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Landgericht Detmold·02 O 197/19·20.02.2020

§ 110 SGB VII: Kein Regress der Unfallkasse mangels Grobfahrlässigkeit/Vorsatz

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Unfallversicherungsträger verlangte von einer Schülerin Ersatz seiner Aufwendungen, nachdem eine Lehrerin bei einem Türstoß im Schulunterricht verletzt wurde, und begehrte zudem die Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Streitentscheidend war, ob der Versicherungsfall von der Schülerin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, weil nur dann ein Regress nach § 110 SGB VII in Betracht kommt. Das Gericht sah nach Anhörung und Zeugenvernehmung nicht als bewiesen an, dass die Schülerin mit voller Wucht trat/stoß und dabei wusste oder annahm, die Lehrerin stehe hinter der Tür. Mangels Nachweises von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wies es Zahlungs- und Feststellungsantrag ab.

Ausgang: Klage auf Aufwendungsersatz und Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mangels Nachweises von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aufwendungsersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen einen Schädiger nach § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, wenn die Haftung nach §§ 104–106 SGB VII beschränkt ist.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und das unbeachtet bleibt, was im konkreten Fall jedem ohne Weiteres einleuchten muss.

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Kann das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Schädiger mit einer Verletzung rechnete oder das Risiko in besonders schwerem Maße missachtete, geht die Beweislast zulasten des Unfallversicherungsträgers, der sich auf § 110 Abs. 1 SGB VII beruft.

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Scheitert ein Regressanspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII bereits am fehlenden Nachweis grober Fahrlässigkeit, kommt eine Feststellung, die Forderung stamme aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in Betracht.

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Steht nur einfache Fahrlässigkeit im Raum, ist ein Regress des Unfallversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1 SGB VII bei haftungsbeschränkenden Vorschriften der §§ 104–106 SGB VII ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ SGB VII § 110 Abs. 1§ 110 Abs. 2 SGB VII§ 141 ZPO§ 110 Abs. 1 SGB VII§ 2 Abs. 1 SGB VII§ 8 Abs. 1 SGB VII

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 7 U 28/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Zeugin G, die als Beschäftigte bei der Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträgerin versichert war, unterrichtete am 24.01.2018 an der Berufsschule „ T“ in D in der Klasse BVJ 04 Frisurengestaltung. Die Schülerinnen und Schüler sollten an Frisurenköpfen Flechtfrisuren üben. Die Zeugin G hatte den Schülerinnen und Schülern gestattet, dabei leise Musik über Kopfhörer zu hören.

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Die Beklagte, die Schülerin der Klasse war, hörte laut Musik. Die Zeugin G wies die Beklagte an, die Musik leiser zu machen. Die Beklagte warf daraufhin eine Haarbürste, die sie in der Hand hielt. Die Haarbürste zerbrach.

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Die Zeugin G forderte die Beklagte daraufhin auf, den Klassenraum zu verlassen. Die Beklagte verließ den Raum unter Beleidigungen der Zeugin.

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In der Folgezeit wollte die Zeugin G eine Schülerin, die den Raum verlassen wollte, um zur Toilette zu gehen, aus der Tür des Unterrichtsraums lassen. Als die Zeugin die Tür, die nach innen öffnete, einen Spalt weit geöffnet hatte, stieß die Beklagte, die sich auf dem Flur vor der Tür befand, die Tür auf. Die Zeugin G, die zu diesem Zeitpunkt noch hinter der Tür stand und die Hand an der Klinke hatte, wurde von der Tür am linken Arm und der linken Schulter getroffen.

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Im Anschluss an den Vorfall setzte sich die Zeugin G mit dem Sekretariat der Schule in Verbindung. Es erschien sodann ein Sozialarbeiter. Die Beklagte nahm an dem Tag am Unterricht nicht mehr teil.

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Die Zeugin G begab sich am nächsten Tag in ärztliche Behandlung. Es wurde die Diagnose der Zerrung des linken Schultergelenks gestellt. In der Folgezeit sah sich die Zeugin G nicht in der Lage, Unterricht zu erteilen. Sie begab sich in psychologische Betreuung. Dort wurde die Diagnose „Anpassungsstörung mit erhöhten Ängsten, innerer Unruhe und sozialem Rückzug“ gestellt.

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Mit Schreiben vom 04.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an sie 10.730,68 € unter Fristsetzung bis zum 07.01.2019 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.12.2018 (Bl. 115 d. elektr. Akte) Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, als die Zeugin G die Beklagte gebeten habe, die Musik leiser zu machen, habe die Beklagte einen Wutanfall bekommen und die Haarbürste mit Wucht nach der Zeugin geworfen, so dass sie die Zeugin nur knapp in Kopfhöhe verfehlt habe. Nachdem die Zeugin die Beklagte daraufhin aufgefordert habe, den Unterrichtsraum zu verlassen, habe die Beklagte nicht nur beleidigende Äußerungen getätigt, sondern sei auch mit zum Schlag erhobenen Arm auf die Zeugin zugegangen und habe den Raum dicht an der Zeugin vorbeigehend verlassen. Sie habe daraufhin beim Sekretariat angerufen, weil sie sich bedroht gefühlt habe. Als kurze Zeit später eine Schülerin den Raum habe verlassen wollen, um zur Toilette zu gehen, habe die Zeugin vorsichtig die sich nach innen öffnende Tür des Unterrichtsraums mit der linken Hand geöffnet, um nachzusehen, ob die Beklagte noch vor dem Raum gestanden habe. Die Beklagte habe frontal auf dem Flur vor der Tür auf dem Boden gesessen. Als die Zeugin die Tür einen Spalt weit geöffnet habe, habe die Beklagte mit beiden Füßen massiv und mit voller Wucht gegen die Tür zum Unterrichtsraum getreten. Die Beklagte habe dabei gesehen, dass die Zeugin hinter der Tür gestanden habe. Sie habe deshalb auch damit rechnen müssen, dass sie die Zeugin durch den massiven Tritt gegen die Tür verletzen würde. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die Klägerin behauptet ferner, sie habe aufgrund der durch den Vorfall erlittenen Verletzungen der Zeugin insgesamt Aufwendungen in Höhe von 10.798,88 € für Verletztengeld und Sozialversicherungs-beiträge, ambulante Heilbehandlung sowie Heil- und Hilfsmittel tätigen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Anspruchsbegründung vom 22.10.2019 (Bl. 17 f. d. elektr. Akte) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.                  die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.798,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 730,68 € ab dem 08.01.2019 und auf 68,20 € ab dem 04.09.2019 zu zahlen;

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2.                  festzustellen, dass die unter Ziff. 1) aufgeführte Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, sie habe nicht gehört, dass die Zeugin G sie aufgefordert habe, die Musik leiser zu stellen. Sie habe daher eine Stupser von einer Mitschülerin bekommen, die sie auf die Zeugin G habe aufmerksam machen wollen. Sie habe sich daraufhin erschrocken. Als sie die Musik leiser gemacht habe, habe sie mitbekommen, dass die Zeugin sie recht laut angeschrien habe. Durch den Schreck von dem Stupser und dem Schreien der Zeugin habe die Beklagte die Haarbürste genervt nach vorne weg geworfen. Sie habe dabei nicht auf die Zeugin G gezielt. Die Bürste sei tatsächlich auch mindestens 2 Meter an der Zeugin G vorbeigeflogen. Die Beklagte sei im Anschluss daran auch nicht mit erhobenen Armen und Drohgebärden aus dem Raum hinausgegangen. Sie habe den Raum vielmehr nur verlassen wollen, um in Ruhe gelassen zu werden. Sie sei dann zunächst vor das Schulgelände gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Anschließend sei sie zurückgegangen und habe sich auf den Boden mit dem Rücken an die Flurwand, die sich gegenüber der Tür zum Unterrichtsraum befunden habe, gesetzt. Der Flur sei mindestens 2 Meter breit. Aus dem Gang sei ihr ein Mitschüler „R“, der die Klasse auch habe verlassen müssen, begegnet, der ihr erzählt habe, die Zeugin G habe gegenüber dem Schulleiter behauptet, die Beklagte habe eine Bürste nach ihr geworfen. Dies habe sie nicht stehenlassen wollen und sei auf die Tür zum Unterrichtsraum zugegangen, die einen Spalt geöffnet gewesen sei. Sie habe dann mit dem Arm die Tür aufgestoßen, um ins Klassenzimmer zu gelangen. Die sich öffnende Tür habe dabei offensichtlich die Zeugin getroffen, die hinter der Tür gestanden haben müsse. Die Beklagte habe damit nicht gerechnet, sie habe die Zeugin auch nicht gesehen, sondern sei davon ausgegangen, dass sich die Zeugin am Lehrertisch aufgehalten habe.

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Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe von ihrem Ermessen gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII keinen Gebrauch gemacht.

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Das Gericht hat die Beklagte gemäß § 141 ZPO persönlich angehört.

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Das Gericht hat weiter Beweis erhoben über den Hergang des Vorfalls vom 24.01.2018 durch Vernehmung der Zeugin G. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Beklagten sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2020 (Bl. 212 ff. d. elektr. Akte) Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen gegen die Beklagte gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII zu.

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Die Zeugin G war unstreitig als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 SGB VII bei der Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträgerin versichert.

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Die Zeugin hat auch unstreitig einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten. Damit bestand ein Anspruch der Zeugin gegen die Klägerin auf Leistungen.

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Die Haftung der Beklagten ist jedoch gemäß §§ 104, 105, 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII geschränkt. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht daher nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles gegen die Beklagte gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII.

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Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beklagten und der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem ohne Weiteres einleuchten muss (vgl. Palandt-Grüneberg, 79. Aufl., § 277 Rz. 5 m.w.N.).

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Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Beklagte kann daher dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte mit erheblicher Wucht die Tür des Unterrichtsraums aufgestoßen hat und dabei wusste bzw. davon ausging, dass sich die Zeugin G hinter der Tür befand.

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Zwar hat die Zeugin G bekundet, dass sie habe nachschauen wollen, ob die Beklagte sich auf dem Flur beruhigt habe. Sie habe daher die Tür mit der linken Hand einen Spalt aufgemacht und habe herausgeschaut. Sie habe dabei den Kopf zwischen die Tür und den Türrahmen gehalten. Sie und die Beklagte hätten sich kurz angeschaut. Anschließend habe die Beklagte mit voller Wucht gegen die Tür getreten.

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Demgegenüber hat die Beklagte in ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2020 erklärt, dass sie die Tür mit den Händen aufgestoßen und nicht gesehen habe, dass die Zeugin hinter der Tür gestanden habe. Die Tür sei nur einen kleinen Spalt offen gewesen und direkt daneben habe ein Schrank gestanden. Sie habe niemanden sehen können und sei davon ausgegangen, dass die Zeugin G am Pult sitze.

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Da die Zeugin G trotz ihrer Stellung im Prozess als Zeugin auch Betroffene des Vorfalls war und sie, wovon sich das Gericht im Rahmen der Zeugenvernehmung überzeugen konnte, weiterhin erheblich unter dem Ereignis leidet, vermag das Gericht den Beweiswert ihrer Aussage nicht ohne weiteres höher einzuschätzen, als den Beweiswert der Aussage der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung.

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Darüber hinaus vermochte die Zeugin zwar die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bürste und dem Aufstoßen der Tür detailreich zu schildern. Demgegenüber konnte sie sich an weitere Details im Zusammenhang mit dem Unterricht an diesem Tag nicht erinnern. So hat sie zunächst erklärt, dass der Sozialpädagoge nach dem Vorfall mit der Bürste in den Unterrichtsraum gekommen sei. Später hat sie dies dahingehend korrigiert, dass der Sozialpädagoge der Schule erst wesentlich später, nämlich nach dem Vorfall mit der Tür gekommen sei. Auch hat sie sich nicht daran erinnern können, ob noch ein weiterer Schüler zwischen dem Vorfall mit der Bürste und dem Vorfall mit der Tür den Unterrichtsraum verlassen hat. Darüber hinaus erscheint der Vortrag der Beklagten, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Zeugin am Pult gesessen habe, als sie die Tür aufgestoßen habe, durchaus nachvollziehbar. Auch die Zeugin G hat bekundet, dass sie vor dem Vorfall mit der Bürste am Lehrertisch gestanden habe. Es ist daher durchaus denkbar, dass die Beklagte davon ausging, dass die Zeugin G, nachdem sie die Beklagte des Klassenzimmers verwiesen hatte, sich wieder an den Lehrertisch begeben hatte, während die Schülerinnen und Schüler der Klasse weiter Übungen an den Frisurenköpfen durchführten.

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Nach alledem steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die Tür zum Unterrichtsraum mit voller Wucht mit beiden Füßen aufgetreten hat, noch dass sie wusste oder davon ausgegangen ist, dass die Zeugin G hinter der Tür stand.

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Damit vermag die Kammer eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht festzustellen. Die Klägerin hat den ihr insoweit obliegenden Beweis vielmehr nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Da die Haftung der Beklagten gemäß §§ 104, 105, 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles beschränkt ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, indem sie die Tür aufgestoßen hat, ohne sich zu vergewissern, ob sich eine Person dahinter befindet, nicht an.

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Insoweit kommt es auch auf die Frage, ob die Klägerin das ihr obliegende Ermessen gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII bei der Durchsetzung der Ersatzansprüche fehlerhaft ausgeübt hat.

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Da schon nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, kommt erst recht die Feststellung, dass die Forderung aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, nicht in Betracht.

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Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.