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Landgericht Detmold·02 O 20/19·08.06.2020

Haftung nach §17 StVG bei Kollision mit ausgeklappter Ladebordwand eines Lkw

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrshaftung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Land klagt auf Schadensersatz für ein beschädigtes Streifenfahrzeug nach Kollision mit der Ladebordwand eines zum Be‑ und Entladen abgestellten Lkw. Zentrale Frage war die Verteilung der Haftung nach § 17 StVG und ob die Ladebordwand plötzlich hochgefahren wurde. Das Gericht sprach eine hälftige Haftung aus, da beide Beteiligte Verkehrsverstöße begingen; der Sachverständige stellte die Bordwand in 35 cm Höhe und unbewegt fest. Teilweise wurde Klageantrag stattgegeben und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.071,20 € und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, sonstige Klageabweisung; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung für Schäden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist gemäß §§ 7, 17 StVG durch Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge zu bestimmen.

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Ein im öffentlichen Verkehrsraum zum Be‑ und Entladen abgestellter Lkw begründet eine Betriebsgefahr, die in die Haftungsquote einzustellen ist.

3

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn auch ein Idealfahrer den Unfall bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; hierfür trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.

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Tatsächliche Behauptungen über plötzliches Heben einer Ladebordwand und damit verbundenen überwiegenden Verursachungsbeitrag müssen durch geeignete Beweismittel (z. B. gutachterliche Feststellungen) substantiiert werden; ein schlüssiges Sachverständigengutachten, das Bewegung verneint, spricht gegen eine solche Behauptung.

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Bei teilweiser Erledigung des Streitgegenstands oder überwiegendem Unterliegen einer Partei kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO ganz oder teilweise gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 115 Abs. 1 Nr. 1§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 bis Abs. 3 StVG§ 18 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 12 Abs. 4 S. 1 StVO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 49/20 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Zur Betriebsgefahr eines LKW mit ausgeklappter Ladebordwand

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an das klagende Land 2.071,20 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.037,22 Euro seit dem 28.10.2017 sowie aus 33,98 Euro seit dem 22.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, das klagende Land von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i. H. v. 157,80 Euro an seine Prozessbevollmächtigen zu befreien.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Polizeifahrzeugs. Im Einzelnen geht es um folgendes:

4

Am 30.03.2017 ereignete sich in B auf der C-Strasse ein Verkehrsunfall. Es gab eine Kollision zwischen dem Streifenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen NRW XY und dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen LIP-XX . Halter dieses Lkws war der Beklagte zu 1), wobei der Lkw von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Der Lkw verfügte über eine Laderampe, die im heruntergefahrenen Zustand seitlich nicht über den Lkw hinausragte. Der Beklagte zu 2) parkte den von ihm geführten Lkw - in seiner Fahrtrichtung gesehen – auf der linken Straßenseite, also entgegen der Fahrtrichtung, und zwar halb auf dem Bürgersteig und halb auf der Fahrbahn. Zum Be- und Entladen ließ er die hintere Ladebordwand (Hebebühne) auf den Boden herab. Dies bemerkte der Polizeihauptkommissar U, der mit seinem Dienstwagen unterwegs war. Er fuhr in die Richtung, aus der der Lkw gekommen war, links an diesem Fahrzeug vorbei, um unmittelbar dahinter wieder nach rechts einzuscheren und dort anzuhalten. Als er an der Ladebordwand vorbei fuhr, geriet er mit dem Streifenwagen gegen die hintere rechte Ecke der Ladebordwand, so dass es zu einer Berührung und dadurch zu einem Schaden an dem Polizeifahrzeug kam.

5

Der Unfall wurde von den Polizeibeamten A und R (C) aufgenommen. Wegen der Unfallmitteilung und des Zusatzblattes wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 34 d. E-Akte) sowie auf Blatt 201 der E-Akte Bezug genommen.

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Die Gutachter- und Reparaturkosten sowie Nebenleistungen, Wertminderung und Vorhaltekosten belaufen sich auf insgesamt 12.373,23 Euro.

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Die Beklagte zu 3) wurde mit Schreiben vom 28.08.2017 zur Zahlung von 12.169,33 Euro aufgefordert. Hierin waren die Vorhaltekosten i. H. v. 203.90 Euro zunächst nicht enthalten. Zur Zahlung auch der Vorhaltekosten sowie der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten wurde die Beklagte zu 3) sodann mit Schreiben vom 05.12.2018 unter Fristsetzung zum 21.12.2018 aufgefordert.

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Das klagende Land behauptet, dass die Ladebordwand des Lkw bei Annäherung des Polizeifahrzeugs noch auf den Boden herabgelassen gewesen sei. Die Ladebordwand müsse danach von dem Beklagten zu 2) während bzw. unmittelbar vor der Kollision angehoben worden seien. Der Lkw habe zudem weder über die vorgeschriebenen, seitlich abstrahlenden Blinkleuchten noch über gut sichtbare rot/weiße Warnmarkierungen verfügt. Das klagende Land ist deshalb der Ansicht, dass mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs eine Schadensteilung von 4/5 zu 1/5 zugunsten des klagenden Landes angemessen sei.

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Das Land hat zunächst beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

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1.)

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an die klagende Partei 9.898,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.735,47 € seit dem 28.10.2017 und aus 163,12 € seit dem 22.12.2018 zu zahlen,

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2.)

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die klagende Partei von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € an ihre Prozessbevollmächtigten zu befreien.

15

Am 28.01.2019 hat die Beklagte zu 3.) auf die Hauptforderung 4.915,42 € und auf die Kosten außergerichtlicher Inanspruchnahme der Rechtsanwälte 492,54 € gezahlt. Daraufhin hat das Land den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

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Das klagende Land beantragt nunmehr,

17

1.)

18

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 5.783,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.620,05 € seit dem 28.10.2017 und aus 163,12 € seit dem 22.12.2018 zu zahlen;

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2.)

20

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 394,49 € zu befreien.

21

Die Beklagten beantragen,

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              die Klage insoweit abzuweisen.

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Sie behaupten, dass sich die Ladebordwand des LKW sowohl im Zeitpunkt der Kollision als auch zuvor etwa 30 cm über dem Boden befunden habe. Die Ladebordwand sei keineswegs im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen angehoben oder abgesenkt worden. Ursache dieses Unfalles sei im Wesentlichen ein zu frühes Einscheren des Polizeifahrzeuges, welches durch den Zeugen U geführt worden sei, gewesen. Wenn dieser auf die Verkehrssituation hinreichend geachtet hätte, dann wäre der Unfall nicht passiert.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen U, A und R (C) sowie durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2019 sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 05.03.2020 (Blätter 178-183 bzw. 278-329 der eAkte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in Höhe eines Betrages von 2.071,20€ begründet. Sie ist weiter begründet in Höhe eines Anspruchs auf Freistellung von außergerichtlichen  Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,80 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

27

I.

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Dem klagenden Land steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Anspruch auf Zahlung von noch 2.071,20 € aus den §§ 7 Abs.  1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

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Dazu im Einzelnen:

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Das klägerische Fahrzeug ist beim Betrieb des Lkws des Beklagten zu 1.) beschädigt worden. Der Lkw war in verkehrsbeeinflussender Weise im Straßenbereich abgestellt, und zwar zum Be- und Entladen im öffentlichen  Verkehrsraum der B-straße. Insofern hat sich die von dem Lkw ausgehende Betriebsgefahr ausgewirkt.

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Im vorliegenden Fall ist das Gericht davon überzeugt, dass gemäß § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 StVG der Schaden am klägerischen Fahrzeug hälftig von beiden Parteien zu tragen ist. Unter Berücksichtigung eines  - der Höhe nach – unstreitigen Schadens in Höhe von 12.373,23 € (einschließlich 203,90 € Vorhaltekosten) ist deshalb von einem Anspruch des klagenden Landes in Höhe von rechnerisch 6.186,62 € auszugehen, wovon durch die  Beklagte zu 3.) im laufenden Verfahren 4.115,42 € beglichen worden sind. Die offene Restforderung beträgt deshalb 2.071,20 €.

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Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn ein Idealfahrer den Unfall auch bei Beachtung äußerster Sorgfalt vermieden hätte. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 2.) hat den Lkw verkehrswidrig auf der für ihn linken Fahrbahn teilweise im Straßenraum abgestellt.

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Auch für den Zeugen U, den Fahrer des Streifenwagens - war der Unfall – wie auch die Klägerseite einräumt – nicht unvermeidbar, da er bei Einhaltung eines größeren Abstandes und eines späteren Einbiegens hinter dem LKW nicht mit der Ladebordwand kollidiert wäre.

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Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach den §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG ergibt nach Ansicht des Gerichts eine Haftungsquote von jeweils 50 %. Diese Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wenn und soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2.) gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO verstoßen hat. Danach ist zum Parken nämlich der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er ausreichend befestigt ist. Sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Der Beklagte zu 2.) hat den von ihm geführten Lkw jedoch auf der linken Seite der Fahrbahn (zur Hälfte) und zur anderen Hälfte auf den Bürgersteig abgestellt.

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Der Führer des Polizeifahrzeuges, der Zeuge U, hat nach Ansicht des Gerichts gegen § 1 Abs. 1 StVO verstoßen. Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Er hätte, um dieser Verpflichtung im Einzelfall genügen zu können, nach Vorbeifahren an dem Lkw nicht derart früh einscheren dürfen, weil er dann mit der Bordwand nicht hätte kollidieren können.

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Dass der Beklagte zu 2.) während des Vorbeifahrens des Polizeifahrzeuges am Lkw die Ladebordwand angehoben und hierdurch einen deutlich überwiegenden Verursachungsbeitrag für das Unfallgeschehen geschaffen hätte, ist nicht bewiesen. Das gerichtliche Sachverständigengutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich die Ladebordwand zum Zeitpunkt des Erstkontaktes in einer Höhe von 35 cm befunden habe und gerade nicht in Bewegung gewesen sei. Das in sich schlüssige, nachvollziehbare und überzeugend begründete Sachverständigengutachten des erfahrenen Sachverständigen erbringt deshalb gerade nicht den Nachweis, dass der Beklagte zu 2.) unmittelbar vor dem Unfallgeschehen die Ladebordwand hochgefahren und dadurch ein für den Zeugen U ein im Vorhinein nicht oder nur schwer erkennbares Hindernis gesetzt hätte.

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Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist das Gericht zusammenfassend der Auffassung, dass die Verursachungsbeiträge im Sinne von § 17 Abs. 1 StVG in etwa als gleichwertig zu bewerten sind, so dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50 % des unfallbedingten Gesamtschadens verpflichtet sind.

38

II.

39

Nach dem vorstehend Ausgeführten sind die Beklagten auch verpflichtet, dem klagenden Land die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung nach einem Gegenstandwert von 6.186,62 € zu erstatten. Diese belaufen sich auf insgesamt  650,34 €, wovon durch die Beklagte zu 3.) bereits 492,54 € gezahlt worden sind. Insofern ist noch ein Freistellungsanspruch in Höhe von 157,80 € gegeben.

40

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf den  §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

42

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Parteien haben den Rechtsstreit hier bezüglich des von Beklagtenseite gezahlten Betrages, der – bis auf einen Berechnungsfehler in Höhe von 9,-- € - einem Drittel des Unfallschadens entspricht, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich hinsichtlich des dann noch streitigen restlichen Betrages ein Gutachten einzuholen war und das klagende Land insofern überwiegend unterlegen war, hielt es das Gericht für angemessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt gegeneinander aufzuheben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, 709, 711 ZPO.