Werklohn für Broschürenentwurf trotz „zementierter“ Schriftform im Rahmenvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Werklohn für den Entwurf einer Werbebroschüre, nachdem die Beklagte das Projekt abbrach. Streitentscheidend war, ob trotz im Rahmenvertrag vereinbarter „zementierter“ Schriftform ein wirksamer Werkvertrag durch mündliche Beauftragung zustande kam. Das LG bejahte den Vertragsschluss und sprach die Vergütung zu, gestützt auf die gelebte Praxis mündlicher Auftragsvergabe und den dadurch gesetzten Rechtsschein. Die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen; zudem greife Rechtsscheinsvollmacht. Zinsen wurden wegen Verzugs nach Rechnungsstellung zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Vergütung für den Broschürenentwurf vollumfänglich zugesprochen; Formeinwand unbeachtlich.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entwurf für eine Werbebroschüre kann als werkvertragliche Leistung vergütungspflichtig sein, auch wenn das Projekt später nicht realisiert wird, sofern die Entwurfserstellung geschuldete Leistung ist (§§ 631, 632 BGB).
Eine vertraglich vereinbarte Schriftform für Auftragserteilungen hindert den Vertragsschluss nicht zwingend, wenn die Parteien über längere Zeit Aufträge tatsächlich abweichend hiervon mündlich vergeben und durchführen.
Bei fortgesetzter mündlicher Auftragsvergabe trotz vereinbarter Schriftform kann es nach Treu und Glauben unzulässig sein, sich erstmals auf den Formmangel zu berufen, wenn dadurch ein zurechenbarer Rechtsschein wirksamer Beauftragungen gesetzt wurde.
Duldet ein Unternehmen wiederholt, dass eine Mitarbeiterin Aufträge in bestimmter Weise vergibt, kann es an diese Beauftragungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinsvollmacht gebunden sein.
Der Einwand mangelnder Prüfbarkeit oder Unschlüssigkeit einer Rechnung greift nicht durch, wenn die abgerechneten Positionen den vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen und zuvor von der zuständigen Stelle geprüft wurden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.149,17 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2002.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für einen von ihm erarbeiteten Entwurf einer Werbebroschüre in Anspruch. Dem liegt zugrunde:
Der Kläger betreibt eine Werbeagentur. Die Beklagte ist ein Prozessfinanzierer. Die Parteien standen jedenfalls seit dem Jahr 2000 in ständiger Geschäftsbeziehung; wobei der Kläger umfangreiche Arbeiten für die Beklagte erbrachte.
Die Parteien schlossen unter dem·06.10.2000 – nachdem zuvor eine solche Regelung nicht bestand – einen sogenannten Rahmenvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:
"§ 2 Auftragsdurchführung /Festpreis
1.
Vor Auftragserteilung erteilt der Auftragnehmer der Auftraggeberin ein schriftliches Angebot mit entsprechender Kostenkalkulation der Einzelpositionen. Fremdkosten etwaig eingeschalteter Subunternehmer sind einzubeziehen.
2.
Die Durchführung und Abrechnungsfähigkeit einzelner Werbeaufträge und etwaige spätere Ergänzungen/Änderungen bedürfen der vorherigen Bestätigung der Auftraggeberin. Die auch wegen der einzelnen Positionen vereinbarten Kosten sind für den Auftragnehmer verbindlich; entsprechendes gilt für Projektnebenkosten, z.B. Reisekosten etc.
§ 7 Sonstige Vereinbarungen.
1.
Schriftliche oder mündliche Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages haben die Parteien nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, um wirksam zu werden; auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf seinerseits der Schriftform, um wirksam zu werden (zementierte Schriftform)."
Die Beklagte unterhielt jedenfalls noch im Jahre 2001 eine Niederlassung in O, weil sie sich auch auf dem amerikanischen Markt als Prozessfinanzierer etablieren wollte. Zur Gewinnung neuer Kunden benötigte sie eine Werbebroschüre.
Zur Erstellung dieser Broschüre unterbreitete der Kläger unter dem 26.04.2001 ein schriftliches Angebot für eine 16-seitige Broschüre, das die Kosten der Entwicklung, Umsetzung und für die Lithographie enthielt. Weitere Kosten für Bildrechte, Druck und Versand waren darin noch nicht konkretisiert (vgl. BI. 6. d.A.). In der Folgezeit erstellte der Kläger Entwürfe für eine Broschüre und kommunizierte über die Broschüre mit einer Mitarbeiterin aus der Marketingabteilung der Beklagten, der Zeugin L. Einen 8-seitgen Entwurf übersandte er der Beklagtem am 12.09.2001. Unter dem 21.09.2001 unterbreitete er ein weiteres Angebot zu dieser nunmehr 8-seitigen Broschüre, das zu den Positionen Umsetzung und Lithographie einen, günstigeren Preis aufwies und zudem die Kosten für Bildrechte und Druck konkretisierte und das die Zeugin L mit Schreiben vom 24.08.2001 angefordert hatte. In der Korrespondenz zwischen dem Kläger bzw. seinen Mitarbeitern und der Zeugin L ging es in diesem Zeitraum um die Auswahl eines Fotomodells und Einzelheiten des Layouts.
Unter dem 04. Dezember 2001 schrieb die Zeugin L die Agentur des Klägers an und teilte mit, dass aufgrund einer internen Entscheidung das Projekt "Broschüre V" nicht weitergeführt werde. Sie bat; die angefallenen Positionen laut Kostenvoranschlag vom 21.09. 2001 abzurechnen. Der Kläger übersandte daraufhin unter dem 14.12.2001 die Rechnung über den streitgegenständlichen Betrag, die die Positionen Entwicklung und Umsetzung des Kostenvoranschlags vom 21.09.2001 enthielt zuzüglich Versandkosten in Höhe von 240,00 DM. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten schrieb, daraufhin unter dem 28.12.2001 den Kläger an, teilte mit, dass die Beklagte aus Gründen einer massiven Kostenersparnis diverse Projekte habe stoppen müssen und dass jede externe Auftragsvergabe unter einem "internen Zustimmungsvorbehalt" stehe, an dem es im vorliegenden Fall fehle. Er bat den Kläger um "Mithilfe zur Lösung dieses Problems" dergestalt, dass er anfragte, ob die Leistungen nicht "unter Berücksichtigung des tatsächlichen Stundenaufwandes mit einer geringen Pauschale" bewertet werden könnten (vgl. BI. ## d.A.).
Der Kläger behauptet, die Zeugin L, die die Marketingdirektorin der Beklagten gewesen sei habe ihn mit der Erstellung des Layouts für die Broschüre unmittelbar nach Erhalt des Angebots vom 26.04.2001 beauftragt. Er habe sich daraufhin - was unstreitig ist - auch auf der Hauptversammlung der Beklagten mit den für die Niederlassung in O zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt G3, getroffen, um die Inhalte der Broschüre zu besprechen. Auch in der Folgezeit seien alle weitere Abstimmungen mit der Beklagten erfolgt und der Entwurf stetig den Wünschen der Beklagten angepasst worden.
Die Parteien hätten sich an die im Rahmenvertrag vom 06.10.2000 vereinbarte Schriftform in der Folgezeit nicht gehalten. So seien mehrere Projekte, für die es kein schriftliches Angebot gegeben habe abgewickelt und vergütet worden. Stets habe er mit der Zeugin L zusammengearbeitet, die die Aufträge auch mündlich oder telefonisch vergeben habe. Der Vorstand der Beklagten sei auch über den Fortgang des Projektes informiert gewesen und habe "grünes Licht" gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.149,17 € zuzahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5, % über dem jeweilige Basiszins seitdem 15.01.2002.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Auftragserteilung durch die Zeugin L. Diese sei dazu auch gar nicht bevollmächtigt gewesen. Eine wirksame mündliche Beauftragung komme zudem aufgrund des "zementierten" Schriftformerfordernisses nicht in Betracht Der Kläger habe die von ihm erstellten Leistungen als Akquisitionstätigkeit erbracht, um den Auftrag für die Werbebroschüre zu erhalten.
Der Vorstand sei über das Projekt auch nicht ·informiert gewesen. Die Arbeiten des Klägers hätten schließlich nicht der von ihm selbst entwickelten "corporate identity" entsprochen, so dass sie auch aus diesem Grund unbrauchbar gewesen seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 10.12.2003 durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 12.01.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die·Parteien - die Beklagte vertreten durch ihre Mitarbeiterin, die Zeugin L als damalige Leiterin der Marketingabteilung - einen Werkvertrag geschlossen haben, aufgrund dessen der Kläger die streitgegenständlichen Entwürfe für die Werbebroschüre erstellt hat.
Die Zeugin L hat bekundet, sie habe auch in diesem Fall - wie stets - die Verhandlungen, mit dem Kläger geführt, der seinerzeit praktisch die "Hausagentur" der Beklagten gewesen sei. Dabei sei klar gewesen, dass der Kläger die Broschüre erstellen sollte. Im Laufe des Jahres 2001 sei - nachdem der Kläger zunächst mehrere Entwürfe erstellt und auf der Hauptversammlung der Beklagten auch dem für das Oer Büro zuständigen Rechtsanwalt vorgestellt habe - die Gestaltung dann im Einzelnen besprochen und von dem Kläger ausgearbeitet worden. Zuletzt sei von den vom Kläger zu erbringenden Leistungen lediglich noch, die Auswahl des Bildmaterials bzw. des· Fotomodells für die beabsichtigten „Foto-Shootings" offen gewesen, ansonsten habe über die Broschüre Einigkeit bestanden. Der Text habe inhaltlich noch abgestimmt werden müssen, was von den Juristen im Hause der Beklagten, insbesondere Herrn G3 und dem Vorstand der Beklagten habe geleistet werden sollen. Dass das Projekt habe durchgeführt werden sollen, sei ohnehin klar gewesen und so auch mit dem Vorstand der Beklagten abgesprochen gewesen. Nachdem sie diesem den Kostenvoranschlag vom 21.09.2001 vorgelegt habe, sei auch nach ihrer Kenntnis nach eine Überarbeitung der Texte erfolgt, letztlich sei jedoch dann das Projekt gestoppt worden. Im Anschluss an diese Entscheidung habe sie - wie zuvor mit dem Vorstand der Beklagten abgesprochen - den Kläger um Anrechnung des Projektes gebeten, wobei an der Abrechenbarkeit der Leistungen zu keiner Zeit ein Zweifel bestanden habe.
Nach dieser - glaubhaften - Bekundung steht fest, dass sich die Parteien im Sinne eines Vertragsschlusses einig waren, dass der Kläger für die Beklagte die Werbebroschüre erstellen sollte. Die von ihm zu erbringenden und auch tatsächlich erbrachten Leistungen sollten auch vergütungspflichtig sein. Dafür spricht vorliegend bereits die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB. Bei dem von dem Kläger erarbeiteten Entwurf einer Werbebroschüre handelt es sich um künstlerische Leistungen, die üblicherweise nur gegen Vergütung· erbracht werden, selbst wenn es später zu einer Realisierung des Projekts nicht kommt, weil die Fertigung eines Entwurfs gerade die vertragsgemäße Leistung des Unternehmers, darstellt (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR1995, 1265; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 120f.; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR1997,120; OLG Köln, NJW-RR 1Q94, 1208 [1209]; jeweils m.w.N).
Soweit die Beklagte dagegen ausführt, es habe sich mangels schriftlicher Auftragserteilung nur um (noch) unentgeltliche vorarbeiten bzw. um eine Akquisitionstätigkeit gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, warum der Kläger hätte akquirieren sollen: Nach den Bekundungen der Zeugin L war er die "Hausagentur", also derjenige, an den das Projekt vergeben werden sollte und vergeben wurde. Dass andere Bewerber ebenfalls Entwürfe zu der Broschüre vorgelegt hätten, behauptet die Beklagte auch nicht, sie trägt lediglich pauschal vor es hätte mehrere Agenturen gegeben, die mehrere Aufträge abgewickelt hatten.
Doch selbst wenn man grundsätzlich von der Notwendigkeit für den Kläger ausgehen wollte, bei der Beklagten Akquise zu betreiben so war dieses Stadium jedenfalls im August des Jahres 2001 bereits weit überschritten: Wie die Zeugin L bekundet hat, war die Arbeit des Klägers im Wesentlichen fertiggestellt, es fehlte nur noch das Bildmaterial für das ein Fotomodell ausgewählt und fotografiert werden sollte. Insoweit hatte der Kläger auch mit Kostenvoranschlag vom 21.09.2001 ein Angebot für diese Kosten unterbreitet. Aus der auszugsweise vorgelegten Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Zeugin L geht ebenfalls hervor, dass der vom Kläger vorgelegte Entwurf sich der endgültigen Fertigstellung näherte: Am10.09.2001 schrieb die Zeugin, die zuvor seit dem 24.08.2001 nicht im Hause war (vgl. BI. ## d.A.), den Kläger an und fragte, wie es denn "mit unserem Projekt" aussehe, ob eine Textabstimmung erfolgt sei und ob das Foto-Shooting noch in dieser Woche stattfinde (vgl. BI. ## d.A.).Unter dem18.09.2001drückte sie ihre Hoffnung aus, dass man die Texte im Laufe der Woche endgültig abstimmen könne, nach dem die G2 Inc. nunmehr wieder "auf dem Posten" sei (vgI. Bl. ## d.A.). Im Telefaxschreiben vom 20.09.2001 (BI. ## d.A.) ging es alsdann um die Auswahl des Fotomodells, nachdem der Kläger mehrere Setkarten von Fotomodellen übersandt hatte. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Abstimmung von Einzelheiten der Zeitpunkt, zu dem noch ein bloß unentgeltlicher Vorentwurf vorlag, bereits überschritten und jedenfalls konkludent - ein bindender Vertrag geschlossen war. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien. Der Kläger hatte einen Kostenvoranschlag unterbreitet, die darin enthaltenen Kosten entsprachen - so die Zeugin - hausinternen Richtlinien und waren von ihr auch mit dem Vorstand der Beklagten abgesprochen, weshalb sie den Kläger unstreitig aufforderte, das Projekt auf der Basis des Kostenvoranschlags abzurechnen.
Gegen·diese Vereinbarung kann die Beklagte mit ihrem Einwand, die vereinbarte Schriftform sei nicht gewahrt, nicht gehört werden. Denn nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L ist die in dem Rahmenvertrag vereinbarte Schriftform von den Parteien bei einer Vielzahl von Aufträgen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung nicht eingehalten worden. Die Zeugin hat vielmehr erklärt, sie könne sich an keinen Fall erinnern, in dem eine schriftliche Gegenzeichnung bzw. Beauftragung durch den Vorstand der Beklagten erfolgt sei. Die Beauftragungen des Klägers seien aber regelmäßig so erfolgt, dass sie die Aufträge mündlich erteilt habe. Die Kostenvoranschläge habe sie zunächst alleine auf die Gemäßheit mit hausinternen Richtlinien überprüft und gegebenenfalls auch mit dem Kläger besprochen. Alsdann sei sie mit den Kostenvoranschlägen zum Vorstand Dr. S gegangen, habe sie ihm erläutert und die Kosten aufgeschlüsselt, womit das jeweilige Projekt dann genehmigt gewesen sei. Eine schriftliche Bestätigung des Auftrags durch Dr. S an den Kläger sei nicht erfolgt.
Nach dieser Bekundung steht fest, dass die Parteien die Schriftform, so wie sie in dem Rahmenvertrag vom 06.10.2000 vereinbart war, tatsächlich innerhalb ihrer Geschäftsverbindung nicht beachtet haben.
Die gewillkürte Schriftform kann von den Parteien des Vertrages grundsätzlich auch formfrei jederzeit wieder aufgehoben werden. Wenn die Parteien die mündliche Abrede übereinstimmend gewollt haben, ist von einer konkludenten Abbedingung des Formerfordernisses auszugehen, wofür - wenn der Vertrag über längere Zeit zu abgeänderten Bedingungen (hier: Verzicht auf Schriftformerfordernis) durchgeführt wird - eine tatsächliche Vermutung spricht (Heinrichs in Palandt, BGB; 62. AufI. 2003, § 125, Rn. 14; m.w.N). Dies soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch dann gelten, wenn für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses – wie hier - wiederum die Schriftform vereinbart ist (Heinrichs in: Palandt, a. a. Ö. m. w. N.). In der Rechtsprechung wird hingegen vertreten, dass jedenfalls in Individualverträgen unter Kaufleuten durch die sog. "zementierte Schriftform" die schriftlichen Abreden vor etwaigen mündlichen Vereinbarungen den Vorrang genießen (BGHZ66, 378).
Vorliegend bedarf diese Frage indes keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die zwischen dem Kläger und der Zeugin L als Leiterin der Marketingabteilung der Beklagten geübte Praxis vorliegend nicht zu einer wirksamen Abbedingung der Schriftform gemäß § 2 des Rahmenvertrages geführt hätte, könnte sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen. Ein Vertrag kann trotz Formverstoßes wirksam sein, wenn es nach den Vertragsbeziehungen der Parteien und den Umständen des Einzelfalles mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass jedenfalls dann, wenn eine gesetzliche Formvorschrift verletzt ist, das bei Annahme der Formnichtigkeit vorliegende Ergebnis für die betroffene Partei nach der Rechtsprechung regelmäßig schlechthin untragbar sein muss (Heinrichs in: Palandt, a. a. O., § 125, Rn. 16; m. w. N.). Allerdings darf bei der Abwägung der Interessen der Vertragsparteien der Zweck und die Bedeutung der Formvorschriften nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere bei der vertraglich vereinbarten Schriftform schadet der Formverstoß nach Treu und Glauben nicht; wenn der Rechtsschein eines wirksamen Vertrages entstanden ist (BGH NJW-RR 1987, 1072).
So verhält es sich hier: Aufgrund der fortgesetzten Übung der Parteien, dass die Aufträge an den Kläger mündlich erteilt wurden, er insoweit zwar einen Kostenvoranschlag zu erstellen hatte, dieser ihm gegenüber aber nicht mehr schriftlich bestätigt wurde - hat die Beklagte in ihr zurechenbarer Weise jedenfalls den Rechtsschein gesetzt,· dass auf diese Weise abweichend von den Vereinbarungen im Rahmenvertrag wirksame Verträge bezüglich der jeweiligen·von dem Kläger zu erbringenden Leistungen zustande gekommen seien. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Abschluss des Rahmenvertrages an der bereits zuvor gelebten Vertragspraxis der Auftragsvergabe nach der Bekundung der Zeugin L nichts geändert hat. Sowohl vor als auch nach Abschluss des Rahmenvertrages sei in gleicher Weise verfahren worden. Dies ergibt· sich im Übrigen auch aus den vom Kläger vorgelegten Vertragsunterlagen bezüglich der Projekte „Weihnachtskarten“ und "G2 AG", zu denen die Zeugin bestätigt hat, dass auch bei diesen eine mündliche Auftragsvergabe erfolgt sei. Soweit die Beklagte hierzu behauptet hat, die Anzeige der G AG sei nicht von ihr, sondern von ihrer Tochtergesellschaft in Auftrag gegeben worden, ist dieser Vortrag erkennbar unrichtig, wird er doch durch das eigene Schreiben der Beklagtem vom 13.11.2000 (vgl. BI.·### d. A.) widerlegt, in dem ausdrücklich ausgeführt wird, der Absender "G2" könne noch nicht eingesetzt werden. Wie sich aus dem Korrekturbögen ergibt, ist die Anzeige unter dem Namen der Beklagten erschienen (vgl. BI. ### d.A).
Aufgrund der ständigen Übung der Parteien war es der Beklagten damit nach Treu und Glauben verwehrt, sich ·bei dem vorliegenden Projekt erstmals auf die fehlende Schriftform zu berufen. Unerheblich ist ihr Einwand, die Zeugin L sei zur Auftragsvergabe oder zur Abbedingung der Schriftform nicht bevollmächtigt gewesen. Die Beklagte hat das Vorgehen der Zeugin bei einer Vielzahl von Projekten geduldet, so dass sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinsvollmacht daran gebunden ist.
Die Kammer folgt hierbei den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. Die Zeugin hat die Vertragspraxis nach vollziehbar und erkennbar aus eigener Erinnerung geschildert wobei sie auch vereinzelt Erinnerungslücken preisgab, was nach der vergangenen Zeit von über zwei Jahren nur natürlich ist. Ihre Ausführungen waren dabei im Übrigen frei von Widersprüchen und anschaulich.
Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.01.2001 der Schilderung der Zeugin nunmehr entgegentritt und offenbar auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel ziehen will, verfängt dies nicht und gab auch der Schriftsatz im Übrigen keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die als ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten am Ausgang des Verfahrens kein wirtschaftliches Interesse hat und in ihrem Aussageverhalten einen überzeugenden Eindruck vermittelte. Die bloße Mutmaßung der Beklagten, die Zeugin fürchte Regresse, weil sie sich nicht an die Vorgaben des Rahmenvertrages gehalten habe und habe deshalb geleugnet, den Rahmenvertrag zu kennen führt zu keiner anderen Bewertung. Wie sich aus der Bekundung der Zeugin ergibt hat der Rahmenvertrag zu keiner Änderung der in Absprache mit dem Vorstand der Beklagten geübten Vertragspraxis geführt, er spielte also in der täglichen Handhabung für die Zeugin eine allenfalls untergeordnete Bedeutung. Angesichts dessen spricht es nicht gegen die Zeugin wenn ihr der Vertrag nicht präsent war.
Auch der weitere teils neue Vortrag der Beklagten dazu, dass ihr Vorstand sämtliche Schriftstücke abzeichne, davon ausgehe, dass die Anzeige für die G AG auch vor Abschluss des Rahmenvertrages beauftragt und nur deshalb bei der RechnungssteIlung nicht bemängelt worden sei, sowie zu den angeblichen Motiven; die Werbebroschüre nicht zu erstellen, ist unerheblich und zum Teil verspätet so dass er nicht zu berücksichtigen war, § 296a ZPO. Einer Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der überwiegend erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung angebotenen Zeugen bedurfte es aus diesem Grunde nicht.
Es ist für die Entscheidung des Falles ohne Belang, ob der Vorstand der Beklagten intern alle Schriftstücke, die über seinen Schreibtisch laufen, gegenzeichnet. Eine solche nur interne Genehmigung bliebe dem Kläger verborgen, so dass es aus seiner Sicht bei der mündlichen Auftragsvergabe verbliebe. Die Klägerin legt keine an den Kläger gerichteten schriftlichen Auftragserteilungen vor. Im Gegenteil hat auch ihr Vorstand im Schreiben vom 28.12.2001 nicht etwa die fehlende schriftliche Beauftragung an dem Kläger gerügt und sich auf den Rahmenvertrag berufen, er führte vielmehr lediglich aus, es fehle an einer internen Zustimmung, er sei jedoch bemüht das Versäumnis im eigenen Hause "auszubügeln". Käme es darauf an, wäre der diesbezügliche Vortrag der Beklagten nebst Beweisanerbieten aber auch als verspätet zurückzuweisen. Veranlassung zu dieser Frage substantiiert vorzutragen hätte spätestens nach der Replik des Klägers bestanden, nicht aber erst nach Durchführung der Beweisaufnahme und Schluss der mündlichen Verhandlung.
Die Behauptung, der Auftrag zur Anzeige der G2 AG sei vor Abschluss des Rahmenvertrages vergeben worden, steht im Widerspruch zu den Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 02.12.2003, in dem die Beklagte noch behauptete, sie sei insoweit nicht Vertragspartner gewesen. Im Übrigen wird der Vortrag widerlegt durch die vom Kläger vorgelegte Korrespondenz zu diesem Projekt, die Mitte November 2000 begonnen hat.
Soweit die Beklagte schließlich unter Berufung auf eidesstattliche Versicherungen u.a. ihres Vorstandes Dr. S behauptet, die Entscheidung, die Broschüre nicht weiter zu verfolgen, habe in keinerlei Zusammenhang mit der „künftigen Ausrichtung" des Oer Büros gestanden, ist auch dies unerheblich und veranlasst die Kammer im übrigen aber auch nicht dazu, an der Aussage der Zeugin L zu zweifeln. Im Gegenteil: Diese erstmalig aufgestellte Behauptung steht in erheblichem Widerspruch zu dem Schreiben von Dr. S an den Kläger vom 28.12.2001, in dem dieser selbst ausführte, dass die Beklagte aus Kostengründen diverse Projekte habe stoppen müssen und dass nach derzeitigem Stand keine V-Broschüre erstellt werde.
War damit von einem wirksamen Werkvertrag auszugehen, ist die Forderung des Klägers auch fällig. Der Einwand der Beklagten, die Rechnung sei "nicht schlüssig", ist unsubstantiiert. Die Rechnungspositionen entsprechen den bei Abbruch des Projektes durchgeführten Leistungen gemäß dem Kostenvoranschlag vom 21.09.2001. Soweit die Beklagte bemängelt, dass dieser von dem Kostenvoranschlag vom 26.04.2001 abweiche, führt das nicht zur Unschlüssigkeit. Der erste Kostenvoranschlag ging von einer 16-seitigen Broschüre aus. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden wenn die Positionen "Umsetzung" und "Lithographie" für die später umgesetzte 8-seitige Broschüre niedriger ausfielen. Nach der Bekundung der Zeugin L hat sie als zuständige Marketingleiterin den Kostenvoranschlag und die Rechnung auch geprüft, so dass sich die Beklagte nicht auf fehlende Prüfbarkeit berufen kann.
Schließlich ist auch der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Unbrauchbarkeit der Arbeiten des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Dass und warum der Text nicht verwertbar gewesen sein soll, trägt sie nicht nachvollziehbar vor.
Die Nebenforderung folgt aus den §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsstellung befand sich die Beklagte in Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeif beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 8.149,17 €