war die Verlegung des Stromanschlusses zum Haus der Klägerin hin durch die Beklagte geändert worden. Hierbei war das Stromkabel der elektrischen Hausanschlussleitung ausgehend von der Straße M-Straße durch ein im Erdreich verlaufendes Schutzrohr mit einem Durchmesser von 50mm hin zum Haus der Klägerin verlegt worden. Dort verläuft das Stromkabel in seinem Bogen in einer Entfernung von ca. 30 cm zur Hauswand dann zunächst ohne Schutzrohr, bis es im weiteren Verlauf über ein schmaleres Schutzrohr mit einem Durchmesser von 40mm über eine Wanddurchführung in den dort an der Nordwand des Wohnhauses gelegenen Keller und weiter zum dortigen Hausanschlusskasten hin verläuft. Die Abdichtung der Enden des Schutzrohres ist zwischen den Parteien streitig. Im Verhältnis zur Straße M-Straße befindet sich das Haus der Klägerin in einer Hanglage. Um das Haus der Klägerin sind zwei Drainagen verlegt, von denen eine etwa 0000 und eine weitere im Spätsommer 0000 installiert worden waren. Des Weiteren wurde #####/#### bei Erneuerungsarbeiten an den Wasserleitungen durch die T GmbH ein alter Wasseranschluss im Bereich der Nordwand des Hauses der Klägerin abgetrennt, weil eine vollständige Entfernung aufgrund von dort befindlichen Stahlrohren eines alten Hausbrunnensystems nicht möglich war. Der Anschluss wurde anschließend mit Zement so verschlossen, dass er nicht mehr sichtbar war.

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Am 00.00.00 kam es zu einem Wasseraustritt aus der Nordwand des Wohnhauses der Klägerin in den dortigen Kellerbereich unterhalb einer Kellertreppe, in Zuge dessen Wasser ca. 2 cm hoch vor der Kellertreppe stand. Nach Abpumpen des Wassers und Freilegung des Schutzrohres durch eine von der Klägerin beauftragte Firma führte die Beklagte in den beiden nachfolgenden Tagen weitere Arbeiten infolge des Wassereintritts durch. Hierbei wurden durch die Beklagte u.a. die beiden noch in der Nordwand befindlichen Stahlrohre sowie das alte Wasseranschlussrohr entfernt und die Wand mit Schnellzement verschlossen sowie mit Bitumen abgedichtet. Zudem stellte die Beklagte den von der Freilegung betroffenen Außenbereich wieder her. Außerdem erfolgte eine Abdichtung des Schutzrohres des Stromkabels am unteren (zum Haus der Klägerin hin gelegenen) Ende, deren genaue Beschaffenheit zwischen den Parteien streitig ist.

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Eine Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Versicherung der Beklagten zur Anerkennung der Schadensverursachung, zur Unterbindung der Ursache sowie zum Ausgleich des der Klägerin entstandenen Schadens unter Fristsetzung blieb erfolglos.

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Die Klägerin behauptet, der Wassereintritt in den Keller ihres Wohnhauses über die Nordwand sei auf eine fehlerhafte Verlegung des Stromkabels nebst Ummantelung durch die Beklagte zurückzuführen. Insbesondere entstehe aufgrund des wesentlich größeren Durchmessers des Schutzrohrs im Vergleich zum Stromkabel ein Hohlraum, in den Wasser eindringen könne. Aufgrund der fehlenden Abdichtung der Ummantelung sei es auch tatsächlich zum Eindringen bzw. am unteren Ende zum Austreten von Wasser aus der Ummantelung gekommen. Dies sei auch darauf zurück zu führen, dass der Anfang des Schutzrohres unterhalb eines Grabens liege, der sich bei Starkregen mit Wasser fülle. Aufgrund dessen sei bei dem Ereignis am 00.00.00 Wasser aus dem Schutzrohr aus ca. 15 cm Entfernung gegen das Mauerwerk des Hauses gesprudelt. Erst nach Beseitigung des Schadens sei dann die Ummantelung des Stromkabels durch Mitarbeiter der Beklagten mit einem Klebeband abgedichtet worden, welches aber für eine dauerhafte Abdichtung gegen Wasser nicht ausreichend sei. Deshalb sei es zwischenzeitlich auch wieder zu Nässe im Keller gekommen, die wiederum auf das fehlerhafte verlegte und unzureichend abgedichtete Schutzrohr zurückzuführen sei.

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Die Klägerin behauptet weiter, dass es durch das ständige Bewässern der Hauswand über das Schutzrohr zu einer Durchfeuchtung des Mauerwerks und einer Ausspülung der Fugen gekommen sei, was letztlich ursächlich für den Wassereintritt gewesen sei. Auch habe es hierdurch in den letzten Jahren an Ost- und Nordseite immer wieder Farbabplatzungen sowie an der Ostseite in der Waschküche Schimmel und Putzabplatzungen gegeben.

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Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, dass sie 20 Arbeitsstunden a 20,00 EUR pro Stunde zur Beseitigung der Wasserschäden aufgewendet habe. Zudem würden für die Beseitigung der Schäden an Wänden und Boden im betroffenen Keller gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma H Kosten in Höhe

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von 2.027,60 EUR (netto) erforderlich werden. Im Übrigen stünden weitere Arbeiten wie etwa die Trocknung des Mauerwerkes noch aus.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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1.    die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihrem Grundstück in X, M-Straße über das auf diesem Grundstück verlaufende der Stromversorgung ihres Hauses dienende Stromkabel und dessen Ummantelung Wasser zuzuführen;

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2.     die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.267,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 00.00.00 zu zahlen;

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3.     festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die zu Ziffer 1 genannte Wasserzuführung am ihrem Haus und auf ihrem Grundstück entstanden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Stromanschluss sei von ihr ordnungsgemäß verlegt worden. Insbesondere komme es hierdurch nicht zu einer Zuführung von Wasser an der Nordwand des Hauses der Klägerin. Das Ende des Schutzrohres sei durch eine sog. Matschspinne gegen Eindringen von Schmutz und Dreck geschützt und - auch am 00.00.00 - mit einer Densobinde abgedichtet gewesen. Dies sei ausreichend gewesen, insbesondere sei eine hermetische Abdichtung gegen das Eindringen von Wasser nicht nötig. Eine entsprechende Abdichtung sei auch bei den Arbeiten durch sie im Dezember 00 am unteren Ende des Schutzrohres wieder vorgenommen worden.

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Die Beklagte behauptet, der Wassereintritt sei vielmehr auf den Wasseraustritt im Bereich des ehemaligen Brunnenwasseranschlusses an der Nordwand des Hauses der Klägerin sowie die Hanglage des Grundstücks zurückzuführen gewesen.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, weil die Verlegung des Stromanschlusses durch sie im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits ca. 20 Jahre zurückgelegen habe.

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Das Gericht hat die Klägerin zu der Beschaffenheit des streitgegenständlichen Stromkabels nebst Ummantelung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.00 aus Seite 2 Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.00 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 00.00.00 Bezug genommen.

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Durch Beschluss vom 00.00.00 hat sich das ursprünglich angerufene Amtsgericht B für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht N verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die von ihr begehrte Unterlassung der weiteren Wasserzuführung über das von der Beklagten verlegte Stromkabel bzw. das als Ummantelung dienende Schutzrohr zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.

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Die Klägerin hat den insoweit ihr als Anspruchsinhaberin obliegenden Nachweis, dass der behauptete Wasseraustritt aus der Ummantelung ursächlich für den Wassereintritt über die Nordwand ihres Wohnhauses und in der Folge für den verursachten Wasserschaden im dort gelegenen Kellerbereich gewesen ist nicht zur nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung des Gerichts erbracht. Der Sachverständige L hat hierzu im Rahmen seines Gutachtens vielmehr mehrfach und eindeutig ausgeführt, dass nicht ein etwaiger Wasseraustritt aus der Ummantelung des Stromkabels - sei es auch infolge einer möglicherweise fehlenden Abdichtung am unteren Ende des Kabels - für den Wasserschaden im Keller ursächlich geworden sei. Vielmehr sei dieser Wassereintritt auf den am 00.00.00 noch in der Nordwand befindlichen alten Wasseranschluss für den (alten) Hausbrunnen unterhalb zweier ebenfalls noch in der Wand befindlicher Stahlrohre zurückzuführen. Hinzu kam nach den Ausführungen des Sachverständigen der infolge der Hanglage des Grundstücks bei entsprechender Wetterlage auf die Kellerwände des Hauses einwirkende Wasserdruck. Dies hat der Sachverständige überzeugend auch anhand der von ihm im schriftlichen Gutachten hierzu aufgeführten Lichtbilder mehrfach deutlich gemacht. Nach den insoweit aus Sicht des Gerichts eindeutigen Ausführungen bestand auch keine Mitursächlichkeit einer etwaigen Undichtigkeit der Abdichtung des Schutzrohres für den Wassereintritt. Auch wenn der Sachverständige sich insoweit nicht eindeutig zu der Frage gestellt hat, ob eine solche Abdichtung gegen den Wasseraustritt bei der Verlegung eines Stromkabels bzw. einer Ummantelung aus technischer Sicht überhaupt erforderlich gewesen ist (sondern nur mitgeteilt hat, dass jedenfalls das von der Beklagten verwendete Abdichtungsband hierzu nicht geeignet ist), ergab sich dies aus der mehrfachen Betonung im Rahmen des Gutachtens, dass der Wassereintritt gerade nicht auf eine solche fehlerhafte Abdichtung zurückzuführen sei (vgl. u.a. S. 8 u. 17 des Gutachtens, Bl. 251 u. 260 d.A.). Dies war auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Sachverständige letztlich auch nicht hat feststellen können, welche Beschaffenheit die Abdichtung des zur T-Straße hin befindlichen Endes des Schutzrohres gehabt hat, da dieses im Zeitpunkt der Begutachtung bereits ausgetauscht worden war. Ob danach auch dort eine Abdichtung nur dergestalt Vorgelegen hat, die den Eintritt von Wasser nicht dauerhaft verhindert - was ebenfalls von der Klägerin zu beweisen gewesen wäre - konnte danach gar nicht mehr festgestellt werden. Weitergehenden Beweisantritt hat die Klägerin insoweit auch nicht beigebracht. Des Weiteren ergab sich auch aus der vom Sachverständigen in seinem Gutachten abgedruckten Skizze zum Verlauf des Stromkabels nebst Ummantelung (S. 10 des Gutachtens), dass das untere Ende der Ummantelung gerade nicht direkt auf Höhe der Stelle der Hausdurchführung lag, durch die es letztlich zum Wassereintritt gekommen ist. Vielmehr befand sich diese infolge des kurzen bogenförmigen Verlaufs des Stromkabels ohne ein Schutzrohr im Vergleich zum Ende der Ummantelung etwas seitlich versetzt. Auch aus diesen Erwägungen heraus ergab sich anhand der Ausführungen des Sachverständigen L, dass eine Mitursächlichkeit eines etwaigen Wasserzuführung über das Schutzrohr - unabhängig davon, ob dieses ordnungsgemäß abgedichtet gewesen ist oder nicht - gerade nicht vorgelegen hat.

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Dass im Übrigen - wie von der Klägerin weiter beanstandet - der Durchmesser des Kunststoffrohres zu groß gewesen sei, so dass sich darin übermäßig Wasser hätte ansiedeln können, hat der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können. Vielmehr hat er überzeugend ausgeführt, dass die Verwendung einer entsprechenden Ummantelung auch in Gestalt des streitgegenständlichen Rohres ein übliches Vorgehen bei der Verlegung von Stromkabeln sei.

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Da es hiernach bereits an einer der Beklagten vorwerfbaren erstmaligen Begehung einer unerlaubten Handlung gegenüber der Klägerin fehlt, bestand im Übrigen auch nicht die gern. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr. Ob darüber hinaus ein etwaiger Anspruch der Klägerin wegen der von der Beklagten

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erhobenen Einrede der Verjährung gern. § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft nicht mehr durchsetzbar ist, bedarf vor diesem Hintergrund im hiesigen Verfahren keiner Entscheidung.

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Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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II.

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Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.267,64 EUR zuzüglich Zinsen besteht danach nicht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die insoweit beweisbelastete Klägerin hat - wie ausgeführt (s.o. Ziff. I.) - nicht nachweisen können, dass ein (der Beklagten anzulastender) Wasseraustritt aus der Kunststoffummantelung des Stromkabels ursächlich für den im Keller ihres Wohnhauses durch den dortigen Wassereintritt im Dezember 0000 eingetretenen Schaden gewesen ist.

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Da die Beantwortung der auf die Feststellung der Schadenshöhe bezogenen Fragen gern. lit. c)bb) u. cc) des Beweisbeschlusses vom 0000 unter die Bedingung gestellt worden war, dass der Sachverständige feststellt, dass der Wassereintritt ursächlich auf den Wasseraustritt aus der Kunststoffummantelung des Stromkabels zurückzuführen ist, der Sachverständige dies aber - wie ausgeführt - verneint hat, lagen die Voraussetzungen für die weitere Ausführung des Beweisbeschlusses nicht vor. Auf diesen Umstand sind die Parteien mit Schreiben des Gerichts vom 00.00.00 auch ausdrücklich hingewiesen worden.

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Da danach ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht bestand, stand der Klägerin auch der damit einhergehende Zinsanspruch nicht zu.

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Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

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III.

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In Ermangelung eines der Klägerin gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruches dem Grunde nach mangels (Mit-)Ursächlichkeit eines etwaigen Wasseraustritts aus dem Schutzrohr des Stromkabels für den Wassereintritt in den Keller ihres Wohnhauses (s.o. Ziff. I. u. II.) konnte sie auch die begehrte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für die Folgen einer solchen Wasserzuführung nicht verlangen. Dass es hierdurch tatsächlich zu einem Wassereintritt in das Haus der Klägerin gekommen ist, hat der Sachverständige - wie ausgeführt - nicht feststellen können.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.