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Landgericht Detmold·01 O 109/24·10.07.2024

Beschluss zur Kostenverteilung: Auferlegung weiterer Kosten der Beklagten (§269 Abs.3 S.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Detmold hat in einem Beschluss die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung stützt sich auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; das Gericht führt an, dass ein "anderer Grund" zur abweichenden Kostenverteilung vorliegt. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Kostenverteilung und benennt den gesetzlichen Anlass für die Auferlegung.

Ausgang: Beschluss: Weitere Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen eines "anderen Grundes" zur Kostenverteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits einer Partei auferlegen, wenn ein sonstiger, namentlich zu benennender "anderer Grund" für eine abweichende Verteilung vorliegt.

2

Eine Entscheidung über die Auferlegung weiterer Kosten kann mit Beschluss getroffen werden; der Beschluss muss die Grundlage der Kostenentscheidung erkennen lassen.

3

Das Vorliegen eines "anderen Grundes" ist vom Gericht darzulegen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, soweit es die abweichende Kostenverteilung rechtfertigt.

4

Die Kostenentscheidung ist eine selbständige Verfahrensentscheidung, die unabhängig von einer materiellen Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden kann.

Relevante Normen
§ ZPO § 269 Abs. 3 S. 2§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Tenor

In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Rubrum

1

In pp.

2

werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

3

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

4

Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ein "anderer Grund" zur Kostenverteilung im Sinne dieser Norm vorliegt.

5

Detmold, 11.07.2024

6

1. Zivilkammer