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Landgericht Bonn·9 OH 1/22·13.03.2022

Beschluss: Beweisanordnung und Vorlage von Behandlungsunterlagen in Arzthaftungssache

ZivilrechtDeliktsrecht (Arzthaftung)Beweisaufnahme/SachverständigenbeweisTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn ordnet Beweiserhebungen in einem Arzthaftungsstreit an: Die Antragsteller müssen binnen zwei Wochen behandelnde Ärzte/Krankenhäuser auflisten und eine allgemeine Schweigepflichtentbindung vorlegen; die Antragsgegnerin hat die Original-Behandlungsunterlagen vorzulegen. Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten gemäß §§ 485 ff. ZPO eingeholt. Ein Antrag auf erneute Obduktion wird mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.

Ausgang: Beweisanordnungen und Vorlagepflichten angeordnet; Antrag auf erneute Obduktion mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann in Arzthaftungssachen die Parteien verpflichten, behandelnde Ärzte und Krankenhäuser mit vollständiger Anschrift zu benennen und eine allgemeine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen.

2

Zur sachgerechten Begutachtung ist die Vorlage der originalen Behandlungsunterlagen einschließlich Bild- und Laborbefunden zulässig und kann angeordnet werden.

3

Die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist geeignet, Fragen der Kausalität, des Vorliegens und der Schwere von Behandlungsfehlern sowie von Dokumentationsmängeln zu klären.

4

Die Wiederholung einer Obduktion und damit eine Exhumierung setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus; liegt bereits eine staatsanwaltschaftliche Obduktion vor und sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitergehende Erkenntnisse dargetan, ist eine erneute Obduktion nicht zu gewähren.

5

Der Gericht kann die Leistung eines Vorschusses festsetzen und sich eine spätere Erhöhung vorbehalten.

Relevante Normen
§ 485 ff ZPO

Tenor

beschlossen:

1.

Den Antragstellern wird aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses

1.       die Ärzte bzw. Krankenhäuser, die in dem für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum Behandlungen an dem Patienten Herrn A geb. am ##.##.#### durchgeführt haben (insbesondere auch alle relevanten Vorbehandler der letzten fünf Jahre vor dem geltend gemachten Schadensfall), mit voller Anschrift aufzulisten - und zwar in tabellarischer Form, durchnummeriert und ohne Benennung der Antragsgegnerin bzw. der dortigen Behandler. Soweit die Behandlung in einem Krankenhaus stattgefunden hat, ist es erforderlich, die Behandlungszeiträume mit Datumsangabe und nach Möglichkeit auch die tätig gewordene Abteilung des betreffenden Krankenhauses anzugeben; die Benennung der einzelnen Krankenhausärzte kann demgegenüber unterbleiben sowie

2.      eine möglichst allgemein gehaltene, auf alle beteiligten Ärzte und Krankenhäuser erstreckte, nicht mit Einschränkungen oder Bedingungen versehene Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Die Erklärung muss von den Antragstellern als nächste Angehörige bzw. Erben unter Angabe des Geburtsdatums des Patienten eigenhändig unterzeichnet sein. Es genügt eines der üblichen Formulare. Diese ist getrennt von der Auflistung entsprechend Ziffer 1 zu den Akten zu reichen.

Nach Erledigung sollen die Behandlungsunterlagen der benannten Ärzte/Krankenhäuser beigezogen werden.

2.

Der Antragsgegnerseite wird aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses sämtliche den Patienten Herrn A geb. am ##.##.#### betreffenden Behandlungsunterlagen einschließlich von Röntgenbildern, Laborberichten etc., im Original zur Gerichtsakte zu reichen.

3.

Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden:

1.       Warum ist Herr A am 2.1.#### in der Obhut der Antragsgegnerin verstorben?

2.       Kam es unter der Behandlung von Herrn A nach seiner Aufnahme bei der Antragsgegnerin am 30.12.#### bis zum 2.1.#### zu ärztlichen und/oder pflegerischen Behandlungsfehlern? – Falls ja: a) Sind diese als grob zu bezeichnen? b) Haben diese ursächlich oder mitursächlich zum Tod von Herrn A beigetragen?

3.       Erscheint die Behandlungsdokumentation der Antragsgegnerin für die Zeit vom 30.12.#### bis zum 2.1.#### vom medizinischen Standpunkt aus als vollständig oder weist sie Lücken oder Auslassungen zu Befunderhebungen und/oder Behandlungsmaßnahmen auf, die gemessen am Erkrankungsbild von Herrn A, dem geschuldeten Behandlungsstandard zu diesem Erkrankungsbild und den faktischen Befunderhebungs- und Behandlungsmöglichkeiten in einer Klinik des Versorgungsstandards der Antragsgegnerin den Schluss zulassen, dass dokumentationspflichtige Befunde nicht erhoben worden sind?

4.       Falls der Sachverständige zu dem Schluss gelangen sollte, dass dokumentationspflichtige Befunde von der Antragsgegnerin nicht erhoben worden sind: Würde sich die Nichtreaktion der Antragsgegnerin auf solche Befunde als einfacher oder gar als grober Behandlungsfehler darstellen und – bejahendenfalls – konnte ein solche Nichtreaktion den Tod von Herrn A bedingt oder mitbedingt haben?

5.       War Herr A im Zeitpunkt seiner stationären Aufnahme bei der Antragsgegnerin am 30.12.#### bereits so schwer erkrankt, dass sein naher Tod am 2.1.#### trotz der von der Antragsgegnerin eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen ein unabwendbares Ereignis darstellte und auch eine Behandlungsintensivierung diesen schicksalhaften Verlauf nicht mehr abwenden konnte (kurz: war Herr A am 30.12.#### bereits „moribund“)?

Mit dessen Erstattung wird beauftragt:

Priv.-Doz. Dr. med. D, Chefarzt der Klinik Allgemeine Innere Medizin/Kardiologie, Katholisches Klinikum X  · Y, C X, Rudolf-Virchow-Str. #-#, ##### X

Der weitergehende Antrag zu 1) per Antragsschrift vom 10.01.2022 wird zurückgewiesen, weil für den Antrag auf Einholung eines Gutachtens über eine - erneute - Obduktion des Patienten kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Patient ist nach Versterben bereits auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft obduziert worden. Hierzu wurde ein Kurz-Obduktionsbericht erstellt. Die Beisetzung des Patienten hat inzwischen stattgefunden. In Anbetracht der zwecks erneuter Obduktion notwendigen Exhumierung und der hiermeit einhergehenden Störung der Totenruhe ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht dargetan, zumal weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich ist, dass von einer erneuten Obduktion bei bereits durch die vorherige Obduktion erfolgter körperlicher Veränderung des Patienten weitergehende Erkenntnisse ausgehen könnten.

Eine Erhöhung des bereits gezahlten Vorschusses von 3.000,00 € bleibt vorbehalten.

Rubrum

1

Eine Erhöhung des bereits gezahlten Vorschusses von 3.000,00 € bleibt vorbehalten.

2

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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