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Landgericht Bonn·9 O 389/95·17.03.1996

Arzthaftung: Kein Behandlungsfehler bei verzögerter Mastoiditis-OP (HNO)

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen behauptet verspäteter Behandlung/Operation einer Mittelohrentzündung mit Mastoiditis. Das LG Bonn wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab. Die konservative Therapie (u.a. Antibiotika, Kieferhöhlenspülungen) sowie Diagnostik und Indikationsstellung zur Mastoidektomie seien zeitgerecht und lege artis gewesen; am 01.03.1993 habe sich nur eine beginnende Mastoiditis gezeigt. Der verbliebene Hörverlust sei schicksalhaft bzw. (teilweise) unvermeidbare Folge des Eingriffs und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung mangels feststellbaren Behandlungsfehlers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus ärztlicher Behandlung setzen einen nachweisbaren Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den Gesundheitsschaden voraus.

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Bei kombinierten Nasennebenhöhlen- und Mittelohrentzündungen kann eine konservative Therapie mit gezielter Antibiotikagabe und ggf. Kieferhöhlenspülung lege artis sein, solange kein hinreichender Hinweis auf Komplikationen besteht.

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Eine Operationsindikation zur Mastoidektomie ist wegen der Eingriffsrisiken streng zu stellen; eine sofortige Operation ist nicht geboten, solange klinische und bildgebende Befunde lediglich eine relative Indikation nahelegen.

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Das Unterlassen wünschenswerter Kontrollmaßnahmen begründet nur dann Haftung, wenn sich feststellt, dass die Unterlassung den weiteren Verlauf bzw. Schaden tatsächlich beeinflusst hat.

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Hörminderungen können als schicksalhafte Folge des Krankheitsverlaufs oder als nicht vermeidbare Begleitfolge eines medizinisch indizierten Eingriffs haftungsrechtlich nicht zurechenbar sein, wenn ein Behandlungsfehler nicht feststellbar ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die erforderliche Si cherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Bank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen.

Rubrum

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Die am 00.00.1945 geborene Klägerin suchte am 03.02.1993 ihren Hausarzt, Herrn A in B, unter anderem wegen Ohrenschmerzen auf. Am 08.02.1993 stellte er bei der Klägerin mittels Röntgenauf nahme eine Entzündung der Nasennebenhöhlen, eine beidseitige Sinusitis maxillaris, sowie eine Mittelohrentzündung links fest und verschrieb ihr zur antibiotischen Behandlung das Medikament Doxicyelin und überwies die Klägerin an den Beklagten als Facharzt für HNO-Heilkunde. Der Beklagte führte bei der Klägerin am 08.02.1993

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ambulant eine sogenannte scharfe Kieferhöhlenspülung durch. Am 09.02.1993 begab sich die Klägerin erneut zu dem Beklagen, der bei ihr eine spontane Perforation des Trommelfells links feststellte. Er saugte linksseitig eitriges Sekret ab und nahm einen Abstrich. Die antibiotische Behandlung wurde fortgeführt. Der labortechnische Untersuchungsbefund vom 12.02.1993 ergab als Erreger der Entzündung Streptokokken der serologischen  Gruppe A. An diesem Tag stellte sich die Klägerin bei dem Beklagten erneut vor, der im Hinblick auf den Laborbefund die antibiotische Behandlung auf das Medikament Augmentan ums tellte. Am  16.02.1993 verschrieb der Beklagte der Klägerin erneut das Medikament Augmentan, ohne daß allerdings an diesem Tag eine Untersuchung stattfand. Diese erfolgte am 25.02.1993, bei der der Beklagte erneut das linke Ohr der Klägerin absaugte und eine massive Sekretion feststellte. Zugleich erfolgte eine Tympanoskopie, die gezielte Einbringung von Medikamenten in die Paukenhöhle, das Ausspülen des Kuppelraumes und die gezielte Anwendung von Medikamenten in den Gehörgang. Bei

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der nächsten Untersuchung am 01.03.1993, einem Montag, fertigte der Beklagte eine Röntgenaufnahme nach Schüller, bei der sich linksseitig eine Totalverschattung der ansonsten lufthaltigen War zenfortsatzzellen zeigte; im Bereich des Gehör-ganges zeigte sich ebenfalls eine Verschattung. Anzeichen für einen knocheneinschmelzenden Prozeß ergaben sich aufgrund der Aufnahmen nicht. Auf einer weiteren Röntgenaufnahme fand sich auf der linken Kieferhöhlenseite ein deutlicher Spiegel mit randständiger Schleimhautverdickung im lateralen und oberen Anteil der Kieferhöhle. Ferner stellte der Beklagte bei seiner Untersuchung linksseitig jetzt einen deutlichen Druckschmerz über dem Mastoid und eine massive Eiterung aus dem Ohr fest. Als Diagnose stellte er eine akute Sinusitis maxillaris beidseits und eine chronische Otitis media perforata links fest. Er veranlaßte an diese Tage auch die Feststellung bestimmter laborchemischer Parameter durch den Hausarzt. Es ergaben sich eine erhöhte Blutsenkungsgeschwindig- keit von 82/84 sowie eine Leukozytenzahl von 7.440/mm3•

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Am 03.03.1993 wies der Beklagte die Klägerin in das Krankenhaus G ein, wo er sie am

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04.03. 1993 operierte, in dem er linksseitig eine Paukendrainage, eine Mastoidektomie und eine Tympanoskopie durchführte. Ferner erfolgte linksseitig eine endonasale Nasennebenhöhlen-revision. Ausweislich des Operationsberichtes quoll nach Eröffnung des Warzenfortsatzes dickrahmiger Eiter aus den Zellen des Warzenfortsatzes hervor. Der Warzenfortsatz wurde vollständig ausgebohrt, wobei auch die harte Hirnhaut an zwei Stellen auf ca. 4 x 4 mm freigelegt wurde.

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Im Bereich der Paukenhöhle entfernte der Beklagte sogenannte sulzige Granulationen. Ferner setzte er in das Trommelfell er Klägerin ein Paukenröhrchen zur Drainage  ein und  versorgte auch das Mastoid mit zwei Drainagen. Im Anschluß an die Warzenfort

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satzausräumung räumte der Beklagte auch das linke Siebbein bis zur Keilbeinhöhle und die Sieb-beinzellzüge entlang der Schädelbasis von hinten nach vorn aus. Der weitere Verlauf war komplikationslos, so daß die Klägerin am 16.03.1993 aus der stationären Behandlung entlassen wurde.

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Am 22.03.1993 saugte der Beklagte die Pauke ab und fertigte ein Audiogramm und eine Impedanz an. Dabei stellte er linksseitig bei der Klägerin eine Schalleitungschwerhörigkeit von bis zu 60 dB fest.

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Die Klägerin wurde bis zum 13.05.1993 arbeitsunfähig geschrieben, die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wurde ihr ab dem 19.09.1993 attestiert. der Zeit vom 14.05.1993 bis zum 21.02.1994 begab sie sich Weiterbe-

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handlung zu dem Facharzt für HNO- zur Heilkunde Dr. C in D, bei dem sie insgesamt 16 Behandlungs- termine wahrnahm.

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Nach Abschluß der Behandlung verblieb bei er Klägerin ein Hörverlust von knapp 20 % als Schalleitungschwerhörigkeit sowie eine Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich.

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Die Klägerin behauptet:

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Die  Behandlung  durch  den  Beklagten 08.02.1993   bis 01.03.1993 sei fehlerhaft gewesen, indem er die bei ihr aufgetretene eitrige Mittelohrentzündung

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nur zeitlich verzögert behandelt habe. Insbesondere sei die Operation vom 04.03.1993 zu spät durchgeführt worden.

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Durch die verzögerte Behandlung sei bei ihr eine stärkergradige Verminderung des Hörvermögens eingetreten. Ferner sei sie bis zum 13.05.1993 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; die volle Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit sei erst ab dem 19.09.1993 erreicht worden. Ohne die zögerliche Behandlung durch den Beklagten wäre beides gewesen.

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Bis zum 19.09.1993 sei sie nur eingeschränkt in der Lage, Haushaltsarbeiten zu leisten. In der Zeit vom 23.03. bis 13.05.1993 sei ihre Haushaltstätigkeit um vier Stunden pro Tag eingeschränkt gewesen, in der Zeit vom 14.05.1993 bis 19.09.1993 um zwei Stunden  täglich. Pro Stunde sei ein Schadensersatzbetrag von 15,00 DM angemessen, woraus sich ein Gesamtbetrag von 8.610,00 DM ergebe.

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Die Weiterbehandlungstermine bei Dr. C seien ebenfalls auf den Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.930,00 DM nebst

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4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (23.08.1996} zu zahlen,

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2 .

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 10.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Februar 1993 durch den Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die von ihm durchgeführte Behandlung der bei der Klägerin aufgetretenen Nebenhöhlen- und Mittelohrentzündung sei zeitlich adäquat und lege artis durchgeführt worden. Insbesondere habe vor dem 04.03.1993 keine Indikation zur Operation bestanden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den eingereichten Unterlagen verwiesen.

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Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlich erstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens du eh den Sachverständigen SV1 Beweis erhoben. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den  Beschluß  vom  09.10.1995  (Bl. 77-81 d.A.), das schriftliche Gutachten vom 01.02.1996 (Bl. 119-172 d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 22.02.1996 (Bl. 17 3-183 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch wegen der Behandlung im Februar 1993 zu, da nach der Beweisaufnahme zu Lasten des Beklagten kein Behandlungsfehler festzustellen ist, der den bei der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht hat. Es ist nicht festzustellen, daß die bei der Klägerin zu Behandlungsbeginn  durch den Beklagten  am 08.02.1993 bestehende Nebenhöhlen-und Mittelohrentzündung nicht adäquat behandelt und die in der Folgezeit aufgetretene Mastoiditis nicht zeitgerecht diagnostiziert und behandelt worden ist.

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Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen SV1 bestand bei der Klägerin zu Beginn der Behandlung durch den Beklagten eine Nebenhöhlenentzündung; zugleich war am 08.02.1993 auch eine Mittelohrentzündung klinisch manifest. Die Nebenhöhenentzündung ist von dem Beklagten am 08./09.02.1993 zeitgerecht und adäquat behandelt worden. Die von ihm durchgeführten „scharfen“ Kieferhöhlenspülungen stellten eine gängige Methode dar, um schnell und ohne Operation Eiter ambulant aus der Kieferhöhle herauszuschaffen. Denn hierdurch erfolgt eine Keimreduktion nebst Eiterentfernung. Neben den Behandlungsalternativen eines Zuwartens unter antibiotischer Behandlung, dem Versuch, eine Spülung durch ein natürliches Osteum durchzuführen, oder einer sofortigen Operation mit Kieferhöhlenspülung  eine Therapie der Wahl zur Bekämpfung der Erreger in den Nebenhöhlen dar. Ein Behandlungsfehler ist hierin nicht zu erkennen.

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Die Therapie der klinisch festgestellten Mittelohrentzündung erfolgte am 08./09.02.1993 ebenfalls zeitgerecht und adäquat. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, ist das Auftreten der Mittelohrentzündung neben der Nebenhöhlen entzündung als ein zusammengehörendes Krankheitsgeschehen zu werten, welches durch einen Erregertyp verursacht worden ist, vorliegend durch

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Streptokokken der Gruppe A. Insoweit handelt es sich – wie der Sachverständige ausgeführt hat - um einen klassischen und lehrbuchhaften Infektionsweg, indem sich die die Kieferhöhlenentzündung unter der Beteiligung der angrenzende Nasennebenhöhlen verursachenden Bakterien durch die eustachische Tube vom Nasenrachenraum auf die Mittelohrschleim-häute und die angrenzenden Mittelohrräume ausbreiten. Die Folge ist die bei der Klägerin aufgetretene akute Mittelohrentzündung (otitis media akuta). Wie der Sachverständige  überzeugend ausgeführt hat,  ist nach Auftreten einer Mittelohrentzündung eine über zwei bis drei Wochen dauernde antibiotische Behandlung sachgerecht. Insoweit genügt auch der Einsatz eines Antibiotikums für beide Krankheitsherde, da es sich um denselben Erreger gehandelt hat und dieser durch das Antibiotikum überall angegriffen wird.

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Die Fortsetzung der konservativen Behandlung am 12.02.1993 war deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden, da zu diesem Zeitpunkt die antibiotische Behandlung erst vier Tage vorher eingesetzt  hatte und deren Erfolg von dem Beklagten veranlaßte Wechsel des Antibiotikums war ebenfalls zutreffend, du zu diesem Zeitpunkt der Laborbericht vorlag und als Erreger den Typ Streptokokken der Gruppe A auswies. Da das zuvor

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noch von dem Hausarzt der Klägerin A verordnete Antibiotikum gegenüber diese Erregergruppe keine volle Wirksamkeit besitzt, war es angezeigt, nunmehr das Antibiotikum „Augmentan" zur Weiter behandlung einzusetzen, wie dies der Beklagte auch in der richtigen (Standard-)Dosierung getan hat.

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Soweit der Beklagte nicht gleichzeitig auch Bettruhe und/oder eine lokale Wärmebehandlung

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verordnet hat, ist hierin kein Behandlungsfehler zu sehen. Solche Begleitmaßnahmen sind zwar möglich, aber - wie der Sachverständige bekundet hat - nicht zwingend, insbesondere im Hinblick auf die heutigen Möglichkeiten einer gezielten Antibiotika-Behandlung. Die entgegenstehenden Ausführungen in dem von E für die Gutachterkommission erstatteten Gutachten vom 10.01.1994 geben keinen Anlaß, den Ausführungen

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des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu folgen. Denn ausweislich des Gutachten von E

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beruft er sich für seine Auffassung auf ältere Literatur, die die heutigen Möglichkeiten einer gezielten Antibiose nicht zugrundelegen konnte, weshalb noch weitere Begleitmaßnahmen für sinnvoll

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und ggfls. erforderlich gehalten wurden. Dem Stand der heutigen medizinischen Wissenschaft entspricht dies nicht. Letztlich liegt es auch im

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Entscheidungsbereich des Patienten, ob er für sich selbst aufgrund der Erkrankung ein Ruhebedürfnis sieht; ist dies der Fall, wird er auch ohne

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ärztliche Anordnung zur Bettruhe neigen. Schließlich läßt E in seinem Gutachten auch offen, ob die von ihm vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen

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sich auf den Krankheitsverlauf überhaupt ausgewirkt hätten, so daß auch insoweit der Ursachenzu-sammenhang nicht feststeht; denn auf Seite 4 seines Gutachtens läßt er ausdrücklich

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dahingestellt, ob durch die von ihm befürworteten Maßnahmen der Eintritt der Mastoiditis und die Operation hätten vermieden werden können.

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Der weitere Behandlungsablauf bis zum 25.02.1993 war ebenfalls sachgerecht, wenngleich eine zwischenzeitliche Kontrolluntersuchung, etwa um den 18./19.02.1993, wünschenswert gewesen wäre. Insbesondere wäre möglicherweise eine Verlaufskontrolle durch ein Audiogramm sinnvoll gewesen, um ein Übergreifen der Entzündung auf das Innenohr auszuschließen und ein dadurch bedingtes Eintreten einer gefährlichen  Komplikation  für  das  Hörvermögen  zu verhindern. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da ein solches Übergreifen der Entzündung nicht erfolgt ist und sich somit ein mögliches Unterlassen des Beklagten nicht ausgewirkt hätte. Denn wie der Sachverständige überzeugend bekundet hat, beruht die bei der Klägerin eingetretene Hochtonsenke im Innenohr nicht auf einem übergreifen der Entzündung in das Labyrinth, so daß eine solche auszuschließen ist, sondern auf einem Lärmtrauma, welches durch das Aufbohren des Mastoids bei der Operation am 04.03.1993 entstanden sein kann. Dies war jedoch - wie noch weiter unten auszuführen sein wird - von dem Beklagten nicht vermeidbar.

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In Bezug auf die Mittelohrentzündung hätten sich aus dem keine weiteren Aufschlüsse ergeben, weil wegen der Trommelfelloperation in jedem Fall eine Hörmindungerung vorhanden gewesen wäre, so daß hieraus keine relevante Aussage für die weitere Behandlung der Mittelohrentzündung hätte entnommen werden können. Die unterbliebene Untersuchung um den 18./19.02.1993 wäre deshalb neben der klinischen Kontrolle allenfalls noch wünschenswert zum Zwecke einer menschlich unterstützenden ärztlichen Beistandsleistung, die die Klägerin vermißt hat. Deren Fehlen sich aber auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht meßbar auswirkt.

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Die Behandlung am 25.02.1993 war ebenfalls lege artis. Zu diesem Zeitpunkt wäre zwar bei normalem Verlauf unter Antibiotika-Behandlung an sich eine Ausheilung der Nebenhöhlen- und Mittelohrentzündung zu erwarten gewesen, was bei der Klägerin tatsächlich nicht der Fall war.

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Es gibt wie der Sachverständige ausgeführt hat, die trotz sachgerechten Antibiotikaeinsatzes, in eine chronische Eiterung übergehen. In einem solchen Fall besteht auch die Gefahr eines Übergreifens der Entzündung auf das Mastoid und das Innenohr sowie die Gefahr eines Wiederaufflammens der Entzündung in der Nebenhöhle. Es war zunächst sachgerecht, daß der Beklagte am 25.02.1993  erneut das linke Ohr  abgesaugt und eine Spülung durchgeführt hat. Da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nur eine massive Sekretion festgestellt hat, war er nicht gehalten, zu diesem Zeitpunkt bereits einen Verdacht auf eine akute Entzündung des Mastoids auszuschließen, so daß er z. B. keine Röntgenaufnahme nach Schüller anfertigen mußte. Denn klinische Anzeichen für eine akute Mastoiditis, die über die mit einer Mittel- ohrentzündung einhergehende (normale) "Begleitmastoiditis" hinausgeht, waren nicht vorhanden. Der Beklagte konnte am 25.02.1993 weder eine massive Eiterung aus dem Ohr feststellen noch einen deutlichen Druckschmerz über dem Mastoid oder eine örtliche Schwellung. Nur dies wären aber klinische Anzeichen für eine Verschlechterung des

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Krankheitsverlaufs durch das Auftreten einer akuten Mastoiditis gewesen. Ein weiteres Abwarten unter Fortführung der konservativen Therapie war daher sachgerecht, ein Wechsel zur chirugischen Therapie war nicht angezeigt.

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Anzeichen für eine beginnende akute Mastoiditis stellten sich für den Beklagten erst am 01.03.1993 ein. An diesem Tag stellte er bei der Klägerin eine massive Eiterung aus dem Ohr und einen deutlichen Druckschmerz über dem Mastoid fest. Wie der Sachverständige nachvollziehbar bekundet hat und später durch den intraoperativen Befund vom 04.03.1993 bestätigt worden ist, ergab sich zu diesem  Zeitpunkt  das Bild einer beginnenden akuten Mastoiditis, nicht dagegen bereits deren Vollbild. Es war deshalb sachgerecht, daß der Beklagte eine Röntgenaufnahme nach Schüller anfertigte und die Laborparameter überprüfte. Die Röntgenaufnahme  zeigte eine Verschattung des Warzenfortsatzes, jedoch noch keine Einschmelzung mit einer Destruktion der Knochenbälkchen. Ferner zeigte sich eine erneute Verschattung in der linken Nebenhöhle. Wie der Sachverständige nachvollziehbar bekundet hat, war aus diesem Befund keine zwingende Operationsindikation herzuleiten, so daß dem Beklagten  kein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Indik ation zur Operation erst am 03.03.1993 gestellt hat. Entzündungsparameter, die der Beklagte über denHausarzt der Klägerin feststellen ließ, zeigten, nämlich die deutliche Erhöhung der Blut-senkungsgeschwindigkeit auf einen zweistelligen aber nicht dreistelligen Wert und eine mäßige Erhöhung der Anzahl der Leukozyten, war auch noch zu diesem Zeitpunkt lediglich eine relative Operations-Indikation gegeben. Eine Notoperation war nicht

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erforderlich. Denn die Indikation zu einer Mastoidektomie ist grundsätzlich streng zustellen, weil hierbei das Knochengerüst herausgebohrt wird, ohne daß eine Regeneration stattfindet. Die Warzenfortsatzausräumung stellt immer die Ausnahme nach einer nicht erfolgreichen antibiotischen Behandlung dar, weil die Mastoidektomie ein potentiell gefährlicher Eingriff ist, bei der Gesichtsnerv, Gleichgewichtssystem, Innenohrsystem, große Blutleiter, der Geschmacksnerv und die Hirnhaut geschädigt werden können.

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Soweit in dem Gutachten von E deshalb die Operationsindikation bereits zu einem früheren Zeit punkt als vorliegend angesehen wird, ist dies wegen der beschriebenen Risiken nicht nachvollziehbar. Daß der Beklagte deshalb die Operationsindikation zu spät gestellt haben soll, ist somit nicht festzustellen. Die Indikationsstellung am 03.03.1993 war vielmehr zeitlich sachgerecht, wobei auch zu diesem Zeitpunkt lediglich eine relative Operationsindikation gegeben war, wie der Sachverständige ausgeführt hat.

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Die bei der Klägerin eingetretene Hörminderung beruht deshalb nicht auf einem Behandlungsfehler des Beklagten, sondern stellt sich als Folge eines schicksalhaften Verlaufs dar. Dieser ungünstige Verlauf wurde nicht durch eine nicht  adaquate oder nicht zeitgerechte Therapie durch den Beklagten begünstigt. Vielmehr ist der bei der Klägerin eingetretene Hörverlust am ehesten auf die Ein- schränkung der Schwingungsfähigkeit des Trommelfells links zurückzuführen, welche aufgrund der Perforation des Trommelfells und der dadurch entstandenen Vernarbungen zurückzuführen  ist. Daneben kann der Hörverlust auch auf den langen(schicksalhaften) Verlauf der Mittelohrentzündung zurückzuführen sein, indem infolge der Mittelohrentzüdung Vernarbungen entstanden sind, die zu einer Versteifung der beiden Gelenke der Gehörknöchelchenkette geführt haben. Soweit der Hörverlust ferner auf einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit der Gelenke der Gehör-knöchelchenkette zurückzuführen sein könnte, würde dies zwar auf den operativen Eingriff vom 04.03.1993 zurückzuführen sein, nicht vermeidbare Begleiterscheinung wäre jedoch als nicht vermeidbare Nebenentscheidung des Eingriffs zu werten. Gleiches  gilt für die möglicherweise durch ein Lärmtrauma bei der Operation entstandene Hoch- tonsenke im Innenohr; diese ist jedoch dann als mittelbare Folge der Mastoidektomie anzusehen, Welche ebenfalls schicksalhaft aufgetreten und nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen ist. Insoweit ist jedoch im übrigen das soziale Hörvermögen der Klägerin nicht beeinträchtigt worden, da die Innenohrschwerhörig-keit im Hochtonbereich außerhalb des Bewertungsbereiches der einschlägigen Tabellen liegt.

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Die Klage war deshalb abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert:

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Antrag zu 1.           8.930,00 DM,

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Antrag zu 2.         10.000,00 DM,

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Antrag zu 3.          2.000,00 DM,

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insgesamt             20.930,00 DM