Beschluss zur Kostenverteilung: Auferlegung weiterer Kosten der Beklagten (§269 Abs.3 S.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Detmold hat in einem Beschluss die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung stützt sich auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; das Gericht führt an, dass ein "anderer Grund" zur abweichenden Kostenverteilung vorliegt. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Kostenverteilung und benennt den gesetzlichen Anlass für die Auferlegung.
Ausgang: Beschluss: Weitere Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen eines "anderen Grundes" zur Kostenverteilung.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits einer Partei auferlegen, wenn ein sonstiger, namentlich zu benennender "anderer Grund" für eine abweichende Verteilung vorliegt.
Eine Entscheidung über die Auferlegung weiterer Kosten kann mit Beschluss getroffen werden; der Beschluss muss die Grundlage der Kostenentscheidung erkennen lassen.
Das Vorliegen eines "anderen Grundes" ist vom Gericht darzulegen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, soweit es die abweichende Kostenverteilung rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ist eine selbständige Verfahrensentscheidung, die unabhängig von einer materiellen Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden kann.
Tenor
In pp. werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Rubrum
In pp.
werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ein "anderer Grund" zur Kostenverteilung im Sinne dieser Norm vorliegt.
Detmold, 11.07.2024
1. Zivilkammer