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Landgericht Detmold·04 O 124/19·11.12.2019

Erstattungsanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwälte wegen Widerrufsklage abgewiesen

ZivilrechtSchadenersatzrechtAnwaltshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Rechtsschutzversicherer, verlangt von den Beklagten (Anwälten) Erstattung für die von ihr übernommenen Prozesskosten einer Widerrufsklage. Streitpunkt ist, ob die Klage offensichtlich aussichtslos war bzw. ob die Beklagten hätten von der Verfolgung abraten oder den Antrag umstellen müssen. Das Landgericht hält die Klage für nicht offensichtlich aussichtslos angesichts uneinheitlicher Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung und weist den Erstattungsanspruch ab. Eine Umstellung auf einen Leistungsantrag hätte das Ergebnis nicht geändert.

Ausgang: Klage der Rechtsschutzversicherung auf Erstattung übernommener Prozesskosten gegen die beauftragten Anwälte als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung schließt einen Schadensersatzanspruch des Versicherers aus übergegangenem Recht gegen den beauftragten Rechtsanwalt nicht aus; die Deckungszusage betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

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Der Rechtsanwalt ist nur dann verpflichtet, den Mandanten von der Rechtsverfolgung abzuraten, wenn die Klage offensichtlich erfolglos ist.

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Bei einer zu der Zeit uneinheitlichen Rechtsprechung über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen ist die Erhebung einer Klage grundsätzlich vertretbar; geringfügige sprachliche Abweichungen von einer Musterbelehrung können je nach Auslegung entscheidungserheblich sein, sodass keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vorliegt.

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Die Unterlassung, einen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzuwandeln, begründet keinen Erstattungsanspruch, wenn die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird und eine Umstellung das Ergebnis nicht verändert hätte.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 14/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer eines Herrn E und seiner Ehefrau E-K. Die Versicherten beauftragten im August 2014 die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehnsvertrages. Unter dem 30.10.2014 erteilte die Klägerin Deckungsschutz für die erste Instanz. Die Beklagten reichten Klage bei dem Landgericht Frankfurt/Main ein mit dem Antrag, festzustellen, dass der Darlehnsvertrag vom 07.02.2007 durch Widerruf der Darlehnsnehmer vom 24.07.2014 von Anfang an unwirksam gewesen sei. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11.06.2015 sowohl als unzulässig als auch unbegründet abgewiesen (Bl. 56 f. d. A.). Das Landgericht war u. a. der Auffassung, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei und dass die Widerrrufsbelehrung der Bank gegenüber der damals geltenden Musterbelehrung nur grammatikalische Veränderungen ohne eine inhaltliche Abweichung beinhalte. Die Versicherungsnehmer der Klägerin legten gegen diese  Entscheidung keine Berufung ein.

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Die Klägerin trägt vor, die Klage vor dem Landgericht Frankfurt/Main sei aussichtslos gewesen. Darauf hätten die Beklagten die Versicherungsnehmer hinweisen müssen. Außerdem hätten es die Beklagten versäumt, trotz Hinweis des Landgerichts die Klage von einem Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen.

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Die Klägerin begehrt Erstattung der übernommenen Prozesskosten abzgl. der Selbstbeteiligung und der Kosten für eine anwaltliche Beratung und beantragt,

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       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13349,48 Euro

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       mit Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts-

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       hängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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      die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, die Klägerin habe den Rechtsstreit der Versicherten selbst geprüft und nicht für aussichtslos gehalten. Er sei dies auch nicht gewesen. Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Feststellungsklage sei im Termin bei dem Landgericht Frankfurt/Main nicht erfolgt und auch nicht im Protokoll festgehalten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gegen die Beklagten zu.

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Zwar steht die Deckungszusage der Klägerin als solche einem Anspruch nicht entgegen. Sie ist zwar als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, betrifft aber nur das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer und entlastet nicht den beauftragten Anwalt von eventuellen Schadenersatzforderungen.

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Es stellt sich jedoch als widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Rechtsschutzversicherer, der selbst die Rechtslage vor Erteilung der Deckungszusage geprüft hat, sich mit dem Einwand der offensichtlichen Unbegründetheit der Klage schadlos halten will. Zwar kann von der Rechtsschutzversicherung keine derart umfassende und sorgfältige Prüfung der Rechtslage erwartet werden wie von einem Rechtsanwalt. Andererseits muss jedoch ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht genügen, damit der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt wird, einen entsprechenden Prozess zu führen. Nur bei einer offensichtlichen Erfolglosigkeit wäre der Anwalt gehalten, dem Mandanten von der Rechtsverfolgung abzuraten.

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Eine solche offensichtliche Erfolglosigkeit lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Es ist gerichtsbekannt, dass zur damaligen Zeit eine Vielzahl von Prozessen geführt wurden, in denen es um den (verspäteten) Widerruf älterer Darlehnsverträge wegen einer angeblich unzureichenden Widerrufsbelehrung ging. Die Entscheidungen der Instanz-Gerichte waren zum Teil sehr unterschiedlich. Es wurde auch die Ansicht vertreten, dass auch schon eine geringfügige Abweichung von der Musterbelehrung genüge, um der Bank eine Berufung auf das Muster zu versagen. Wo die Grenze zu einer möglicherweise unerheblichen sprachlichen oder grammatikalischen Abweichung zu setzen war, ließ sich nicht allgemein bestimmen. Dementsprechend hat auch die Beklagte zu 2.) im Termin nachvollziehbar angegeben, dass man die Mandanten darauf hingewiesen habe, dass es hier unterschiedliche Entscheidungen gebe und man nicht sagen könne, was im vorliegenden Fall herauskomme. Wenn man allerdings gar nichts unternehme, würden eventuelle Ansprüche verloren gehen. Im Fall der Versicherungsnehmer der Klägerin bestand die Abweichung von der Musterbelehrung darin, dass es dort hieß: „Sie können Ihre Vertragserklärung (widerrufen)“, während der von der Bank gewählte Text dahin lautete: „ich kann/wir können meine/unsere Vertragserklärung (widerrufen).“ Es liegt somit ein Perspektivwechsel von der Anrede („Sie“),  zu der Ich-Form vor. Das Landgericht Frankfurt/Main hat diese Abweichung als unerheblich angesehen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass man bei einer strengeren und förmlicheren Betrachtungsweise auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Von daher erscheint die Erhebung der Klage zumindest als vertretbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin als große Rechtsschutzversicherung die Problematik der Widerrufsfälle bekannt gewesen sein dürfte, so dass sie auch zu einer eigenen Beurteilung in der Lage war. Sie selbst scheint jedoch ebenfalls keine offensichtliche Aussichtslosigkeit gesehen zu haben.

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Hinsichtlich der Umstellung des Feststellungsantrages kann dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis durch das Landgericht Frankfurt/Main im Termin erfolgt ist. Die Klage ist jedenfalls auch aus sachlichen Gründen abgewiesen worden, so dass sich auch bei einer Umstellung auf einen Leistungsantrag kein anderes Ergebnis ergeben hätte.

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Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO.