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Landgericht Bonn·9 O 447/04·11.11.2004

PKH-Antrag abgewiesen: Erfolgsaussichten bei Suizid-Fall in Lebensversicherung fehlen

ZivilrechtVersicherungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruchs nach dem Suizid des Versicherten. Streitgegenstand war, ob die Versicherungsunternehmung nach §169 WG wegen Suizids leistungsfrei sei oder der Suizid in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Zustand begangen wurde. Das Gericht wies den PKH-Antrag nach §114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück, weil die Antragstellerin keine konkreten Anknüpfungstatsachen zur Unzurechnungsfähigkeit vortrug. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Versicherungsleistungsprozess mangels Erfolgsaussichten nach §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Bei Versicherungsansprüchen nach Suizid trägt die Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Suizid in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Zustand der Geistestätigkeit begangen wurde.

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Bloße Behauptungen einer Bewusstseinsstörung oder das Fehlen eines erkennbaren Beweggrundes genügen nicht; es sind konkrete, in einer summarischen Prüfung tragfähige Anknüpfungstatsachen vorzubringen.

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Allein aus dem Umstand, dass der Verstorbene entkleidet aufgefunden wurde, lässt sich nicht zuverlässig auf Unzurechnungsfähigkeit schließen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 169 WG i. V. m. § 6§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 5 W 168/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21.09.2004 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin vom 21.09.2004 - gerichtet auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Klageverfahren - ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO)

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Die Antragstellerin hat nicht hinreichend schlüssig dargetan, dass die

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Antragsgegnerin aufgrund des am 15.01.2004 verübten Suizids des Versicherten A, zur Leistung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, nachdem sich die Antragsgegnerin auf ihre Leistungsfreiheit nach § 169 WG i. V .m. § 6 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kapitallebensversicherung berufen hat. Hiernach wird der Versicherer bei der Versicherung auf den Todesfall von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich der Versicherte selbst getötet hat. Eine Verpflichtung zur Leistung besteht nur für den Fall, dass der Suizid in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

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Ein Ausschluß der freien Willensbestimmung liegt dann vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und ohne Einfluss einer Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Hierbei ist darauf abzustellen, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte noch möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen (vgl. BGH WM 1984, 1063 f.; KG VersR 2000, 86; OLG Karlsruhe VersR 2003, 977 ff.). Als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Rahmen des § 169 WG können alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens, des Gefühls und des Trieblebens in Betracht kommen, ohne dass die Manifestation einer Geisteskrankheit erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe , a.a.O., OLG Stuttgart VersR 1989, 794)

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Zu diesen Voraussetzungen für einen die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand des Versicherten hat die Antragstellerin nicht hinreichend vorgetragen. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die Tat sei in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden, so dass von einer Bewusstseinsstörung auszugehen sei, reicht hier nicht aus, um eine Leistungspflicht der Antragsgegnerin begründen zu können. Vielmehr wäre die Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen erforderlich gewesen, die zumindest in einer summarischen Prüfung den Schluss zugelassen hätten, dass der Suizid nicht vom freien Willen des Versicherten getragen war. An einer solchen Darlegung tatsächlicher Umstände fehlt es. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eine die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes des Versicherten trifft insoweit den Anspruchsteller (vgl. BGH VersR 1995, 79; OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).

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Allein die Tatsache, dass der Verstorbene bis auf die Socken und Schuhe entkleidet aufgefunden worden ist, lässt nicht den hinreichend sicheren Schluss auf seine Unzurechnungsfähigkeit zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Umstand, dass die Tat unerklärlich erscheint, für die Annahme einer Störung der Geistestätigkeit nicht ausreicht, wie auch das Fehlen eines bestimmten und ausreichenden Beweggrundes für die Tat für sich genommen einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nicht zu begründen vermag (vgl. OLG Köln OLGR 2002, 25; QLG Karlsruhe, a.a.O.).

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.