Motorrad überholt bei Linksabbieger: 50/50-Haftung und Schmerzensgeld 40.000 DM
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall beim Überholen an einer Kreuzung Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht. Streitentscheidend war, ob der Linksabbieger den Motorradfahrer rechtzeitig hätte erkennen müssen und ob der Kläger in unklarer Verkehrslage sowie zu schnell überholte. Das Gericht bejahte Pflichtverstöße auf beiden Seiten und nahm nach § 17 StVG eine hälftige Haftungsverteilung an. Es sprach 40.000 DM Schmerzensgeld (ausgehend von 80.000 DM quotenunabhängig) sowie eine Feststellung zur Ersatzpflicht für 50 % künftiger Schäden zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Schmerzensgeld (40.000 DM) und Feststellung einer 50%igen Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer nach links abbiegt, hat wegen der besonderen Gefährlichkeit des Abbiegevorgangs nach § 9 StVO höchste Sorgfalt anzuwenden und jede Gefährdung des nachfolgenden und entgegenkommenden Verkehrs auszuschließen.
Ein Linksabbieger verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei noch bestehender Geradeausfahrt eine mögliche Wahrnehmbarkeit des nachfolgenden Verkehrs im Spiegel nicht nutzt und dadurch eine vermeidbare Kollision verursacht.
Wer bei Annäherung an eine Kreuzung in unklarer Verkehrslage überholt, verstößt gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und begründet ein Mitverschulden an einer Kollision mit einem abbiegenden Vorausfahrenden.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind sowohl der Vorrang des Geradeausverkehrs gegenüber dem Abbiegenden als auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und risikobegründende Überholmanöver des Überholenden zu berücksichtigen; eine hälftige Haftungsverteilung kann danach angemessen sein.
Bei schweren Verletzungsfolgen mit nicht abschließend absehbaren Spätschäden ist ein Feststellungsurteil zur anteiligen Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden zulässig und begründet.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM (= 20.451,68 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.11.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfallgeschehen vom 15.08.1998 auf der C B in U zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 63 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils einzutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird gestattet, eine von ihnen zu stellende Si-cherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unfallgeschehen am 15.08.1998 auf der C B in U. Der Kläger war Fahrer und Halter des Kraftrades der Marke Harley-Davidson "Fat Boy" mit dem amtlichen Kennzeichen X1. Der Beklagte zu 2) war Fahrer und Halter des Fahrzeuges der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen X2. Der Pkw des Beklagten zu 2) war bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.
Der Kläger und der Beklagte zu 2) befuhren beide die C B in U aus Richtung G Straße kommend in Richtung N/M Straße. Die C B ist an dieser Stelle ca. 8 m breit. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Der Beklagte zu 2) näherte sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h der Kreuzung der C B mit der M Straße. Hinter ihm fuhr ein Pkw der Marke Audi, dahinter folgte das Krad des Klägers. Mitten auf der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Kläger hatte mit seinem Krad den Pkw Audi überholt und kollidierte mit dem Pkw des Beklagten zu 2), als dieser nach links in die M Straße einbog. Er prallte gegen die Fahrerseite des Pkw Peugeot. Durch die Wucht des Anpralles wurde der Kläger von seinem Motorrad auf den Gehweg der M Straße geschleudert. Er erlitt schwere Verletzungen, insbesondere eine Hirnverletzung (contusio cerebri), eine Kieferfraktur, Zahnschäden, eine Schultereckgelenksprengung rechts, eine komplexe Handverletzung rechts, eine schwere Kniekontusion mit Sehnenteildurchtrennung rechts.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe keinerlei Anzeichen dafür gesetzt, dass er einen Abbiegevorgang nach links vornehmen würde; er habe weder einen Blinker gesetzt, noch sich nach links oder zur Mitte hin eingeordnet. Auch habe er die Geschwindigkeit nicht verringert, sondern sei konstant langsam bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren. Das Einbiegen nach links sei für den Kläger völlig unvorhersehbar gewesen. Er habe zunächst den Audi überholt und habe sodann zum Überholen des Peugeot angesetzt.
Durch das Unfallgeschehen bzw. die dabei erlittenen Verletzungen habe sich sein Leben gravierend verändert. Er könne seit dem Unfallgeschehen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Außerdem habe es massive Auswirkungen auf das Privatleben und auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gehabt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitpunkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach dem Diskontüberleitungsgesetz ab dem 15.08.1998 zu zahlen;
Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfallgeschehen vom 15.08.1998 auf der C B in U zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger seines Pkws betätigt und die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs kontinuierlich bei der Heranfahrt an Kreuzung vermindert. Bevor er zum Abbiegen angesetzt habe, habe sich der Beklagte zu 2) im Rückspiegel und durch einen Blick über die Schulter über den rückwärtigen Verkehr informiert und dabei den Pkw Audi hinter sich festgestellt. Danach habe er seinen Blick wieder nach vorne gerichtet und leicht beschleunigt und sei nach links abgebogen. In diesem Moment habe er den stark beschleunigenden Motor des klägerischen Motorrades gehört und im nächsten Moment sei es zum Zusammenstoß gekommen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) keine Chance hatte, den Kläger wahrzunehmen. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, im letzten Moment vor Beginn des Abbiegevorganges nochmals nach hinten oder in den Spiegel zu schauen. In diesem Moment habe der Gegenverkehr beachtet werden müssen und der Abbiegevorgang selbst habe ein Schauen nach vorne verlangt.
Der direkte materielle Schaden aus dem Verkehrsunfall war Gegenstand des Rechtsstreits 9 O 142/99 vor der Kammer. In diesem Verfahren ist ein Vergleich geschlossen worden auf der Basis einer 50 zu 50-Quotierung. Die Akte des Rechtsstreits 9 O 142/99 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gleiches gilt für die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 80 Js 2..../8.... .
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.02.2002 (Blatt 118 bis 128 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung der Kammer vom 13.02.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM (= 20.451,68 Euro) sowie auf Schadensersatz in Höhe von 50 % der ihm jeweils kausal aus dem Unfallereignis vom 15.08.1998 entstehenden materiellen und zukünftig entstehenden immateriellen Schäden, soweit sie nicht durch das Verfahren 9 O 142/99 und das vorliegende Verfahren abgegolten sind. Die Ansprüche ergeben sich gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVersG, gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 17, 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 823, 847 BGB.
Der Beklagte zu 2) hat sich verkehrswidrig verhalten. Derjenige, der nach links abbiegt, hat jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das Linksabbiegen ist ein besonders gefährlicher Vorgang. Wegen dieser Gefährlichkeit wird von dem Verkehrsteilnehmer, der links abbiegt, gemäß § 9 StVO höchste Sorgfalt verlangt (Jagusch/Hentschel § 9 StVO, Rdnr. 25). Durch rechtzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers, Einordnen zur Straßenmitte und genaue Beobachtung sowohl des entgegenkommenden als auch des nachfolgenden Verkehrs hat er dieser Situation Rechnung zu tragen. Es besteht ein grundsätzlicher Vorrang der Verkehrsteilnehmer, die ihre Fahrtrichtung nicht ändern, gegenüber dem Abbiegenden. Dieser Vorrang gilt nicht nur für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer, sondern auch für nachfolgende (vergleiche OLG Köln DAR 1977, 192).
Dieser höchsten Sorgfaltspflicht ist der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Darlegungen der Parteien zum Unfallhergang sowie insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen Q in seinem in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2002 erstatteten Gutachten, welches er anhand einer Computersimulation veranschaulicht hat. Danach hatte der Beklagte zu 2) zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in Geradeausfahrt befand und den Abbiegevorgang selbst noch nicht begonnen hatte, die Möglichkeit, den Kläger im Rückspiegel zu erkennen. Der Kläger war für einen Zeitraum von mindestens einer Sekunde im Innen- und Außenspiegel für den Beklagten zu 2) erkennbar und zwar bis zu 0,7 Sekunden vor Beginn des eigentlichen Abbiegevorgangs. Hätte dieser den Kläger innerhalb dieser Zeitspanne bemerkt, so hätte er den Zusammenstoß durch Abbremsen oder durch schlichtes Geradeausfahren verhindern können.
Diese vom Sachverständigen errechneten Daten stellen die Mindestdauer der Erkennbarkeit dar und beruhen auf der Unterstellung, dass der Kläger den Überholvorgang in einem Zug durchgeführt hat, also hinter dem Pkw Audi ausgeschert ist und versucht hat, sowohl diesen als auch den Peugeot des Beklagten zu 2) zu überholen. Ginge man davon aus, dass der Kläger zunächst links ausscherte, um den Audi zu überholen, zunächst einscherte und danach und dann zum Überholen des Peugeot anzusetzen, so ist nach den Berechnungen des Sachverständigen das Zeitfenster für die Erkennbarkeit im Rückspiegel auf 2 Sekunden festzusetzen. Sollte der Kläger bereits hinter dem Audi links versetzt gefahren sein, würde sich die Zeit der Erkennbarkeit noch weiter vergrößern.
Dem Beklagten zu 2) war auch zuzumuten, innerhalb des Zeitraumes von mindestens 1 Sekunde, in dem der Kläger im Rückspiegel zu erkennen war, in diesen zu schauen. Er hatte zwar auch den entgegenkommenden Verkehr zu beachten, dieser war jedoch unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch so weit entfernt, dass dessen Gefährdung ausgeschlossen war. Der Blick in den Rückspiegel war damit möglich, so lange, wie sich das Fahrzeug noch in Geradeausfahrt befand und auch sinnvoll (so auch OLG Celle VersR 1986, 349) und - wie gerade der vorliegende Fall belegt - erforderlich zur Vermeidung eines Zusammenstoßes.
Der Beklagte zu 2) hat damit schuldhaft dazu beigetragen, dass es zu dem Zusammenstoß gekommen ist.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich auch der Kläger verkehrswidrig verhalten hat. Zum einen hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend anhand des Schadensbildes, den Folgen des Sturzes sowie der Auslaufstrecke des Krades nach dem Zusammenstoß errechnet, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren ist. Er hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht unerheblich überschritten. Zum anderen ist ihm auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO vorzuwerfen, in dem er in einer unklaren Verkehrslage überholt hat. Der Beklagte zu 2) und der hinter diesem fahrenden Pkw Audi fuhren auf einer ca. 8 m breiten Straße mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf eine großräumige Kreuzung zu. In dieser Situation mußte der Kläger damit rechnen, dass zumindest eines der beiden Fahrzeuge beabsichtigte, nicht geradeaus weiterzufahren. Zumindest konnte keine Klarheit dahingehend bestehen, dass die Fahrzeuge, die der Kläger beide überholen wollte, tatsächlich ihre Geradeausfahrt fortsetzen würden.
Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile auf Klägerseite gegenüber denjenigen der Beklagtenseite spricht gegen den Beklagten zu 2), dass es diesem bei Durchführung des Linksabbiegevorgangs oblag, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dem gegenüber hätte der Kläger der unklaren Verkehrssituation Rechnung tragen müssen und nicht überholen dürfen. Außerdem hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Überholvorgang überschritten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 für gerechtfertigt und angemessen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs ist insbesondere die erlittene Hirnverletzung, die sich aufgrund späterer Untersuchungen als contusio cerebri darstellte, zu berücksichtigen. Diese führte bei dem Kläger u. a. auch zu einer Hirnleistungsschwäche und wird wohl die Auswirkung haben, dass der Kläger seinen Beruf als Arzt bzw. Unfallchirurg auch in Zukunft nicht mehr ausüben kann. Daneben ist es - wie im einzelnen durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste und Briefe belegt und auch unstreitig ist - zu weiteren schweren Verletzungen gekommen: Kieferfraktur, Sprengung des Schultereckgelenks, schwere Kniekontusion mit Sehnenteildurchtrennung rechts, komplexe Handverletzung rechts. Unter Berücksichtigung dieser Verletzungen, der erforderlichen stationären und ambulanten Behandlungen sowie der psychischen und physischen Folgen hält die Kammer unter Heranziehung von Vergleichsfällen in der Rechtsprechung ein quotenunabhängiges Schmerzensgeld von 80.000,00 DM für erforderlich, aber auch ausreichend zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen für ausreichend. Entsprechend der ermittelten Verschuldensquote von 50 % war dementsprechend ein Betrag von 40.000,00 DM zuzusprechen.
Angesichts des Umstands, dass aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen Spätfolgen nicht auszuschließen sind und insbesondere der weitere berufliche Werdegang des Klägers noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ist auch der Feststellungsantrag begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92, 709 ZPO.
Streitwert: Klageantrag zu 1) - 175.000,00 DM (89.476,08 Euro)
Klageantrag zu 2) - 40.000,00 DM
(20.451,68 Euro)
Insgesamt: - 215.000,00 DM (109.927,75 Euro).