Teilrücktritt vom PV-Werkvertrag wegen gedrosseltem Batteriespeicher
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach teilweisem Rücktritt die Rückzahlung für Batteriespeicher, Wallbox und Notstrompaket eines Photovoltaik-Pakets. Streitpunkt war, ob eine erhebliche Minderung der Speicherkapazität durch Hersteller-Fernabschaltungen einen Werkmangel begründet und welche Positionen vom Rücktritt erfasst sind. Das LG bejahte einen Mangel des Speichers und einen wirksamen Teilrücktritt auch hinsichtlich des Notstrompakets, verneinte jedoch Ansprüche zur Wallbox mangels Darlegung eines Mangels bzw. fehlender Verwendbarkeit. Gebrauchsvorteile blieben ohne erklärte Aufrechnung unberücksichtigt; Annahmeverzug wurde mangels Fristsetzung zur Rücknahme abgewiesen.
Ausgang: Zahlung Zug um Zug für Batteriespeicher und Notstrompaket sowie vorgerichtliche RA-Kosten zugesprochen; Wallbox- und Annahmeverzugsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahlung der Werkvergütung kann eine konkludente Abnahme des Werkes im Sinne von § 640 BGB darstellen, sodass Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB eröffnet sind.
Ein Werk ist nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist; eine nachhaltige Reduktion der vertraglich zugesagten Leistungsparameter begründet einen Mangel.
Der Unternehmer haftet im Werkvertragsrecht für Mängel auch dann, wenn deren Ursache in einem Herstellerfehler der von ihm verwendeten Komponenten liegt.
Ein Teilrücktritt nach §§ 323, 349 BGB setzt eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus und ist nicht nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, wenn die Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung erheblich ist.
Ansprüche auf Anrechnung gezogener Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses sind ohne prozessuale Erklärung, insbesondere ohne Aufrechnung, nicht von Amts wegen durch Saldierung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 56/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.697,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des F.-Batteriespeichers mit der Serien-Nr. N01 sowie des Notstrompakets Pro zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2024 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über ein Photovoltaik-Paket.
Die Parteien schlossen im März 2022 einen Vertrag, wonach die Beklagte sich u.a. verpflichtete eine Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher der Marke F. Typ S. – Seriennummer N01 – mit einer nutzbaren Speicherkapazität von 10,00 kWh nebst Wallbox - Pro 11 kW - sowie eines Notstrompakets Pro am Wohnhaus des Klägers unter der Anschrift E.-straße N02 in N03 Z. zu liefern, montieren und in Betrieb zu nehmen.
Die Anlage wurde von der Beklagten am 03.03.2022 geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Weiter wurden die von der Beklagten dem Kläger in Rechnung gestellten Beträge bezahlt. Auf den Speicher, die Wallbox und das Notstrompacket leistete der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 16.423,30 € (= [Speicher: 11.220,59 € + Wallbox: 1.450,00 € + Notstrompaket: 1.130,50 €]* 1,19 MwSt).
Im Weiteren kam es im Jahr 2022 und 2023 zu Fernabschaltungen und Leistungsreduktionen der Speicherkapazität des klägerischen Batteriespeichers durch die Herstellerin des Speichers, namentlich durch die Streithelferin zu 2). Diese beschränkte zudem am 09.08.2023 u.a. die Ladekapazität des Batteriespeichers auf ca. 70% der Gesamtspeicherkapazität. Seitdem steht dem Kläger die vollständige Speicherkapazität nicht mehr zur Verfügung.
In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2023 u.a. auf, den Speicher wieder uneingeschränkt in Betrieb zu nehmen. Hierzu setzte der Kläger der Beklagten eine Frist von 2 Wochen, die fruchtlos verstrich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den teilweisen Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Batteriespeichers, der Wallbox und dem Notstrompacket. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des „anteilige[n]“ Kaufpreises auf. Weiter bot der Kläger der Beklagten die Abholung des Batteriespeichers an, ohne ihr hierzu eine Frist zu setzen.
Der Kläger behauptet, dass der Batteriespeicher mangelhaft sei. Er ist daher der Auffassung, dass er wirksam teilweise vom zwischen den Parteien geschlossen Vertrag zurückgetreten sei. Dies gelte ebenfalls auch für die Wallbox und das Notstrompaket, die er ohne Batteriespeicher nicht betreiben könne.
Mit Klageschrift vom 03.01.2024, der Beklagten am 02.02.2024 zugegangen, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.423,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des F.-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2024 (Bl. 92 ff. der Akte) hat der Kläger den Klageantrag zu 1. erweitert und beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.423,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des F.-Batteriespeichers mit der Serien-Nr. N01 und der Wallbox Pro 11 kW sowie des Notstrompakets Pro zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug hinsichtlich der unter dem Antrag zu Ziff. 1.) genannten Gegenstände befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Speichers aufgrund eines Herstellersfehlers nicht verantwortlich sei. Ebenso sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie bis jetzt keinen Austausch des Speichers vorgenommen habe, da dies allein in der Verantwortungssphäre des Herstellers liege und dieser – unstreitig – zukünftig einen Austausch der Batteriemodule anvisiere. Ferner müsse sich der Kläger die durch den Gebrauch des Speichers gezogenen Gebrauchsvorteile (Eigenverbrauch, Netzeinspeisung und Entschädigungszahlungen der Herstellerin) anrechnen lassen. Hinsichtlich des von der Beklagten errechneten Gebrauchsvorteils wird auf S. 2 bis 3 des Schriftsatzes vom 16.04.2024 (Bl. 201 ff. der Akte) verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 hat die Beklagte – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – der Streithelfer zu 1) den Streit verkündet. Diese ist der Beklagten als Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten und hat ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.04.2024 der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet, welche auch der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 14.697,80 € zu, da er nur teilweise wirksam von dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zurückgetreten ist.
a)
Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geleisteten 14.697,80 € (= [Speicher: 11.220,59 € + Notstrompaket: 1.130,50 €]* 1,19 MwSt) nach §§ 631, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des F.-Batteriespeichers mit der Serien-Nr. N01 sowie des Notstrompakets Pro verlangen.
aa)
Die Regelungen der §§ 634 ff. BGB kommen vorliegend zur Anwendung, da der Kläger mit Zahlung der ihm von der Beklagten in Rechnung gestellten Werkleistung das Werk der Beklagten konkludent im Sinne des § 640 BGB abgenommen hat.
bb)
Ferner ist der Kläger wirksam durch Erklärung gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2023 vom Werkvertrag nach §§ 631, 634 Nr. 4, 323 Abs. 1 BGB teilweise zurückgetreten, da der streitgegenständliche Speicher zum Zeitpunkt des Rücktritts mangelhaft war.
(1)
Dem Kläger stand nach § 323 Abs. 1 BGB ein Rücktrittsrecht zu. Hiernach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt.
Der streitgegenständliche Batteriespeicher war im Zeitpunkt des Rücktritts ohne weiteres mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Werk, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies ist vorliegend der Fall, da der streitgegenständliche Batteriespeicher seit dem 09.08.2023 statt der vereinbarten Speicherkapazität von 10,00 kWh lediglich eine Speicherkapazität von nur ca. 7,00 kWh aufweist. Hierbei handelt es sich auch um keinen vorübergehenden Zustand der kurzfristig beseitigt werden kann. Vielmehr geht selbst die Streithelferin zu 2) als Herstellerin laut ihrer – öffentlich zugänglichen – Homepage davon aus, dass dieser Zustand solange verbleibt, bis die Batteriemodule ausgetauscht werden, wobei der konkrete Zeitpunkt noch unbestimmt ist, da die Batteriemodule erst hergestellt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss diese für die von ihr verwendeten Produkte, trotz eines etwaigen Herstellerfehlers, einstehen.
(2)
Weiter hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2023 fruchtlos binnen zwei Wochen zur Mangelbeseitigung aufgefordert.
(3)
Eine Rücktrittserklärung des Klägers ist mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2023 gegenüber der Beklagten erfolgt, § 349 BGB.
(4)
Weiter war der Rücktritt auch nicht nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, da der Batteriespeicher von der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung abweicht.
(5)
Sodann kann der Kläger von der Beklagten die an sie geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.697,80 € nach § 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen.
(a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger sowohl den Werklohn für den Batteriespeicher als auch das Notstrompacket beanspruchen, da letztgenanntes Packet als Upgrade des Batteriespeichers nur mit dem Typ des streitgegenständlichen Batteriespeichers betrieben werden kann.
(b)
Ferner konnten die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Gebrauchsvorteile im hiesigen Verfahren – ohne die prozessuale Erklärung einer Aufrechnung – im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, da diese nicht von Amtswegen via Saldierung zu berücksichtigen sind (vgl. H. Schmidt in BeckOK, BGB, Stand 01.02.2024, § 346 Rn. 48 m.w.N.).
b)
Dem Kläger steht hingegen in Bezug auf die Wallbox gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch nach §§ 631, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB in Höhe von 1.725,50 € (= 1.450,00 € * 1,19 MwSt) zu, da der Kläger nicht im Ansatz unter Benennung eines Beweismittels dargetan hat, dass die Wallbox mangelhaft ist oder nicht mit einem anderen Wechselrichter bzw. Batteriespeicher betrieben werden kann.
2.
Ferner kann der Kläger von der Beklagten die anteilig beanspruchte Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 607,50 € nach §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Kläger hat die Beklagten wirksam mit Schreiben vom 20.10.2023 in Verzug gesetzt.
Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten berechnen sich bei einem Gegenstandswert von bis zu 15.000,00 € wie folgt: 1.134,55 € (= 1,3 Geschäftsgebühr: 933,40 € + Kostenpauschale: 20,00 € + MwSt: 181,15 €), wobei der Kläger mit der hiesigen Klage lediglich einen Betrag von 607,50 € beansprucht. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten war die Regelgebühr von 1,3 Gebühren anzusetzen, da die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig war.
3.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann von der Beklagten lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit beanspruchen, da er vorprozessual die Beklagte nicht wirksam hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs in Verzug gesetzt hat. Dem genügt der Schriftsatz des Klägers vom 05.12.2023 nicht, da ihm nicht entnommen werden kann, welche konkrete Forderung der Kläger beansprucht.
II.
Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet, da der Kläger die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Rücknahme des Batteriespeichers nebst Notstrompackets in Verzug gesetzt hat.
III.
Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2024 nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO liegen, trotz Beitritts der Streithelfer zum Rechtsstreit, nicht vor. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, noch des § 156 Abs. 1 ZPO vor. In der Folge konnte das Vorbringen der Streithelfer im hiesigen Verfahren auch keine Berücksichtigung mehr finden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 S. 1 ZPO.
V.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 16.500,00 € festgesetzt.