Gehörsrüge und wiederholte Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob eine Gegenvorstellung und eine Gehörsrüge sowie mehrere Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin des Landgerichts wegen angeblicher Befangenheit. Die Gegenvorstellung gegen die zurückweisende Ablehnungsentscheidung war unzulässig und wurde als Gehörsrüge nach §321a ZPO behandelt. Die Gehörsrüge wurde in der Sache zurückgewiesen; weitere Ablehnungsgesuche wurden als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Gehörsrüge in der Sache zurückgewiesen; weitere Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist unzulässig, da die zurückweisende Entscheidung gemäß § 318 ZPO bindend ist.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn substantiiert vorgetragen wird, welche entscheidungserheblichen Einwendungen das Gericht übergangen hat.
Wiederholte Ablehnungsgesuche, die lediglich bereits zurückgewiesene Gründe wiederholen, sind unzulässig; neue Ablehnungsgründe können nicht entstehen, solange die abgelehnte Richterin nicht erneut tätig geworden ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus (§ 574 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 22 M 264/20
Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat - I ZA 6/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die Rüge der Schuldnerin vom 26.10.2021 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die weiteren gegen die Präsidentin des Landgerichts B gerichteten Ablehnungsgesuche der Schuldnerin vom 26.10.2021, 03.12.2021 und 30.12.2021 werden als unzulässig verworfen.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Ziffer 2 des Schriftsatzes der Schuldnerin vom 26.10.2021 ist zwar ausdrücklich als „Gegenvorstellung“ gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs betreffend die Präsidentin des Landgerichts B im Beschluss der Kammer vom 18.10.2021 bezeichnet. Eine Gegenvorstellung gegen eine zurückweisende Ablehnungsentscheidung ist indes unzulässig, da diese Entscheidung bindend ist (§ 318 ZPO; vgl. BGH, WM 2018, 2144).
Da die Schuldnerin diese „Gegenvorstellung“ aber im Weiteren damit begründet, ihr Vorbringen, die abgelehnte Richterin sei wegen Mitwirkung an einem früheren Rechtsstreit von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, legt die Kammer die unzulässige Gegenvorstellung als Rüge der Schuldnerin wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 321a ZPO gegen den Kammerbeschluss vom 18.10.2021 aus.
Die Gehörsrüge ist in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 321a Abs. 2 ZPO eingelegt worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Schuldnerin stützt ihre Gehörsrüge ersichtlich darauf, dass die Kammer im Beschluss vom 18.10.2021 nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass die abgelehnte Richterin in dem Verfahren 1 O 7 / 03 mitgewirkt habe und daher nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen sei. Mit diesem Einwand hat sich die Kammer im Beschluss vom 18.10.2021 eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchem Grund diese Ansicht nicht zutreffend ist und auch die Befassung der abgelehnten Richterin mit dem vorherigen Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer bei ihrer Beschlussfassung den Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte, sind darüber hinausgehend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.
Soweit die Schuldnerin darüber hinausgehend in ihren Schriftsätzen vom 26.10.2021, 03.12.2021 und 30.12.2021 die Präsidentin des Landgerichts B erneut und wiederholt wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt, sind diese Ablehnungsgesuche unzulässig. Auch insoweit stützt die Schuldnerin ihre erneuten Ablehnungsgesuche auf die Mitwirkung der abgelehnten Richterin in dem vorzitierten Zivilprozess aus dem Jahr 2003. Sie wiederholt damit lediglich den schon im Beschluss vom 18.10.2021 zurückgewiesenen Ablehnungsgrund, sodass die weitergehenden Ablehnungsgesuche unzulässig sind (vgl. insoweit Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rn. 14 m. w. N.).
Neue Ablehnungsgründe können nach dem ersten Ablehnungsgesuch der Schuldnerin vom 12.03.2021 nicht mehr entstanden sein, da die abgelehnte Präsidentin des Landgerichts B seitdem in der Sache nicht mehr tätig geworden ist.
3.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO).