Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung bei Pfändung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Pfändung vom 24.11.2021 ein. Streitgegenstand sind die Identität des Gläubigers, die Vertretung durch die Gerichtsvollzieherin und die Prüfung einer Gegenforderung. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Die Identität richtet sich nach dem Titel, die Gerichtsvollzieherin durfte als Vertreterin handeln und ist nicht zur Entscheidung über Gegenforderungen berufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Pfändung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Identität des Antragstellers in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach dem im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubiger; bloße Adressänderung oder Wechsel des Bevollmächtigten ändert die Identität nicht.
Die Zustellung und Durchführung der Zwangsvollstreckung durch eine Gerichtsvollzieherin als Vertreterin des verhinderten Obergerichtsvollziehers ist zulässig und begründet für sich keine Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme.
Die Gerichtsvollzieherin ist im Rahmen der Pfändung nicht dazu berufen, über vom Schuldner geltend gemachte Gegenforderungen in der Hauptsache zu entscheiden; der Schuldner muss gegebenenfalls selbst einen Titel gegen den Gläubiger erwirken.
Bei mehreren Schuldnern steht dem Gläubiger die freie Entscheidung zu, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt; eine Pfändung nur gegen einen der Schuldner rechtfertigt deshalb keinen Erfolg der Erinnerung, sofern keine sonstigen Mängel der Vollstreckung vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 15 M 7/22
Bundesgerichtshof, 7. Zivilsenat - VII ZB 15/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.01. 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 05.01. 2022 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die gem. § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen die am 24.11. 2021 durchgeführte Pfändung zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens noch Folgendes ausgeführt:
1.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren konnte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von Herrn B, C-Straße, in D als Gläubiger betrieben werden. Maßgeblich ist die Identität des Antragstellers mit dem aus dem Titel ersichtlichen Gläubiger. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Zwangsvollstreckung von einer anderen Person als dem durch den Titel ausgewiesenen Gläubiger betrieben wird. Eine veränderte Anschrift oder ein Wechsel des Bevollmächtigten führt nicht zu einer anderen Identität des Gläubigers. Die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme des Schuldners besteht im Hinblick auf § 815 Abs. 3 ZPO nicht.
2.
Die Zwangsvollstreckung wurde durch die zuständige Gerichtsvollzieherin durchgeführt. Wie sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin E vom 23.12. 2021 ergibt, ist diese als Vertreterin des verhinderten Obergerichtsvollziehers F tätig geworden.
3.
Zu einer Prüfung der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenforderung war die Gerichtsvollzieherin nicht berufen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Schuldner insoweit nur die Möglichkeit, seinerseits einen Titel gegen den Gläubiger zu erwirken und aus diesem gegebenenfalls ebenfalls die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
4.
Nicht zu beanstanden ist, wenn der Gläubiger nur gegen den Beschwerdeführer, nicht gegen dessen Ehefrau, die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Entscheidung, welchen von mehreren Schuldnern er in Anspruch nehmen will, steht allein dem Gläubiger zu.
5.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben datierend vom 27.01. 2022, bei dem Beschwerdegericht eingegangen am 24. März 2022, betreffen zum Teil nicht die Pfändung vom 24.11. 2021 (Ziffer 1 des Schreibens). Soweit unter Ziffer 2 ausgeführt wird, dass die Gerichtsvollzieherin vermerkt habe, der Schuldner werde nicht anwaltlich vertreten, hat der Beschwerdeführer bereits nicht geltend gemacht, dass dieser Vermerk falsch ist.
Da mithin aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers begründete Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht ersichtlich sind, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.