Diesel-Abgasskandal: § 826 BGB wegen unzulässiger Abschalteinrichtung („Aufheizstrategie“)
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines gebrauchten Diesel-Fahrzeugs verlangte vom Hersteller deliktischen Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Aufheizstrategie“). Das LG bejahte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog), da das KBA eine Nebenbestimmung zur Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet hatte. Der Kläger erhält Zahlungen abzüglich Nutzungsersatz sowie Freistellung von Restdarlehen, jeweils Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe/Übertragung des Anwartschaftsrechts. Annahmeverzug wurde festgestellt; weitergehende Forderungen wurden wegen weiterer Nutzung abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz und Darlehensfreistellung aus § 826 BGB überwiegend zugesprochen; im Übrigen (u.a. wegen weiterer Nutzung) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Kraftfahrt-Bundesamt für ein konkretes Fahrzeug angeordnete Nebenbestimmung zur Entfernung „unzulässiger Abschalteinrichtungen“ belegt die Qualifikation der betreffenden Motorsteuerungsfunktion als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007.
Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs unter Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung kann eine konkludente Täuschung über die uneingeschränkte Zulässigkeit des Fahrzeugeinsatzes im Straßenverkehr darstellen und objektiv sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB sein.
Für den Anspruch aus § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz, wenn der Hersteller das Risiko einer behördlichen Entdeckung mit möglichen Folgen für die Betriebserlaubnis und damit einer Schädigung des Endkunden als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Bei deliktischem Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung durch Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs ist der Käufer so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen; gezogene Nutzungen sind im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen.
Erhebt der Käufer eine auf Zug-um-Zug-Leistung gerichtete Klage, kann darin ein hinreichend konkretes wörtliches Angebot i.S.d. §§ 295, 298 BGB liegen, das Annahmeverzug des Gegners ab Zustellung der Klage begründet.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.757,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen und ihn von bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der B Bank, Zweigniederlassung der C Bank GmbH, aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer 00000000A000 in Höhe von 10.580,64 € freizustellen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B XX0 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXX0X0XX00000 und Übertragung des dem Kläger zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs seit dem 15.07.2020 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal aufgrund des Kaufs eines Gebrauchtwagenfahrzeugs in Anspruch. Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs inklusive des sich darin eingebauten Motors.
Der Kläger kaufte am 07.03.2017 bei der D GmbH in E den streitgegenständlichen B XX0 als Gebrauchtwagen zu einem Preis von 59.700,00 €. Das Fahrzeug hatte bei Übergabe eine Kilometerstand von 10.950 km. Das Fahrzeug ist mit einem Sechszylinderturbodieselmotor mit einer Leistung von 000 kW ausgestattet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um einen Motor XX 000 XXX xxx oder um einen Motor XX 000 XXX 0 XxX handelt, und verfügt über eine wirksame EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU6 .
Der Kläger zahlte 15.000,00 € an und finanzierte den Restbetrag über ein Darlehen mit einer Gesamtvaluta in Höhe von 49.680,64 € bei der B Bank, Zweigniederlassung der C Bank GmbH, gemäß Darlehensvertrag vom 09.03.2017 (Vertragsnummer 00000000A000), auf welches er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 46 Raten je 850,00 € leistete.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete auch für das streitgegenständliche Fahrzeug eine nachträgliche verbindliche Nebenbestimmung an, wonach die die in der Motorsteuergerät-Software installierte unzulässige Abschalteinrichtung zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs entfernt werden müsse und es in der entsprechenden Beschreibung heißt: "Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems".
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 104.602 km auf.
Der Kläger behauptet, die Beratung der sich im streitgegenständliche Fahrzeug befindliche "Aufheizstrategie" sei hinsichtlich der Deaktivierungsfunktion so ausgeprägt, dass sie mit Sicherheit im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiviert sei, während diese im überwiegenden Fahrbetrieb deaktiviert sei. Zudem verfüge das Fahrzeug über einen SCR.
Bei Kenntnis der Verwendung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung hätte er den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Die Beklagte habe als Produzentin des Motors vollen Einblick in ihre eigene Entwicklung gehabt und von Beginn an von der illegalen Abschalteinrichtung gewusst und ihn durch die Vorspiegelung zulässiger Emissionswerte getäuscht. Er ist der Ansicht, ihm stünden Ansprüche gegen die Beklagte u.a. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. diversen Schutzgesetzen sowie aus § 826 BGB zu. Durch diese Manipulation habe die Beklagte ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise gemäß § 826 BGB Schäden zugefügt.
Nachdem der Kläger mit der am 01.07.2020 zugestellten Klage zunächst einen Zahlungsanspruch in Höhe von 31.799,27 € sowie einen Freistellungsanspruch in Höhe von 17.380,64 € sowie zusätzlich Deliktzinsen nach § 849 BGB in Höhe von vier Prozent ab dem Zeitpunkt des Kaufes geltend gemacht hat, beantragt er zuletzt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.890,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der B Bank, Zweigniederlassung der C Bank GmbH, aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer 00000000A000 in Höhe von 10.580,64 € freizustellen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B XXO mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXX0X0XXX00000 und Übertragung des ihm zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet. Denn ihr, der Beklagten, könne ein sittenwidriges Vorgehen nicht nachgewiesen werden. Sie behauptet, dass nach ihrem aktuellen Kenntnisstand ihre damaligen, für eine etwaige Kenntnis maßgeblichen Vorstände keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen gehabt hätten. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch nicht mangelhaft, denn es liege eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit nicht vor, ebenso wenig wie eine Wertminderung nach Aufspielen des Softwareupdates.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.02.2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 i.V.m. § 31 BGB analog zu. Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen ergibt sich der tenorierte Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie der Übertragung des ihm zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise jedenfalls bedingt vorsätzlich geschädigt, weil sie ein Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht hat, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
Bei der im Fahrzeug des Klägerin installierten "Aufheizstrategie" handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG). Denn ausweislich der unstreitig vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten und für das streitgegenständliche Fahrzeug geltenden Nebenbestimmung muss die in der Motorsteuergerät-Software installierte unzulässige Abschalteinrichtung zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs entfernt werden, wobei es in der dazugehörigen Beschreibung heißt "Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems". Damit aber ist die pauschale Behauptung der Beklagten, es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, schon vor diesem Hintergrund widerlegt, und ist mithin unbeachtlich.
Das Inverkehrbringen eines Motors mit dieser streitgegenständlichen "Aufheizstrategie" unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt, ebenso wie das Inverkehrbringen des hiermit ausgestatteten Fahrzeugs eine konkludente Täuschung dar, da die Beklagte mit dem Inverkehrbringen durch schlüssiges Verhalten erklärt hat, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die "Aufheizstrategie" als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist mit der Folge, dass der Widerruf der Typgenehmigung drohte. Dabei richtete sich das täuschende Vorgehen der Beklagten zwangsläufig auch gegen den Endkunden, der keinerlei Möglichkeit hatte, die Täuschung zu erkennen, unabhängig davon, ob sich der Kunde bewusst mit der Frage auseinandersetzt hat, welche genauen Kriterien für die Erteilung der Typgenehmigung erfüllt sein müssen. Denn wer ein Fahrzeug erwirbt, um dieses im Straßenverkehr zu verwenden, vertraut darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wovon die erteilte Typgenehmigung zeugt. Dieses Verhalten ihrer Mitarbeiter - welches sich die Beklagte gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen muss, da zur Überzeugung der Kammer schon feststeht, dass jedenfalls der Leiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten von der Entwicklung und Verwendung der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis hatte und dies gebilligt und, wenn nicht angeordnet, so zumindest nicht unterbunden hat, jedenfalls aber die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist - erachtet die Kammer als objektiv sittenwidrig, da es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, also nicht mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung vereinbar ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Gerade eine solche Verwerflichkeit ist vorliegend aber im Hinblick auf die durch die von der Beklagten angestrebten Profitmaximierung resultierenden Folgen zu bejahen: Den Fahrzeugkäufern droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs. Das von der Beklagten angebotene Software-Update stellt allein ein Angebot der Schadenswiedergutmachung dar. Überdies hat die Beklagte durch die Ausstattung der Motoren in einer sehr hohen Zahl von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen, so dass insgesamt ein rechtlich nicht erlaubtes, in großem Stil angelegtes Vorgehen der Beklagten aus reinem Gewinnstreben gegeben ist, wobei die Verwerflichkeit durch das systematische Vorgehen und den großen Kreis der betroffenen Personen vertieft wird.
Darüber hinaus sind auch die subjektiven Voraussetzungen für den Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu bejahen. Dabei genügt für den insoweit erforderlichen bedingten Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt, sowie die billigende Inkaufnahme des Schädigungsrisikos. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Software wurde bewusst benutzt, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und so die Typgenehmigung zu erhalten. Ein anderer Zweck ist weder ersichtlich noch in beachtlicher Weise von der Beklagten vorgetragen. Beim Inverkehrbringen von mit dieser Software ausgestatten Motoren hat die Beklagte bewusst in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der verwendeten Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge würde erlöschen können. Die Beklagte hat dabei das Risiko der darin liegenden Schädigung der Endkunden als möglich erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der feststellende Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes hingenommen wurde.
Der Kläger erhielt infolge des Verhaltens der Beklagten ein mangelhaftes Fahrzeug (weil die Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt vor Aufspielen des Softwareupdates drohte). Schon hierin lag der relevante Mangel und Nachteil, der es rechtfertigt, bereits den Abschluss des Kaufvertrags der Klagepartei als Schaden anzusehen mit der Rechtsfolge, dass die Klagepartei so zu stellen ist, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, - VI ZR 252/19 , zitiert nach juris).
Der Kläger muss sich - wie der BGH in der vorgenannten Entscheidung vom 25.05.2020 ebenfalls bestätigt hat - allerdings gegenüber der Beklagten als Vorteilsausgleich Nutzungswertersatz anrechnen lassen gemäß § 249 BGB (entsprechend 346 Abs. 2 BGB, vgl. zur Berechnungsmethode Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 346, Rn. 10). Dies führt nicht zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers, sondern vielmehr würde hier eine Verneinung des Vorteilsausgleichs in Form des Nutzungsersatzanspruchs zu einer unbilligen Bereicherung des Geschädigten, der Klagepartei, führen. Grundlage der vorgenommenen Schätzung des Vorteilsausgleichs nach § 287 ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 2 ZPO war eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km, die angesichts der Klasse des Fahrzeugs und der Parameter des Motors als realistisch angesehen wird.
Unter Berücksichtigung des Kaufpreises folgt daraus eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 19.342,75 € für 93.652 km, die der Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Zieht man diesen Betrag von den Zahlungen in Höhe von 54.100,00 € (15.000,00 € Anzahlung sowie 46 Raten x 850,00 €) ab, ergibt sich der zugesprochene Zahlbetrag in Höhe von 34.757,25 €. Zudem kann der Kläger von der Beklagten die Freistellung der noch offenen Darlehensforderung in Höhe von 10.580,64 € (49.680,64 € - 39.100,00 €) verlangen. Der weitergehende zuletzt geltend Zahlungsanspruch in Höhe von 133,20 € (34.890.46 € - 34.757,25 €) besteht hingegen im Hinblick auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs nicht.
Der zuletzt geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen auf die zuerkannte Hauptforderung ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage begründet.
Was den Annahmeverzug betrifft, liegen die materiellen Voraussetzungen des Annahmeverzugs jedenfalls seit Zustellung der Klageschrift vor. Das wörtliche Angebot des Klägers liegt in der auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung. Der Kläger hat der Beklagten darin ein hinreichend konkretes wörtliches Angebot zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs gemacht, §§ 295, 298 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Zur Ermittlung der Kostenquote war unter Berücksichtigung der vom Kläger zunächst geltend gemachten Deliktszinsen (§ 849 BGB) ein fiktiver Streitwert zu bilden und zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst Ansprüche in der Hauptsache in Höhe von insgesamt 49.179,67 € (Zahlungsanspruch in Höhe von 31.799,27 € sowie Freistellungsanspruch in Höhe von 17.380,64 €) geltend gemacht hat, wohingegen er zuletzt lediglich noch solche in Höhe von insgesamt 45.471,10 € (Zahlungsanspruch in Höhe von 34.890,46 € sowie Freistellungsanspruch in Höhe von 10.580,64 €) begehrt, mithin er die Klage in Höhe von 3.708,57 € zurückgenommen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird bis zum 12.02.2021 auf 49.179,67 EUR und sodann auf 45.471,10 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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