Architektenhaftung: Keine verbindliche Baukostenobergrenze und Schadensersatz wegen Kostenüberschreitung
KI-Zusammenfassung
Der Bauherr verlangte vom Architekten Schadensersatz wegen Überschreitung einer behaupteten Baukostenobergrenze bei einem Holzhausbauvorhaben. Das LG Detmold wies die Klage ab, weil eine starre, verbindliche Kostenobergrenze weder vertraglich feststellbar noch bewiesen sei; maßgeblich sei nur ein Kostenrahmen mit Toleranzspielraum. Zudem sei der geltend gemachte Schaden nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen stünden etwaigen Ansprüchen weitgehend Verjährungseinreden entgegen.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen behaupteter Kostenobergrenzen-Überschreitung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beauftragung eines Architekten mit Vollarchitektur (Leistungsphasen 1–9 HOAI) wird nicht vermutet; der konkrete Leistungsumfang ist aus den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.
Die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze bedarf der Darlegung und des Beweises durch den Bauherrn; fehlt es daran, ist regelmäßig nur von einem Kostenrahmen auszugehen.
Bei Überschreitung eines bloßen Kostenrahmens ist ein einzelfallabhängiger Toleranzrahmen zu berücksichtigen, der sich nach dem Stadium und dem Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung richtet.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Kostenüberschreitung genügt nicht der Vergleich von Soll- und Ist-Kosten; der Bauherr muss substantiiert darlegen, welche realistisch zu erwartenden Kosten angefallen wären und dass er bei rechtzeitiger Aufklärung kostenvermeidende Maßnahmen ergriffen hätte.
Ansprüche gegen den Architekten wegen Bausummenüberschreitung verjähren grundsätzlich in fünf Jahren; bei fehlender ausdrücklicher Abnahme beginnt die Verjährung, sobald feststeht, dass der Architektenvertrag nicht mehr erfüllt wird (Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 17 U 75/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Jahr 2009 erteilte der Kläger dem Beklagten mündlich einen Auftrag über Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Einfamilienhauses B Str. 27 in C. Dem Auftrag lag die HOAI in der Fassung aus dem Jahre 2002 zugrunde. Im Übrigen sind die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt und Umfang des Architektenvertrages zwischen den Parteien streitig.
Bei dem Bauvorhaben des Klägers handelte es sich um teilweise vorgeplantes und vorgefertigtes Holzhaus der Firma D aus Finnland. Die Planung des Designs des Holzhauses stammte von einem finnischen Architekten im Auftrag der finnischen Firma. Im Zeitpunkt des ersten Kontaktes der Parteien lagen der endgültige Entwurf sowie der Kaufpreis des zu liefernden Holzhauses noch nicht vor. Auch war das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte, noch nicht vorhanden. Der Kläger hatte zwei Grundstücke in die engere Auswahl genommen.
Seine Tätigkeiten rechnete der Beklagte mit Rechnungen vom 01.05.2009 vom 13.07.2009, vom 25.09.2009, vom 06.11.2009 sowie vom 14.12.2009 dem Kläger gegenüber ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Rechnungen (Bl. 194 – 198, Bl. 91 d. A.) Bezug genommen.
Auf die Rechnung vom 14.12.2009 leistete der Kläger keine Zahlung. Der Beklagte mahnte den Ausgleich der Zahlung mit Schreiben vom 04.01.2010 sowie mit Schreiben vom 15.01.2010 (Bl. 92, 93 d. A.) an.
Am 04.02.2010 setzte der Kläger die am Bau tätigen Handwerker davon in Kenntnis, dass der Beklagte mit sofortiger Wirkung nicht mehr für ihn als Architekt tätig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die EMail vom 04.02.2010 (Bl. 23 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.03.2010 kündigte der Kläger den Architektenvertrag fristlos. Zur Begründung führte er ein massiv zerstörtes Vertrauensverhältnis an.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bis zum 10.07.2013 anzuerkennen.
Der Kläger behauptet, bereits bei dem ersten Gespräch zwischen den Parteien im Februar 2009 sei ausführlich über die Finanzierung des Bauvorhabens gesprochen worden. Er habe ausdrücklich bereits bei dem ersten Gespräch ein von dem Beklagten unbedingt zu beachtendes Kostenlimit in Höhe von maximal 339.924,00 € angegeben. Dieser Betrag habe sich zusammengesetzt aus der Baufinanzierung des Klägers über insgesamt 310.000,00 € (160.000,00 € Baudarlehen, 100.000,00 € KfW-Wohnungseigentumsprogramm, 50.000,00 € KfW-energieeffizientes Bauen) und Eigenmitteln in Höhe von 29.924,00 €. Für den Kläger sei die Einhaltung dieser Baukostenobergrenze von größter Wichtigkeit gewesen. Der Beklagte habe bereits bei dem ersten Gespräch erklärt, dass er die finanzielle Obergrenze des Klägers einhalten werde. Am 22.04.2009 hätte nach Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der finnischen Holzhausfirma der endgültige Entwurf des Holzhauses sowie der endgültige Kaufpreis des Holzhauses von 100.767,00 € festgestanden. Im Mai/Juni 2009 habe der Beklagte in der Phase der Baukostenaufstellung immer wieder versichert, dass man unterhalb der Baukostenobergrenze bleiben werde. Dies habe er anlässlich einer Geburtstagsfeier am 15.09.2009 ebenfalls noch einmal bekräftigt. In der Folgezeit seien die Baukosten jedoch explodiert. Die tatsächlichen Baukosten hätten 392.450,00 € betragen. Der Beklagte habe damit die Baukostenobergrenze erheblich überschritten. Er habe den Kläger aber nicht so rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass dieser die Kostenüberschreitung anderweitig hätte auffangen können. Der Kläger habe vielmehr erst davon erfahren, als die Mehrkosten bereits entstanden gewesen seien. Der Kläger habe dies dem Beklagten gegenüber auch mehrfach gerügt.
Der Kläger behauptet weiter, ab April 2010 sei der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, sondern habe seine Tätigkeiten abrupt eingestellt. Auch die Baukostenüberschreitung habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert gehabt, was dann letztlich auch Grund für die fristlose Kündigung gewesen sei. In der Folgezeit habe der Beklagte u. a. die Herausgabe der für den Bauverlauf und die Kostenkontrolle erforderlichen Unterlagen (Bautagebuch) verweigert und dadurch auch den Baufortschritt verhindert. Trotz erheblicher Eigenleistung und Einsparungen von Seiten des Klägers habe sich eine Kostenüberschreitung von mindestens 52.526,00 € nicht vermeiden lassen. Der Wert des bebauten Grundstücks liege maximal bei einem Betrag von 339.924,00 €.
Der Kläger ist der Ansicht, die Baukostenüberschreitung stelle eine erhebliche Verletzung einer Hauptleistungspflicht des Beklagten dar.
Nachdem der Kläger zunächst mit Klage vom 11.12.2017, bei Gericht eingegangen am 12.12.2017, beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 21.254,00 € zu verurteilen, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 06.04.2018, bei Gericht eingegangen am 08.04.2018, erweitert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 52.526,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er sei erst im Rahmen eins Termins am 23.04.2009 mündlich von dem Kläger mit der Durchführung von Architektenleistungen beauftragt worden. In dem Erstgespräch vom 06.02.2009 sei es ausschließlich um die persönliche Vorstellung der Parteien und eine grobe Vorstellung des Bauvorhabens gegangen. Von einer unbedingten Einhaltung einer verbindlichen Baukostenobergrenze sei nicht die Rede gewesen, da wesentliche Faktoren wie Grundstücks- und Hauskaufpreis noch nicht festgestanden hätten. Erst unter dem 21.05.2009 habe der Kläger erstmals eine eigene Kalkulation erstellt. Das verbindliche Angebot der finnischen Holzhausfirma über einen Betrag in Höhe von 100.767,00 € stamme sogar erst vom 10.06.2009. Auch bei der Beauftragung am 23.04.2009 sei nicht die Rede von einer exakten verbindlichen Baukostenobergrenze gewesen. Vielmehr hätten anrechenbare Kosten in Höhe von 200.000,00 € im Raum gestanden. Eine verbindliche Baukostenober-grenze sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Selbst wenn ein Baukosten-rahmen vereinbart worden sein sollte, liege die nach dem Vortrag des Klägers vorhandene Baukostenüberschreitung innerhalb der Toleranzgrenzen von 15 – 35 %. Zudem habe die fristlose Kündigung des Architektenvertrages die Verjährungsfrist in Gang gesetzt, so dass die etwaige Forderung des Klägers bereits verjährt sei.
Weiter ist der Beklagte der Ansicht, dadurch dass der Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2011 in dem Verfahren X C 188/10 vor dem AG E, in dem der Beklagte von ihm für das Bauvorhaben verauslagte Materiallieferungen von dem Kläger ersetzt verlangte, bereits einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.856,17 € gegenüber dem Beklagten gerichtlich geltend gemacht habe, sei über diesen Teil der Klageforderung bereits rechtkräftig entschieden worden und die Klage daher insoweit unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, es sei eine verbindliche Baukostenobergrenze vereinbart worden durch Vernehmung der Zeugen F, G, H, I, J und K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2019 (Bl. 187 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Akte X C 188/10 AG E (X S 193/17 LG E) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Soweit der Beklagte der Ansicht ist, die Klage sei teilweise unzulässig, weil der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 03.02.2011 in dem Verfahren X C 188/10 vor dem AG E (X S 193/10 LG E) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.856,17 € gerichtlich geltend gemacht habe, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Verfahren ist durch gerichtlichen Vergleich vom 06.03.2011 beendet worden. In diesem Vergleich ist keine Regelung über die von dem damaligen Beklagten und jetzigen Kläger zur Aufrechnung gestellten Forderungen getroffen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich vom 06.03.2013 (Bl. 273 f d. Beiakte) verwiesen. Da eine Entscheidung über die geltend gemachten Gegenansprüche des Klägers nicht getroffen worden ist, ist er nicht gehindert, diese erneut geltend zu machen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 3, 636, 280 BGB gegen den Beklagten zu.
Insofern vermag die Kammer schon eine Pflichtverletzung des Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.
Unstreitig beauftragte der Kläger den Beklagten mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit seinem Bauvorhaben B Straße 27 in C. Der Vortrag der Parteien zum Inhalt und Umfang des Architektenvertrages ist dagegen vage geblieben.
Grundsätzlich besteht keine allgemeine Vermutung und auch kein erster Anschein dafür, dass ein Architekt mit der sogenannten Vollarchitektur beauftragt wird. Rückschlüsse über den Auftragsinhalt können nur aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles gezogen werden (Werner/Pastor-Werner, Der Bauprozess, 16. Auflage, Randnummer 838 m.w.N.).
Die Kammer vermag unter der damit gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles nicht davon auszugehen, dass der Beklagte mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gem. § 34 HOAI beauftragt worden ist.
Vielmehr sprechen die Umstände des Falls gegen die Beauftragung einer Vollarchitektur. Dies folgt letztlich schon aus dem Vortrag des Klägers. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.09.2018 ausgeführt, dass die Planung des Designs des Holzhauses von einem finnischen Architekten im Auftrag der finnischen Firma D durchgeführt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2018 (Bl. 129 d. A.) Bezug genommen.
Dies ergibt sich letztlich auch aus der umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem finnischen Architekten zwischen Februar 2009 und April 2009, in der es um die Planung des Holzhauses geht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B8 (Bl. 147 ff. d. A.) Bezug genommen.
Damit geht die Kammer zunächst davon aus, dass jedenfalls die Leistungsphase 3 gemäß § 34 HOAI (Entwurfsplanung) nicht dem Beklagten oblag.
Im Hinblick auf die Leistungsphasen 1, 2 und 4 gemäß § 34 HOAI geht die Kammer demgegenüber davon aus, dass der Beklagte zumindest teilweise mit der Erbringung der Leistungen dieser Leistungsphasen beauftragt worden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte mit Rechnung vom 01.05.2009 für „Beratung und Beteiligung an den Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI“ einen Pauschalbetrag i. H. v. 850,00 EUR netto und mit Rechnung vom 13.07.2009 für „Erstellen und Einreichen des Bauantrags“ einen Pauschalbetrag i. H. v. 1.500,00 EUR netto dem Kläger in Rechnung gestellt hat. Weitere Leistungen der Leistungsphasen 1, 2 und 4 hat der Beklagte dem Kläger unstreitig nicht in Rechnung gestellt.
Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte in vollem Umfang mit der Erbringung der Leistungsphasen 5 bis 8 gemäß § 34 HOAI beauftragt war. Auch dies ergibt sich aus den Rechnungen des Beklagten vom 25.09.2009 („1. Abschlagsrechnung Leistungsphase 5“), vom 08.10.2009 („2. Abschlagsrechnung Leistungsphase 5 bis 7“), vom 06.11.2009 („3. Abschlagsrechnung Leistungsphase 8“) und vom 14.12.2009 („4. Abschlagszahlung Leistungsphase 8“).
Dass der Beklagte im Rahmen seiner Beauftragung eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, vermag die Kammer nicht festzustellen.
Zwar hat der Architekt bereits in einem frühen Stadium (Leistungsphase 1) einen Kostenrahmen zu erstellen bzw. an diesem mitzuwirken. Zur Klärung der Aufgaben-stellung gehört auch die Ermittlung der finanziellen Rahmenbedingungen der Bauherren. Dass dem Beklagten in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe dem Beklagten bereits bei dem Erstgespräch im Februar 2009 konkret über seine Baukostenobergrenze i. H. v. 339.924,00 € informiert und erklärt, dass es sich dabei um eine unbedingt einzuhaltende Kostenobergrenze handele, vermag das Gericht dies nach den Umständen des Falles und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.
Ob die Parteien wirklich eine echte Kostenobergrenze vereinbart haben, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Grundsätzlich ist wegen der Bedeutung einer solchen Vereinbarung davon auszugehen, dass sie schriftlich getroffen wird (vgl. Werner/Pastor-Werner, a.a.O., Randnummer 2296). Eine schriftliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ist, obwohl sie nach dem Vortrag des Klägers für ihn absolut entscheidend war, unstreitig weder bei Auftragserteilung noch während der Bauphase getroffen worden. Wenn dem Kläger, wie er vorträgt, die Einhaltung der Baukostenobergrenze auf den Euro genau entscheidend war, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass er eine solche Vereinbarung schriftlich fixiert hätte. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch in diesem Fall, in dem auch der Architektenvertrag nur mündlich getroffen worden ist. Denn der Kläger hat im Rahmen dieses Rechtsstreits wiederholt darauf hinweisen lassen, dass ihm gerade die Einhaltung der Baukostenobergrenze extrem wichtig gewesen sei.
Darüber hinaus trägt der Kläger für die Vereinbarung einer starren Baukostenober-grenze die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 2016, 386). Der Kläger hat den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts erbringen können. Zwar hat die Zeugin F bekundet, dass der Kläger bereits bei dem ersten Gespräch mit dem Beklagten im Februar 2009 erklärt habe, dass eine Summe von knapp 340.000,00 € zur Verfügung stehe und diese Obergrenze unbedingt bestehen bleiben müsse. Der Beklagte habe daraufhin erklärt, dass für diesen Betrag problemlos zu bauen sei. Die Aussage der Zeugin F erscheint in diesem Punkt jedoch nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt noch kein Grundstück gekauft. Vielmehr war auch noch nicht klar, auf welchem Grundstück das Bauvorhaben überhaupt verwirklicht werden konnte. Dies war der Zeugin F nach ihren eigenen Bekundungen auch bekannt. Zudem stand – wie die Zeugin ebenfalls bekundet hat – zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis für das Holzhaus der finnischen Firma noch überhaupt nicht fest. Insoweit erscheint es für das Gericht nicht plausibel, dass bereits bei der ersten Besprechung eine ganz konkrete, vom Kläger sogar auf den Euro genau berechnete, Baukostenobergrenze von 339.924,00 € zwischen den Parteien vereinbart worden sein soll.
Insgesamt erscheint die Aussage der Zeugin F weniger von der Erinnerung an konkrete Erlebnisse, als vielmehr davon geprägt zu sein, dass man sich innerhalb der Familie des Klägers über Jahre hinweg immer wieder mit diesem Thema beschäftigt hat. So ist es für das Gericht wenig nachvollziehbar, dass die Zeugin F behauptet, konkrete Erinnerungen an Daten aus dem Jahr 2009 zu haben. Auch vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum die Zeugin F ganz konkrete Erinnerungen an Gespräche zwischen den Parteien bei den Terminen im Februar und im April 2009 hat. Insoweit scheint hier die Aussage der Zeuge F eher dadurch geprägt zu sein, dass die vermeintliche Überschreitung der Baukostenobergrenze in den letzten Jahren innerhalb der Familie des Klägers immer wieder thematisiert worden ist. Die Aussage der Zeugin F scheint weniger auf eigenem Erleben zu beruhen, als vielmehr Wiedergabe des Ergebnisses des in der Familie häufig erörterten Themas zu sein. Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass der dem Kläger zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von ca. 340.000,00 € sicherlich Gesprächsthema zwischen den Parteien war.
Die Aussagen des Zeugen G und des Zeugen H waren unergiebig. Beide haben lediglich von der Zeugin F bzw. dem Kläger von den Gesprächen mit dem Beklagten Kenntnis erlangt.
Soweit die Zeugin I glaubhaft bekundet hat, der Beklagte habe in einem Gespräch im Rahmen einer privaten Geburtstagsfeier im September 2009 ihr gegenüber erklärt, dass der Bau des Klägers nicht teurer werde als 340.000,00 €, so vermag auch dies nicht die Kammer davon zu überzeugen, dass insoweit eine starre Baukostenobergrenze in dieser Höhe vereinbart worden ist. Es mag durchaus sein, dass im Rahmen eines privaten Gespräches mit einer Unbeteiligten der Beklagten dies so geäußert hat. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres der Rückschluss gezogen werden, dass er mit dem Kläger verbindlich eine Baukostenobergrenze, die auf ein keinen Fall überschritten werden darf, vereinbart hat.
Mangels anderweitiger Vereinbarung vermag das Gericht daher nur davon auszugehen, dass dem Beklagten von dem Kläger ein Kostenrahmen, nicht aber eine verbindliche Kostenobergrenze, vorgegeben wurde. Dagegen spricht auch nicht, dass nach der Aussage der Zeugin F jede Veränderung der ursprünglichen Bauplanung von dem Kläger darauf überprüft worden sein soll, ob sie mit einer Baukostenerhöhung verbunden war. Auch bei Vereinbarung eines Kostenrahmens ist dieses Vorgehen grundsätzlich naheliegend.
Insoweit kam es auf die Aussagen der Zeugen J und K, die im Übrigen unergiebig waren, nicht an.
Da die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze nicht festgestellt werden kann, kommt dem Architekten bei einer Überschreitung des Kostenrahmens ein Toleranzrahmen zugute. Insoweit kann die dem Architekten zu gewährende Toleranz nicht durchgängig und generell mit einem festen Prozentsatz benannt werden. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls sowie auf den Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung abzustellen. So steht für eine Grobkostenschätzung in einem früheren Stadium ein höherer Toleranzrahmen zur Verfügung, als im Rahmen des Kostenanschlags (vgl. Knifka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 464 m. w. N.).
Zur Ermittlung der Überschreitung des Kostenrahmens sind darüber hinaus die tatsächlichen Baukosten zunächst um diejenigen Beträge zu bereinigen, die auf Sonder- und Änderungswünschen des Bauherrn, nicht vorhersehbare Mehrkosten, wie z. B. Gründungsmaßnahmen, mit denen nicht gerechnet werden konnte, usw. entfallen (vgl. Werner/Pastor-Werner, a. a. O., Rn. 2297 m. w. N.). Grundsätzlich ist der Toleranzrahmen der so ermittelten Kostenüberschreitung im Bereich der Kostenschätzung mit ca. 30 % angesiedelt, bei der Kostenberechnung innerhalb der Entwurfsplanung wird im Allgemeinen ein Toleranzrahmen von 20 bis 25 % und bei dem Kostenanschlag von 10 bis 15 % anzusetzen sein (vgl. Werner/Pastor-Werner, a. a. O., Rn. 2300 m. w. N.).
Insoweit fehlt es hier an jeglichem Vortrag dazu, um welche Positionen die tatsächlichen Baukosten in welcher Höhe zu bereinigen sind.
Aber selbst unter Zugrundelegung der vollständigen Baukostenüberschreitung von 52.526,00 €, wie der Kläger sie vorträgt, handelt es sich um eine Überschreitung des Kostenrahmens von 15,45 %. Eine solche Überschreitung ist nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall von dem Kläger noch zu tolerieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein verbindlicher Kostenanschlag erst im Rahmen der Leistungs-phase 8 gemäß § 34 HOAI vorzunehmen gewesen wäre. In dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte mit den Leistungen der Leistungsphase 8 hätte beginnen können, hatte sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Baukostenüberschreitung jedoch schon realisiert und war Grund für die fristlose Kündigung. Bei der Festlegung des Toleranzrahmens ist also von den Kostenermittlungen auszugehen, die der Beklagte in den früheren Leistungsphasen erbringen musste. Insoweit ist allenfalls eine Kostenschätzung unter Abklärung des finanziellen Rahmens anzusetzen. Die vorgetragene Baukostenüberschreitung in einer Größenordnung von 15,43 % ist damit innerhalb der Toleranzgrenzen anzusiedeln.
Darüber hinaus ist auch der dem Kläger aufgrund der Baukostenüberschreitung entstandene Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insoweit sind nicht die später tatsächlich entstandenen Kosten mit den veranschlagten Kosten zu vergleichen. Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Kosten mit den realistisch zu erwartenden Kosten zu vergleichen. Ein Schaden kann dann nicht angenommen werden, wenn der Bauherr bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüber-schreitung keine Maßnahme getroffen hätte und den Bau genauso fortgeführt hätte, wie es tatsächlich geschehen ist. Insoweit besteht keine Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens (vgl. OLG Hamm, Teilurteil v. 12.05.2004, 25 O 101/03).
Der Vortrag des Klägers zur Höhe des geltend gemachten Schadens ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze nicht hinreichend substantiiert, worauf das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2019 hingewiesen hat (vgl. Bl. 199 RS d. A.). Der nach dem gerichtlichen Hinweis erforderlichen Darlegung des Schadens ist der Kläger auch im Schriftsatz vom 14.03.2019 (Bl. 210 ff. d. A.) nicht nachgekommen. Insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, welche Kosten bei der Durchführung des konkreten Bauvorhabens realistisch zu erwarten gewesen wären. Allein die Darlegung der tatsächlich entstandenen Kosten durch Vorlage eines Leitz-Ordners mit Belegen ist nicht ausreichend.
Daher bot der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nach-gelassene Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 14.03.2019 für das Gericht auch keine Veranlassung, gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Des Weiteren stünde einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu einem überwiegenden Teil die dauerhafte Einrede der Verjährung, die der Beklagte ausdrücklich geltend gemacht hat, entgegen. Ansprüche gegen den Architekten wegen Bausummenüberschreitung verjähren innerhalb von 5 Jahren gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Werner/Pastor-Dolle, a.a.O., Rn. 2865). Die Verjährung beginnt gemäß § 634 Abs. 2 BGB mit der Abnahme des Architekten-werkes. Wenn eine ausdrückliche Abnahme - wie im vorliegenden Fall - nicht erfolgt ist, beginnt die Verjährung erst dann, wenn feststeht, dass der Architektenvertrag nicht mehr erfüllt wird. Im vorliegenden Fall stand mit der fristlose Kündigung des Architektenvertrages durch den Kläger vom 19.03.2010 und nach der Mitteilung des Klägers vom 04.02.2010 an die am Bau beteiligten Handwerker, dass der Beklagte nicht mehr für ihn als Architekt tätig ist, zweifelsfrei fest, dass der Architektenvertrag nicht mehr erfüllt werden sollte. Das Erfüllungsverhältnis zwischen den Parteien hatte sich damit in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt. Damit begann die Verjährung im Jahr 2010 zu laufen. Die Verjährung wäre damit im Laufe des Jahres 2015 eingetreten.
Soweit der Kläger bereits im Jahr 2010 Schadensersatzansprüche wegen Gründungskosten, die einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € überstiegen haben, in dem Verfahren X C 188/10 vor dem Amtsgericht E im Wege der Aufrechnung einem Anspruch des Beklagen entgegengehalten hat, ist die Verjährung insoweit zwar zunächst gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB gehemmt worden. Die Hemmung endete aber gemäß § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach der Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich vom 06.03.2013, mithin im September 2013. Insoweit war bei Einreichung der Klageschrift vom 11.12.2017 auch im Hinblick auf diesen Teil der Forderung Verjährung bereits eingetreten.
Weitere Anspruchsgrundlagen zur Begründung eines etwaigen Schadensersatz-anspruches kommen nicht in Betracht.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.