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Landgericht Bonn·9 O 342/09·09.03.2011

Grobe Fehler bei postinterventioneller Überwachung: Haftung für Tod nach Koronarintervention

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Witwe verlangte nach dem Tod ihres Ehemanns nach Koronarintervention im Krankenhaus Ersatz von Beerdigungskosten und Unterhaltsausfall. Streitpunkt war, ob eine unzureichende postinterventionelle Überwachung eine Perikardtamponade zu spät erkennen ließ. Das LG bejahte einen groben Behandlungsfehler wegen unterlassener engmaschiger Kontrollen zwischen 17:00 und 18:45 Uhr und nahm eine Kausalitätsvermutung an. Zugesprochen wurden Beerdigungskosten vollständig und Unterhaltsausfall nur teilweise unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie wegen reduzierter Lebenserwartung.

Ausgang: Klage auf Beerdigungskosten und Unterhaltsausfall wegen groben Behandlungsfehlers überwiegend zugesprochen, im Übrigen (weiterer Unterhalt/RA-Kosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach einer komplexen und risikoreichen Koronarintervention mit fortbestehender thorakaler Symptomatik ist eine engmaschige Überwachung (Monitoring bzw. sehr kurze Kontrollintervalle) medizinisch geboten.

2

Unterbleibt eine nach dem klinischen Zustand erforderliche engmaschige Kontrolle über einen längeren Zeitraum, kann dies einen groben Behandlungsfehler darstellen.

3

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wird die Kausalität zwischen Fehler und eingetretenem Gesundheitsschaden grundsätzlich vermutet; der Haftpflichtige muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreiem Vorgehen eingetreten wäre.

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Bei der Bemessung des Unterhaltsausfallschadens nach § 844 Abs. 2 BGB sind im Wege der Vorteilsausgleichung sowohl Hinterbliebenenleistungen als auch ersparte Eigenaufwendungen für den Verstorbenen zu berücksichtigen.

5

Die Dauer des Unterhaltsschadens kann anhand statistischer Lebenserwartung geschätzt werden; individuelle erhebliche Vorerkrankungen rechtfertigen Abschläge auf die mittlere Lebenserwartung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 844 Abs. 1 BGB§ 844 Abs. 2 BGB§ 1968 BGB§ 1931 BGB§ 1924 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 20.570,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 46 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt im Hinblick auf die postinterventionelle Versorgung ihres Ehemanns nach einer Operation am Herzen im Hause der Beklagten zu 2) am ##.08.20##, wo der Ehemann am gleichen Tag verstarb, und wo die Beklagte zu 1) im Anschluss an den Eingriff diensthabende Ärztin war, Ersatz der Beerdigungskosten und Ersatz ihres UnterhaltsausfallS. 

3

Die Klägerin hatte aus der Ehe mit dem im Alter von ## Jahren verstorbenen Mann sechs Kinder, von denen eines im letzten Jahr verstorben ist.

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Der Ehemann war bereits Anfang August 20## im Hause der Beklagten behandelt worden: Ihm war ein Bypassverschluss der Vene-M2 diagnostiziert worden, der durch eine hochgradige RCX mittels Koronarintervention mit Stentimplantation behandelt worden war. Die Venenstenose konnte nicht wie geplant sofort rekanalisiert werden, ein weiterer Versuch war 6 Wochen später geplant. Am ##.08.20## wurde der Ehemann nach Hause entlassen.

5

Der Ehemann hatte sich am ##.08.20## erneut im Haus der Beklagten zu 2) in der Notfallambulanz vorgestellt und über akute Herzschmerzen, Atemnot und Unwohlsein geklagt.

6

Aufgrund des Notfallaufnahmebefunds und der Beschwerdesymptomatik des Ehemanns wurde sodann die für den ##.09.20## geplante Rekanalisaton der Bypassanostomose vorverlegt und es wurde am späten Nachmittag des ##.08.20## durch einen bei der Beklagten zu 2) angestellten Arzt ein interventioneller Herzkathetereingriff mit PTCA und Stentimplantation (BMS) in den venösen aortokoronaren Bypass vom Ramus marginalis I durchgeführt. Im Anschluss klagte der Ehemann gegenüber dem die Operation durchführenden Arzt über thorakale Schmerzen.

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Nach Abschluss der Operation wurde der Ehemann um etwa 17:00 Uhr in ein gewöhnliches Zimmer auf der kardiologischen Station 8 des Krankenhauses verlegt, wo die Klägerin und ihre Tochter warteten.

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Die Beklagte zu 1) führte um ca. 18:45 Uhr ein EKG durch und veranlasste gegen 19:00 Uhr die Überstellung des Ehemanns auf die Intensivstation. Dort wurde eine Echokardiographie durchgeführt, bei der sich in der Brust des Patienten ein breiter Perikarderguss (Perikardtamponade) darstellte: Der rechte Herzbeutel hatte sich fast vollständig mit Blut und anderen Flüssigkeiten gefüllt. Nach Verlegung in das Herzkathether-Labor 2 wurde eine Perikardpunktion durchgeführt, bei der etwa 600 ml blutiges Punktat aus dem Herzbeutel entfernt wurden. Der Patient wurde sodann aufgrund einer persistierenden schwergradigen Hypotonie reanimationspflichtig und musste künstlich beatmet werden. Schließlich wurde er gegen 20:15 Uhr unter laufender Reanimation in den kardiochirurgischen Operationssaal verbracht, wo er um 21:12 Uhr verstarb.

9

Die Klägerin trägt vor, ihr Mann habe auch bereits unmittelbar nach seiner Verlegung auf die kardiologische Station gegenüber dem Klinikpersonal über Schmerzen geklagt sowie darüber, dass er das Gefühl habe, ihm "laufe etwas in den Rücken". sie und die Tochter hätten nach einem Arzt gerufen. Es sei aber keine Reaktion des Personals und auch nicht der diensthabenden Ärztin erfolgt.

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Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass diese ihren Ehemann nach der komplexen Intervention im Herzbereich nicht unverzüglich engmaschig überwacht und kontrolliert haben. Die Todesfolge hätte durch engmaschige Kontrolle und dadurch bedingte frühe Erkennung der Tamponade vermieden werden können.

11

Sie beruft sich auf eine von ihr eingeholte Beurteilung der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom ##.04.20## (Anlage K #, Bl. ### ff. GA).

12

Die Klägerin beantragt,

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1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.999,53 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit dem 20.06.2009 zu zahlen;

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2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.419,19 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen vor, der Patient habe nach seiner Verlegung auf die periphere kardiologische Station gegenüber der Beklagten zu 1) nur noch mäßige Beschwerden im thorakalen Bereich angegeben. Dies wie auch die EKG-Ergebnisse von 17:20 Uhr und die Blutdruckergebnisse zu diesem Zeitpunkt hätten keine Veranlassung zu einer früheren Kontrolle als um 18:45 Uhr gegeben. Auch habe der Patient während der Zwischenzeit keine Zunahme der Beschwerden gegenüber dem Pflegepersonal angegeben.

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Bei der Berechnung des Unterhaltsausfallschaden sei zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für den verstorbenen Ehemann weggefallen seien und dass die Lebenserwartung wegen der koronare Grunderkrankung voraussichtlich geringer als die mittlere Lebenserwartung gewesen wäre.

19

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 20.05.2010 (Bl. ### ff. GA) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom ##.10.20## (Bl. ### ff. GA) sowie hinsichtlich der ergänzenden mündlichen Anhörung auf das Sitzungsprotokoll vom ##.01.20## (Bl. ### ff. GA) verwiesen.

20

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom ##.03.20## (Bl. ### ff. GA) und vom ##.01.20## (Bl. ### ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten der in Höhe der geltend gemachten 8570,97 € und auf Ersatz des entgangenen Unterhalts i.H.v. insgesamt 12.000 € aus §§ 823, 844 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB im Hinblick auf die fehlerhafte Behandlung ihres Ehemannes im Haus der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1). Ein darüber hinausgehender Unterhaltsersatzanspruch besteht hingegen nicht.

24

Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren und ausführlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C davon überzeugt, dass die Behandlung des Ehemanns der Beklagten am ##.08.20## nach dem operativen Eingriff im Hause der Beklagten zu 2) grob fehlerhaft war: Der Sachverständige hat überzeugend begründet, dass im Hinblick auf den kritischen Gesundheitszustand, nach vorausgegangener Koronarintervention bei dem – nunmehr verstorbenen – Ehemann der Klägerin und im Hinblick auf die am ##.08.20## selbst erfolgte komplexe und risikoreiche Koronarintervention mit persistierender thorakaler Beschwerdesymptomatik nach den an die ärztliche Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen eine engmaschige Kontrolle des Ehemanns nach der Operation geboten gewesen wäre. Diese Kontrolle hätte entweder auf einer Intensivstation oder auf einer sogenannten Überwachungseinheit (intermediate care), wo jeweils eine Monitorüberwachung gewährleistet gewesen wäre, oder aber – wenn dies nicht möglich gewesen wäre – jedenfalls durch eine sehr engmaschige laufende Kontrolle, mindestens im Abstand von jeweils einer viertel Stunde, erfolgen müssen. So hätten Blutdruck- und Herzfrequenzkontrollen durchgeführt werden müssen und außerdem – etwa über den Einsatz eines EKG – die klinische Symptomatik laufend beobachtet werden müssen. Eine solche engmaschige Kontrolle ist aber weder dokumentiert noch entsprechend erfolgt. Die sich vielmehr aus der Dokumentation ergebende zeitliche Lücke von 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr war derartig groß, dass – wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführte - die Unterlassung einer Kontrolle über einen so langen Zeitraum mit guten ärztlichen Behandlungsgrundsätzen schlechterdings nicht mehr vereinbar sei.

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Die insoweit gebotene Annahme eines groben Behandlungsfehlers führt dazu, dass die Kausalität des Behandlungsfehlers für den Eintritt des Schadens, d. h. hier des Todes des Ehemannes vermutet wird. Dass der Tod des Patienten auch bei Durchführung der erforderlichen Kontrolle eingetreten wäre, steht nicht fest. Die Ausführungen des Sachverständigen sprechen dagegen.

26

Nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. C ist vielmehr davon auszugehen, dass bei Durchführung einer engmaschigen Kontrolle unter Berücksichtigung der Kreislaufsituation und des Befindens des Ehemanns nach 17:00 Uhr – wie sie sich dies aus der Dokumentation und den Stellungnahmen von Beklagtenseite ergibt – bei einer rechtzeitigen Intervention durch Ultraschall und Punktion der Tod des Ehemanns durchaus hätte abgewendet werden können: Der Sachverständige hat dies damit begründet, dass es bei dem Patienten bereits über einen längeren Zeitraum zu einer Einblutung - wahrscheinlich hervorgerufen durch eine Undichtigkeit im Bereich der Dilationsstelle - gekommen war, und dass bei Zugrundelegung einer Interventionszeit für die Durchführung von Ultraschall und Punktion von geschätzt 10 Minuten durch die erforderliche engmaschige Kontrolle und dann sofortige Intervention der tödliche Verlauf hätte abgewendet werden können. Bei rechtzeitiger ärztlicher Reaktion hätte eine gute Möglichkeit bestanden, den Tod des Patienten abzuwenden. Die Haftung der Beklagten ist daher dem Grunde nach begründet. Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Ansprüche auch Schadensersatz überwiegend begründet.

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Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Beerdigungskosten aus §§ 823, 844 Abs. 1 BGB aktivlegitimiert:

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Nach § 844 Abs. 1 BGB ist der Ersatz der Beerdigungskosten grundsätzlich an denjenigen zu leisten, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Diese Verpflichtung obliegt nach § 1968 BGB den Erben, zu denen die Klägerin als Ehefrau gemäß § 1931 BGB gehört. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, dass es kein Testament gebe, sie aber Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns sei, im Hinblick auf §§ 1924, 1931 BGB zutreffend ist. Denn die Klägerin hat eine Abtretungsvereinbarung mit ihren Kindern zur Akte gereicht (K ## = Bl. ### GA). Daraus ergibt sich jedenfalls die Aktivlegitimation auch für den Fall, dass sie nicht Alleinerbin geworden ist.

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Die geltend gemachten Beerdigungskosten i.H.v. von insgesamt 8.570,97 € sind in vollem Umfang erstattungsfähig.

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Denn zu ersetzen sind die Kosten für den Aufwand, der durch die Lebensstellung des Erblassers angemessen ist (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 844 Rdnr. 4, § 1986 Rdnr. 2). Zu tragen sind also die eigentlichen Beerdigungskosten für die Bestattung (Palandt, a.a.O., § 1968 Rdnr. 2) – hier in Höhe von 6.644,79 € - und für das Grab(mal) (Palandt, a.a.O.,§ 1968 Rdnr. 2) - hier in Höhe von 442,08 €, die in diesen Höhen auch angemessen sind. Auch Kosten für Blumen und Kränze – hier in Höhe des geltend gemachten Betrags von 207,50 € - sowie für das Porzellanbild i.H.v. 65 € sind, weil es sich dabei um Bestandteile einer hier auch angemessenen und würdigen Bestattung des verstorbenen Ehemanns handelt, zu ersetzen. Ebenso sind die Kosten für eine übliche kirchliche und bürgerliche Feier (Palandt, a.a.O., § 1968 Rdnr. 2) zu erstatten, so dass auch die von der Klägerin geltend gemachten Bewirtungskosten von 1.211,60 € unter Berücksichtigung, dass hier eine Großfamilie zu bewirten war, erstattungsfähig sind. Die von Beklagtenseite hiergegen geltend gemachten Einwände unter Hinweis auf die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Klägerin teilt die Kammer nicht. Die von der Klägerin zum Teil mit Hilfe und Unterstützung ihrer Kinder gemachten Aufwendungen halten sich bei gebührender Würdigung in angemessene Rahmen.

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Die Klägerin ist als Ehefrau des Verstorbenen auch hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Unterhalts gem. § 844 Abs. 2 BGB aktivlegitimiert. Denn der Verstorbene war vormals ihr gegenüber grundsätzlich gem. § 1360 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Tatsächlich wurde dieser Unterhalt zuletzt dadurch geleistet, dass der Ehemann seine Rente von monatlich 357,48 € in den Unterhalt des Ehepaares einbrachte.

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Der Unterhaltsersatzanspruch ist in von 12.000 € begründet; ein weitergehender Anspruch besteht nicht:

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Bei der Berechnung des durch den Tod entstandenen Unterhaltsschadens ist im Wege der Vorteilsausgleichung nicht nur die der Klägerin nunmehr zufließende Witwenrente abzuziehen (was die Klägerin bereits bei der Berechnung ihrer Klageforderung berücksichtigt hat), sondern ebenso sind als ersparte Aufwendungen – wie die Beklagtenseite vorbringt – die nunmehr entfallenden Lebenshaltungskosten für den Ehemann abzuziehen (etwa für Lebensmittel, Kleidung etc., allerdings nicht ohne weiteres für Miete, Nebenkosten). Die Klägerin kann deswegen nicht die volle Differenz (175 €) zu dem früheren – zwei Personen zustehenden – Gesamteinkommen der Eheleute fordern. Abzuziehen ist die Summe, die für den Ehemann ausgegeben worden wäre. Dies schätzt die Kammer auf 75 € monatlich. Zu ersetzen ist daher von den Beklagten nur die monatliche Differenz von 100 €, jährlich also eine Differenzbetrag von 1.200 €.

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Bei der Berechnung der Dauer des monatlich eintretenden Unterhaltsschadens ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Klägerseite von der Sterbetafel ausgeht, die dem Zeitpunkt des Todes am nächsten liegt (2005-2007) (Anlage K ## = Bl. ## GA). Daraus ergibt sich hier für einen 69-jährigen – in diesem Alter verstarb der Ehemann der Klägerin - eine weitere mittlere Lebenserwartung von 14 Jahren. Allerdings ist bei der Berechnung der Dauer des entfallenden Unterhalts primär auf die individuellen Umstände des Verstorbenen abzustellen, hier auf dessen erhebliche Grunderkrankungen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen war wegen der kardiovasculären Risikosituation und der dokumentierten Erkrankung des Patienten ein Abschlag von 30 % auf die mittlere Lebenserwartung vorzunehmen. Die Kammer schätzt unter Berücksichtigung dieser Situation des Verstorbenen dessen weitere Lebenserwartung auf ca. zehn weitere Jahre, so dass der Unterhaltsausfall i.H.v. von 1.200 € jährlich für zehn Jahre, mithin eine Summe von 12.000 € zu ersetzen ist.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO.

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Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich in Höhe von 1.023,16 € unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus § 286 BGB im Hinblick auf einen Gegenstandswert von 20.570,97 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 37.999,53 €