Themis
Anmelden
Landgericht Detmold·03 T 255/19·08.07.2021

Beschwerde gegen Abschiebehaft: Unzulässiger Haftantrag wegen fehlender Dauerbegründung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtDublin-III-VO/ÜberstellungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vertrauensperson des Betroffenen wurde festgestellt, dass die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebehaft (15.8.–9.9.2019) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Kernfrage war, ob der Haftantrag nach § 417 FamFG die Erforderlichkeit und die kürzest mögliche Haftdauer hinreichend darlegte. Das Landgericht befand den Antrag für unzulässig, da die Behörde die konkrete Notwendigkeitsdauer nicht plausibel begründete und die Mängel nicht prospektiv geheilt wurden. Die Beschwerde wird stattgegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Abschiebehaft in Bezug auf die vollzogene Haftzeit als begründet erkannt; Haftanordnung wegen unzulässigen Haftantrags aufgehoben bzw. Rechtsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 417 FamFG ist unzulässig, wenn er nicht die zweifelsfreie Ausreisepflicht, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer hinreichend darlegt.

2

Zur Begründung der erforderlichen Haftdauer muss die Behörde konkret und plausibel darlegen, welche zeitlichen Abläufe bei der Vorbereitung der Abschiebung (z. B. Ersuchen an zuständige Behörden, Flugbuchung, Organisation der Zuführung) erfahrungsgemäß zu erwarten sind und warum eine kürzere Haftdauer nicht ausreicht; pauschale Hinweise auf eine allgemein zu erwartende Höchstdauer genügen nicht.

3

Mängel des Haftantrags können nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden; eine nachträgliche Ergänzung der Begründung ist nur wirksam, wenn die fehlenden Angaben vor Erlass der Entscheidung ergänzt werden oder der Betroffene zu den ergänzenden Ausführungen persönlich angehört wird.

4

Eine gegen eine vollstreckte Freiheitsentziehung gerichtete Beschwerde ist auch nach Entlassung des Betroffenen als Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthaft, da ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverletzung wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs besteht.

Relevante Normen
§ FamFG § 417 Abs. 2 S. 1 Nr. 4§ 80 Abs. 5 VwGO§ 415-417 FamFG i. V. m. § 28 Abs. 2 Dublin-III-VO§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG§ 62 Abs. 1 FamFG§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 23 XIV (B) 255/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts D vom 30. Juli 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit auf dessen Grundlage die Haft vom 15. August 2019 bis zum 9. September 2019 tatsächlich vollzogen worden ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in beiden Instanzen werden dem Kreis L auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene – ein nigerianischer Staatsangehöriger – reiste erstmals am 11. Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 1. Juni 2016 einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte.

4

Dieser wurde unter dem 1. September 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung nach Italien im Rahmen der Dublin-III-VO angeordnet. Nachdem eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage zurückgewiesen wurde, wurde der Betroffene am 7. Juni 2017 nach Italien überstellt.

5

Am 10. April 2018 reiste der Betroffene indes erneut unerlaubt nach Deutschland ein, wo er am 10. Juli 2018 einen Asylfolgeantrag stellte. Auch dieser wurde durch das BAMF als unzulässig abgelehnt und die Rücküberstellung nach Italien abermals angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene am 17. August 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Münster ein und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem zunächst unter dem 24. August 2018 stattgegeben wurde. Am 17. Mai 2019 änderte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung vom 24. August 2018 ab und lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.

6

In der Folge unternahm der Kreis Bemühungen, den Betroffenen nach Italien zu überstellen. Eine Rücküberstellung am 29. Juli 2019 scheiterte daran, dass der Betroffene sich gegen die Maßnahme heftig wehrte. Der Betroffene versuchte mehrfach, sich selbst Verletzungen zuzufügen, und erklärte, dass er sich lieber umbringen wolle, als nach Italien zurückzukehren.

7

Nachdem die Rücküberstellung folglich als gescheitert betrachtet werden musste, wurde der Betroffene in Gewahrsam genommen. Der Antragsteller stellte noch am gleichen Tage – dem 29. Juli 2019 – den Antrag, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 9. September 2019 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen.

8

Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht D am 29. Juli 2019 nahm der Antragsteller den Antrag zunächst zurück, weil sich während der Anhörung Anhaltspunkte dafür ergaben, dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht M anhängig sein könnte. Unter dem gleichen Tage stellte die Behörde ihren Antrag jedoch inhaltsgleich erneut, da der Antragsrücknahme ein Missverständnis zugrunde gelegen habe und das beim Verwaltungsgericht M anhängige Verfahren ohne Einfluss auf die beantragte Abschiebehaft sei.

9

Nach erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht D durch Beschluss vom 30. Juli 2019 dem Antrag des Kreises entsprochen, nach §§ 415-417 FamFG i. V. m. § 28 Abs. 2 Dublin-III-VO die Höchstdauer der Haft bis zum 9. September 2019 bestimmt sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

10

In der Folge hat der Beschwerdeführer als Vertrauensperson des Betroffenen am 15. August 2019 die Aufhebung der Haft und für den Fall der Haftentlassung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Haftaufhebung beantragt. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht D am 16. Oktober 2019 zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer am 10. November 2019 Beschwerde eingelegt hat. Dieser hat das Amtsgericht D nicht abgeholfen (Beschluss vom 27. November 2019), sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

12

II.

13

Die Beschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache nach §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG statthaft. Sie sind auch nach Entlassung des Betroffenen aus der Haft als Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG weiter zulässig. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung ergibt sich jeweils daraus, dass die Freiheitsentziehung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt.

14

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet, weil die Rüge, dass dem Haftaufhebungsantrag wegen unzulässiger Haftanordnung hätte stattgegeben werden müssen, im Ergebnis begründet ist.

15

Es liegt kein zulässiger Haftantrag vor. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10).

16

1.

17

Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Antragstellers vom 29. Juli 2019 nicht. Er wird der Voraussetzung einer Darlegung der erforderlichen Dauer der Haftanordnung nicht gerecht, weil keine nachvollziehbare Begründung dafür angegeben wird, weshalb eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte.

18

Die Behörde hätte darlegen müssen, welchen zeitlichen Rahmen die erforderlichen Verfahrensschritte (Abschiebungsersuchen an das zuständige Landeskriminalamt, Flugbuchung, Organisation der Zuführung der Betroffenen zum Flughafen) für die Vorbereitung einer Zurückschiebung erfahrungsgemäß beanspruchen, um plausibel zu begründen, warum der beantragte Zeitraum im konkreten Fall der kürzest möglichen Haftdauer entspricht (BGH Beschl. v. 22.11.2018 – V ZB 54/18, BeckRS 2018, 34134 Rn. 8, beck-online).

19

Dies ist vorliegend nicht plausibel erfolgt. Bereits die Einleitung zur Begründung der notwendigen Haftdauer lässt darauf schließen, dass die Behörde nicht von dem richtigen Beurteilungsmaßstab ausgeht. Soweit sie nämlich ausführt, dass „ein erneuter Flugtermin innerhalb der beantragten sechs Wochen auf jeden Fall möglich“ sein werde, übersieht sie, dass dies nur die allgemein zu erwartende Höchstdauer für eine Flugabschiebung nach Italien beschreibt. Die Angabe einer Höchstdauer kann aber die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die - vorsorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (BGH Beschl. v. 22.11.2018 – V ZB 54/18). Der Zusatz, dass in Haftfällen auch geschaut werde, „dass ein möglichst zeitnaher Termin gefunden werden“ könne, bestätigt, dass es sich auch aus Sicht der Behörde bei der beantragten Haftdauer gerade nicht um die kürzest mögliche Haft handelt.

20

Die Haftdauer von sechs Wochen ist auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst versteht, zumal der Pass des Betroffenen vorlag und die Flugabschiebung in ein europäisches Land erfolgen sollte.

21

Insoweit rechnet die Person des Vertrauens des Betroffenen nachvollziehbar vor, dass – wenn die Ankündigung an die italienischen Behörden neun Werktage betrage – dies bis zum 7. August 2019 habe geschehen können. Wenn eine behördeninterne Planung weitere 1-2 Werktage in Anspruch nehme, sei eine Abschiebung am 9. August 2019 möglich gewesen. Da dieses Datum innerhalb der Sperrfrist Italiens liegt, hätte eine Abschiebung des Betroffenen nach den Berechnungen des Kreises ab dem 24. August 2019 stattfinden können. Eine Erläuterung dazu, weshalb der Betroffene noch circa 2,5 weitere Wochen inhaftiert bleiben musste, fehlt gänzlich.

22

2.

23

Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden.

24

Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (BGH Beschl. v. 22.11.2018 – V ZB 54/18).

25

Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat ihren Antrag weder schriftlich noch mündlich um die fehlenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft ergänzt; jedenfalls ergibt sich ein solches nicht aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgericht D vom 30.07.2019.

26

Zwar hat die Haftrichterin in ihrer Entscheidung weitere Ausführungen zur notwendigen Haftdauer getätigt und zusätzlich zu den Angaben der Behörde darauf hingewiesen, dass für den Betroffenen auch eine Sicherheitsbegleitung zu organisieren sei. Auch dies erklärt jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Zurückschiebung nicht bereits am 24. August 2019 oder jedenfalls vor dem 9. September 2019 hätte stattfinden können.

27

Die ergänzenden – detaillierten und in jeder Hinsicht plausiblen und überzeugenden – Angaben des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2019, wonach sich vor der „Sperrzeit“ der italienischen Behörden einige Überstellungsfälle „angesammelt“ hätten, die von den italienischen Behörden nur sukzessive übernommen würden, wobei das Datum der Überstellung von der Antragstellerin nur im geringen Umfang beeinflussbar sei, kann keine Berücksichtigung mehr finden. Denn Mängel eines Haftantrags können nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und setzen zwingend voraus, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (BGH Beschl. v. 22.11.2018 – V ZB 54/18).

28

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 61 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.