Nachbarstreit: Duldung Zufahrtsnutzung aus Baulast; Entfernung PTZ-Videokamera
KI-Zusammenfassung
Grundstücksnachbarn stritten über die Nutzung eines ca. 28 m langen Grenzstreifens als Zufahrt und über eine am Haus angebrachte Videokamera. Die Klage auf Unterlassung der Nutzung des Streifens wurde abgewiesen, weil die Kläger die Nutzung nach Treu und Glauben aufgrund einer übernommenen Baulast zu dulden haben. Auf die Widerklage wurden die Kläger zur Entfernung der am Hauseingang installierten PTZ-Kamera verurteilt, da bereits der Überwachungsdruck das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Weitere Widerklageanträge (Freihalten der Zufahrt, Garagenkamera, RA-Freizustellung) blieben erfolglos bzw. unzulässig.
Ausgang: Klage abgewiesen; Widerklage teilweise stattgegeben (Entfernung der Videokamera), im Übrigen abgewiesen/teilweise unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baulast begründet regelmäßig nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und vermittelt dem Begünstigten keinen unmittelbaren privatrechtlichen Nutzungsanspruch.
Die Geltendmachung eines privatrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie der zuvor übernommenen Baulast zuwiderläuft und deren Zweck vereiteln würde.
Die Installation einer funktionsfähigen bzw. jederzeit betriebsbereit herstellbaren Schwenk-/Zoom-Kamera kann als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu unterlassen sein, wenn bei Betroffenen ein nachvollziehbarer Überwachungsdruck entsteht, auch wenn eine tatsächliche Aufzeichnung nicht nachgewiesen ist.
Ein Eingriff durch Videoüberwachung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Maßnahme zur Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen ungeeignet oder unverhältnismäßig ist.
Ein Freistellungsantrag auf Rechtsanwaltskosten ist unzulässig, wenn die Forderung, von der freigestellt werden soll, nicht hinreichend bestimmt bezeichnet und beziffert ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 35/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger gesamtschuldnerisch verurteilt, die im Bereich des Eingangs zu ihrem Wohnhaus O.-straße N01 in V. angebrachte Videoaufzeichnungsanlage zu entfernen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben je zur Hälfte die Kläger und die Beklagten zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch das Einholen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. veranlassten Kosten, die den Beklagten auferlegt werden.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Kläger dürfen ihrerseits die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien, die Grundstücksnachbarn sind, machen wechselseitig Unterlassungs-ansprüche geltend.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebauten Grundstücks O.-straße N01 in V. (im Folgenden: Flurstück N02) und die Beklagten Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks O.-straße N03 in V. (im Folgenden: Flurstück N04), das südlich des Grundstücks der Kläger gelegen ist.
Am 08.09.1998 gaben die Kläger gegenüber der Stadt V. folgende Verpflichtungserklärung ab:
„Uns ist bekannt, dass die Eheleute A. und I. K. … und die Eheleute F. und T. K. … beabsichtigen, auf den Grundstück Gemarkung G.., Flur 1, Flurstück N05 – im folgenden Baugrundstück genannt – ein Doppelhaus … zu errichten.
Wir übernehmen für uns und unsere Rechtsnachfolger im Eigentum des o.b. Grundstücks (gemeint ist das Flurstück N02) die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu Gunsten des Baugrundstücks auf dem Belastungsgrundstück
1.) einen insgesamt ca. 28,00 m langen und ca. 3,00 m breiten Streifen, beginnend mit der O.-straße, entlang der gesamten südlichen Grundstücksgrenze verlaufend, von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diesen Zugang der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit möglich ist und diese Wegefläche als Zufahrt zum Flurstück N05 ständig genutzt werden kann; …“
Am 19.10.1998 wurde eine entsprechende Baulast im Baulastenverzeichnis von V.-G. eingetragen. In der Folge wurden das Flurstück N05 geteilt und die beiden daraus hervorgegangenen Flurstücke N06 und N04 jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Der entlang der südlichen Grenze zu den Flurstücken N06 und N04 verlaufende, ca. 28 m lange und ca. 3 m breite Streifen des Grundstücks der Kläger, der als Zuwegung zu den Flurstücken N07, N08 und N09 dient, wird seither auch von den Beklagten als Zufahrt zu ihrem eigenen Grundstück genutzt. Im Jahre 2018 kam es unter anderem darüber zwischen den Parteien zum Streit. Damals installierten die Kläger zudem an der dem vorgenannten Grundstücksstreifen zugewandten Frontseite ihres Hauses unter der Traufe eine Videokamera. Ob diese Kamera jemals in Betrieb war und welche Bereiche sie erfasst, ist streitig. Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 07.12.2018 forderten die Kläger die Beklagten auf, die Nutzung ihres vorgenannten südlichen Grundstücks-streifens von sofort an zu unterlassen. In einem Anwaltsschreiben vom selben Tage stellten sich die Beklagten demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihnen ein Wegerecht an dem Grundstücksstreifen zustehe, und verlangten von den Klägern, die Wegefläche freizuhalten. Zugleich forderten sie die Kläger auf, die Videoüberwachung ihres, der Beklagten, Grundstücks sofort einzustellen.
Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass die Beklagten nicht berechtigt seien, den an der südlichen Grenze zu den Flurstücken N06 und N04 verlaufenden Streifen ihres Grundstücks als Zuwegung zu nutzen. Ein solches Nutzungsrecht lasse sich auch nicht aus ihrer Verpflichtungserklärung vom 08.09.1998 ableiten.
Sie behaupten, dass die von ihnen installierte Kamera nie in Betrieb gewesen sei. Insbesondere sei sie zu keinem Zeitpunkt an die Stromversorgung oder ein Netzwerk angeschlossen gewesen. Sie sei auch nie auf das Grundstück der Beklagten ausgerichtet gewesen. Die Kamera habe allein der Abschreckung gedient.
Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage ursprünglich von den Klägern auch noch Schadensersatz verlangt wegen eines beschädigten Kantsteins auch, und zwar i.H.v. 2.459,99 € zuzüglich Prozesszinsen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2021 haben sie insoweit mit Zustimmung der Kläger ihre Widerklage zurückgenommen.
Die Kläger beantragen,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre, der
Kläger, Liegenschaft unter der Anschrift O.-straße
N01, V. (Flurstück N02 der Flur 1 der Gemarkung
G..), insbesondere die im südlichen Bereich der
Liegenschaft gelegene, ca. 28 m lange und ca. 3,40 m breite
Zufahrt zu überschreiten, zu befahren oder in sonstiger Art
und Weise ohne ihre Zustimmung zu nutzen;
2.
den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung ein Ordnungsgeld
von bis zu 5.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu
10 Tagen anzudrohen;
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der
Vergütungsforderung ihrer Prozessbevollmächtigten, mithin
der Rechtsanwälte Z., M.-straße N10,
S. aus deren Rechnung vom 06.12.2018 in Höhe
des Betrages von 330,28 € durch Zahlung an die Rechtsan-
wälte Z. freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen
und widerklagend
1.
die Kläger zu verurteilen, den insgesamt 28 m langen und
ca. 3,00 m breiten Streifen, beginnend mit der C.-straße, entlang der gesamten südlichen Grund-
stücksgrenze verlaufend, von baulichen Anlagen und
sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diesen
Zugang die Fläche als Zufahrt zum Flurstück N04 des
Grundstücks Gemarkung G.., Flur 1 ständig
genutzt werden kann;
2.
den Klägern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung ein Ordnungsgeld
von bis zu 5.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu
10 Tagen anzudrohen;
3.
die Kläger zu verurteilen, die im Bereich des Hauseingangs und
im Bereich der Garage angebrachten Videoaufzeichnungs-
anlagen zu entfernen;
4.
die Kläger zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltsgebühren
zugunsten der Rechtsanwälte P.
freizustellen.
Sie sind der Ansicht, dass ihnen wegen der von den Klägern im Jahre 1998 gegenüber der Stadt V. abgegebenen Verpflichtungserklärung das Recht zustehe, den an der Grenze zu den Flurstücken N06 und N04 gelegenen, ca. 28 m langen und ca. 3 m breiten Streifen des Grundstücks der Kläger als Zufahrt nutzen zu dürfen.
Sie behaupten, dass ihr Recht, diesen Grundstücksstreifen als Zufahrt zu ihrem Grundstück zu nutzen von den Klägern und deren Besuchern in der Vergangenheit wiederholt durch das Parken von Fahrzeugen vereitelt worden sei.
Die von den Klägern an der Frontseite ihres Hauses installierte Videokamera sei in der Vergangenheit durchaus in Betrieb gewesen. Diese Kamera sei überdies in der Lage, Aufnahmen mit einem Bildwinkel von 360° zu machen und erfasse auch ihr Grundstück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholen von Gutachten der Sach-verständigen Dipl.-Ing. J. und Professor Dr. Q.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Sachverständigengutachten vom 30.11.2020 und 20.07.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Die Kläger können von den Beklagten nicht gestützt auf die §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 903 BGB verlangen, dass diese es unterlassen, das Grundstück der Kläger, insbesondere die im südlichen Bereich gelegene, ca. 28 m lange und ca. 3,4 m breite Zufahrt zu überschreiten, zu befahren oder in sonstiger Art und Weise ohne Zustimmung der Kläger zu nutzen.
Dass die Beklagten in der Vergangenheit abgesehen von dem entlang der Grenze zu den Flurstücken N06 und N04 gelegenen, ca. 28 m langen und ca. 3 m breiten Streifen des Flurstücks N02 auch noch andere Bereiche des Grundstücks der Kläger als Zuwegung oder in sonstiger Art und Weise ohne deren Zustimmung genutzt hätten, haben selbst die Kläger nicht behauptet. Mithin scheitert der von ihnen insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon daran, dass auch nach ihrem Vortrag keine (weiteren) Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
Was dagegen den von den Beklagten unstreitig als Zufahrt zu ihrem Grundstück genutzten Grundstücksstreifen angeht, besteht deshalb kein Unterlassungsanspruch der Kläger, weil diese nach Treu und Glauben zur Duldung dieser Nutzung verpflichtet sind (§§ 242, 1004 Abs. 2 BGB).
Anknüpfungspunkt der Duldungspflicht nach Treu und Glauben ist hier der Umstand, dass die Kläger am 08.09.1998 gegenüber der Stadt V. eine Erklärung abgaben, mit der sie sich verpflichteten, zugunsten des Baugrundstücks, also des damaligen Flurstücks N05 auf ihrem Grundstück „einen insgesamt ca. 28 m langen und ca. 3 m breiten Streifen, beginnend mit der O.-straße, entlang der gesamten südlichen Grundstücksgrenze verlaufend, von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diesen Zugang der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit möglich ist und diese Wegefläche als Zufahrt zum Flurstück N05 ständig genutzt werden kann“. Diese Erklärung zielte nicht nur darauf ab, Rettungsfahrzeugen einen Zugang zum Flurstück N05 zu verschaffen. Vielmehr sollte der von der Verpflichtungserklärung erfasste Grundstücksstreifen darüber hinaus als Zufahrt zum Flurstück N05 ständig genutzt werden können, wie sich aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt. Schließlich wird er ausdrücklich als „Wegefläche“ bezeichnet, die als „Zufahrt“ dienen soll.
Zwar begründet die von einem Grundstückseigentümer zugunsten eines anderen übernommene Baulast nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch grundsätzlich den Eigentümer, der die Baulast übernommen hat, verpflichtet, die Nutzung zu dulden. Dem Herausgabeanspruch des Eigentümers, der die Baulast übernommen hat, kann aber die Arglisteinrede entgegengesetzt werden; für den Unterlassungsanspruch kann nichts anderes gelten. Denn das baulastwidrige Verlangen des Grundstückseigentümers kann in beiden Fällen rechtsmissbräuchlich sein (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2018, S. 697 ff.).
So liegt der Fall hier. Mit ihrer Erklärung vom 08.09.1998 übernahmen die Kläger die Verpflichtung, zugunsten des Flurstücks N05 und damit zugleich zugunsten der durch Teilung daraus hervorgegangenen Flurstücke N06 und N04, einen ca. 28 m langen und ca. 3 m breiten Streifen ihres Grundstücks als Rettungsweg und als Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Damit sollte eine Erreichbarkeit des Flurstücks N05, dessen Bebauung mit zwei Doppelhaushälften und damit dessen Teilung für die Kläger bei Abgabe der Verpflichtungserklärung voraussehbar war, sichergestellt werden. Wenn sich aber jemand gegenüber der Baubehörde verpflichtet, seinem Nachbarn ein solches Nutzungsrecht zu gewähren, so liegt es nahe, dass er nicht in Widerspruch dazu Handlungen vornehmen darf, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieses Rechts hindern; das gilt jedenfalls, solange – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baubehörde die Baulast nicht durchsetzen oder auf sie verzichten wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Da auch bei der Frage des Rechtsmissbrauchs die öffentlich-rechtliche Seite neben der privatrechtlichen Seite nicht außer Betracht gelassen werden darf, ist das Unterlassungsbegehren der Kläger vor diesem Hintergrund hier als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
2.
Da den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, können sie von den Beklagten auch nicht beanspruchen, dass diese sie von den ihnen in diesem Zusammenhang entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten freistellen.
II.
Die Widerklage hat teilweise Erfolg.
1.
Die Beklagten können von den Klägern gestützt auf die §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB verlangen, dass letztere die im Bereich ihres Hauseingangs angebrachte Videokamera entfernen. Denn mit der Installation dieser Kamera greifen die Kläger in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten ein.
Gegenstand des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Damit verbunden ist ein Anspruch des Inhabers des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit auch gegenüber einer Privatperson, der sowohl das Recht umfasst, für sich zu sein, sich selber zu gehören, in Ruhe gelassen zu werden wie auch das Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit. Anerkannt ist, dass – da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt – die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. LG Bonn, NJW-RR 2015, S. 1067 ff.).
Ob die von den Klägern an der Frontseite ihres Hauses installierte Kamera jemals einen Strom- und/oder Netzwerkanschluss hatte, kann dahinstehen. Denn bei dieser Kamera handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q. um eine sog. PTZ-Kamera, die – wenn angeschlossen – über eine fern- steuerbare motorische Schwenk-, Neige- und Zoomfunktion verfügt und die nach den Untersuchungen des Sachverständigen auch funktionstüchtig ist. Wie die Kläger im Übrigen selbst eingeräumt haben, dient die Kamera der Abschreckung. Damit unterscheidet sich die Situation für die Beklagten und sonstige sich bei ihnen aufhaltende Personen nicht wesentlich von derjenigen, die durch die Anbringung einer voll funktionstüchtigen Kamera geschaffen wird. Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder nicht, wird auch bei der derzeitigen, von dem Sachverständigen dokumentierten Situation bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen, und hierdurch eine Störung der Privatsphäre dieser Personen bewirkt, zumal die Betriebsbereitschaft der Kamera nach den Feststellungen des Sachverständigen jederzeit hergestellt werden kann und bei der von ihm vorgefundenen Montageposition die Zuwegung zu den Beklagten sowie die Vorderseite ihres Hauses mit der Kamera erfasst werden kann. Dass die Beklagten befürchten, durch die installierte Kamera überwacht zu werden, ist im Übrigen vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien bestehenden Nachbarstreits nachvollziehbar.
Der nach alledem gegebene, gewichtige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Belange der Kläger nicht gerechtfertigt, zumal die von ihnen gewählte Art und Weise der Videoüberwachung weder geeignet ist, Eingriffen in ihr Eigentumsrecht vorzubeugen, noch ist sie verhältnismäßig. Denn Dritte können sich ohne weiteres Zugang zu ihrem Grundstück verschaffen, ohne den von der Kamera erfassten Bereich betreten zu müssen.
2.
Soweit die Beklagten von den Klägern beanspruchen, eine im Bereich von deren Garage installierte Videoaufzeichnungsanlage zu entfernen, ist ihre Widerklage schon deshalb unbegründet, weil es dort – wie im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist – gar keine Videoaufzeichnungsanlage gibt.
3.
Soweit die Beklagten von den Klägern begehren, den insgesamt 28 m langen und ca. 3 m breiten Streifen des Flurstücks N02, beginnend mit der O.-Straße entlang der gesamten südlichen Grundstücksgrenze verlaufend von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, sodass diese Fläche ständig als Zufahrt zu ihrem Flurstück N04 genutzt werden könne, ist ihre Widerklage ebenfalls unbegründet. Denn sie haben ihre von den Klägern ausdrücklich bestrittene Behauptung, letztere hätten eine Nutzung des vorgenannten Grundstücksstreifens als Zufahrt wiederholt durch das Parken von Fahrzeugen vereitelt, keinen geeigneten Beweis angetreten. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Beklagten als Partei – sei es nach § 447 ZPO oder nach § 448 ZPO – liegen nicht vor. Die Kläger haben einer Parteivernehmung der Beklagten ausdrücklich widersprochen. Es besteht hier auch keine Anfangswahrscheinlichkeit dafür, dass der Vortrag der Beklagten zutreffend ist, sodass auch deren Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO nicht in Betracht kommt. Weitere Beweismittel haben die Beklagten zum Nachweis ihrer Sachdarstellung im Übrigen nicht angeboten.
4.
Soweit die Beklagten von den Klägern schließlich verlangen, sie von „Rechtsanwaltsgebühren zugunsten der Rechtsanwälte P.“ freizustellen, ist ihre Widerklage schon unzulässig, zumal sie insoweit entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen hinreichend bestimmten Antrag gestellt haben. Denn sie haben die Forderung, von der sie freigestellt werden wollen, weder konkret bezeichnet noch beziffert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 96, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. N10, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 13.459,99 € festgesetzt.