Vermittlungsvertrag: Zahlungspflicht für Krankenhauskosten als Vertrag zugunsten Dritter
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Eheleute) verlangten aus einem Vermittlungsvertrag die Zahlung von Krankenhauskosten an die Klinik sowie weitere Ansprüche. Das LG Bonn verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Behandlungskosten an das Krankenhaus, weil die Klausel „Der Beauftragte zahlt…“ als Verpflichtung zur unmittelbaren Erfüllung und zugleich als echter Vertrag zugunsten der Patientin (§ 328 BGB) auszulegen sei. Den Feststellungsantrag zur Freistellung von Regressforderungen eines kooperierenden Dritten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten wies das Gericht ab, u.a. wegen fehlender Ausgleichspflicht (§ 426 BGB) und fehlender Erstattungsfähigkeit des verzugsauslösenden Anwaltsschreibens.
Ausgang: Zahlung an das Krankenhaus zugesprochen; Feststellungsantrag und vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über die Organisation medizinischer Leistungen ist als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) auszulegen, wenn der Vertragszweck erkennbar darauf gerichtet ist, der behandelten Person ein eigenes Forderungsrecht auf Begleichung der Behandlungskosten zu verschaffen.
Wird in einem Vertrag bestimmt, dass der Beauftragte die vermittelten medizinischen Leistungen „zahlt“, kann dies eine auf unmittelbare Zahlung gerichtete Pflicht zur intensivsten Form der Freistellung begründen; ein Wahlrecht zwischen Zahlung, Aufrechnung oder sonstiger Sicherstellung besteht dann nicht.
Eine offensichtliche Falschbezeichnung der begünstigten Person im Vertrag steht der Anspruchsdurchsetzung nicht entgegen, wenn der übereinstimmende Parteiwille eindeutig auf die tatsächlich betroffene Person gerichtet ist (falsa demonstratio non nocet).
Ist im Innenverhältnis der Gesamtschuldner abweichend bestimmt, dass ein Schuldner die Forderung allein zu tragen hat, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1, 2 BGB gegen die übrigen Schuldner aus.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein erstmaliges, den Verzug auslösendes Anspruchsschreiben sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an das A, B##, ##### T, die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 1) vom 31.10.2014 bis zum 15.12.2014 (Rechnung vom 12.05.2015 zu Rechnungs-Nr.: 11767039) in Höhe von 27.931,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und Staatsangehörige der russischen Föderation. Sie nehmen die Beklagte auf Zahlung von Behandlungskosten der Klägerin zu 1) an das A in Anspruch.
Unter dem 05.11.2014 schlossen der Kläger zu 2) und die Beklagte, die damals noch vor ihrer Umfirmierung am 25.06.2016 Fa. S hieß, einen schriftlichen Vertrag über die Vermittlung von medizinischen Dienstleistungen in Kliniken Deutschlands betreffend die Klägerin zu 1) (vgl. Anlage K 5 ).
Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Organisation einer medizinischen Notbehandlung der Klägerin zu 1) in Deutschland, nachdem die Klägerin zu 1) am 31.10.2014 gestürzt war und dringend medizinischer Behandlung bedurfte. Sie befand sich in der Zeit vom 31.10. – 15.12.2014 in stationärer Behandlung in dem A, wofür Kosten in Höhe von 27.931,92 € angefallen sind. Der Kläger zu 2) hat auf die Begleitrechnung zu dem Vertrag vom 05.11.2014 (vgl. Anlage K 4) 39.800,00 € an die Beklagte gezahlt.
Unter § 3 Ziffer 3.2 des Vertrags vom 05.11.2014 heißt es:
„Der Beauftragte (also die Beklagte) zahlt die vermittelten medizinischen Leistungen und Nebenleistungen“.
Die Beklagte hat bisher keinerlei Zahlungen an das A erbracht. Insoweit existiert eine schriftliche Kostenübernahmebestätigung vom 04.11.2014, die allerdings die Fa. V gegenüber dem A für die Behandlung der Klägerin zu 1) abgegeben hat. Dieses Unternehmen kooperiert bei der Betreuung ausländischer Patienten nach unbestritten Angeben der Beklagten seit längerer Zeit eng und intensiv mit der Beklagten. Das genaue Ausmaß der Kooperation unterliegt nach Angaben der Beklagten der Geheimhaltung und ist hier nicht weiter bekannt. Jedenfalls sah sich die Fa. V aufgrund dieser Kooperationsabsprache mit der Beklagten veranlasst, die vorgenannte Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Aufgrund dieser Kostenübernahmeerklärung ist die Fa. V zur Zahlung von 27.931,92 € an das A mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden (9 O 524/16 LG Bonn). Die Parteien des dortigen Rechtsstreits haben unter dem 21.07.2017 u.a. eine Ratenzahlungsvereinbarung (vgl. Bl. 74 f d.A.) getroffen, wonach es der Fa. V gestattet ist, die titulierte Hauptforderung in monatlichen Raten à 3.000,00 €, beginnend mit Oktober 2017, an das A zu zahlen.
Die Kläger sind der Auffassung, aufgrund der zitierten Regelung unter Ziffer 3.2 des Vertrages könnten sie unmittelbar Zahlung an das A verlangen. Auch die Klägerin zu 1) sei aktivlegitimiert, weil dies zu einem aufgrund des geltenden russischen Güterstandes der nach russischem Recht geschlossenen Ehe der Fall sei, zum anderen handele es sich insoweit aber auch um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, hier der Klägerin zu 1), der ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin zu 1) begründe.
Sie, die Kläger, könnten darüber hinaus auch die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte sie von jedweden Regressansprüchen der Fa. V freizustellen habe, falls diese ganz oder teilweise Zahlungen an das A aufgrund der Kostenübernahmebestätigung erbringe und dann sie, die Kläger, auf Zahlung in Anspruch nehme. Letztlich werde auch die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigen der Beklagten bestritten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
1) an das A, B##, ##### T, die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 1) vom 31.10.2014 bis zum 15.12.2014 (Rechnung vom 12.05.2015, Rechnungs-Nr. 11767039) in Höhe von 27.931,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz seit Rechtshängigkeit sowie
2) an sie, die Kläger, vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.666,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 PP über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2016 zu zahlen und
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Regressforderungen der Fa. V freizustellen, soweit die Fa. V die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 1) vom 31.10.2014 bis zum 15.12.2014 (Rechnung vom 12.05.2015, Rechnungs-Nr. xxxx) an das A bezahlt.
Darüber hinaus haben die Kläger zunächst noch einen weiteren Zahlungsantrag in Höhe von 5.943,04 € angekündigt, den sie dann aber in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen haben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und soweit die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen haben, ihnen insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte bestreitet zunächst ihrerseits die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Kläger.
Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass die Klägerin zu 1) nicht aktivlegitimiert sei, weil nur der Kläger zu 2) den Vertrag mit ihr geschlossen habe. Auch fehle es der Klage an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das A jederzeit an die Fa. V halten könne im Hinblick auf die abgegebene Kostenübernahmebestätigung, was sie im übrigem in dem Parallelrechtsstreit ja auch schon mit Erfolg getan habe. Insoweit sei die Klage auch rechtsmissbräuchlich.
Schließlich sei sie, die Beklagte, auch nicht verpflichtet, die Forderung des A nur durch Zahlung zu erfüllen. So könne sie beispielweise auch durch Aufrechnung erfüllen oder durch Beibringung einer Kostenübernahmeerklärung, wobei diese auch von einem Dritten, wie vorliegend von der Fa. V, stammen könne.
Die Kammer hat die Akte in dem Verfahren 9 O 524/16 LG Bonn beigezogen und den Inhalt zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.07.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ist die Klage zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Insoweit gilt im Einzelnen folgendes:
I.
1.
Die Klage ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage von schriftlichen Originalurkunden, ausweislich derer er sowohl von der Klägerin zu 1) als auch von dem Kläger zu 2) bevollmächtigt worden ist, hinreichend i.S.v. § 80 ZPO nachgewiesen. Damit gilt als nachgewiesen, dass die Kläger im vorliegenden Anwaltsprozess i.S.v. § 78 ZPO ordnungsgemäß durch ihren Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwalt ist, vertreten werden.
Im Rahmen des Klageantrags zu 1) mangelt es den Klägern auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich insoweit nicht um eine Feststellungsklage, wo in der Tat ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich ist, sondern um eine allgemeine Leistungsklage. Einer solchen Klage fehlt nur dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie objektiv sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Dies kann nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Rz 24 vor § 253 in Zöller, ZPO, 30. Aufl. m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend erkennbar nicht vor. Der Kläger zu 2) hat als direkter Vertragspartner der Beklagten ein unmittelbares Interesse an der Erfüllung des Vertrages durch die Beklagte, so dass insoweit ein Rechtschutzbedürfnis ohne weiteres zu bejahen ist. Gleiches gilt aber auch für die Klägerin zu 1). Insoweit lässt allein der Umstand, dass das A die Klägerin zu 1) als unmittelbare Vertragspartnerin des abgeschlossenen Behandlungsvertrages bisher noch nicht in Anspruch genommen hat, ihr allgemeines Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Der bloße Titel des A gegen die Fa. V in dem Parallelverfahren schützt die Klägerin zu 1) gleichwohl nicht vor einer möglichen späteren Inanspruchnahme durch das A (z.B. im Falle der Zahlungsunwilligkeit oder –unfähigkeit), so dass auch ohne weiteres ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu 1) zu bejahen ist.
2.
Der Klageantrag zu 1) ist auch begründet.
Dabei beruht der Erfolg der Klage insoweit nicht darauf, dass die Beklagte im vorliegenden Prozess nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, weshalb die Klage allein deshalb dann zuzusprechen wäre. Denn auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer schriftlichen Originalurkunde, ausweislich derer er von der Beklagten bevollmächtigt worden ist, hinreichend i.S.v. § 80 ZPO nachgewiesen. Damit gilt als nachgewiesen, dass die Beklagte im vorliegenden Anwaltsprozess i.S.v. § 78 ZPO ordnungsgemäß durch ihren Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwalt ist, vertreten wird.
Der Anspruch der Kläger ergibt sich indes aus dem schriftlichen Vertrages vom 05.11.2014.
Danach sind beide Kläger berechtigt, Zahlung von der Beklagten an das A zu verlangen, sind also Inhaber dieser Forderung und damit aktivlegitimiert. Der Kläger zu 2), weil er unmittelbar Vertragspartner geworden ist, die Klägerin zu 1), weil der Vertrag jedenfalls insoweit als echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB auszulegen ist. Der Vertrag bezog sich entgegen seinem Wortlaut unter § 1 Ziffer 1.1 nach dem tatsächlichen, übereinstimmenden Willen beider Parteien nicht auf den dort fälschlicherweise genannten Patienten M, sondern auf die Klägerin zu 1) als Patientin. Insoweit haben die Prozessbevollmächtigen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt, dass sich der streitgegenständliche Vertrag auf die Klägerin zu 1) als behandelte Person beziehe. Daher gilt nach dem Grundsatz „falsa de-monstratio non nocet“ das tatsächlich Gemeinte, so dass die offensichtlich aufgrund eines Versehens in den Vertrag aufgenommene Falschbezeichnung des Patienten nicht schadet.
Nach dem gesamten Inhalt des Vertrages war es eindeutiger und klarer Wille beider Vertragsparteien, dass nach Zahlung des Betrages von 39.800,00 € von dem Kläger zu 2) an die Beklagte weder der Kläger zu 2) als unmittelbarer Vertragspartner noch die Klägerin zu 1) als insoweit begünstigte Person noch irgendetwas mit der Zahlung an Dritte, und insbesondere nicht mit der Zahlung von medizinischen Leistungen (hier die Behandlung der Klägerin zu 1) durch das A) zu tun haben sollten. Als Gegenleistung dafür, dass die Kläger nicht nur eine geringfügige Anzahlung geleistet haben, sondern vollständig in Vorlage in Höhe sämtlicher zu erwartenden medizinischen und nicht medizinischen Kosten gegangen sind, sollten sie ein sog. „Rundum Sorglospaket“ für eine adäquate medizinische und auch nicht medizinische (wie etwa die Stellung eines Dolmetschers) Betreuung von der Klägerin zu 1) in Deutschland erhalten. Vor diesem Hintergrund kann die in dem Vertrag getroffene Regelung in ihrer Gesamtheit nur so verstanden werden, dass auch die Klägerin zu 1) als zu behandelnde Patientin ein eigenes Forderungsrecht erhalten sollte und zwar jedenfalls bezogen auf die Bezahlung (= unmittelbare Erfüllung) von Rechnungen Dritter über medizinische Leistungen, die unmittelbar sie betrafen. Das ist bezüglich der fraglichen Rechnung des A über 27.931,92 € unstreitig der Fall.
Die Kläger können die Beklagte auch unmittelbar auf Zahlung in Anspruch neh-men und müssen sich nicht darauf verweisen lassen, auf Freistellung von der Verbindlichkeit zu klagen.
Zutreffend ist, dass die entsprechende Formulierung unter § 3 Ziffer 3.2 des Vertrages vom 05.11.2014 den Klägern zunächst einmal einen Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Inanspruchnahme durch medizinische Dienstleister einräumt. Durch die Formulierung „Der Beauftragte zahlt …“ ist dieser Freistellungsanspruch aber bereits in der Weise konkretisiert, dass nur die Beklagte und nur diese den Anspruch durch unmittelbare Zahlung an den Erbringer medizinischer Leistungen erfüllen konnte und durfte. Ein Wahlrecht in der Art der Freistellung sollte der Beklagten also gerade nicht eingeräumt sein. Die Beklagte schuldete den Klägern mithin die intensivste Form der Freistellung, also die unmittelbare Erfüllung des fraglichen Anspruchs. Der Wortlaut der einschlägigen Regelung des Vertrages ist insoweit eindeutig und unmissverständlich und lässt keinen Raum für eine anderweitige Auslegung. Daher kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es einen Dritten gebe, der eine Kostenübernahmebestätigung gegenüber dem A abgegeben habe bzw. dass sie auch die Aufrechnung gegenüber dem A mit einer etwaigen Gegen-forderung erklären könne. Da die Beklagte, wie ausgeführt, eben keine Möglichkeit hatte zu wählen, wie sie die Freistellung der Kläger bewirken wollte, konnte sie ihre Verpflichtung zur Freistellung eben nur durch Zahlung der Forderung des A erfüllen.
Durch das vorliegende Ergebnis besteht auch nicht die Gefahr, dass das A seine (im Übrigen ohne weiteres berechtigte !) Forderung zweimal eintreiben kann. Falls die Fa. V auf den inzwischen in dem Parallelrechtstreit (9 O 524/16) rechtskräftig in gleicher Höhe titulierten Anspruch ganz oder teilweise zahlen sollte und die Beklagte sodann gleichwohl noch einmal aufgrund des Urteils in diesem Verfahren in Anspruch genommen werden sollte, könnte sie sich mit einer Vollstreckungsgegenklage jederzeit gem. § 767 ZPO adäquat zur Wehr setzen. Dies würde natürlich auch in gleicher Weise im umgekehrten Fall gelten, wenn also zunächst die Beklagte die Forderung des A erfüllen und sodann die Fa. V noch einmal in Anspruch genommen werden würde. Daher wird die Beklagte entgegen ihrer Auffassung aufgrund des Umstandes, dass auch sie neben der Fa. V den Anspruch des A unmittelbar erfüllen muss, auch nicht unangemessen benachteiligt. Insoweit ist es der Beklagten unbenommen, im (nach ihren Angaben der Geheimhaltung unterliegenden) Innenverhältnis zu der Fa. V, welches für ihr Rechtsverhältnis zu den Klägern indes ohne rechtliche Relevanz ist und sich diese daher von der Beklagten nicht entgegenhalten lassen müssen, einen wie auch immer gearteten Gesamtschuldnerausgelich herbeizuführen.
II.
Demgegenüber ist der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 3) unbegründet.
Zwar dürften die Fa. V und jedenfalls die Klägerin zu 1), die als zu behandelnde Patientin den Behandlungsvertrag mit dem A abgeschlossen hat – der Kläger zu 2) nur dann, wenn er nach russischem Eherecht mithaftet oder unmittelbar seine Mithaftung in dem Behandlungsvertrag erklärt hat – in Bezug auf die Forderung des A als Gesamtschuldner i.S.v. § 421 ff BGB anzusehen sein.
Jedoch sind die Kläger der Fa. V weder nach § 426 Abs. 1 BGB noch nach § 426 Abs. 2 BGB zum Ausgleich verpflichtet, weil insoweit „ein anderes“ i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB bestimmt ist bzw. die Fa. V nicht „von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann“ i.S.v. § 426 Abs. 2 BGB.
Aufgrund des vorliegenden Vertrages vom 05.11.2014 war im Verhältnis zwischen den hiesigen Parteien eindeutig klargestellt, dass nur und allein die Beklagte die medizinischen Leistungen durch Zahlung zu begleichen hatte. Insoweit war auch im Hinblick auf eine etwaige Gesamtschuldnerschaft eine eindeutige Regelung i.S.v. § 426 Abs. 1 und 2 BGB getroffen.
Diese Abrede muss sich die Fa. V entgegenhalten lassen. Unstreitig kooperiert die Fa. V bei der Betreuung ausländischer Patienten seit längerer Zeit eng und intensiv mit der Beklagten, wobei das genaue Ausmaß der Kooperation nach Angaben der Beklagten ebenso der Geheimhaltung unterliegt wie die konkret im vorliegenden Fall getroffenen Absprachen. Wenn vor diesem Hintergrund die Fa. V in Kenntnis und mit dem Bewusstsein, dass nicht sie, sondern die Beklagte Vertragspartnerin der Kläger geworden ist, gleichwohl aufgrund welcher auch immer mit der Beklagen getroffenen Absprachen eine Kostenübernahmebestätigung gegenüber dem A abgibt, kann sie dadurch nicht mehr Rechte erlangen, als wenn die Beklagte als Vertragspartnerin selbst die Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem A abgegebenen hätte. Insoweit hat sich die Beklagte, die aufgrund des hier streitgegenständlichen Vertrages sicherzustellen hatte, die sofortige Behandlung der Klägerin zu 1) im A zu gewährleisten, für die Erfüllung ihrer Pflicht, eine für die sofortige Behandlung der Klägerin zu 1) im Klinikum unabdingbare Kostenübernahmeerklärung abzugeben, eines Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB bedient. In dieser Funktion konnte die Fa. V nicht mehr oder weitergehende Rechte erlangen als die, die der Beklagten als eigentlicher Schuldnerin zustanden. Da die Beklagte aber aufgrund der eindeutigen, vertraglichen Regelung im Falle ihrer Zahlung an die Klinik keinerlei Gesamtschuldnerregress bei den Klägern nehmen könnte, ist dies der Fa. V ebenso verwehrt.
Etwas anderes könnte die Fa. V auch nicht aus § 812 BGB herleiten. Im Falle ihrer Zahlung an das A hätten zwar die Klägerin zu 1) und gegebenenfalls auch der Kläger zu 2) „etwas“ i.S.v. § 812 BGB erlangt, nämlich die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Klinikum. Allerdings wäre es im Rechtssinne keine Leistung der Fa. V, sondern eine der Beklagten, die die Fa. V als Erfüllungsgehilfin für diese erbringen würde. Schließlich würde die Leistung der Fa. V nicht ohne Rechtsgrund erfolgen, weil sie aufgrund der ihr bekannten und zurechenbaren Regelung, die die Kläger mit der Beklagten getroffen haben, in einem etwaigen Gesamtschuldnerverhältnis mit den Klägern – ebenso wie die Beklagte als ihrer Geschäftsherrin – zur alleinigen Erfüllung verpflichtet ist.
Vor diesem Hintergrund kann es letztlich dahinstehen, warum die Beklagte und die Fa. V eine solche Konstruktion gewählt haben. Ob dies in undurchsichtiger Absicht dahingehend geschah, um sich später berechtigten Zahlungsansprüchen des A entziehen zu können, erscheint durchaus denkbar, bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung. Der Umstand, dass sich sowohl die Beklagte in diesem Verfahren als auch die Fa. V in dem Parallelrechtstreit (9 O 524/16 LG Bonn) auf Erfüllung haben verklagen lassen und dass die Fa. V Regress nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber den Klägern angekündigt hat, obwohl diese wiederum ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagen voll erfüllt haben, dürfte aber eher dafür sprechen.
III.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich gezahlter Rechtsanwaltskosten.
Da es sich in der Hauptsache zum Klageantrag zu 1) um einen Erfüllungs- und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann der Anspruch nicht unter allgemeinen Schadensersatzgesichtspunkten geltend gemacht werden. Daher kann er nur unter Verzugsgesichtspunkten geltend gemacht werden. Mit dem anwaltlichen, vorgerichtlichen Schreiben der Kläger vom 14.01.2016 ist die Beklagtenseite aber erstmals in Verzug gesetzt worden. Rechtsanwaltskosten für ein verzugsauslösendes Anspruchsschreiben sind jedoch nicht erstattungsfähig. Soweit der Klägervertreter gegebenenfalls auch nach Verzugseintritt für die Kläger weiter vorgerichtlich in dem Sinne tätig war, dass er bei der Beklagten wiederholt Zahlung angemahnt hat, begründet auch dieser Umstand keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden, weil die Gebühren mit seiner Beauftragung entstanden sind und letztere gerade erfolgte, um die Beklagte überhaupt in Verzug zu setzen.
IV.
Aufgrund des Inhalts des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Kläger vom 04.08.2017 bestand zur Überzeugung der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, §§ 156, 296a ZPO.
Soweit die Kläger dort die Auffassung vertreten, die Fa. V könne sie auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch nehmen, weil die Fa. V bei Begleichung der Forderung des A nicht auf eine fremde Schuld der Beklagten zahlen würde, sondern aufgrund eines vormals zwischen den Klägern und der Fa. V abgeschlossenen Vertrages auf eine eigene, verfängt diese Argumentation nicht. Zwar ist es zutreffend, dass der Kläger zu 2) unter dem 17.03.2014 mit der Fa. V einen gleichlautenden Vertrag über die Behandlung der Klägerin zu 1) abgeschlossen hat wie vorliegend. Allerdings waren die aufgrund dieses Vertragsschlusses wechselseitig geschuldeten Leistungen Ende Oktober 2014 längst erfüllt und die Klägerin zu 1) aus dem A entlassen. Aufgrund des nicht vorhersehbaren Sturzes der Klägerin zu 1) am 31.10.2014 ergab sich akut ein neuer Behandlungsbedarf der Klägerin zu 1) in Deutschland, weswegen der Kläger zu 2) und die Beklagten den hier streitgegenständlichen Vertrag vom 05.11.2014 geschlossen haben. Dieser bezog sich auf die erneut erforderliche stationäre Aufnahme der Klägerin zu 1) im A am 31.10.2014. Die Kostenübernahmebestätigung der Fa. V vom 04.11.2014 bezog sich ebenfalls konkret auf die neuerliche stationäre Aufnahme der Klägerin zu 1) im A am 31.10.2014, so dass zur Regelung des akut neuen Behandlungsbedarfes der Klägerin zu 1) der Vertrag vom 17.03.2014 erkennbar keine rechtliche Relevanz mehr entwickeln sollte und konnte.
Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte die Fa. V aus dem Vertrag vom 17.03.2014 die hier von Klägerseite befürchteten Ansprüche nicht geltend machen, weil auch dort unter § 3 Ziffer 3.2 geregelt war, dass der Beauftragte – nach Vereinnahmung des vertraglichen Entgelts – allein die Kosten für die medizinischen Leistungen zahlt. Also war auch dort im Innenverhältnis zwischen den Parteien „etwas anderes“ i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB bestimmt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird für den
Klageantrag zu 1) auf 27.931,92 €,
Klageantrag zu 2) auf 0,00 €,
Klageantrag zu 3) auf 5.943,04 € (zurückgenommen) und
Klageantrag zu 4) auf 5.000.00 €,
insgesamt also auf 38.874,96 € festgesetzt.