Unterlassungsanspruch wegen Beleidigungen auf Facebook
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung gegen den Beklagten wegen mehrfacher beleidigender Facebook-Posts. Zentrale Frage war, ob die getätigten Äußerungen das Persönlichkeitsrecht verletzen und Unterlassungsansprüche rechtfertigen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung mit Ordnungsmitteln und zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers gegen beleidigende Facebook-Posts stattgegeben; Beklagter zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Beleidigende Äußerungen in sozialen Medien können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.
Ein Unterlassungsanspruch kann durch ein dauerhaftes Unterlassungsverbot mit Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft abgesichert werden.
Dem obsiegenden Unterlassungsberechtigten sind die notwendigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und den Streitwert für die Kosten- und Gebührenfestsetzung verbindlich bestimmen.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß den Kläger
a) als "kleinen Wichser" zu bezeichnen, wie geschehen im Facebook-Posting vom 26.03.2013 auf der Facebook-Pinnwand des Beklagten, vorgelegt als Anlage K 3,
b) zu fragen, ob er nicht "zwischendurch wichsen müsse", wie geschehen im Facebook-Posting vom 06.04.2013 auf der Facebook-Pinnwand des Beklagten, vorgelegt als Anlage K 4,
c) als "so einen verachtenswerten Menschen" zu bezeichnen, wie geschehen im Facebook-Posting vom 09.04.2013 auf der Facebook-Pinnwand des Beklagten, vorgelegt als Anlage K 5.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 270,13 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf entsprechend den Vorgaben des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluss vom 21.08.2017 auf insgesamt 9.000,00 € (3 x 3.000,00 €) festgesetzt, vgl. den dortigen Tenor. Soweit der Senat in der Begründung seines Beschlusses auf S. 6 unten von einem anderen Streitwert ausgegangen ist, ist dies offensichtlich irrtümlich geschehen, so dass die von der Klägerseite geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten der Höhe nach jedenfalls gerechtfertigt sind.