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Landgericht Bonn·9 O 55/21·07.09.2021

Dieselklage BMW 520d (B47): Kein Schadensersatz mangels substantiierter Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Motorhersteller Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster). Das LG Bonn wies die Klage ab. Der Vortrag zu angeblichen Prüfstanderkennungen und Parametern der AGR-Steuerung sei widersprüchlich und „ins Blaue hinein“ erfolgt; höhere Emissionen außerhalb des NEFZ genügten nicht als Anhaltspunkt. Selbst bei unterstellter Unzulässigkeit einer temperaturabhängigen AGR fehle es an hinreichenden Umständen für Sittenwidrigkeit und Vorsatz sowie an einer Täuschung des KBA; weitere Anspruchsgrundlagen griffen ebenfalls nicht.

Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz/Rückabwicklung wegen behaupteter Abschalteinrichtungen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen eines Diesel-Emissionskontrollsystems setzt neben einer (unterstellten) unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls substantiierten Vortrag zu sittenwidrigem Verhalten und vorsätzlicher Schädigung voraus.

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Sachvortrag zu technischen Abschalteinrichtungen ist unbeachtlich, wenn er widersprüchlich ist und ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt; dann ist keine Beweisaufnahme zu veranlassen.

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Allein der Umstand, dass Emissionswerte außerhalb eines Prüfzyklus höher ausfallen als im NEFZ, begründet ohne weitere Anhaltspunkte keinen schlüssigen Vortrag zu einer unzulässigen, prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung.

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Selbst wenn eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren wäre, folgt daraus für sich genommen nicht die objektive Sittenwidrigkeit; erforderlich sind zusätzliche Umstände, insbesondere ein Bewusstsein der Unzulässigkeit und Billigung des Gesetzesverstoßes.

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§§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zum Schutz des Vermögens von Fahrzeugerwerbern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007§ 826 BGB§ Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB§ 5 Abs. 1 FZV

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 5 U 171/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche wegen des Kaufs eines Pkw geltend. Er erwarb aufgrund Bestellung vom 13.09.2017 (Bl. 129 ff d.A.) den im Antrag zu 1) genannten Pkw als Gebrauchtwagen mit Erstzulassung 29.11.2016 mit einem Kilometerstand von 24.685 km zu einem Kaufpreis von Euro 36.975,00. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis teilweise, wobei die finanzierende Bank mt Schreiben vom 05.02.2021 bestätigte, dass der Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kaufvertrag berechtigt sei (Bl. 134 d.A.).

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Hersteller des Fahrzeugs ist die Beklagte. Für das Fahrzeug besteht eine Typengenehmigung nach RL (EG) Nr. 2007/46 iVm VO (EG) Nr. 715/2007, die Voraussetzungen für die Marktzulassung des Fahrzeugtyps ist und zu deren Erhalt Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden unter Laborbedingungen gemessen. Hierbei durchlaufen die jeweiligen Testfahrzeuge einen gesetzlichen vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). Nach den aufgrund der Typengenehmigung durchzuführenden Abgastests hält der streitgegenständliche Fahrzeugtyp – was Voraussetzung der Erteilung der Typengenehmigung war – auch hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden (NOx) die Vorgaben der zum Zeitpunkt der Erstzulassung einzuhaltenden EURO6-Norm ein.

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In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs B47 eingebaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Die Emissionskontrolle bei dem streitgegenständlichen Motor erfolgt über die sog. Abgasrückführung. Ein Teil des Abgases wird in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil, wodurch geringere Stickoxid-(NOx-)Emissionen entstehen. Unstreitig wird bei dem streitgegenständlichen Motor die Menge der Abgasrückführung abhängig von einer Reihe von Parametern, u.a. temperaturabhängig, geregelt. Die Funktionsweise dieser Regelung ist zwischen den Parteien streitig, wobei zuletzt unstreitig ist, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein SCR-System, sondern ein NSC-System verbaut ist.

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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages im Rahmen des Schadensersatzes auf. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zurück. Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs wurden vom Kraftfahrt-Bundesamt bislang nicht wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen.

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Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten im Rahmen von Schadenersatzansprüchen die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

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Er ist der Ansicht, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet, was sich daraus ergebe, dass das Fahrzeug außerhalb des NEFZ-Zyklus die maßgeblichen Grenzwerte für den CO2-, NOx- und HC+NOx-Ausstoß massiv überschreite. Diese Erhöhungen seien technisch nicht anders erklärlich als mit der Verwendung einer Abschalteinrichtung, die den NEFZ erkenne, die Abgasreinigung im NEFZ optimiere und außerhalb dauerhaft die Effizienz der Abgasreinigung reduziere. Die Beklagte habe in ihren Fahrzeugen verschiedene Erkennungsmodi eingerichtet, die alle zusammenspielen würden, um die Abschalteinrichtung zu aktivieren. Diesen Vortrag begründet er zuletzt im Schriftsatz vom 21.07.2021 mit Ergebnissen einer Überprüfung verschiedener Motoren in verschiedenen Fahrzeugmodellreihen der Beklagten durch B (Bl. 924 ff. d.A.). Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass sich in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein unzulässiges sog. „Thermofenster“ befinde, wobei die hierfür maßgeblichen Softwarefunktionen bei der Anmeldung der Fahrzeuge der Beklagten nicht im Zulassungsbogen des Kraftfahrtbundesamtes enthalten gewesen seien. Weiter behauptet der Kläger in dem streitgegenständlichen Fahrzeug fänden sich noch weitere Abschalteinrichtungen, die als so genanntes „hard cycle beating“ zu werten seien. Hierbei handele es sich um Abschalteinrichtungen, die Faktoren erkennen würden, die im NEFZ Zyklus genormt sind bzw. nur zu bestimmten Werten vorkommen.

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Die Beklagte habe als Herstellerin des Motors Behörden und Käufer in aller Welt über die Umweltfreundlichkeit und deren gesetzeskonforme Abgaswerte getäuscht. Dies habe sie wider besseres Wissen und obwohl eine andere, wenn auch kostenaufwändige Lösung möglich gewesen wäre getan. Die Beklagte, insbesondere ihre Vorstandsmitglieder, hätten Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software gehabt. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig und stelle eine vorsätzliche Schädigung dar. Er – der Kläger – hätte den Wagen nicht gekauft, wenn sie von der Motormanipulation bewusst oder diese auch nur geahnt hätte.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 32.020,05 nebst Zinsen aus Euro 32.020,05 in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.12.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 520d, FIN: E;

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2.       festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 28.12.2020 in Verzug befindet;

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3.       die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.698,13 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet zu haben. Diese Behauptung sei durch Untersuchungen der Untersuchungskommission „Volkswagen“ sowie durch Auskünfte des Kraftfahrt- Bundesamtes in anderen Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich des streitgegenständlichen Grundmotors B47 widerlegt. Sie ist der Ansicht, das von ihr verwendete „Thermofenster“ stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007 dar. Es handele sich insoweit schon nicht um eine Abschalteinrichtung. Die einzige Möglichkeit, beim streitgegenständlichen Motor auf die Höhe der Stickoxid-Emissionen Einfluss zu nehmen, sei, durch eine optimale Verbrennung diese von vorne herein zu verhindern. Neben verbesserter Einspritzung und Aufladung funktioniere dies so, dass ein Teil des Abgases wieder in den Brennraum geleitet werde, um dort eine möglichst ideale Verbrennung zu erreichen, ohne dass eine wesentliche Menge an Stickoxiden und Partikeln (Ruß) entstehe. Die Menge des Abgases, die in den Motor (gesteuert über ein Ventil und gegebenenfalls gekühlt durch einen Kühler) rückgeführt werde, um eine möglichst optimale Verbrennung zu erreichen, sei jedoch in jedem Betriebszustand individuell und unterliegt neben technischen Grenzen auch physikalischen Limits. Selbst auf dem für das streitgegenständliche Fahrzeug maßgeblichen Fahrtprofil NEFZ auf dem Prüfstand gebe es unterschiedlichste Last- und Betriebszustände mit je völlig unterschiedlichen Emissionen sowie unterschiedlichsten Mengen (sowohl absolut als auch relativ) an Abgas, die dem Motor wieder zugeführt würden, damit die Verbrennung in einem möglichst optimalen Ausmaß erfolge. Die Abgasrückführung hänge aufgrund physikalischer Notwendigkeiten immer von zahlreichen Parametern ab und diene dabei auch dem Motorschutz um eine drohende Versottung des Motors zu verhindern. Selbst wenn unzulässige Abschalteinrichtungen vorliegen sollten, habe sie nicht vorsätzlich gehandelt, weil die Beklagte hinsichtlich der Rechtskonformität des Fahrzeugs einer richtigen, jedenfalls aber vertretbaren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit ihres Emissionskontrollsystems gefolgt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.08.2021 (Bl. 988 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1.

22

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch nicht aus § 826 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Zwar kann das Inverkehrbringen von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs und Einbaus in Fahrzeuge des Konzerns der Beklagten, deren Motorsteuerungssoftware mit einer im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschaltautomatik der Abgasregulierung programmiert ist, ohne jedenfalls die Vertriebspartner und Endkunden über den durch die Verwendung der Motorsteuerungssoftware verursachten Sachmangel aufzuklären, grundsätzlich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angesehen werden. Fahrzeuge, deren Motor mit einer unzulässigen Abschaltautomatik ausgestattet ist, sind im Falle eines Verkaufs – sofern die Parteien hierzu nichts Abweichendes vereinbaren – mangelbehaftet. Denn nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Wie der Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17– (zitiert nach juris) zu der im dortigen Fall streitgegenständlichen Verwendung der Steuerungssoftware in Dieselmotoren des Herstellers VW des Typs EA 189 ausgeführt hat, ist ein Fahrzeug regelmäßig nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

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Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger allerdings weder die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen noch eine vorsätzlich sittenwidrige Handlung der Beklagten schlüssig vorgetragen.

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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris.de, Rn. 20 mwN). Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (aaO mwN). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, aaO Rn.  22, juris).

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Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Klägers zur Verwendung einer Vielzahl von Parametern, mit denen die Abgasrückführung außerhalb des Prüfstands reduziert oder abgeschaltet werden soll, unbeachtlich, weil er widersprüchlich und ohne konkrete Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt ist. So variieren die Angaben zu den Schwellenwerten, bei denen die Abgasrückführung reduziert oder abgeschaltet werden soll. So wird in der Klageschrift einerseits vorgetragen, die Abgasrückführung werde bei einer Umgebungstemperatur von unter 20°C und über 30°C reduziert, anderseits werden im gleichen Schriftsatz die Werte 17°C und 33°C angegeben. Entsprechend wird eine Reduzierung der Abgasrückführung ab einer Motordrehzahl von 2.900 U/Min. bzw. an anderer Stelle der Klageschrift ab einer Drehzahl von 3.000 U/Min. behauptet. Die vorgetragenen Abschalteinrichtungen sind auch in sich widersprüchlich. So behauptet der Kläger einerseits, das Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs erkenne den Prüfstand anhand des Fahrzyklus sowie auf Knopfdruck, so dass auf dieser Grundlage die Abgasrückführung gesteuert werden könne. Trifft dies indes zu, wären die weiteren vorgetragenen Abschalteinrichtungen weitgehend ohne Funktion. Der Kläger hat für seine Behauptungen auch keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Hierfür genügen die von ihr vorgetragenen Emissionsmessungen bei sog. „RDE-Prüfungen“ und bei anderen Fahrten außerhalb des Prüfstands nicht aus. Unstreitig waren RDE-Prüfungen im Rahmen der Typenzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht durchzuführen. Dass Messungen außerhalb des Prüfstands zu höheren Emissionswerten gelangen, als Messungen auf dem Prüfstand des NEFZ liegt bereits in der Natur der Sache begründet, weil auf dem Prüfstand des NEFZ bereits keine hohen Belastungen gefahren werden (vgl. BGH, aaO Rn. 23). Demgegenüber ist unbestritten, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, die mit dem Motor B47 ausgestattet sind, nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen sind, der die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen betrifft. Vielmehr ist unstreitig, dass das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfragen von Gerichten mit Schreiben vom 17.10.2019 mitgeteilt hat, dass Fahrzeuge der Beklagten mit Motoren des Typs N47, deren Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Motor B47 der Kläger gerade annimmt, untersucht und hierbei keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind (Anlage B7, Bl. 641 f. d..). Angesichts dessen hätte der Kläger erläutern müssen, auf welcher Grundlage er ihre Behauptungen aufgestellt hat. Dem ist der Kläger indes nicht nachgekommen, auch nicht durch das Heranziehen der Ergebnisse des B (Bl. 924 ff. d.A.). Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass dessen Feststellungen auch den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit einem Euro6-Motor des Typs B47 betreffen, vielmehr wurden hierbei gerade nicht Fahrzeuge der "5er-Reihe" untersucht.

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Zwar hat die Beklagte im Weiteren eine – wenn auch nicht von der Umgebungstemperatur abhängige – temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung eingeräumt. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, ist der hierin liegende Gesetzesverstoß indes für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 13, zit. nach juris.de; Beschl. v. 19.01.2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16; Beschl. v. 9.03.2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 26). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH aaO).

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Zwar kann eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden, die der Täuschung der Zulassungsbehörden über die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems dient. Dagegen kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte „Thermofenster“ per se immer als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifizieren musste und bereits deshalb von einer Täuschung der Zulassungsbehörden auszugehen ist; dies folgt bereits aus der Regelung in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die nicht so eindeutig formuliert ist, dass sich die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung eindeutig und unzweifelhaft als unzulässig darstellen müssen (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 - 5 U 1670/18). Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass sie ihr Emissionskontrollsystem einschließlich der Steuerung der Abgasrückführung insbesondere im Hinblick auf einen erforderlichen Motorschutz für zulässig erachtet habe. Der Vortrag der Beklagten ist auch nicht von vornherein unplausibel und deshalb unbeachtlich. Der Kläger hat schon nicht bestritten, dass die Reduzierung der Abgasrückführung jedenfalls auch der Vermeidung von Motorschäden dient. er ist lediglich der Ansicht, dass eine Abschalteinrichtung gleichwohl unzulässig ist, wenn Motorschäden auch auf andere Art und Weise hätten vermieden werden können, ohne einen Abschaltmechanismus zu verwenden. Hierauf kommt es aber nicht an. Es kann offen bleiben, ob die Regelung der Abgasrückführung tatsächlich zwingend erforderlich war, Schäden am Fahrzeug und Motor zu verhindern oder nicht und ob deshalb die Regelungen der Abgasrückführung als zulässig oder als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 einzustufen sind. Denn jedenfalls hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass sie selbst davon ausgegangen sei, dass die die von ihr gewählte Steuerung der Abgasrückführung zum Schutz des Motors und des Abgasrückführungssystems, insbesondere zur Verringerung des Versottungsrisikos des Motors erforderlich und damit zulässig wäre.

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Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen, eine - hier unterstellt - unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, könnten sich aber daraus ergeben, wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren verschleiert hätte, dass die Abgasrückführungsrate in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird (BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –, Rn. 24, juris). Auch dies hat der Kläger indes nicht schlüssig dargelegt. Sein pauschal gehaltener Vortrag, die Beklagte habe die Verwendung eines Thermofensters im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt, ist nicht ausreichend, nachdem die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass in den Antragsunterlagen die Abhängigkeit des AGR-Systems auch von Temperaturen angeben wurde und dem Kraftfahrtbundesamt bereits im Typengenehmigungsverfahren die paramater- und insbesondere temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsquote bekannt war. Ferner habe das KBA diese sowohl damals auch nachfolgend bis heute nicht beanstandet, was die Beklagte durch Vorlage einer Reihe von Auskünften des Kraftfahrtbundesamtes an verschiedene Gerichte belegt hat. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers zur Täuschung des KBA über die Funktionsweise der Abgasrückführung nicht ausreichend (vgl. bei vergleichbarem Sachvortrag der Parteien BGH, Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 17, juris).

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2.

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Da der Kläger einen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Beklagten bereits nicht dargelegt und bewiesen hat, kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.

31

3.

32

Ebensowenig besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV. Diese Vorschriften sind schon nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen, da sie nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie rationelle Energienutzung abzielen (so auch OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17 –, juris).

33

II.

34

Mangels Hauptanspruch scheiden auch die weiter geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus.

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III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf Euro 32.020,05 festgesetzt.