Mord zur Ermöglichung eines Raubes in Spielhalle; besondere Schwere der Schuld
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Er hatte eine Spielhallenaufsicht brutal angegriffen, die Videoüberwachung deaktiviert, das Opfer durch Halskompression an der Toilettenschüssel getötet und anschließend Wechselgeld entwendet. Das Gericht sah Mordmerkmale der Habgier sowie der Ermöglichung einer anderen Straftat (Raub) als erfüllt an. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) verneinte die Kammer nach psychiatrischem Gutachten; die Tatwaffe (Schuhe) wurde eingezogen.
Ausgang: Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge; besondere Schwere der Schuld festgestellt und Schuhe eingezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Mord (§ 211 StGB) liegt vor, wenn die Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen wird und der Täter dabei die Tötung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Habgier (§ 211 Abs. 2 StGB) ist gegeben, wenn der Täter aus ungehemmtem Gewinnstreben tötet, um sich unter Einsatz von Gewalt Vermögenswerte zu verschaffen.
Wer im Rahmen eines Raubes Gewalt anwendet, dadurch den Tod des Opfers verursacht und die Wegnahme vollendet, macht sich des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) strafbar; die Verurteilung kann tateinheitlich neben Mord erfolgen.
Eine behauptete affektive Ausnahmesituation oder ein „Blackout“ begründet ohne tragfähige psychopathologische Befunde keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.d. § 20 StGB und regelmäßig auch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB.
Besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) ist anzunehmen, wenn Tatbild und Täterpersönlichkeit deutlich über das gewöhnliche Maß der Fälle lebenslanger Freiheitsstrafe hinausgehen, insbesondere bei kumulierter Erfüllung mehrerer Mordmerkmale und besonders brutaler Tatausführung.
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Schuld wiegt besonders schwer.
Die zur Tat benutzten Schuhe werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
- §§ 211, 249, 251, 52, 74 StGB-
Gründe
A.
I.
Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
II.
Hier weitere Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
III.
Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Am 30.09.1987 erteilte ihm das Amtsgericht Siegburg ‑ 15 Ds 142/87 - wegen Diebstahls eine Verwarnung und die Weisung, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils 25 Stunden unentgeltlichen Sozialdienst nach Auswahl des Kreisjugendamtes Siegburg zu leisten.
In der Sache selbst hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der 14 Jahre alte Jugendliche A, türkischer Staatsangehöriger, ist noch Schüler. Er lebt im Haushalt seiner Eltern. Die familiären Verhältnisse sind geordnet. Das Taschengeld beläuft sich auf wöchentlich 15,00 bis 20,00 DM. In seiner Freizeit beschäftigt er sich mit Fußballspielen.
Der Jugendliche ist glaubhaft geständig, am 14.06.1987 in den Nachmittagsstunden in B eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, indem er zur genannten Tatzeit in der Wohnung der Familie C, D, in einem unbeobachteten Augenblick einen Geldbetrag in Höhe von 110,00 DM einsteckte.
Der Jugendliche war zur Zeit der Tat reif genug, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und dementsprechend zu handeln. Da es sich nach Art und Persönlichkeit des Jugendlichen um ein Verhalten handelt, das jugendlicher Leichtfertigkeit entsprungen ist, erschien die Verhängung des tenorierten Zuchtmittels/der genannten Erziehungsmaßregel ausreichend, um ihn für die Zukunft zu veranlassen, sich gesetzmäßig zu verhalten.“
Da der Angeklagte die in dem Urteil verhängten 30 Sozialstunden nicht ableistete, verhängte das Amtsgericht Siegburg durch Beschluss vom 06.09.1988 gegen ihn eine Woche Jugendarrest, der in der Folgezeit vollstreckt wurde.
Trotz der Vollstreckung leistete er die Sozialstunden nicht ab. Durch Beschluss vom 08.09.1989 verhängte das Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten deshalb zwei Wochen Jugendarrest. Hierauf leistete er die festgesetzten Sozialstunden ab, so dass es der Verbüßung des Arrestes nicht bedurfte.
2.
Am 16.03.1992 verurteilte das Amtsgericht Siegburg ‑ 26/24 Ds 535/91 - den Angeklagten wegen Hehlerei zur Ableistung von 40 Sozialstunden.
Das Amtsgericht hat damals zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
Hier weitere Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
Strafrechtliche Erkenntnisse liegen nicht vor.“
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
„In der Nacht vom 14.04.1991 drang der Angeklagte F zusammen mit einem Dritten ‑ es handelte sich wahrscheinlich um den in B wohnenden Türken G - durch ein zuvor von einem der Täter geöffnetes Toilettenfenster in die auf der H-straße in B gelegene Spielhalle ein und durchsuchte die Räumlichkeiten nach Beute. Dabei fielen den Tätern Wechselgeld von mehreren 1.000,00 DM und Spielmünzen im Wert von 1.600,00 DM in die Hände.
Eine nicht genau feststellbare Zahl dieser Spielmünzen, und zwar mindestens 20, erhielt der Mitangeklagte A, dem die Herkunft der Münzen bekannt war.“
Da der Angeklagte die ihm auferlegten 40 Sozialstunden nicht ableistete, setzte das Amtsgericht Siegburg durch Beschluss vom 22.12.1992 gegen ihn eine Woche Dauerarrest fest. Dieser wurde vom 07.07. bis 14.07.1993 vollstreckt.
3.
Am 11.09.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen ‑ 31 Ls 11 Js 52/95 - wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von bzw. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Zur Person des Angeklagten hat das Gericht damals folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
Hier weitere Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte A raucht seit fünf bis sechs Jahren täglich ein bis zwei Gramm Haschisch.
Da der Angeklagte I, der dem Angeklagten A schon vor ca. eineinhalb Jahren 1.200,00 DM geliehen hatte, immer intensiver auf eine baldige Rückzahlung der Schulden seitens des Angeklagten A drängte, schlug dieser im Januar 1995 dem Angeklagten I vor, dass er ihm weitere 1.800,00 DM leihen sollte. Dieses Geld würde er in Haschisch investieren, welches er gewinnbringend weiter verkaufen wolle, um den I aus dem Gewinn dann die nunmehr geschuldeten 3.000,00 DM zurückzuzahlen. Der Angeklagte I war mit diesem Plan einverstanden und hob von seinem eigenen und dem Konto einer Bekannten insgesamt 1.800,00 DM ab. Die Angeklagten liehen sich den Pkw der Freundin des Angeklagten A und fuhren am 12.01.1995 in die Niederlande nach K, wobei der Angeklagte I den Pkw steuerte. Im K angekommen begab man sich in einen Coffie-Shop und kaufte dort für 1.750,00 DM insgesamt 301,7 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 27,7 Gramm THC und 0,7 Gramm Marihuana. Der Angeklagte I bezahlte das Rauschgift und der Angeklagte A steckte es in seine Jacke. Gegen 23.05 Uhr fuhren die Angeklagten samt dem Rauschgift mit dem Pkw über den Grenzübergang Aachen-Nord in das Bundesgebiet zurück. Dort wurde er von Zollbeamten kontrolliert und das Rauschgift sichergestellt.“
Nachdem die Bewährungszeit zunächst bis zum 10.09.2000 verlängert worden war, wurde sie wegen der unter Ziffer 4 dieser Aufstellung aufgeführten neuen Straftat widerrufen. Nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wurde der Strafrest durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 05.07.2000 bis zum 18.07.2003 zur Bewährung ausgesetzt.
4.
Am 27.10.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg ‑ 16 Ds 362/97 - wegen Computerbetruges in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, binnen einer Frist von drei Monaten 50 Stunden unentgeltliche Arbeit für den Verein „BQ“ zu leisten.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
„Die Hauptverhandlung hat aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten ergeben, dass er, der mit der geschädigten Zeugin J in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gelebt hatte, im Zusammenhang mit der Trennung von dieser deren Scheckkarte entwendete und aus dem Scheckkartenautomaten unter Verwendung der ihm bekannten Geheimnummer in 16 Fällen insgesamt 4.300,00 DM erhielt.“
Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Nach Vollstreckung von 2/3 der Strafe setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen durch Beschluss vom 05.07.2000 den Strafrest bis zum 19.07.2003 zur Bewährung aus.
B.
I.
Der Angeklagte besucht seit mehr als zehn Jahren Spielhallen, u.a. in E, L und M, in denen er an Geldautomaten um Geld spielt.
Während der Angeklagte seine Besuche in der Spielhalle zunächst nur als Möglichkeit ansah, dort Freunde und Bekannte zu treffen, ging er später vornehmlich deshalb dorthin, um zu spielen.
Mit 19 Jahren lernte er hierbei die etwa 14 Jahre ältere Zeugin J kennen, die damals als Aufsicht in einer Spielhalle in B arbeitete. Er lebte mit ihr von 1994 bis April 2001 in ihrer Wohnung in N zusammen. Er hat mit ihr eine gemeinsame Tochter, die heute fünfjährige bJ, die bei ihrer Mutter lebt, jedoch vom Angeklagten gelegentlich am Wochenende betreut wird.
Nach seinen Angaben soll sich im Laufe der Zeit seine Spielleidenschaft dergestalt gesteigert haben, dass er „das letzte, was er hatte, dagelassen“ habe.
Einen Kleinkredit für die Anschaffung neuer Möbel, für den die Zeugin J gebürgt hatte, verwandte er nicht zu dem vereinbarten Zweck, sondern verspielte das Geld.
Dieses war ein Grund für seinen Auszug aus der Wohnung der Zeugin J im April 2001.
Wenn er kein Geld zum Spielen mehr hatte, suchte er türkische Teestuben auf und spielte dort Karten.
Im Hinblick auf seine desolaten finanziellen Verhältnisse nahm der Angeklagte Kontakt zu der Schuldnerberatungsstelle der Caritas in O auf. Ausweislich einer von dort gefertigten Aufstellung der Verbindlichkeiten beliefen sich diese im August 2001 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.520,71 DM.
Zum Zeitpunkt seiner späteren Festnahme (08.08.2001) war sein Girokonto um insgesamt 991,05 DM überzogen. Der Angeklagte hatte zuletzt am 31.07.2001 einen Betrag in Höhe von 930 DM abgehoben. Hierdurch war seine Kreditlinie ausgeschöpft. Weitere Auszahlungen wären erst wieder nach Eingang der Arbeitslosenhilfe Ende August 2001 möglich gewesen.
II.
Am Tattag, dem 07.08.2001, verließ der Angeklagte zwischen 7.35 und 8.00 Uhr das Haus seiner Eltern und begab sich nach B zur Spielhalle in der H-straße, wo er seit ca. sechs Jahren regelmäßiger Kunde war. Er wusste, dass die Spielhalle regelmäßig von der Mitarbeiterin der Frühschicht um 8.00 Uhr geöffnet werden würde.
In der Spielhalle war er als ruhiger Kunde bekannt, der regelmäßig kleinere Summen im Bereich von 20,‑ DM bis 30,‑ DM verspielte.
Das spätere Tatopfer, die 61 Jahre alt gewordene P, hatte an diesem Morgen Frühschicht. Sie fuhr mit ihrem PKW zu der Spielhalle, stellte ihn auf dem firmeneigenen Parkplatz auf der Rückseite des Gebäudes ab und betrat die Spielhalle.
Der Eingangsbereich sowie der hintere Eingang des Spielsalons werden von zwei Videokameras überwacht, die ihre Signale zu einem im Aufsichtsbereich des Spielsalons stehenden Videorecorder übertragen, der die von den zwei Kameras aufgefangenen Bilder – im Wechsel - unter Einblendung der Uhrzeit - auf einer Videokassette aufzeichnet. Das Aufsichtspersonal kann auf einem Kontrollmonitor die übermittelten Bilder sehen.
Für jeden Wochentag steht eine eigene Videokassette zur Verfügung, die entsprechend beschriftet ist. Das Aufsichtspersonal der Frühschicht war gehalten, zu Beginn der Schicht die Videokassette vom Vortag aus dem Recorder zu nehmen und eine neue, mit dem jeweiligen Wochentag bezeichnete, Videokassette einzulegen.
Während die Stromversorgung des Videorecorders mit der des im Kabinenbereich stehenden Kühlschrankes gekoppelt ist und deshalb nicht ausgeschaltet werden kann, sind die Beleuchtung, der Kontrollmonitor und die Videokameras über im Aufsichtsbereich befindliche Sicherungsschalter an- bzw. auszuschalten. Die unterschiedliche Schaltung beider Komponenten führt dazu, dass auch bei ausgeschalteter Kamera der Videorecorder weiterläuft, jedoch mangels Bildsignals keine Bilder mehr aufzeichnen kann.
Bei einer späteren Auswertung der Videoaufnahmen nach der Tat stellte die Kriminalpolizei fest, dass die in das Videobild eingeblendete Uhrzeit fünf Minuten und 18 Sekunden gegenüber der Echtzeit (wirklichen Zeit) vorgeht.
Nachdem Frau P die Spielhalle betreten hatte, muss sie das Licht sowie den Sicherungsschalter der Videokamera und des Monitors eingeschaltet haben.
Jedenfalls nahm der Videorecorder um 7.48 Uhr (7.43 Uhr Echtzeit) erstmalig ein Bildsignal auf. Anschließend staubsaugte Frau P die Räumlichkeiten der Spielhalle, wie Aufnahmen um 7.57 Uhr (7.52 Uhr Echtzeit) belegen. Danach trat sie mit einem Besen auf die Straße, fegte vor der Tür und kehrte in die Räumlichkeiten zurück.
Um 8.08 Uhr (8.03 Uhr Echtzeit) verließ sie den Spielsalon und schloss die Tür von außen ab. Sie ging zu dem nur wenige Häuser entfernt liegenden Q-Markt und kaufte dort bei dem Kassierer, dem Zeugen S, Würstchen und Joghurt. Anschließend begab sie sich mit den Waren in der Hand zurück zu der Spielhalle.
Zwischenzeitlich hatte auch der Angeklagte die Spielhalle erreicht.
Die von der Kammer in Augenschein genommene Videoaufzeichnung belegt, dass der Angeklagte um 8.13 Uhr und 26 Sekunden (8.08 Uhr und 8 Sekunden Echtzeit) zunächst die Eingangstüre der Spielhalle auf dem Bürgersteig – aus Richtung Bahnhof kommend - von rechts nach links (aus der Sicht der Kamera) passierte.
Warum er zunächst an der Spielhalle vorbeiging, steht nicht fest. Es spricht einiges dafür, dass er bereits von außen erkannt hatte, dass diese noch geschlossen war.
Auf seinem weiteren Weg muss er mit der zurückkehrenden Frau P zusammengetroffen sein, die er von vorangegangenen Besuchen als Spielhallenaufsicht kannte.
Er ging mit ihr zu der Spielhalle zurück. Frau P schloss die Tür auf und beide betraten um 8.13 Uhr und 46 Sekunden (8.09 Uhr und 18 Sekunden Echtzeit) die Spielhalle.
Die Eingangstür blieb nach dem Betreten unverschlossen.
Was in den folgenden Minuten genau passierte, konnte die Kammer nicht in allen Einzelheiten feststellen.
Fest steht jedenfalls, dass der Angeklagte um 8.16 Uhr (8.11 Uhr Echtzeit) die Videoüberwachungsanlage deaktivierte und anschließend mit dem Schlüssel des Opfers die Tür der Spielhalle von innen verschloss. Den Schlüsselbund, an dem sich ein kleiner, weiß-blauer Elefant befand, ließ er im Schloss stecken.
Weiter steht fest, dass der Angeklagte – vor oder nach dem Abschalten der Kamera/ dem Verschließen der Tür - Frau P im Servicebereich der Spielhalle hinter der Theke angriff, wobei diese ihre Brille verlor. Vor der Theke brachte er Frau P zu Boden. Dabei trat er ihr mit seinen Turnschuhen in das Gesicht sowie gegen Kopf, Nacken und Hals, so dass diese begann, stark zu bluten und einen Teil ihrer fest eingesetzten Zahnprothese verlor.
Dann schleppte er das zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon bewußtlose Opfer gewaltsam zu der Herrentoilette. Auf der Herrentoilette brachte er sie vor dem Toilettenbecken in eine knieende Position mit dem Kopf in der Toilettenschüssel.
In dieser Position tötete er Frau P schließlich, indem er ihren vorderen Halsbereich auf den Rand der Toilettenschüssel legte und durch massiven Druck auf ihren Nacken – wahrscheinlich presste er seinen beschuhten Fuß gegen ihren Nacken - ihren Erstickungstod herbeiführte.
Anschließend versuchte er, den Toilettenabfluss mit 16 Papierhandtüchern und einer Rolle Toilettenpapier zu verstopfen und betätigte die Druckwasserspülung.
Auf diese Weise versuchte der Angeklagte sein Opfer in dem in der Toilettenschüssel aufgestauten Wasser zu ertränken. Bei der späteren Obduktion wurde in den Atemwegen und Lungen der Geschädigten kein Wasser gefunden, was dafür spricht, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon tot war.
Es gibt zwei Möglichkeiten, warum der Angeklagte Frau P tötete.
Denkbar ist, dass der Angeklagte sich zunächst nur in die Spielhalle begeben hatte, um dort zu spielen. Möglich ist, dass er dann einen vorübergehenden Aufenthalt von Frau P in den hinteren Räumen der Spielhalle spontan dazu nutzen wollte, um aus der im Servicebereich der Spielhalle befindlichen Wechselgeldkasse Geld zu entwenden, hierbei von Frau P überrascht wurde und sie dann tötete, um sich so in den Besitz des Geldes zu bringen.
Denkbar ist auch, dass er Frau P unmittelbar in dem Servicebereich angriff, um unter Anwendung von Gewalt gegen ihre Person an das Wechselgeld zu gelangen, wobei nicht feststeht, ob er diesen Tatentschluss spontan fasste oder bereits mit diesem Tatplan die Spielhalle betreten hatte.
Nach der Tötung von Frau P nahm der Angeklagte entsprechend seinem Tatplan das in der Kasse im Thekenbereich befindliche Wechselgeld ‑ insgesamt 1.937,‑ DM in unterschiedlichen Scheinen und Münzen a 2,‑ DM und 5,‑ DM - an sich. Die 1,- DM Stücke ließ er zurück. Auch öffnete er den Tresor, in dem sich weitere 1.000 DM befanden, nicht, obwohl der Tresor gut sichtbar war und der Schlüssel in der Kassenlade lag.
Anschließend verließ er die Spielhalle durch ein Fenster zum Hinterhof im hinteren Bereich der Spielhalle und begab sich zurück zum Haus seiner Eltern in der R-Straße.
Dort zog er sich um. Seine blutbehafteten Reebok‑Turnschuhe versteckte er im Keller des Hauses, seinen erbeuteten Münzgeldanteil - Münzen zu 2,‑ und 5,‑ DM - legte er dort in einen Blumentopf, wo diese Gegenstände bei einer Durchsuchung durch den Polizeibeamten KOK T am 17.08.2001 gefunden und sichergestellt wurden.
Seine Tatkleidung versteckte er an einem anderen nicht näher bekannten Ort.
Eine vom LKA Düsseldorf durchgeführte Untersuchung des an den Schuhen befindlichen Blutes kam zu dem Ergebnis, dass dieses von der Geschädigten stammt (Wahrscheinlichkeit der DNA-Merkmalskombination mit nicht blutsverwandten Personen: 1 zu 948,42 Milliarden).
Bei der Begehung der Tat war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend seiner Einsicht zu handeln.
III.
Anschließend ging der Angeklagte zum Bahnhof in B, wo er mit dem Zug nach L fuhr.
Gegen 10. 15 Uhr begab er sich dort in das Schuhgeschäft U, wo er – dieses konnte später anhand der Kassenrolle festgestellt werden - um 10.23 Uhr bei der Zeugin V ein Paar schwarze Lederhalbschuhe Größe 9 1/2, mit silbernen Schnallen für 119,‑ DM sowie ein Paar Einlegesohlen für 4,95 DM erwarb. Er hinterließ bei der Zeugin einen normalen und unauffälligen Eindruck.
Von dort aus ging er zunächst in eine Spielhalle in der W Straße in L. Er fiel der dort tätigen Spielhallenaufsicht, der Zeugin X, wegen seiner vergleichsweise ordentlichen Kleidung auf. Er ließ sich von der Zeugin Geldscheine, die er lose in der Hosentasche trug, in Münzen wechseln und spielte einige Zeit an den Automaten. Während seines Aufenthaltes trank er eine Tasse Kaffee. Er machte auch auf diese Zeugin einen unauffälligen Eindruck.
Nachdem er die Spielhalle verlassen hatte, rief er die Zeugin J, seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, an.
Die Tochter sollte am nächsten Tag an den Mandeln operiert und deshalb am nächsten Morgen um 7 Uhr in das Krankenhaus gebracht werden.
Der Angeklagte hatte Frau J bereits einige Zeit zuvor mitgeteilt, dass er sie und seine Tochter dorthin begleiten wolle, ohne dass man darüber gesprochen hatte, ob der Angeklagte bereits am Tag zuvor oder erst am Operationstag selbst zu der Wohnung der Zeugin J kommen wollte.
Der Angeklagte fragte Frau J, ob seine Tochter für den Krankenhausaufenthalt noch etwas benötige. Als die Zeugin J ihm mitteilte, die Tochter könne noch Schlappen für das Krankenhaus brauchen, begab er sich gegen 13 Uhr erneut zum Schuhgeschäft U in L, wo er bei der Zeugin V, bei der er bereits die Herrenschuhe gekauft hatte, für seine Tochter "U1“ Kinderschlappen zu einem Preis von 16,90 DM erwarb. An der Kasse wurden ihm diese Schuhe in eine zweite Tüte eingepackt.
Mit diesen zwei Schuhtüten begab er sich anschließend in die Spielhalle "AZ" am Yplatz in L.
Er hatte die Spielhalle in der Vergangenheit etwa 3-4x monatlich aufgesucht und war daher der zu diesem Zeitpunkt diensthabenden Spielhallenaufsicht, dem Zeugen Z, vom Ansehen bekannt. Er machte auf den Zeugen, der sich erinnerte, dass der Angeklagte in der Vergangenheit manchmal bis zu 500 DM am Tag verspielt hatte, einen ruhigen und unauffälligen Eindruck.
Der Angeklagte ließ sich von dem Zeugen Z zunächst einen 50,‑ DM Schein in Münzgeld wechselte. Nachdem er dieses Geld verspielt hatte, wechselte er zunächst einen 100,‑ DM Schein und später weitere 50,‑ DM bei dem Zeugen um. Nach einem zwischenzeitlichen Gewinn von 150,‑ DM verspielte er insgesamt ca. 400,‑ DM.
Dem Zeugen fiel auf, dass der Angeklagte zwei Einkaufstüten mit sich führte, die er während seines Aufenthaltes auf zwei Stühle stellte.
Nach etwa einer oder eineinhalb Stunden verließ der Angeklagte die Spielhalle und begab sich in die ihm von vorangegangenen Besuchen bekannte Spielhalle "AY" in der H-straße in L.
Der dort tätige Zeuge AB, der den Angeklagten von vorangegangenen Besuchen vom Ansehen her kannte, bemerkte, dass er an dem Geldwechselautomaten zunächst 50 DM und anschließend weitere 20 DM in 5 DM Münzen umwechselte.
Nach etwa 20 Minuten verließ der Angeklagte wieder die Spielhalle. Eine der Tüten vergaß er in der Spielhalle. Diese Tüte, in der sich noch der Kassenbon vom 07.08.2001, 10.24 Uhr, über insgesamt 123,95 DM in zwei Teilbeträgen von 119,‑ DM und 4,95 DM befand, wurde am 09.08.2001 bei der Vernehmung des Zeugen AB von der Polizei in der Spielhalle "AY" sichergestellt. Der Zeuge stellte fest, dass sich in der Tüte gebrauchte Herrenschuhe befanden, so dass der Angeklagte seine zunächst getragenen Schuhe gegen die neu erworbenen Schuhe ausgetauscht haben muss.
Nach seinen Besuchen in den Spielhallen fuhr er mit der Plastiktüte des Schuhhauses U und den darin befindlichen Kinderschlappen zu der Zeugin J nach N, wo er gegen 18.30 Uhr ankam und auch übernachtete.
C.
I.
Am 07.08.2001 wollte die Zeugin AC gegen 16.35 Uhr ihren um 17.00 Uhr beginnenden Spätdienst in der Spielhalle antreten.
Sie fand jedoch die Eingangstür verschlossen vor. Durch die Scheibe sah sie, dass von innen der Schlüssel der Zeugin P mit dem weiß-blauen Elefanten im Schloss steckte.
Sie stellte fest, dass im Eingangsbereich Licht brannte, während im Bereich der Kasse und im hinteren Bereich alles dunkel war. Sie begab sich deshalb zur Hintertür, schloss diese auf und betrat die Spielhalle.
Das Licht in den Räumlichkeiten war ausgeschaltet. Nachdem sie die Beleuchtung eingeschaltet hatte, begab sie sich zur Theke, wo sie auf dem Boden liegend die Brille des Opfers fand. Auf dem Boden befanden sich zahlreiche Blutspuren, die in die Herrentoilette führten, wo die Zeugin dann die tote Frau P fand.
Die Zeugin alarmierte telefonisch die Polizei, lief zur Eingangstüre, schloss diese mit dem Schlüssel des Opfers auf und verließ die Räumlichkeiten.
II.
Der zuerst am Tatort eintreffende Polizeibeamte, der Zeuge AD, stellte fest, dass im hinteren Bereich des Spielsalons ein Fenster geöffnet war. Auf der Fensterbank davor konnte die die Spurensicherung durchführende Zeugin KOKin AE einen Schuhabdruck sichern.
III.
Die Bestuhlung in der Spielhalle war nach den Feststellungen des Kriminalbeamten AF ordnungsgemäß aufgestellt, die Papierkörbe und Aschenbecher in der Spielhalle waren unbenutzt und die Kaffeemaschine an der Theke vorbereitet, aber nicht eingeschaltet.
Das für den Tattag vorgesehene Videoband, das regelmäßig von der zuständigen Spielhallenaufsicht am jeweiligen Morgen eines Tages mit dem Band vom Vortag gewechselt wird, war nicht mehr in den Apparat eingelegt worden.
Im Bodenbereich vor der Kasse mit Wechselgeld im Aufsichtsraum befand sich eine größerflächige Blutantragung.
Im weiteren Bereich rechts und links davon befanden sich weitere teils bis zu 6 cm große Blutantragungen.
Hier fanden sich die zu Boden gefallene Brille des Tatopfers sowie ein 5,‑ DM‑Stück, zwei 2,‑ DM‑Stücke und ein 1,‑ DM‑Stück.
Das Geldscheinfach der Kasse war leer; ebenso die Münzgeldeinsätze bis auf das 1,‑ DM‑Fach, in dem sich noch 31 Münzen zu 1,‑ DM befanden.
Vor dem Tresenbereich befanden sich ein 5,‑ DM Stück, zwei 2,‑ DM Stücke und ein 1,‑ DM Stück.
Im Bodenbereich zwischen dem Flur und dem hinteren Spielraum der Spielhalle befanden sich vor dem Tresen größere Blutantragungen, die herausgebrochene Zahnprothese des Opfers, kleinere hellfarbene Splitterteile (vermutlich Zahnstückchen) und zwei weitere 5,‑ DM Stücke .
Im Bodenbereich zwischen Spielraumdurchgang und Toilettendurchgang waren unterschiedlich breite, intensiv rotfarbene Schleifspuren festzustellen. Auch an den Urinalen und dem Handwaschbecken fanden sich Blutwischspuren. Im Durchgangsbereich zu den Herrentoiletten bis zur Toilettenbox, wo das Tatopfer aufgefunden wurde, waren Schleifspuren in Blut sowie fragmentweise Schuhsohlenabdrücke erkennbar.
D.
I.
Am Morgen des 08.08.2001 fuhr der Angeklagte, der die Nacht bei der Zeugin J verbracht hatte, gemeinsam mit ihr und seiner Tochter in das Krankenhaus in AG, wo er nachmittags von der Polizei angetroffen und anschließend auf der Polizeiwache B vorläufig festgenommen wurde.
II.
Der Angeklagte wurde am 09.08.2001 dem Haftrichter vorgeführt, der am gleichen Tage gegen ihn Haftbefehl wegen Mordes erließ.
Der Angeklagte wurde in die Justizvollzugsanstalt AH überstellt, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.
III.
Am 09.08.2001 wurde von einer weiteren Spielhallenaufsicht, der Zeugin AI, unter Berücksichtigung der Eintragungsmodalitäten im Kassenbestandsbuch und des am Tatort gefundenen Restgeldes ein Kassenfehlbetrag von 1. 937,‑ DM errechnet, der der Beute entspricht.
IV.
Bei der am 08.08.2001 im Institut für Rechtsmedizin der Universität AJ durchgeführten Obduktion traf der Sachverständige Dr. AK im wesentlichen folgende Feststellungen:
Flächenhafte Prellung der linken Stirn‑ und Gesichtsseite mit Anteilen eines konturierten Hämatoms und einer langstreckigen Platzwunde im Bereich der Augenbraue.
Mäßig intensive Prellung der rechten Stirnseite.
Diskretes konturiertes Hämatom der rechten Gesichtsseite. Multiple Hautabschürfungen und Hauteinreißungen in Nachbarschaft der Nasenlöcher.
Nasenbeinfraktur. Kein Schädelbruch.
Umschriebene Unterblutungen der weichen Hirnhäute am Vorderpol beider Stirnhirnlappen und am Vorderpol des rechten Schläfenlappens. Mäßiggradige Hirnschwellung.
Flächenhafte Prellung des Mundbodens, des Halses und der angrenzenden Brustkorbanteile mit konturiert imponierenden Komponenten und mehrfachen umschriebenen Hautvertrocknungen.
Konturiertes Hämatom des Nackens.
Durchbruch der Oberkieferprothese.
Flächenhafte Einblutungen und Einreissungen der Mundvorhof‑ und Wangenschleimhaut.
Einblutungen der Brustweichteile und Knochenbruch der 2. und 3. Rippe links.
Intensive dickschichtige Einblutungen des Unterhautfettgewebes des Halses rechtsseitig betont, des linken Kopfnickermuskels schlüsselbeinnahe, des rechten Kopfnickermuskels schlüsselbein‑ und mundbodennahe, des rechten Schlüsselbein-Zungenbeinmuskels, des rechten Schlüsselbeinschildknorpelmuskels, der Schildknorpel‑Zungenbeinmuskulatur sowie der Muskulatur an der Rückseite des Schildknorpels.
Rechtsbetonte Einblutung der Schilddrüsenkapsel.
Umbluteter Abbruch des rechten Schildknorpelseitenhorns.
Unmittelbar rechts der Mittellinie gelegener Längsbruch des Schildknorpels.
Einblutungen der Weichgewebe zwischen Atemwegen und Luftröhre sowie an der Rückfläche der Speiseröhre. Schleimhauteinblutungen von Luftröhre und Speiseröhre.
Multiple punktförmige Blutaustritte der Augenlider, der Bindehäute der Augenlider sowie der Mundvorhofschleimhaut.
Linksseitig betonte, geformte Vertrocknungen auf der Höhe der Schultergelenksrundungen.
Einblutung der Knochenhaut der rechten Schulterblattgräte.
Unterblutungen der Knochenhäute über den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule.
Diskrete Hauteinblutungen und intensive schwarzrot glänzende Einblutungen des Unterhautfettgewebes an der Beugeseite beider Oberarme.
Unterblutete Hautvertrocknungen an der Streckseite beider Ellenbogengelenke.
Ausgeprägte Prellung des rechten Handrückens. Kleinere umschriebene Prellungen an der Streckseite des 2. und 3. Fingers der linken Hand.
Kein wässriger Inhalt in den Keilbeinhöhlen, in den Atemwegen und im Magen.
Keine hochgradige Überblähung der Lungen nach Art eines Emphysema aquosum. Keine Paltauf'schen Flecke.
Mäßiggradige Arteriosklerose der Körperschlagader, ihrer großen Seitenäste und der Herzkranzschlagadern.
Hinweise auf eine länger bestehende Blutstauung der Leber.
Makroskopisch keine vorbestehende innere Erkrankung von todesursächlicher Dignität.
Als Todesursache stellte der Sachverständige eine Halskompression fest.
Alle Verletzungen wurden dem Opfer zu seinen Lebzeiten beigebracht, postmortale Verletzungen waren nicht feststellbar.
Die am Hals festgestellten Verletzungen wurden durch eine sagittal einwirkende, flächenhafte, stumpfe Gewalt verursacht. In den komplexen Verletzungen an Gesichts‑ und Halshaut waren mehrfache konturierte oder profilierte Hämatome abzugrenzen.
An der Streckseite beider Hände fanden sich Prellungen, die unter Berücksichtigung der Lokalisation primär als passive Abwehrverletzungen aufzufassen sind.
V.
Die chemisch-toxikologische Untersuchung einer dem Angeklagten am 13.08.2001 entnommenen Haarprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität AJ führte zu negativen bzw. unauffälligen Befunden hinsichtlich der Einnahme von Amphetaminen, MDA, MDMA oder MDE in den letzten neun Monaten.
VI.
Die Zeugin AC, die das Opfer nach der Tat fand, leidet noch heute unter dem Eindruck des Geschehens und befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung.
E.
I.
Der Angeklagte hat die Tat bei seiner polizeilichen Vernehmung geleugnet.
Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe am Morgen des Tattages auf dem Weg vom Haus seiner Eltern in der R-Straße zum Bahnhof B lediglich bei der Geschädigten 20 DM gewechselt, um anschließend mit dem Zug nach L zu fahren.
Er habe die Spielhalle verlassen und sei sofort zum Bahnhof gegangen. Um 8.30 Uhr sei er dann von dort mit dem Zug nach L gefahren, wo er zwischen 8.50 und 9.00 Uhr angekommen sei. Dort habe er am Bahnhof einen "Kollegen" aus der JVA AL getroffen, der mit ihm zu U gegangen sei, wo er für seine Tochter Schlappen für ihren Krankenhausaufenthalt gekauft habe.
Sein "Kollege" heiße "BA" und sei Marokkaner. Er sei mit seiner Bewährungshelferin in O verabredet gewesen. Er selbst sei mitgefahren und habe sich die Wartezeit auf seinen "Kollegen" mit einem Bummel durch O vertrieben. Dann sei er mit "BA" kurz in dessen neue Wohnung in AM gefahren und danach seien sie nach AJ gefahren. Dort hätten sie zunächst einen Kaffee in der Innenstadt getrunken und seien danach ungefähr eine Stunde ziellos in AJ herumgefahren. Gegen 15.00 oder 16.00 Uhr seien sie zurück in die Wohnung des "BA" gefahren, wo sie gemeinsam einen Wohnzimmerschrank aufgebaut hätten. Gegen 17.00 habe ihn "BA" zum Bahnhof nach O gefahren, wo er dann mit der S‑Bahn nach L und von dort aus nach N zu seiner Freundin, Frau J, gefahren sei.
Dort habe er übernachtet und sei am nächsten Morgen mit ihr nach AG ins Krankenhaus zu seiner Tochter gefahren.
II.
Bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter hat der Angeklagte keine Angaben gemacht.
III.
Gegenüber der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung hat er sich wie folgt eingelassen:
Er sei an diesem Morgen ziemlich früh wach geworden bzw. die Nacht davor sei sehr lang gewesen, denn sie seien noch unterwegs gewesen. Wann genau er an dem Abend vorher nach Hause gekommen sei, wisse er nicht, aber auf jeden Fall sei es nach 1.00 oder 2.00 Uhr gewesen. Am Morgen sei er zwischen 7.00 oder 7.30 Uhr wach geworden.
Er habe an diesem Tag ein gutes Gefühl gehabt. Er sei mit der Zeugin J verabredet gewesen. Er habe gemeinsam mit ihr und seiner Tochter den Tag verbringen wollen, da das Kind am nächsten Tag an den Mandeln operiert werden sollte. Er habe gehofft, das Kind werde sie wieder zusammenbringen.
Er sei von zu Hause in Richtung Bahnhof gegangen. Hierbei sei er an der Spielhalle vorbeigekommen. Wenn man zum Bahnhof wolle, müsse man dort vorbei. Ein paar Meter später habe er sich gedacht, er brauche Kleingeld und er könne sich dieses in der Spielhalle holen. Zu dieser Zeit mache die Spielhalle auch schon auf, und aus diesem Grunde sei er zur Spielhalle zurückgegangen. Er habe gesehen, dass Frau P aus dem Q‑Markt mit ihren Einkäufen gekommen sei. Er habe sie gefragt, ob sie ihm Geld wechseln könne. Daraufhin seien sie zusammen in die Spielhalle gegangen. Er habe einen 20 DM Schein bei ihr wechseln wollen. In der Vergangenheit habe er an dem Fahrkartenautomaten nach Einführen des Geldscheines öfter entweder keine Fahrkarte oder kein Wechselgeld bekommen. Wenn er dann versucht habe, im Zug eine Fahrkarte zu kaufen, sei es ihm schon oft passiert, dass er eine 60,00 DM‑Strafe bekommen habe.
Er habe zu diesem Zeitpunkt noch Geld gehabt. Zwar habe er an den Vorabenden gespielt, doch er habe nicht nur verloren, sondern auch gewonnen. Im Endeffekt sei er im Minus gewesen, doch er habe noch Geld gehabt, denn er habe kurz zuvor seine Arbeitslosenhilfe bekommen.
Frau P und er hätten gemeinsam die Spielhalle betreten. Frau P habe ihre Einkäufe auf die Theke oder einen Stuhl gelegt. Anschließend habe sie ihn gefragt, was er wechseln wolle. Er habe ihr gesagt, er wolle 20 DM wechseln und habe ihr das Geld in die Hand gedrückt. Daraufhin sei sie in Richtung Kasse gegangen und habe die 20 DM in Münzgeld gewechselt. Dann sei sie ihm mit dem Wechselgeld entgegen gekommen.
Er wisse nicht mehr, was in ihn gefahren sei, denn er sei ein Mensch, der die ganzen Probleme in sich hineinschlucke. Er wisse nicht, ob ihm die ganze Spielerei usw. an die Nerven gegangen sei. Sie habe ihm das Wechselgeld übergeben wollen, doch in diesem Moment wisse er nicht, was mit ihm los gewesen sei, denn er habe ihr das Geld aus der Hand geschlagen.
In den letzten Tagen habe er durch das Spielen nur noch Papiergeld und Kleingeld, Papiergeld und Kleingeld gesehen. Das Gefühl, das er gehabt habe, als die Frau mit dem Wechselgeld auf ihn zugekommen sei, könne er nicht beschreiben. Es sei so gewesen, als ob ein Teufel zu ihm sage, "komm und mach weiter, komm und mach weiter". Es sei wie ein "Black out" für ihn gewesen. Er habe nur noch schwarz und rot vor Augen gesehen. Er habe auch noch gesagt, "nein" und alles Geld sei geflogen. Das Gefühl könne er nicht beschreiben, denn es sei wie ein Vulkan gewesen, der die ganze Zeit rumort habe und nun ausbreche.
Die Frau P habe angefangen zu schreien, und er habe sie in seiner Panik auch noch geschubst. Sie sei in Richtung Stuhl gefallen und habe daraufhin die Brille verloren, und das Kleingeld habe am Boden gelegen. Sie habe da gelegen, sei wieder aufgestanden und sei hysterisch geworden.
Er verstehe, warum sie das gemacht habe, doch sie habe das ganz falsch aufgefaßt, denn es sei ihm "hochgekommen". Er habe das Kleingeld gesehen und habe sich schon wieder da sitzen sehen und spielen. Es sei seine Angst und seine Panik gewesen. Seine ganzen Probleme, die er vorher gehabt habe, hätten sich gestaut, und dann sei alles herausgekommen. Sie habe das ganz falsch aufgefaßt. Er habe das gar nicht gewollt.
Jedenfalls habe sie um Hilfe geschrien, und er habe Angst bekommen. Frau P sei ihm entgegengekommen und er habe "bitte, bitte" gesagt. Sie habe auch irgend etwas von Polizei gesprochen, doch er wisse es nicht mehr genau. Er habe sie gebeten, das Licht aus zu machen, denn die ganze Beleuchtung sei an gewesen. Sie habe nur auf einen Schalter mit Sicherungen gezeigt und habe irgendwelche Knöpfe heruntergedrückt.
Dann sei sie wieder hysterisch geworden und sei auf ihn zugerannt. Er habe gar nicht gewußt, wie ihm geschehe. Er habe nicht gewußt, was jetzt eigentlich passiere. Sie sei rausgerannt und er habe sie wieder festgehalten. Dann habe sie wieder angefangen "Hilfe" zu schreien. Er habe sie geschubst, und sie sei hingefallen. Er habe minutenlang auf sie eingeschlagen und auf sie – insbesondere auch den Halsbereich - eingetreten. Er sei auch auf ihr „rumgehüpft“. Er habe sich auf sie draufgestellt und zwar im Bereich des Genicks und des Rachens.
Dies habe vor der Theke stattgefunden. Das habe er so lange getan, bis "Stillheit" geherrscht habe. Er habe sie nur noch röcheln gehört bzw. es sei kaum noch ein Ton zu hören gewesen. Er wisse es nicht, doch er glaube, dass es da schon vorbei gewesen sei.
Anschließend habe er sie in Richtung Herrentoilette geschleppt, und er habe überall nur noch Blutspuren gesehen. Er habe sich ein paar Papiertücher geschnappt und habe damit versucht, das Blut von seinen Kleidern zu wischen. Die Tücher habe er in die Toilettenschüssel geschmissen und habe, soweit er sich noch erinnern könne, sogar dabei abgezogen. Er habe gesehen, dass die Toilette dadurch verstopft worden sei. Er habe neben sich herunter gesehen und habe auf dem Boden den Kopf der Frau gesehen. Er habe sie genommen, in die Toilettenschüssel gesteckt und den Deckel zugemacht. Das sei einfach nur "wub" gewesen. Warum er das getan habe, wisse er nicht.
Die ganze "Toilettensache" sei nur noch das Ende gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass die Frau nach dem Treten und Schlagen schon tot gewesen sei. Sie habe nur noch geröchelt, und es habe nach Fäulnis gerochen. Er wisse nicht, warum er sie überhaupt noch mit in die Herrentoilette genommen habe, obwohl er angenommen habe, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt tot gewesen sei. Er habe sie nicht in die Toilette geschleppt, um sie dort "richtig" zu töten. Auch habe er mit dem Toilettendeckel keine Gewalt mehr auf Frau P ausgeübt. Er habe ihren Kopf in die Toilettenschüssel gesteckt, doch er habe den Deckel nicht mit Gewalt auf sie gedrückt. Sie sei vorher schon tot gewesen.
Er habe das nicht geplant, um Geld zu erbeuten. Eigentlich habe er an diesem Tag nur zu seiner Lebensgefährtin gewollt. Er habe mit seiner Freundin und seiner Tochter einen schönen Tag verbringen wollen, bevor die "Kleine" ins Krankenhaus gemußt habe. Eigentlich sei er mit positiven Gedanken in diesen Tag hineingegangen.
Er habe nie daran gedacht einen Raub zu machen, um an Geld zu kommen. Er habe oft überlegt, wie man schnell an Geld kommen könne, doch er habe nie daran gedacht, die Frau in der Spielhalle zu überfallen, um an Geld zu kommen.
Als er den Schlüsselbund gesehen habe, habe er diesen genommen, um die Tür abzuschließen. Dabei habe er dann die offene Kasse gesehen und habe das Geld mitgenommen. Er habe die Tür abgeschlossen und sei durch das hintere Fenster geflohen.
Anschließend sei er nach Hause gegangen und habe sich notdürftig umgezogen und sei nach L gefahren, denn von dort aus habe er mit dem Bus zu seiner Lebensgefährtin gewollt. Dort habe er auf den Busplan gesehen und festgestellt, dass er noch ca. eine halbe Stunde Zeit gehabt habe. Daraufhin sei er in eine Spielhalle gegangen. Er sei dann von einer in die nächste Spielhalle gegangen. Dort habe er "rumgezockt". Eigentlich habe er nur diese halbe Stunde überbrücken wollen, um dann zu seiner Lebensgefährtin fahren zu können. Zunächst sei er an einem Schuhgeschäft vorbeigekommen und habe dort erst einmal ein Paar Herrenschuhe gekauft. Danach sei er in den AN gegangen und habe sich ein Haargummi gekauft, denn er habe die Zeit irgendwie rumkriegen wollen. Er sei dann schließlich in Spielhallen untergetaucht. Gegen Mittag habe er dann seine Lebensgefährtin angerufen und habe die gefragt, ob die "Kleine" etwas brauche. Daraufhin sei er wieder zu dem Schuhgeschäft gegangen und habe für seine Tochter ein Paar Schlappen gekauft. Dann sei er wieder in eine andere Spielhalle gegangen. Schließlich sei er gegen 17.00 oder 18.00 Uhr bei seiner Lebensgefährtin angekommen.
F.
I.
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, als Schutzbehauptung zu werten, die durch das Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt ist.
Die Tötungshandlung selbst hat der Angeklagte eingeräumt. Er handelte hierbei in der Absicht, Frau P zu töten.
Der Angeklagte hat Frau P getötet, um sich gewaltsam in den Besitz des im Servicebereich befindlichen Geldes zu bringen.
1)
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte Schulden in Höhe von mindestens 16.520 DM. Sein Girokonto war aufgrund seiner letzten Abhebung vom 31.07.2001 in Höhe von 930 DM um insgesamt 991,05 DM überzogen. Er hat eingeräumt, in den Tagen vor der Tat nicht unerhebliche Geldmittel verspielt zu haben, so dass sich sein Bargeldbestand verringert hatte. Er wußte, dass er bis zum nächsten Auszahlungstermin seiner Arbeitslosenhilfe Ende August 2001 keine weiteren Abhebungen von seinem Konto vornehmen konnte.
Als langjähriger Kunde der Spielhalle war ihm der Aufbewahrungsort und die ungefähre Höhe des Wechselgeldes bekannt.
Gegen dieses Tatmotiv spricht auch nicht der Umstand, dass der Angeklagte nicht alles Geld mitnahm. Dieses kann ohne weiteres damit erklärt werden, dass er nach der Tötung der Frau P aufgeregt war und so schnell wie möglich flüchten wollte, zumal er mit dem Eintreffen weiterer Kunden an der Spielhalle rechnen musste.
2)
Demgegenüber ist seine Einlassung, Grund für seine Tätlichkeit gegen Frau P sei der Anblick des Wechselgeldes in ihren Händen gewesen, bei dem er sich wieder habe spielen sehen, nicht nachvollziehbar.
a)
Hiergegen spricht zunächst der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung zum Wechseln des Geldes in die Spielhalle gekommen war. Der Anblick des Wechselgeldes war für ihn deshalb nicht überraschend.
b)
Das länger andauernde, mehraktige und sehr zielgerichtete Tatgeschehen spricht gegen einen plötzlichen Impulsdurchbruch. Auch läßt sich das planmäßige Tatverhalten – das Abschließen der Tür, um Zeit zu gewinnen; der Wechsel der Kleidung – nicht mit einem Affektgeschehen vereinbaren.
c)
Die von dem Angeklagten beschriebene Reaktion auf den Anblick des Wechselgeldes ist nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass er nach der Tat mehrere Spielhallen aufsuchte und dort Geld wechselte. Wäre Auslöser der Tat tatsächlich der Anblick des Wechselgeldes gewesen, so hätte nach der Tat nichts ferner gelegen, als sich erneut einer vergleichbaren Situation des Geldwechselns auszusetzen.
3)
Auch weicht die Schilderung des eigentlichen Tatgeschehens teilweise von der objektiven Spurenlage ab.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe im Toilettenraum den Kopf des Opfers lediglich in die Toilettenschüssel gelegt, ist dieses mit den bei der Obduktion festgestellten Verletzungsspuren des Opfers nicht in Einklang zu bringen.
Der Rechtsmediziner Dr. AK hat hierzu festgestellt, das Opfer sei in der Toilettenschüssel erdrosselt und erst hierdurch getötet worden. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der Obduktion seien im Halsbereich des Opfers Verletzungen festgestellt worden, die nur durch eine sagittal einwirkende, flächenhafte, stumpfe Gewalt hervorgerufen worden sein könnten. Die Verletzungen könnten daher nicht durch einen Schlag oder Tritt, sondern nur durch die Auflage des Halses auf der Toiletttenschüssel entstanden sein.
II.
Die Tötung der Frau P stellt sich rechtlich als Mord im Sinne des § 211 StGB dar.
1)
Der Angeklagte hat die Tötung der Frau P beabsichtigt.
Hierfür spricht in objektiver Hinsicht das Ergebnis der Obduktion, bei der erhebliche und massive Verletzungen des Opfers festgestellt wurden. Auch hat der Angeklagte eine Tötungsabsicht in subjektiver Hinsicht eingeräumt, er wollte, dass das Opfer „ruhig“ war.
2)
Die Tötung erfolgte, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen (§ 211 Abs. 2 StGB).
Zugleich handelte der Angeklagte aus Habgier (§ 211 Abs. 2 StGB).
III.
Tateinheitlich hierzu (§ 52 StGB) hat sich des Angeklagte des Raubes mit Todesfolge im Sinne des § 251 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat sich mit Gewalt in den Besitz des Bargeldes gebracht und hierdurch den Tod von Frau P verursacht.
IV.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des § 20 StGB.
Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war auch nicht erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB.
Die Kammer folgt insoweit dem überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Frau Prof. Dr. AO, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als eine äußerst sachkundige und zuverlässige Gutachterin bekannt ist.
1)
Bei dem Angeklagten besteht keine krankhafte seelische Störung (§ 20 1. Alt. StGB).
Weder aus den Informationen zur Vorgeschichte, noch aus der aktuellen Untersuchung fanden sich Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose, und zwar weder einer sogenannten endogenen (affektive, schizoaffektive, schizophrene Psychose) noch einer organischen Psychose.
Produktivpsychotische Symptome (also Wahn, Halluzinationen oder Ich-Erlebnis‑Störungen) oder auch andere psychotische Symptome (zum Beispiel sogenannte schizophrene Minussymptome, formale Denkstörungen, Orientierungs‑, Merkfähigkeits‑, Gedächtnisstörungen, Wahrnehmungsveränderungen etc.) fanden sich nicht.
Ein endomorph‑depressives oder endomorphmanisches Syndrom war ebenfalls weder anamnestisch noch aktuell zu eruieren.
2)
Bei dem Angeklagten bestand auch keine tiefgreifende Bewußtseinsstörung (§ 20 2. Alt. StGB). Die Tat war insbesondere – wie bereits oben dargelegt (F I. 2b) - nicht Folge eines Affektdurchbruches.
3)
Hinweise auf das Vorliegen von Schwachsinn (§ 20 3. Alt. StGB) im Sinn des Gesetzes ergaben sich bei der Begutachtung nicht.
Vielmehr besteht bei dem Angeklagten nach klinischer Einschätzung eine Intelligenz im unteren bis mittleren Bereich der Norm. Der Angeklagte kann Recht von Unrecht unterscheiden. Er weiß genau, was ihm vorgeworfen wird und er erkennt die Unrechtmäßigkeit seines Tuns
4)
Bei dem Angeklagten besteht auch keine schwere andere seelische Abartigkeit (§ 20 4. Alt. StGB).
Sowohl aus der klinischen Exploration als auch der testpsychologischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte unter einer spezifischen Persönlichkeitsstörung leidet.
Darunter versteht man schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens der betroffenen Person, die verschiedene Persönlichkeitsbereiche erfassen und beinahe immer mit ausgeprägtem persönlichen Leiden oder sozialer Beeinträchtigung einhergehen.
a)
Insbesondere konnte die Sachverständige bei dem Angeklagten keine sogenannte "emotional instabilen Persönlichkeit", auch als Borderline‑Persönlichkeit bezeichnet, feststellen.
Dabei handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Es besteht eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren. Ferner besteht eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen, insbesondere wenn impulsive Handlungen durchkreuzt oder behindert werden.
Demgegenüber stellte sich der Angeklagte selbst in der Exploration als eher zurückhaltender, ruhiger Mensch dar, der nicht zu aggressiven Ausbrüchen neigt. Er frisst nach eigenen Angaben eher alles in sich hinein. Er kann zwar auch einmal etwas laut werden, ist aber nach eigenen Angaben (außerhalb der von ihm begangenen Tat) noch nie "ausgerastet".
Ein ähnliches Persönlichkeitsbild ergab sich auch bei der Auswertung des eingesetzten testpsychologischen Instrumentes FPI‑R (Freiburger Persönlichkeitsinventar). Insbesondere die Werte für "Erregbarkeit" und "Aggressivität" lagen unterhalb des Durchschnittes, woraus abzuleiten ist, dass sich der Angeklagte als sehr zurückhaltend und kontrolliert und wenig aggressiv einschätzte. Hinweise auf eine mangelnde Offenheit oder Verfälschungstendenz ergaben sich in diesem Zusammenhang übrigens nicht.
b)
Auch bedingt die von dem Angeklagten in der Exploration erwähnte Tendenz, alles in sich hineinzufressen, für sich alleine auch noch nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer schweren neurotischen Störung.
c)
Bei dem Angeklagten liegt keine pathologischen Spielsucht vor.
Von "pathologischem Spielen" (oder auch Spielsucht) spricht man nach ICD‑10 bei "häufigem und wiederholtem episodenhaften Glücksspiel, das die Lebensführung der betroffenen Person beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt". Dieses Krankheitsbild zeichnet sich u.a. durch einen intensiven Drang zu spielen aus, der durch Willensanstrengung nicht zu unterbrechen ist.
Dieses Ausmaß hat die Spielleidenschaft des Angeklagten jedoch noch nicht angenommen, da er nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nur so lange um Geld gespielt hat, wie er Geld hatte. Ansonsten war er in der Lage, Karten zu spielen oder ganz auf das Spielen zu verzichten. Auch spürte er in der Untersuchungshaft keinen Spieldrang.
V.
Hinsichtlich des Mordes an Frau P sieht das Gesetz als einzig mögliche Strafe die
lebenslange Freiheitsstrafe
vor.
VI.
Die Kammer hatte schließlich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gegeben ist.
Dieses hat die Kammer im Ergebnis bejaht.
Die Schuld eines Angeklagten wiegt dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Im Rahmen der Abwägung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
- dass er insbesondere im Hinblick auf sein Verhältnis zu seinem Vater eine problematische Kindheit hatte;
- dass er das äußere Tatgeschehen eingeräumt hat, wenngleich er aufgrund der eindeutigen Spurenlage auch so hätte überführt werden können;
- dass er in seinem letzten Wort sein Bedauern und seine Reue zum Ausdruck gebracht hat;
- dass er aus Geldnot handelte, wenngleich nicht verkannt werden durfte, dass er diese selbst durch sein Verhalten herbeigeführt hatte.
Zu Lasten des Angeklagten war dagegen entscheidend zu berücksichtigen,
- dass er wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist und Haft verbüßt hat;
- dass der Angeklagte die Tat unter gleich zwei laufenden Bewährungen begangen hat;
- dass er durch die Tat gleich zwei Mordmerkmale erfüllt und tateinheitlich hierzu einen Raub mit Todesfolge begangen hat;
- dass er sein Opfer vor dem Eintritt des Todes in besonders brutaler und gefühlskalter Art misshandelt hat;
- dass die Tat zu schweren - heute noch andauernden - gesundheitliche Belastungen der Zeugin AC geführt hat.
G.
Die bei der Tat getragenen Schuhe waren einzuziehen (§ 74 StGB).
H.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.