Nachforderung von Haftpflichtprämien durch Insolvenzverwalter wegen Präklusion abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter begehrt nach rechtskräftiger Festsetzung seiner Vergütung zusätzliche Erstattung von Haftpflichtversicherungsprämien. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück und hält die materielle Rechtskraft der Erstfestsetzung für präklusiv, sofern keine neuen Tatsachen vorliegen. Ein Hinweis nach §139 ZPO ist nicht erforderlich; Prämien nach Schlussrechnung sind nur bei einem fortbestehenden, besonderen Haftungsrisiko erstattungsfähig. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Zurückweisung weiterer Auslagen zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die materielle Rechtskraft einer Vergütungs- und Auslagenfestsetzung im Insolvenzfverfahren erstreckt sich auf den einheitlichen Vergütungsanspruch und schließt nachträgliche Nachforderungen aus, sofern nicht neue Tatsachen die Sachlage ändern.
Ein späterer gesonderter Antrag auf Erstattung von Auslagen ist präkludiert, wenn der Vergütungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden wurde und die betreffenden Kosten im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden konnten.
Die Pflicht des Gerichts, nach § 139 ZPO einen Hinweis zu erteilen, besteht nicht, wenn der Mangel des Antrags in der Nichterhebung von Ansprüchen durch den Antragsteller selbst liegt und alle entscheidungserheblichen Informationen vorgelegen haben.
Haftpflichtversicherungsprämien, die nach Einreichung der Schlussrechnung angefallen sind, sind nur dann erstattungsfähige notwendige Kosten nach § 4 Abs. 3 InsVV, wenn ein konkretes, aus dem Verfahren resultierendes und das übliche Geschäftskostenrisiko deutlich übersteigendes Haftungsrisiko fortbesteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 10 IN 214/07
Bundesgerichtshof , IX ZB 1/26 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 17.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2025 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Insolvenzverwalter verlangt, nachdem der Rechtspfleger durch Beschluss vom 29.12.2022 rechtskräftig über seinen Vergütungsantrag entschieden hat, über den dort festgesetzten Betrag hinaus eine weitere Vergütung für die Kosten seiner zusätzlichen Haftpflichtversicherung in Höhe von 641.510,29 €.
Diese hatte er für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter abgeschlossen und die jeweiligen Prämien auf der Grundlage von Vorschussbeschlüssen aus der Insolvenzmasse bezahlt. In seinem Vergütungsantrag hatte er die Kosten seiner Haftpflichtversicherung indes nicht aufgenommen, sondern dort lediglich die Erstattung einer Auslagenpauschale beantragt. In dem o.g. Betrag inbegriffen ist ein Teilbetrag von 83.748,15 € brutto, der auf Versicherungsprämien im Zeitraum nach Einreichung der Schlussrechnung entfällt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 31.02.2025 hat das Amtsgericht Detmold den Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.12.2024 auf Festsetzung weiterer Auslagen zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter sieht sich nun Ansprüchen der Gläubigervertreter zur Rückzahlung der Vorschüsse für die Haftpflichtversicherung ausgesetzt.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 31.02.2025 richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 17.02.2025. Er meint mit jeweils näherer Begründung, dass es nicht notwendig sei, einen gesonderten Antrag auf Festsetzung der Prämienzahlungen als Auslagen zu stellen, dass über diese aber jedenfalls keinesfalls schon rechtskräftig entschieden worden sei. Das Insolvenzgericht sei verpflichtet gewesen, einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen, weil es bislang in solchen Fällen anders entschieden habe, zudem würde § 78 InsO umgangen. Sofern Versicherungsprämien für die Zeit nach Schlussrechnungslegung beansprucht würden, seien diese notwendig gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.10.2025.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
1.
Dies folgt für die Kosten, die dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit dem Abschluss der Haftpflichtversicherung bis zur Einreichung seines Schlussberichts entstanden sind, daraus, dass hierüber bereits entschieden wurde. Die Rechtskraft der Erstfestsetzung steht dem Nachforderungsverlangen des Verwalters entgegen.
Materiell-rechtlich hatte der Insolvenzverwalter zwar ursprünglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Abschluss einer notwendigen Haftpflichtversicherung, was sich aus § 63 Abs. 1 InsO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ergibt. Auch können solche Kosten grundsätzlich zusätzlich zu der Pauschale des § 8 Abs. 3 InsVV geltend gemacht werden (HambKomm-InsR/Forster § 4 Rn. 41).
Allerdings ist der Antrag nach Überzeugung der Kammer präkludiert, nachdem ein bereits vor Antragstellung rechtskräftiger Vergütungs- und Auslagenfestsetzungsbeschluss erlassen wurde.
Denn unter dem 29.12.2022 entschied der Rechtspfleger des Amtsgerichts Detmold über die Vergütung des Beschwerdeführers und setzte in diesem Rahmen antragsgemäß eine Auslagenpauschale fest. Die Festsetzung wurde in Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 16.02.2024 rechtskräftig.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH bezieht sich die materielle Rechtskraft einer solchen Festsetzung auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters, weshalb der Festsetzungsgegenstand alle Tatsachen umfasst, die der Antragsteller im Verlauf des Festsetzungsverfahrens hätte geltend machen können (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07). Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung kommt dann in Betracht, wenn sich durch neue Tatsachen die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten des Antragstellers verändert hat (BGH, Beschluss vom 20.07.2017, IX ZB 75/16).
Nach diesen Grundsätzen kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob „neue Tatsachen“ vorliegen, die die Sachlage nachträglich verändert haben. Denn andernfalls hätte der Insolvenzverwalter die Auslagenvergütung bereits im Rahmen seines Vergütungsantrags vom 30.09.2019 beantragen müssen, handelte es sich dabei doch ausdrücklich nicht um einen Teilvergütungsantrag. Dass nur eine Teilvergütung beansprucht wurde, war für das Insolvenzgericht - auch, weil neben der Vergütung der Ersatz von Auslagen in Gestalt einer Auslagenpauschale verlangt wurde - objektiv nicht erkennbar, weshalb es folgerichtig auch keine Teilentscheidung traf.
Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 InsVV es zulasse, dass Auslagen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV im Rahmen eines gesonderten, späteren Antrags gestellt würden, mag dies zwar richtig sein, ist aber für die Entscheidung dieser Beschwerde ohne Bedeutung. So differenziert § 8 Abs. 1 InsVV nicht zwischen der Auslagenpauschale und weiteren, zusätzlich erstattbarer Auslagen, sondern spricht einheitlich von einer Vergütung für „Auslagen“. Dass diese „häppchenweise“ geltend gemacht werden könnten, ergibt sich aus der Regelung gerade nicht.
Deshalb bedarf es nach Auffassung der Kammer der Darlegung neuer Tatsachen, die einen Zweitantrag rechtfertigen, wollte ein solcher Antrag Erfolg haben. Diese sind indes nicht ersichtlich.
Eine solche neue Tatsache ergibt sich nicht aus einer „Änderung der Praxis des Insolvenzgerichts für den Umgang mit den besonderen Auslagen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV“, die bereits direkt aus der Insolvenzmasse gezahlt wurden.
Es ist schon unklar, von welcher Änderung der Beschwerdeführer ausgeht. Unter dem 11/17.10.2007 erließ das Amtsgericht Detmold unter Berufung auf einen Beschluss der Gläubigerversammlung vom 19.09.2007, mit dem der Insolvenzverwalter ermächtigt worden war, eine Haftpflichtversicherung „zulasten der Insolvenzmasse“ abzuschließen, einen Beschluss entsprechend § 9 InsVV, mit welchem es dem Insolvenzverwalter gestattete, die Versicherungsprämien als Vorschuss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Dass das Amtsgericht Detmold die in dem Beschluss vom 11./17.10.2007 erhaltene Ermächtigung, die Prämien aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, wieder aufhob, stellte insoweit keine Praxisänderung dar, sondern beruhte auf der zwischenzeitlichen Vorlage der Schlussrechnung.
Die zuvor erteilte Vorschussgenehmigung entband den Insolvenzverwalter nicht, davon die in diesem Zusammenhang beanspruchte Vergütung mit seiner Schlussrechnung geltend zu machen (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2001 - 3 W 177/01), insoweit vergleichbar mit den Grundsätzen im Zusammenhang mit der Vergütung etwa eines Werkunternehmers, der die erlangten Abschlagsrechnungen ebenfalls nur behalten darf, wenn er die zugrundeliegenden Leistungen schlussabrechnet (OLG Zweibrücken a.a.O., BeckOGK/Mundt, 1.7.2025, BGB § 632a Rn. 76). Diesem Rechtsgedanken entsprechend erlischt auch der Vorschussanspruch des Insolvenzverwalters für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen mit der Folge, dass er die von ihm beanspruchte Vergütung mit der Schlussrechnung geltend machen kann und muss (MüKoInsO/Stephan § 9 InsVV Rn. 22, andere Ansicht: (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 169)).
Die Berufung auf die „Änderung der Praxis des Insolvenzgerichts für den Umgang mit den besonderen Auslagen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV“ ist damit nicht geeignet, dem Beschwerdeführer ein Zweitverfahren zu eröffnen. Denn so oder so hätte es dem Insolvenzverwalter nach dem Willen und den Vorgaben des Gesetzgebers oblegen, die Kosten im Rahmen seines Vergütungsantrags festsetzen zu lassen.
Schließlich folgt das Gericht der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass das Insolvenzgericht vor seiner Entscheidung über den Vergütungsantrag vom 30.09.2019 verpflichtet gewesen wäre, einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Zwar mag § 139 ZPO bei Mängeln des Kostenfestsetzungsantrags auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren Anwendung finden (vgl. u.a. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 8 Rn. 105). Um einen Mangel des Kostenfestsetzungsantrags handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dieses wäre etwa dann der Fall, wenn dem Insolvenzgericht nicht alle entscheidungsrelevanten Informationen vorlägen, nicht aber, wie - wenn hier - der Verwalter es versäumt hat, sämtliche Tätigkeiten und Auslagen in seinem Antrag zu erfassen und geltend zu machen.
2.
Soweit der Insolvenzverwalter die Erstattung von Haftpflichtprämien begehrt, die nach der Einreichung der Schlussrechnung entstanden sind, so stellen sie - auch hier folgt das Gericht der amtsgerichtlichen Entscheidung - keine (erstattungsfähigen) notwendigen Kosten der Insolvenzverwaltung dar. Dies wäre nach § 4 Abs. 3 InsVV nur der Fall, wenn die Verwaltung nach der Schlussrechnungslegung noch immer mit einem besonderen, die bereits eingepreisten durchschnittlichen Risiken übersteigenden Haftungsrisiko verbunden wäre. Dieses besondere Haftungsrisiko muss unmittelbar aus dem konkreten Verfahren resultieren und wertmäßig für den Fall des Eintritts des konkretisierten Risikos denjenigen Versicherungsschutz übersteigen, dessen Kosten bereits als allgemeine Geschäftskosten des Insolvenzverwalters von dessen Vergütung abgegolten sind (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 167).
Dies wurde im vorliegenden Verfahren für die Zeit nach der Schlussrechnungslegung nicht hinreichend dargelegt. Zwar bestanden während der aktiven Tätigkeit des Verwalters unzweifelhaft überdurchschnittliche Risiken, weil hohe Massewerte betroffen und große Massebewegungen zu verzeichnen waren. Die überdurchschnittlichen Forderungen, der Auslandsbezug und die komplexe Gläubigerstruktur rechtfertigte zweifellos den Abschluss einer gesonderten Haftpflichtversicherung. Indes kann nicht festgestellt werden, inwiefern die vorstehenden Gesichtspunkte nach Schlussrechnungslegung noch mit besonderen Haftungsrisiken verbunden waren.
Die hierzu mit Schriftsatz vom 23.10.2025 näher erläuterten Argumente des Beschwerdeführers begründeten eine solche Annahme nicht.
Soweit der Insolvenzverwalter unter Ziff. 2. und 4. seines Schreibens vom 23.10.2025 darauf abstellt, dass ihm eine Verpflichtung zur Rückzahlung entnommener Geldbeträge aus der Insolvenzmasse drohe, geht es hier im Kern um Abrechnungsfragen. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine (möglicherweise versicherte) ersatzfähige Schadenshaftung, sondern um eine restitutionsrechtliche Pflicht des Insolvenzverwalters. Auch Pflichtverletzungen aus dem Zeitraum vor Schlussrechnungslegung (Ziff. 3 des Schreibens vom 23.10.2025) rechtfertigen eine Versicherung nach Schlussrechnungsregung nicht. Schließlich ist eine drohende Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters aufgrund vorgenommener Auszahlungen nach Schlussrechnungslegung (Ziff. 4 des Schreibens vom 23.10.2025) nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Zusatzversicherung zu begründen, zumal der vorgetragene potentielle Schaden höhenmäßig von der regulären beruflichen Pflichtversicherung des Insolvenzverwalters umfasst sein dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO). Dem Beschwerdeführer muss daher die Möglichkeit eröffnet werden, die hiesige Rechtsauffassung überprüfen zu lassen.