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Landgericht Bonn·9 O 452/07·13.02.2008

Falschzitat in Pressebeiträgen: Keine Geldentschädigung mangels schwerwiegender Verletzung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen eines in Presseartikeln als eigene Aussage wiedergegebenen Buchzitats Geldentschädigung sowie Ersatz von Anwaltskosten für Gegendarstellung und Unterlassung. Streitig war, ob das Fehlzitat eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet und ob aus einer Unterlassungsverpflichtung Kostenerstattung folgt. Das LG verneinte eine schwerwiegende Beeinträchtigung, u.a. wegen nur leichter Fahrlässigkeit, geringer Verbreitung und erfolgter Gegendarstellung/Unterlassung. Auch ein Anspruch auf Rechtsanwaltskosten wurde mangels Vertragsannahme und substantiierter Darlegung abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Geldentschädigung und Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen Fehlzitats vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei schwerwiegendem Eingriff in Betracht, wenn ein anderweitiger Ausgleich nicht ausreichend ist (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).

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Ob ein Fehlzitat eine Geldentschädigung rechtfertigt, bestimmt sich nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie dem Grad des Verschuldens des Handelnden.

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Bei Eingriffen in die Sozialsphäre ist eine Geldentschädigung nur bei besonders gewichtigen Beeinträchtigungen geboten; geringe Reichweite der Veröffentlichung und eine abgegebene Unterlassungserklärung können gegen die Erforderlichkeit sprechen.

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Eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung stellt als Abweichung vom Entwurf regelmäßig einen neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB) dar; ohne Annahme entsteht daraus kein vertraglicher Anspruch auf Kostenerstattung.

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Rechtsverfolgungskosten sind nur ersatzfähig, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere eine zurechenbare Veranlassung und eine gebührenrechtlich relevante Tätigkeit, substantiiert dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 253, 823 BGB, Art. 1, Art. 2 GG§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 150 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

Eine durch falsche Zitierung gegebene Persönlichkeitsverletzung begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer wiegt, dass von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs eine vom Anlassbezug und Verschulden des Handelnden her nur eine Geldentschädigung zu einem angemessenen Schadensausgleich führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit in Zusammenhang stehenden Anwaltsgebühren und Kosten zur Durchsetzung einer Gegendarstellung und Unterlassungsverpflichtungserklärung.

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Der Kläger ist Generalleutnant a.D. der N . Er war #### nationaler Befehlshaber und Kommandeur des deutschen Einsatzkontingents der multinationalen NATO-Friedenstruppe und im April und Mai #### militärischer Sprecher der NATO während des M -Krieges. Bis zu seinem Ausscheiden im Mai #### war er Befehlshaber des N Führungskommandos. Außerdem ist er als Sach- und Kinderbuchautor tätig. Im Jahr 2001 erschien sein Buch " L der Worte, Macht der Bilder – Manipulation oder Wahrheit im M -Konflikt?" Dessen Thema ist die militärische Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der NATO im M -Konflikt. Auf Seite 93 des Buches befasst sich der Kläger mit der Problematik der sogenannten Begleitschäden und der Verkündung der Nachricht über zivile Opfer. Es heißt dort unter anderem wörtlich:

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Das I Abendblatt setzte sich mit seinem

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Bericht vom 20. April 1999 mit dem Titel "Wo der Tod

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von Zivilisten zum >Kollateralschaden< wird" mit die-

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sem Begriff kritisch, aber auch sachlich auseinander. "-

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Die >Kollateralschäden< (Begleitschäden) eines Krieges

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sind so alt wie das Kriegführen selbst. Schon immer

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kamen neben den Kämpfern, die getötet werden sollten,

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auch Zivilisten zu Schaden. Neben den willentlich zer-

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störten Fabriken und Infrastruktureinrichtungen wurden

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immer auch Wohngebäude und Krankenhäuser beschä-

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digt und zerstört – in den technischen Kriegen des 20.

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Jahrhunderts oft großflächig und mit Vorsatz, um die

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Bevölkerungsmoral zu brechen. [...]

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Nach dem Zitat aus dem I Abendblatt, das in drei Absätze gegliedert ist, setzt sich der Kläger mit dem Begriff "Begleitschäden" und der dahinter stehenden öffentlichen Diskussion auseinander. Er macht klar, dass es trotz der eingesetzten Präzisionswaffen derartige "Begleitschäden" gebe, diese aber äußerst selten vorkämen und in jedem Falle unbeabsichtigt seien.

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Der Beklagte ist Ministerialrat a.D. und MdB a.D. In jeweils zwei Zeitungsartikeln der " G Die Ost-West-Wochenzeitung" und der T Zeitung "Zeit-Fragen" aus den Jahren 2006 und 2007 sowie in drei weiteren Beiträgen in französisch- und englischsprachigen Zeitungen gab er den Auszug aus dem I Abendblatt, in dem es heißt:

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"Neben den willentlich zerstörten Fabriken und Infrastruktureinrichtungen wurden immer auch Wohngebäude und Krankenhäuser beschädigt und zerstört – in den technischen Kriegen des 20. Jahrhunderts oft großflächig und mit Vorsatz, um die Bevölkerungsmoral zu brechen."

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als eigene Äußerung des Klägers wieder, ohne klarzustellen, dass der Kläger die Passage seinerseits aus dem I Abendblatt zitierte. Als Quelle gab der Beklagte dabei stets das Buch "Im Dienste des Friedens – Tornados über dem M" an. In einem dieser Artikel wird die Wiedergabe der angeblich eigenen Meinung des Klägers als Aussage mit "zynischer Offenheit" eingeleitet. Auf die Artikel des Beklagten wurde von anderen Journalisten in thematisch verwandten Zeitschriftenbeiträgen bereits Bezug genommen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2007 wurde der Zeitungsverlag G GmbH zur Gegendarstellung aufgefordert. In der Ausgabe 13 der " G – Die Ost-West-Wochenzeitung" vom 30.03.2007 erfolgte eine als "Richtigstellung" bezeichnete Gegendarstellung mit einer weiteren Anmerkung der Redaktion, welche zudem online veröffentlicht wurde. Der Beklagte, der sich vom Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. vertreten ließ, unterzeichnete nach Aufforderung des Klägers am 20.06.2007 eine Verpflichtungserklärung, mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, zu behaupten, das streitgegenständliche Zitat sei eine eigene Äußerung des Klägers, ferner bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen, die Anwaltskosten für die Erwirkung der Gegendarstellung in der Zeitung " G Die Ost-West-Wochenzeitung" nach einem Gegenstandswert von 7.500,00 € sowie die für die Abmahnung selbst nach gleichem Gegenstandswert zu erstatten. Anders als vom Kläger in dessen Entwurf verlangt, wurden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht anerkannt.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe für Anwaltskosten in Höhe von 612,14 € für die Durchsetzung der Gegendarstellung und 832,05 € für die Verpflichtungserklärung einzustehen. Zudem habe er einen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil der Beklagte grob fahrlässig eine schwere Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begangen habe. Die Zeitungsberichte seien nach seiner Ansicht rufschädigend und nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgleichbar.

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Er beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.444,19 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2007 zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 6.000 €, nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.08.2007 sowie weitere 661,16 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe erst im Nachhinein erkennen können, dass es sich bei der von ihm als Äußerung des Klägers wiedergegebenen Passage tatsächlich um ein Zitat aus dem I Abendblatt handele. Dies sei nicht sofort erkenntlich gewesen, da das Zitat im Buch des Klägers nicht – was unstreitig ist – mit einem Doppelpunkt am Anfang kenntlich gemacht sei. Auch im übrigen handele es sich um eine äußerst unübersichtliche Darstellung. Daher und aus dem inhaltlichen Zusammenhang könne man durchaus davon ausgehen, dass sich der Kläger das Zitat zu eigen gemacht habe. Zu dem Irrtum über die Quellenangabe sei es gekommen, weil er zunächst Mitschriften gemacht habe, dann jedoch auf telefonische Nachfrage bei der Bibliothek des Bundestages über den Titel des Buches von einem Angestellten den Titel "Im Dienste des Friedens. Tornados über dem M" und nicht, wie es richtig heißen müsste, " L der Worte, Macht der Bilder" genannt bekommen habe. Er ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf eine Geldentschädigung ausscheide, da selbst bei Unterstellung einer falschen Zitierung die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vorlägen. Insbesondere sei die Auflage der Zeitungen, in denen der Kläger zitiert wurde, relativ gering, und zwar in Deutschland 500 für die "Zeit-Fragen" und 12.000 für die " G – Die Ost-West-Zeitung". Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten, die jedenfalls nicht von ihm, dem Beklagten, zu ersetzen seien, da insofern gegen den Herausgeber und Redakteur der Zeitung vorzugehen sei. Auch die "Verpflichtungserklärung" begründe keinen entsprechenden Anspruch auf Anwaltsgebühren, da sie nur mit Einschränkungen gegenüber dem klägerischen Entwurf abgegeben worden sei, wobei der Kläger das Angebot des Beklagten nicht angenommen und die Erklärung nicht akzeptiert habe.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unbegründet.

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Die Rechtsverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist im Rahmen der nach gefestigter Rechtsprechung allein einschlägigen Vorschriften der §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Geldentschädigung als immateriellen Schaden begründet. Für die Zubilligung einer solchen Entschädigung fehlt es hier an der erforderlichen schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.

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Nach anerkannter Rechtsprechung steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864).

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Zwar liegt hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit vor, als der Anspruch des Klägers auf Selbstbestimmung über sein Erscheinungsbild verletzt wird, indem ihm Äußerungen als eigene in den fraglichen Zeitungen unterlegt werden, die er so nicht getan hat. Es handelt sich hierbei aber bei der gebotenen sachlichen Würdigung der Gesamtumstände nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, als dass deswegen zur Genugtuung eine Geldzahlung in Betracht kommt.

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Aufgrund der grundsätzlich restriktiven Handhabung von Geldentschädigungen für immaterielle Schäden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger durch das "Fehlzitat" weder in seiner Intims-, noch in seiner Privatssphäre maßgeblich betroffen ist. Eine Entschädigung wegen eines Eingriffs in die "Sozialsphäre" ist insoweit aber nur bei besonders schweren Eingriffen von Gewicht veranlasst. Die Tragweite und Bedeutung des Eingriffs kann im Ergebnis trotz der seinerzeit herausragenden sozialen Stellung des Klägers als Generalleutnant und bedeutender Akteur im M-Konflikt einen Zahlungsanspruch nicht begründen. Für die Kammer steht fest, dass der Beklagte nicht aus dem Beweggrund gehandelt hat, den Kläger zu diffamieren und herabzusetzen. Dem Beklagten kann allein der Vorwurf gemacht werden, insofern unsorgfältig gearbeitet zu haben, als er das Zitat aus dem I Abendblatt nicht als solches, sondern als Äußerung des Klägers wiedergegeben hat. Zu diesem Irrtum hat jedoch der Kläger seinerseits mit beigetragen. So ist z.B. entgegen den Regeln der Grammatik das Zitat im Buch des Klägers nicht durch Doppelpunkt und Anführungsstriche gekennzeichnet, sondern beginnt mit Anführungszeichen und Spiegelstrich nach einem Satz, der mit einem Punkt endet. Zudem werden die Anführungszeichen – wiederum entgegen den Gepflogenheiten – am Zeilenende gesetzt und der eigentliche Text erst in der nachfolgenden Zeile begonnen. Lediglich der einleitende Hinweis auf den Bericht des I Abendblatts, die Anführungszeichen am Ende und der Sinngehalt lassen letztlich erkennen, dass es sich um ein Zitat aus dieser Zeitung handelt. Insoweit kann dem Beklagten zwar ein gewisses Sorgfaltsverschulden vorgeworfen werden; dies auch, weil bei einer journalistischen Tätigkeit dieser Art und Wiedergabe von Äußerungen über brisante Themen erhöhte Anforderungen an die erforderliche redaktionelle Sorgfalt zu stellen sind. Auch nach diesen Kriterien ist hier jedoch allenfalls ein einfaches Fahrlässigkeitsverschulden anzunehmen. Beginn und Ende des Zitats des Klägers sind nur mit Mühe zu verorten. Das Zitat erstreckt sich über drei Absätze und ist nicht besonders kenntlich gemacht, wie beispielsweise durch eine besondere Schriftart, ein anderes Schriftbild oder Einrückung in den sonstigen Textfluss. Auch innerhalb des Zitats finden sich weitere Anführungsstriche für einzelne Ausdrücke sowie sogenannte französische Anführungszeichen (Guillemets) für das Wort "Kollateralschäden".

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Weiterhin spricht gegen die besondere Schwere des Eingriffs der Umstand, dass die Veröffentlichungen des Beklagten in Zeitungen von vergleichsweise geringer Bedeutung mit geringen Auflagen erfolgten. Der Beklagte hat zudem sogleich eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und auch später (noch in der mündlichen Verhandlung) erklärt, zu dieser weiterhin zu stehen. Insofern ist auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention eine Geldentschädigung nicht erforderlich.

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Schließlich kann der Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion nicht aus anderen Gründen zum Ersatzanspruch eines immateriellen Schadens führen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995, 861, 864 f.; Urteil vom 5.10.2004 – VI ZR 255/03, NJW 2005, 215, 216). Davon kann bei dem streitgegenständlichen Falschzitat jedoch nicht ausgegangen werden, weil es sich, wie dargelegt, um eine nur versehentliche und einmalige "Rechtsverletzung" handelt. Durch die Gegendarstellung und die Unterlassungserklärung konnte die Verletzung anderweitig ausgeglichen werden.

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Bei Abwägung der gesamten Umstände ist auch mit zu berücksichtigen, dass der Kläger das beanstandete "Fehlzitat" aus dem I Abendblatt inhaltlich nicht einmal selbst beanstandet, sondern den besagten Bericht als "kritische, aber auch sachliche Auseinandersetzung" mit dem Begriff des "Kollateralschadens" in seinem Buch bewertet. Er selbst setzt sich erklärtermaßen auf derselben Buchseite mit der Problematik insoweit kritisch auseinander, als er jeden einzelnen Fall als tragisch bezeichnet, der zu bedauern sei, aber " die übergeordnete Zielsetzung musste Vorrang haben bei der Abwägung der Entscheidung, ob das Morden im M mit Gewalt beendet werden soll oder ob die Anzahl der bedauerlichen Fehlwürfe noch zu tolerieren sind."

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Angesichts dieser Formulierungen begründet allein das fragliche Fehlzitieren keinen besonders zu sanktionierenden Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten, ohne dass es darauf ankäme, ob er – der Kläger – sich etwa den Bericht der Zeitung zu eigen machte oder nicht. Soweit der Beklagte seinerseits im gegebenen Zusammenhang von "zynischer Offenheit" der Kläger-Ausführungen spricht, ändert dies an der Bewertung nichts. Insoweit kann dem Beklagten bei seiner Meinungsäußerung weder der Vorwurf der Schmähkritik, noch der Vorwurf einer persönlich herabsetzenden Diskriminierung, die ohne sachlichen Bezug sei, gemacht werden. Im Rahmen der durch Artikel 5 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit fehlt es insoweit nach anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen schon an der Rechtswidrigkeit der inkriminierten Äußerung (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2262; NJW 2000, 2413, NJW-RR 2007, 1191 ff.; BGH, NJW 2000, 1036; vgl. auch Palandt-Sprau, BGB-Komm., 67. Auflage 2008, § 823 Rn. 102, 124 mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung).

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Da nach allem ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht begründet ist, kann der Kläger auch keine Zinsen hieraus und keinen Ersatz seiner Anwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € verlangen.

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Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1) begehrten Ansprüche auf Zahlung von 1.444,19 € Rechtsanwaltskosten hat die Klage keinen Erfolg. Aus der von dem Beklagten unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 20.06.2007 ergibt sich kein entsprechender Zahlungsanspruch. Der Kläger hat diese Verpflichtungserklärung, welche gemäß § 150 Abs. 2 BGB ein neuer Antrag auf Vertragsschluss war, erklärtermaßen nicht angenommen. Auch auf die Erklärung des Beklagten in der Verhandlung vom 24.01.2008, er sei bereit, zu der genannten Erklärung "zu stehen", erklärte der Kläger nicht sein Einverständnis, sondern bat ausdrücklich um eine Entscheidung.

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Im Übrigen fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, inwieweit er zur Erwirkung der Gegendarstellung überhaupt eine gebührenrechtlich relevante Tätigkeit entfaltet hat. Darüber hinaus hat er auch nicht dargelegt, inwieweit der Gegendarstellungsanspruch gegen den Zeitungsverlag auf einem vom Beklagten veranlassten und ihm zurechenbaren Verhalten beruhte. Die Vorlage der Kostenrechnungen (Anlagen K 9 und K 10) ersetzt insoweit keinen substantiierten Vortrag, abgesehen von der fraglichen Höhe des zugrundegelegten Gegenstandswertes.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1,708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 7.444,19 €