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Landgericht Detmold·03 T 155/20·03.01.2023

Verwerfung wiederholter Anhörungsrügen und Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob mehrfach Anhörungsrügen sowie Ablehnungsgesuche gegen die erkennende Richterin und beantragte die Aufhebung vorangegangener Beschlüsse. Das Landgericht verwirft die erneuten Anhörungsrügen als unstatthaft und lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu. Zur Begründung betont das Gericht die Unanfechtbarkeit der Rückweisungsentscheidung nach § 321a ZPO und die Grenze einmaliger Überprüfungen zugunsten der Rechtssicherheit.

Ausgang: Wiederholte Anhörungsrügen als unstatthaft verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweist, ist nach § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar; gegen ihn steht keine weitere Anhörungsrüge offen.

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Die Anhörungsrüge gewährt nur eine einmalige gerichtliche Überprüfung einer behaupteten Gehörsverletzung durch das die Verletzung begegangene Gericht; eine fortlaufende Wiederholung ist unzulässig.

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Das Verfahren gilt als beendet, wenn das Gericht nach Prüfung der Anhörungsrüge eine Selbstkorrektur ablehnt; weitere Wiederaufnahmeanträge desselben Inhalts sind ausgeschlossen, allenfalls bleibt der Rechtsweg der Verfassungsbeschwerde.

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Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus; fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde zu versagen.

Relevante Normen
§ ZPO § 882 c§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 321a ZPO§ 321a Abs. 4 S. 4 ZPO§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 22 M 264/20

Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat - I ZA 2/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Die wiederholten Anhörungsrügen der Schuldnerin vom 13.05.2022 und 22.07.2022 werden als unstatthaft verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

                                                      I.

3

Durch Beschluss vom 25.02.2021, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, ist die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 08.05.2022 (22 M 264/20) zurückgewiesen worden. Gegen den ihr am 02.03.2021 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 12.03.2021, eingegangen beim Landgericht Detmold am 16.03.2021, Anhörungsrüge "insbesondere wegen Nichtaufklärung des fortlaufend dargelegten Missbrauchs der formalen Rechtsposition durch den Beschwerdegegner" erhoben. Zugleich hat sie die erkennende Einzelrichterin mit Schreiben vom 12.03.2021 und 15.06.2021 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Ablehnungsgesuche sind durch Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 18.10.2021 als unbegründet erklärt worden; die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Hiergegen hat die Schuldnerin am 26.10.2021 Anhörungsrüge erhoben sowie am 26.10.2021, 03.12.2021 und 30.2.2021 weitere Ablehnungsgesuche gegen die erkennende Einzelrichterin angebracht. Durch Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 09.05.2022 ist die Anhörungsrüge vom 26.10.2021 zurückgewiesen worden; die weiteren Ablehnungsgesuche sind als unzulässig verworfen worden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Durch weiteren Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer vom 11.05.2022, auf dessen Gründe  verwiesen wird, ist die Anhörungsrüge der Schuldnerin vom 12.03.2021 gegen den Beschluss vom 25.02.2021 zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 13.05.2022 und 23.05.2022 hat die Schuldnerin erneut Gehörsrüge erhoben und u.a. die Aufhebung der Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 09.05.2022 und 11.05.2022 sowie des Amtsgerichts Detmold vom 08.05.2020 verlangt. Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2022 hat sie beantragt, über die vorgenannten weiteren Gehörsrügen zu entscheiden und die Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

4

                                                        II.

5

1.

6

Die wiederholten Anhörungsrügen vom 13.05.2022 und 23.05.2022 sind unzulässig.

7

Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar. Gegen diesen Beschluss steht auch keine weitere Anhörungsrüge offen (vgl. BayVerfGH. v. 19.10.2010 - 10 AZN 618/14 [A], NJW-RR 2011, 430; BGH, Beschluss v. 10.02.2012 - V ZR 8/10, zit. nach juris; KG Berlin, Beschluss v. 07.08.2017 - 25 WF 20/17, MDR 2017, 1262 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., §321a Rn. 17a m.w.N.; vgl. auch Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 80. Aufl., § 321a Rn. 62). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks. 14/4722, 156) und den Vorgaben des BVerfG (vgl. BVerfG v. 30.04.2003  - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff. [408 ff.] = MDR 2003, 886) entsprechend gewährleistet die Anhörungsrüge bei einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht selbst, das die behauptete Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Diese Überprüfungsmöglichkeiten sollten jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (vgl. BayVerfGH, a.a.O., NJW-RR 2011, 430; BGH, Beschluss v. 10.02.2012, a.a.O.). Auch soweit die Schuldnerin geltend macht, dass das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler begangen habe, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtsweges (vgl. BVerfG v. 30.04.2003, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss v. 07.08.2017, a.a.O.). Gegen den Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen worden ist, steht allenfalls die Verfassungsbeschwerde offen (vgl. BayVerfGH v. 19.10.2010, a.a.O.).

8

2.

9

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO).